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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 01.08.2008
Aktenzeichen: 4 U 52/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1360 a Abs. 4
Die Eltern schulden ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für Erfolg versprechende Rechtstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Bei einem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers.
4 U 52/08

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 01. August 2008 beschlossen:

Tenor:

Dem Berufungsbeklagten wird auf seinen Antrag vom 9. Juli 2008 Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt G aus Rendsburg bewilligt.

Die Zahlung monatlicher Raten von 155,00 € wird angeordnet.

Gründe:

Dem Berufungsbeklagten war die begehrte Prozesskostenhilfe zu bewilligen, da in diesem Fall notwendiger Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen der §§ 114, 115 ZPO vorliegen.

Allerdings war nach § 115 Abs. 2 ZPO die Verpflichtung des Antragstellers auszusprechen, auf die Prozesskosten monatliche Raten von 155,00 € zu zahlen. Der Antragsteller und Berufungsbeklagte hat einzusetzendes Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 2, 3 ZPO in Höhe eines monatlichen Prozesskostenvorschussanspruches von € 155,00 aus § 1360 a Abs. 4 BGB entsprechend gegenüber seiner Mutter E.

Die Eltern schulden ihren minderjährigen unverheirateten Kindern in entsprechender Anwendung von § 1360 a Abs. 4 BGB Prozesskostenvorschuss für Erfolg versprechende Rechtstreitigkeiten in persönlichen Angelegenheiten. Bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Arzthaftung handelt es sich um eine persönliche Angelegenheit des Antragstellers. Ein Prozesskostenvorschussanspruch entsprechend § 1360 a Abs. 4 BGB setzt die - hier vorliegende - Bedürftigkeit des Kindes und die Leistungsfähigkeit der Eltern voraus, wobei die Untergrenze der Leistungsfähigkeit der Eltern beim notwendigen Selbstbehalt zu setzen ist. Der Unterhaltspflichtige schuldet auch dann Prozesskostenvorschuss, wenn er den Betrag nicht in einer Summe zahlen kann, aber zu Ratenzahlungen in der Lage ist. Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil für ein von ihm selbst zu führendes Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe nur unter Anordnung von Raten erhalten würde und er weiterhin über ein den notwendigen Selbstbehalt übersteigendes Einkommen verfügt, das ihn unterhaltsrechtlich in die Lage versetzt, den Sonderbedarf Prozesskostenvorschuss zumindest in diesen Raten aufzubringen, ist es nicht gerechtfertigt, das prozessführende Kind von jeder Ratenzahlungspflicht freizustellen, obwohl es unterhaltsrechtlich über Vermögen in Form eines - wenn auch ratenweise zu erfüllenden - Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen einen Elternteil verfügt. Aus Gründen der Billigkeit ist lediglich eine weitergehende Ratenzahlungsbelastung, als sie nach § 115 Abs. 1 ZPO in Betracht käme, ausgeschlossen. Die Raten nach § 115 ZPO wahren den notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2004, 1662 f. = MDR 2005, 94 f.).

Nach dieser Rechtsprechung, der der Senat folgt, verfügt der Antragsteller über Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO in Gestalt eines durch monatliche Raten von € 155,00 zu erfüllenden Prozesskostenvorschussanspruchs gegen seine Mutter. Diese verfügt über ein einzusetzendes Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 2 ZPO in Höhe von 441,00 € monatlich, was sie - bei eigener Prozessführung entsprechend der Tabelle gemäß § 115 Abs. 2 ZPO zu monatlichen Raten von € 155,00 verpflichtete.

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