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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.05.2003
Aktenzeichen: 4 U 84/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 463 S. 2
BGB § 476 a.F.
1. Eine Aufklärungspflicht besteht dann, wenn zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht und ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt wird, dabei müssen die Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden. Wird bei einem Hauskauf anlässlich einer Hausbesichtigung über Geruchsbelästigungen gesprochen worden und erklärt der Verkäufer, "dass es 2 - 3 x im Jahr dann stinke, wenn Gülle gefahren werde" stellt dies keine arglistig falsche Auskunft dar.

2. Im Hinblick darauf, dass Geruchsbelästigungen ohnehin nur sehr schwer messbar sind und das Ausmaß der Beeinträchtigung - je nach subjektiver Empfindlichkeit - unterschiedlich ausfallen kann, sieht der Senat als unterste Schwelle für eine Aufklärungspflicht ein Überschreiten der Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 1 und 2 BGB an.

3. Eine erhebliche Geruchsbeeinträchtigung i.S. der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 13.5.1998 (GIRL) liegt bei Immissionshäufigkeitswerten von 10,6 bzw. 11,1 % der Jahresstunden in einem Dorf mit 160 Einwohnern und drei landwirtschaftlichen Betrieben nicht vor. Aufgrund des besonderen Gebietscharakters ist - wie es die GIRL in solchen Fällen vorsieht - neben der "Grobrasterung" gem. Ziff. 3 der GIRL eine sogenannte Einzelfallbewertung gem. Ziff. 5 der GIRL vorzunehmen


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

4 U 84/97

Verkündet am: 16. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 30.04.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hensen, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Rühling und den Richter am Oberlandesgericht Röttger für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 11.03.1997 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Beschwer der Kläger beträgt 40.903,35 € (= 80.000,00 DM).

Tatbestand:

Die Kläger beanspruchen von den Beklagten den sog. kleinen Schadensersatz (= Minderwert des Grundstücks) wegen Geruchsbelästigungen, über die die Beklagten arglistig getäuscht haben sollen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 07.10.1994 (UR-Nr. 1067/94 des Notars Erhard Trendel, Lübeck) kauften die Kläger von den Beklagten zum Preis von 480.000,00 DM das Grundstück xxxxx. Das Grundstück hat eine Größe von 1.113 qm und ist mit einem Walmdachbungalow bebaut. Die Beklagten wohnten zuvor in Timmendorfer Strand. Gem. § 5 des Vertrages war folgender allgemeiner Gewährleistungsausschluss vereinbart:

Der Käufer erwirbt den Kaufgegenstand mit den Baulichkeiten so wie alles steht und liegt und von ihm besichtigt worden ist oder besichtigt werden konnte und zwar unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung des Verkäufers für Größe, Güte und Beschaffenheit, sichtbare oder unsichtbare Mängel jeder Art, seien sie erkennbar oder nicht. Der Verkäufer versichert jedoch, dass ihm von dem Vorhandensein von Schwamm, Hausbock, Trockenfäule oder verdeckten Mängeln nichts bekannt ist.

Der Käufer andererseits hat den Kaufgegenstand eingehend besichtigt.

Vor Abschluss des Kaufvertrages hatten die Kläger das Grundstück 2 - 3 mal besichtigt, davon zumindest 1 x im Beisein des Maklers H. und eines Bausachverständigen. Anlässlich dieses Besuchs ist unstreitig über Geruchsbelästigungen gesprochen worden, wobei Inhalt und Umfang der Gespräche streitig sind. In der Zeit zwischen Abschluss des Kaufvertrages bis zur Übergabe am 01.12.1994 waren die Kläger unstreitig mindestens 3 mal am Objekt, um durchzuführende Handwerkerarbeiten zu koordinieren bzw. zu beaufsichtigen.

Die Beklagten hatten zuvor sieben Jahre in ..... gewohnt. Der Ort hat ungefähr 160 Einwohner und ist ländlich geprägt. In ca. 80 - 100 m Entfernung vom streitgegenständlichen Grundstück befindet sich der stillgelegte Bauernhof des Eigentümers Markus M.. Der auf dem Hof befindliche Schweinestall mit ca. 550 Mastplätzen wurde noch bis Mitte 1998 von dem Pächter, dem Landwirt Kleingarn, betrieben. Aus wirtschaftlichen Gründen hat der Pächter die Mast inzwischen aufgegeben und den Stall an die Besitzer zurückgegeben. Die Liegeboxen sind bereits abgebaut, der vorhandene Güllebehälter sollte noch im Jahre 2002 abgebaut werden. Neben dem Hof M. befinden sich in L. noch zwei weitere landwirtschaftliche Betriebe sowie eine Hobbyzucht von Galloway-Rindern. Die beiden landwirtschaftlichen Betriebe liegen nördlich der Dorfstraße, südlich der Dorfstraße befindet sich ein weiterer großer landwirtschaftlicher Betrieb, der sich auf die Hühnermast spezialisiert hat. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde aus dem Jahre 1970 weist das streitgegenständliche Grundstück als "Mischgebiet" aus, in dem seit dem 23.06.2002 bestandskräftigen neuen Flächennutzungsplan ist der Bereich nunmehr als "Wohngebiet" i. S. d. BNVO überplant worden.

Im Mai 1995 stellten die Kläger erstmals üble Gerüche bei der Gartenarbeit fest. Mit Schreiben vom 29. April 1996 rügten die Kläger erstmals gegenüber den Beklagten, dass sie über die von dem Schweinemastbetrieb Kleingarn ausgehenden Geruchsbelästigungen arglistig getäuscht worden seien. Sie erstatteten sogar Strafanzeige.

Die Kläger haben behauptet, auf dem gekauften Grundstück trete etwa 3 - 4 x pro Woche ein übler, ekelerregender Geruch auf, der von der nahegelegenen Schweinemästerei (in der damals 572 Schweine gehalten worden sein sollen) verursacht worden sei. Dieser Geruch/Güllegestank sei nahezu unerträglich. Anlässlich der Verkaufsgespräche sei mehrfach über mögliche Geruchsbelästigungen, ausgehend von der nahegelegenen Schweinemästerei, gesprochen worden. Die Beklagten hätten auf Nachfrage versichert, dass die Geruchsbelästigungen nur im Frühjahr und im Herbst (2 x pro Jahr) ca. 4 - 5 Tage andauerten. Der nahegelegene Bauernhof sei stillgelegt worden, es gäbe dort nur noch 20 Schweine. Von einer Verpachtung des Schweinestalls sei nie gesprochen worden.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, sie hätten die Kläger darauf hingewiesen, dass der Schweinestall verpachtet gewesen sei, im Übrigen bestreiten sie, irgendwelche Zusicherungen hinsichtlich der Geruchsbelästigungen gemacht zu haben. Richtig sei lediglich, dass es an einem Tag der Besichtigung fürchterlich gestunken habe und deshalb zwangsläufig über Geruchsbelästigungen in Gegenwart des Maklers H. gesprochen worden sei. Sie hätten sich durch Gerüche niemals belästigt gefühlt, der Verkauf sei wegen des geänderten Schulbesuchs des Sohnes Bastian und eines Umzuges nach Bad Schwartau erfolgt. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift des Protokolls vom 11. März 1997.

Mit Urteil vom 02. März 1997 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass den Klägern der Nachweis eines arglistigen Verhaltens der Beklagten nicht gelungen sei. Nach den Bekundungen des Zeugen Hay sei zwar an einem der Besichtigungstage ausdrücklich über die Geruchsbelästigung - ausgehend von dem nahegelegenen Schweinestall - gesprochen worden, es sei jedoch nicht nachgewiesen, dass die Beklagten hier etwas Falsches gesagt hätten. Der Zeuge H. habe nachvollziehbar bekundet, dass den Klägern nicht zugesichert worden sei, dass in dem Schweinestall nur 20 Schweine gehalten würden. Die Beweisaufnahme habe kein arglistiges Verschweigen, sondern einen offenen Hinweis auf einen Zustand ergeben, der sowieso nicht zu verschweigen gewesen sei. Den Antrag der Kläger auf Vernehmung des Zeugen Kl.hat das Landgericht wegen Verspätung zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Kläger, die zur Begründung Folgendes vortragen:

Die Beklagten hätten die Tatsache, dass auf dem Nachbargrundstück mehr als 500 Schweine gehalten wurden, arglistig verschwiegen. Anlässlich der Kaufgespräche im Beisein der Zeugen Kr. und H. hätten die Beklagten erklärt, der Hof sei stillgelegt, es gäbe im Stall nur noch 20 Schweine, von einer Verpachtung des Stalls sei nicht gesprochen worden. Die Bekundungen des Zeugen H. vor dem Landgericht seien falsch, denn der Zeuge habe gegenüber dem Zeugen Rechtsanwalt Kl. anlässlich der Vorbereitung des Prozesses noch telefonisch bestätigt, dass die Beklagte seinerzeit wahrheitswidrig erklärt habe, in dem Stall befänden sich nur noch 20 Schweine. Die Erheblichkeitsschwelle sei nach dem vom Senat eingeholten Gutachten des TÜV Nord vom 06. Oktober 1998 nachgewiesen. Das Gutachten Dr. Ho. vom 03. Januar 2001 - ebenfalls im Auftrag des Senats erstattet - gehe von einem falschen Abstand zwischen klägerischem Haus und Stall (80 m statt 100 m) aus, im Übrigen berücksichtige das Gutachten nicht die Gesamtbelastung in L.. Es handele sich auch nicht mehr um ein Dorfgebiet, sondern nunmehr (seit dem 23. Juni 2002) gemäß Flächennutzungsplan um ein Wohngebiet. Die Wertgrenze für Immissionsbelastungen sei daher niedriger anzusetzen. Die Kläger beantragen insoweit die Einholung eines Obergutachtens.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 80.000,00 DM (40.903,35 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.05.1996 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Sie halten der Berufung entgegen, dass Gerüche aus der Landwirtschaft in L. an der Tagesordnung gewesen seien. Der Ort sei landwirtschaftlich und dörflich geprägt. Die Entfernung zwischen Stall und Haus betrage mehr als 80 m. Zusicherungen seien anlässlich der Verkaufsgespräche nicht gemacht worden. Anknüpfungstatsachen für ein arglistiges Verhalten seien nicht dargelegt. Auch derzeit halte der Eigentümer M. in dem Stall keine Wildschweine, er habe auch nicht die Absicht, dort künftig wieder Schweine zu halten.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben zur Frage, ob eine zeitweise wesentliche Geruchsbelästigung im Hinblick auf das streitgegenständliche Grundstück von dem in der Nähe gelegenen Schweinestall ausgehe durch Einholung von Sachverständigengutachten sowie zu der Frage, ob und gegebenenfalls welche Erklärungen die Beklagten anlässlich der Verkaufsgespräche im Zusammenhang mit Geruchsbelästigungen gemacht wurden, durch Vernehmung der Zeugen Klaus H., Jens Peter Kr. und Bernd Kl.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2003 sowie auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Andreas S. (TÜV Nord mbH, Hamburg) vom 06.10.1998 (Bl. 164 - 181) einschließlich der Ergänzungsgutachten vom 06.01.1999 (Bl. 201 - 203) und vom 11.01.2002 (Bl. 323 - 328) sowie auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. Dorothee Ho. vom 03.01.2001 (Bl. 258 - 288) einschließlich der entsprechenden Ergänzungsgutachten vom 24.06.2001 (Bl. 313 - 315), vom 21.02.2002 ( Bl. 332 - 334) und vom 12.12.2002 ( Bl. 379 - 380 ).

Die Klägerin ist wenige Tage vor dem Verhandlungstermin verstorben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Den Klägern ist der Nachweis, dass die Beklagten anlässlich der Kaufvertragsverhandlungen erhebliche Geruchsbelästigungen arglistig verschwiegen oder aber in unzulässiger Weise bagatellisiert haben, nicht gelungen.

1. Im Hinblick auf den vertraglichen Gewährleistungsausschluss (§ 5 des Vertrages) und die Einrede der Verjährung kam nur eine Schadensersatzhaftung nach §§ 463 S. 2, 476 BGB a. F. (gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB ist altes Kaufrecht anzuwenden, da der notarielle Kaufvertrag vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde) wegen arglistigen Verschweigens oder vorsätzlicher culpa in contrahendo in Betracht.

Auf die juristisch umstrittene Frage, ob die behaupteten Geruchsbeeinträchtigungen einen Fehler i. S. von § 463 S. 2 BGB darstellen, kommt es nicht an, denn es ist zweifellos so, dass die Freiheit eines Hausgrundstücks von Geruchsbeeinträchtigungen "jedenfalls Gegenstand einer Eigenschaftszusicherung i. S. von § 459 Abs. 2 BGB a. F. sein kann" (vgl. BGH NJW-RR 1988, 10, 11). Die Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft in arglistiger Absicht, ohne dass die Eigenschaft zugesichert ist, führt zu einer entsprechenden Anwendung des § 463 S. 2 BGB a. F. (vgl. Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rdnr 13).

2. Auf einen Gewährleistungsausschluss nach § 460 BGB a. F. können sich die Beklagten nicht berufen, denn nach dieser Vorschrift sind Mängelgewährleistungsrechte nur dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Abschluss des Vertrages gekannt hat oder ihm dieser Mangel infolge grober Fahrlässigkeit (in diesem Fall haftet der Verkäufer nur bei Arglist) unbekannt geblieben ist. Dies ist jedoch nicht bewiesen, denn die Kläger haben das Objekt vor Vertragsschluss lediglich 2 - 3 x besichtigt. Bei einem der Besichtigungstermine hat es zwar unstreitig starke Geruchsbelästigungen gegeben, allein aufgrund dieses Umstandes wird man den Klägern aber keine Kenntnis oder gar grob fahrlässige Unkenntnis einer permanent vorhandenen wesentlichen und nicht ortsüblichen Geruchsbelästigung unterstellen können.

3. Die Gewährleistungsrechte sind auch nicht gem. § 464 BGB a. F. ausgeschlossen. Zwischen Abschluss des Kaufvertrages (07.10.1994) und Übergabe (01.12.1994) lagen ungefähr sieben Wochen. Für die Behauptung der Beklagten, die Kläger seien bis zum Einzug ca. 7 - 8 x am Objekt gewesen, ist kein Beweis angeboten worden. Die Kläger haben vorgetragen, sie seien in dieser Zeit ungefähr 3 x am Objekt gewesen, um Handwerker zu instruieren bzw. kontrollieren. Die Kläger waren damit bis zum Einzug (d. h. bis zur Annahme i. S. von § 464 BGB a. F.) nicht permanent, sondern nur sporadisch vor Ort. Unstreitig wurden während dieser Zeit (November 1994) zudem noch Umbauarbeiten im Schweinestall durch den Pächter Klei. vorgenommen, sodass nur bis Herbst 1994 dort Schweine gehalten wurden und der Stall erst wieder ab dem 05.02.1995 voll belegt war. Aufgrund dieser Umstände wird man mithin ebenfalls den Klägern eine Kenntnis der behaupteten wesentlichen und nicht ortsüblichen Geruchsbelästigungen nicht unterstellen können.

4. Die Kläger haben eine unzulässige Bagatellisierung der von der Schweinehaltung auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Geruchsbelästigung durch die Beklagten nicht bewiesen. Arglist ist zwar auch dann gegeben, wenn der Handelnde, obwohl er mit der möglichen Unrichtigkeit seiner Angaben rechnet, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt (vgl. Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 123 Rdnr 11), dies kann zur Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht festgestellt werden.

Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten anlässlich eines Verkaufsgesprächs im Beisein des Maklers H. und des Tischlers Kr. im Zusammenhang mit der angesprochenen Geruchsbelästigung erklärt, der benachbarte Hof sei stillgelegt, es gäbe dort nur noch 20 Schweine und von einer Verpachtung des Stalls an den Landwirt Kl. sei nicht die Rede gewesen. Die Beklagten haben anlässlich ihrer persönlichen Anhörung im Termin vor dem Senat erklärt, sie hätten zwar von der Verpachtung des Stalls an den Landwirt Klei. gewusst, der Umfang der Schweinehaltung sei ihnen jedoch nicht bekannt gewesen. Dies scheint zwar im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagten ca. sieben Jahre lang in unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt haben und es sich bei der Beklagten zu 1. zudem noch um eine Landwirtstochter handelt, zweifelhaft, die Zeugen haben jedoch die klägerseits behauptete unzulässige Bagatellisierung nicht bestätigt. Der Zeuge H., der bereits vom Landgericht dazu vernommen worden war, hat erklärt, dass anlässlich eines Besichtigungstermins zwar auch über die Lage des Objekts und die Nähe zu dem benachbarten landwirtschaftlichen Betrieb gesprochen worden sei, über den konkreten Umfang der Schweinehaltung sei allerdings nicht gesprochen worden. Er habe das Objekt auch mit dem Zeugen Kl., der seinerzeit ebenfalls Kaufinteressent gewesen sei, besichtigt. Auch hier sei über die konkrete Anzahl der gehaltenen Schweine nicht gesprochen worden. Dies stimmt mit den Bekundungen des Zeugen Klein überein, der sich allerdings nicht mehr daran erinnern konnte, ob überhaupt über den konkreten Umfang der Schweinehaltung und die Stilllegung des benachbarten Bauernhofes mit dem Zeugen H. oder den Beklagten gesprochen worden sei. Der Text des Schreibens vom 26.02.1996 (Bl. 67 d. A.) sei zwar von ihm, dem Zeugen Kl., verfasst, der Inhalt entstamme jedoch nicht seiner eigenen Wahrnehmung, sondern beruhe auf dem Vortrag der Klägerin. Die Angaben der Zeugen sind glaubhaft. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen begründen könnten. Der Zeuge Kr. konnte sich zwar noch daran erinnern, dass er, zusammen mit der Klägerin bei einer Hausbesichtigung dabei gewesen sei. Er erinnerte jedoch nicht mehr, ob seinerzeit über mögliche Geruchsbelästigungen gesprochen worden sei. Eine unzulässige Bagatellisierung des Umfangs der Schweinehaltung ("nur noch 20 Schweine") durch die Beklagten ist mithin nicht bewiesen.

5. Die Beklagten haben auch ihre Offenbarungspflicht hinsichtlich der behaupteten erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen anlässlich der Verkaufsverhandlungen nicht verletzt, denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht festgestellt werden, dass die Geruchsbelästigungen am Objekt zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Wesentlichkeits- bzw. Erheblichkeitsschwelle überschritten haben. Grundsätzlich besteht zwar keine allgemeine Pflicht, ungefragt alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung seien könnte. Eine Aufklärungspflicht besteht jedoch dann, wenn zulasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht und ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt wird, dabei müssen die Fragen des anderen Teils vollständig und richtig beantwortet werden (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 123 Rdnr 5 m. w. N.). Aufgrund der eigenen Angaben der Beklagten im Termin vom 20. Mai 1998 ist unstreitig anlässlich einer Hausbesichtigung über Geruchsbelästigungen gesprochen worden, dabei hat die Beklagte erklärt, "dass es 2 - 3 x im Jahr dann stinke, wenn Gülle gefahren werde". Diese Auskunft ist jedenfalls nicht vorsätzlich falsch abgegeben worden.

Für Arglist genügt zwar ein bedingter Vorsatz, zu diesem Vorsatz gehört jedoch auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (Palandt/Heinrichs, a. a. O., § 276 Rdnr 11). Im Hinblick darauf, dass Geruchsbelästigungen ohnehin nur sehr schwer messbar sind und das Ausmaß der Beeinträchtigung - je nach subjektiver Empfindlichkeit - unterschiedlich ausfallen kann, sieht der Senat als unterste Schwelle für eine Aufklärungspflicht ein Überschreiten der Duldungspflicht gem. § 906 Abs. 1 und 2 BGB an. Danach sind grundsätzlich unwesentliche und ortsübliche Beeinträchtigungen, soweit diese nicht mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen verhindert werden können, zu dulden. Soweit diese Schwelle nicht überschritten wird, kann es auch keinen Raum für eine Arglisthaftung der offenbarungspflichtigen Person (soweit keine unzulässige Bagatellisierung vorliegt) geben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses eine wesentliche und nicht ortsübliche Geruchsbeeinträchtigung i. S. von § 906 BGB hier nicht vorlag. Bei der Beurteilung hat der Senat die von den Sachverständigen S. und Dr. Ho. aufgrund theoretischer Ausbreitungsrechnungsmodelle (Dr. Ho., nach dem veröffentlichen Standardverfahren TA Luft Faktor 10 Modell; Herr S.vom TÜV Nord nach dem sogenannten Fluktuationsmodell) ermittelten Immissionshäufigkeitswerte von 10,6 % der Jahresstunden (Dr. Ho.) bzw. 11,1 % der Jahresstunden (Herr S.: 9,1 % der Jahresstunden + 2 % wegen der Gesamtbelastung durch alle geruchsemitierenden Anlagen in .L.) zugrunde gelegt. Eine konkrete Berechnung der Geruchsimmissionen mittels olfaktometrischer Messungen war hier nicht mehr möglich, weil der Schweinemastbetrieb Kleingarn bereits seit Mitte 1998 eingestellt worden ist. Die von beiden Sachverständigen mit Hilfe von Literatur- und Erfahrungswerten (unter Berücksichtigung der Angaben des Landwirts zu Futterart, Füttterungs-, Entmistungs-, Lüftungs- und Haltungstechnik) theoretisch ermittelten Immissionshäufigkeitswerte stimmen jedoch vergleichsweise gut überein, was insoweit zwischen den Parteien außer Streit steht. Der Umstand, dass die Sachverständigen ihrer gutachterlichen Bewertung unterschiedliche Abstände zwischen Wohnhaus und Schweinestall zugrunde gelegt haben (Sachverständiger S. ca. 80 m, Dr. Ho. ca. 100 m) führt hier zu keiner anderen Bewertung, denn die Sachverständige Ho. hat den Abstand zwischen Wohnhaus und dem Immissionsschwerpunkt der Stallanlage (im Bereich Endmaststall mit sechs Abluftkaminen und des Güllebehälters) zugrunde gelegt, während der Sachverständige S. schlicht den Abstand zwischen Wohnhaus und Beginn der Stallanlage gemessen hat.

Soweit die Sachverständigen in ihrer Bewertung zur Erheblichkeit i. S. von § 3 BImschG bzw. der Wesentlichkeit i. S. von § 906 Abs. 1 BGB zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, folgt der Senat der Auffassung der Sachverständigen Dr. Ho.. Danach liegt hier eine erhebliche Geruchsbelästigung im Sinne der Geruchsimmissions-Richtlinie vom 13.05.1998 (im Folgenden GIRL) nicht vor. Es gibt derzeit keine rechtsverbindlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu, unter welchen Kriterien eine Geruchsbelästigung als erheblich einzustufen ist. Entsprechende Aussagen dazu sind weder im BImschG noch in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - enthalten. Deshalb sind Regelungen auf Landesebene erforderlich. Das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein hat mit Schreiben vom 01.10.1998 die GIRL den zuständigen Behörden "zur Anwendung im Genehmigungsverfahren und bei der behördlichen Überwachung zur Probe" übersandt. Das Umweltministerium beabsichtigt nunmehr, zur Erhöhung der Rechtssicherheit bei den zuständigen Behörden die GIRL als Verwaltungsvorschrift offiziell in Schleswig-Holstein einzuführen, dazu läuft derzeit das entsprechende Anhörungsverfahren. Soweit die Gutachter ihren jeweiligen Bewertungen zunächst andere Beurteilungsregelwerke zugrunde gelegt haben (Sachverständiger S. den gemeinsamen Runderlass zur Durchführung der TA Luft aus dem Jahre 1986; Dr. Ho. die VDI-Richtlinie 3471 "Immissionsminderung Tierhaltung - Schweine" Stand Juni 1986) können die dort aufgeführten Bewertungsmaßstäbe und Grenzwerte wegen veralteter Erhebungsmethoden nicht mehr zur Anwendung kommen. Der Senat hält deshalb die Beurteilung der Erheblichkeit nach der neuesten Richtlinie, nämlich der GIRL, für zweckmäßig. Dem sind auch beide Sachverständige gefolgt und haben - jeweils hilfsweise - Bewertungen nach der GIRL vorgenommen.

Soweit die Sachverständigen hier zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind (der Sachverständige S. hat seiner Bewertung den Grenzwert von 0,10 für Wohn-/Mischgebiete gemäß Tabelle 1 Ziff. 3 der GIRL zugrunde gelegt, während die Sachverständige Dr. Ho. hier von dem Schwellenwert 0,15 für Gewerbe-/Industriegebiete gemäß Tabelle 1 Ziff. 3 der GIRL ausgeht) ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine sachverständige Beurteilung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (hier der GIRL) nur ein Indiz für die "Wesentlichkeit" i. S. von § 906 Abs. 1 BGB darstellen kann. Gem. Ziff. 3.1 der GIRL wird nicht zwischen den unterschiedlichen Baugebieten nach Baunutzungsverordnung differenziert, vielmehr kennt die GIRL nur eine (Grob-)Differenzierung zwischen Wohn-/Mischgebieten einerseits (Grenzwert 0,10) und Gewerbe-/Industriegebieten andererseits (Grenzwert 0,15). Dieses "Grobraster" reicht jedoch nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsbelästigung aus. Gem. Ziff. 3.1 der GIRL ist deshalb "regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestehen". Die Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen ist keine absolut festliegende Größe, sie kann vielmehr in Einzelfällen nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände (sogenannte Feinabstimmung) festgestellt werden. Gem. Ziff. 5 der GIRL sind deshalb unter Berücksichtigung der Vorbelastung für die Beurteilung auch "der Charakter der Umgebung", "landes- oder fachplanerische Ausweisungen" sowie "besondere Verhältnisse in der tages- und jahreszeitlichen Verteilung der Geruchseinwirkung" sowie "Art und Intensität der Geruchseinwirkung" heranzuziehen. In den Auslegungshinweisen zu Ziff. 3.1 der GIRL heißt es: "Dominieren in einem Dorfgebiet die landwirtschaftlichen Betriebe, so kommt eine Zuordnung zum Gewerbe-/Industriegebiet (Grenze 0,15) in Betracht. ... In begründeten Einzelfällen ist an die Möglichkeit der Festlegung von Zwischenwerten oder auch an eine Überschreitung der Immissionswerte zu denken". In den Auslegungshinweisen zu Ziff. 5 der GIRL heißt es weiter, dass die erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen nach der sogenannten MIU-Studie (= Bericht des Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Universität Düsseldorf aus dem Jahre 1992) zwischen 10 und 20 % relative Geruchsstundenhäufigkeit beginnt. Im landwirtschaftlichen Bereich kann deshalb sogar in begründeten Einzelfällen über den Geruchsgrenzwert von 0,15 hinausgegangen werden.

Nach Auffassung des Senats sind hier die Besonderheiten des Dorfes L. und die damit verbundene Lage des Kaufobjekts im Rahmen der Einzelfallbewertung nach Ziff. 5 der GIRL zu berücksichtigen. Bei dem Ort L. handelt es sich um ein Dorf mit 160 Einwohnern und drei landwirtschaftlichen Betrieben, darunter einem großen Hühnermastbetrieb. Das Grundstück der Kläger grenzt in südwestlicher Richtung an große Ackerbauflächen, in ca. 80 - 100 m südöstlicher Entfernung befindet sich der Schweinestall des ehemaligen Pächters Kleingarn mit einem großen Güllebehälter. Die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten sind zwischen den Parteien unstreitig. Die Augenscheinseinnahme von Lichtbildern und der entsprechenden Lagepläne sowie eine ausführliche, im Einzelnen nicht bestrittene Ortsbeschreibung des Beklagtenvertreters geben dem Senat genügend Eindrücke, den Gebietscharakter des Ortes L. nachzuvollziehen, so dass der Senat einen Ortstermin nicht für erforderlich hält. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die hauptsächliche Immissionsquelle (Schweinemastbetrieb Kleingarn) seit Mitte 1998 nicht mehr betrieben wird.

Aufgrund der oben angegebenen außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich des Gebietscharakters war hier - wie es die GIRL in solchen Fällen vorsieht - neben der "Grobrasterung" gem. Ziff. 3 der GIRL eine sogenannte Einzelfallbewertung gem. Ziff. 5 der GIRL vorzunehmen. Die Sachverständige Dr. Ho. hat aus ihrer fachlichen Sicht nach Augenscheinseinnahme den Ort L. als "Dorfgebiet" eingeordnet (Ergänzungsgutachten vom 07.02.2003, Bl. 379 d. A.), während der Sachverständige S. die Ortschaft dem sogenannten "Bereich 3" (= Dorfgebiete mit gemischter Nutzung und für eingeschränkte Gewerbegebiete, Gutachten vom 06.10.1998 S. 12) zuordnet.

Insoweit ist die Feststellung des Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er halte hier eine Feinabstimmung nach Ziff. 5 der GIRL nicht für gerechtfertigt, nicht nachvollziehbar. Seiner Gebietscharakterbewertung hat der Sachverständige S. eine "kleinräumige Zuordnung" (nur den westlichen Teil der Ortschaft L. mit ausschließlicher Wohngebäudebebauung) zugrunde gelegt. In diese kleinräumige Gebietscharakterbewertung hat der Sachverständige S. - nach entsprechendem Vorhalt des Lageplans (S. 5 des Gutachtens vom 06.10.1998 ergibt) durch den Vorsitzenden- sogar den nur ca. 80 - 100 m vom Kaufobjekt entfernt liegenden landwirtschaftlichen Betrieb des ehemaligen Pächters Kleingarn nicht mit einbezogen. Diese Grenzziehung scheint dem Senat willkürlich, zumal es sich bei dem Ort L. um ein geschlossenes Dorf mit nur ca. 160 Einwohnern handelt und auch die anderen beiden landwirtschaftlichen Betriebe in einem Radius von nur ca. 250 - 500 m Luftlinie von dem Kaufobjekt entfernt liegen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde aus dem Jahre 1970 wies deshalb auch das streitgegenständliche Grundstück als "Mischgebiet" im Sinne der Baunutzungsverordnung aus. Dass der seit dem 23.06.2002 nunmehr rechtskräftige Flächennutzungsplan den Bereich als Wohngebiet ausweist, ist für die hier vorzunehmende Gebietscharakterbewertung nach GIRL unerheblich.

Der Senat folgt nach alledem der Bewertung der Sachverständigen Dr. Ho., die bei ihrer Beurteilung den gesamten Ort L. einschließlich aller landwirtschaftlichen Betriebe zugrunde gelegt hat. Das enge räumliche Miteinander von landwirtschaftlicher Nutzung und Wohnbebauung lässt aus Sicht der Sachverständigen Dr. Ho. nur eine Zuordnung als Dorfgebiet zu. Gemäß der Auslegungshinweise zu Ziff. 5 der GIRL kommt damit eher eine Zuordnung zum Grenzwert 0,15 (Tabelle 1 Ziff. 3 der GIRL) als zum Grenzwert 0,10 in Betracht. Dabei käme auch im Rahmen der Einzelfallbewertung hier die Festlegung eines Zwischenwertes in Betracht, der hier bei 0,12 bzw. 0,13 (entsprechend 12 bzw. 13 % der Jahresstunden) liegen könnte.

Die Schwelle zur Erheblichkeit der Geruchsbelästigung und damit einer schädlichen Umwelteinwirkung i. S. von § 3 BImschG (entsprechend der Wesentlichkeitsgrenze gem. § 906 Abs. 1 BGB) ist damit nicht erreicht.

Da die auf dem streitgegenständlichen Grundstück zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lastenden Geruchsimmissionen hier unterhalb der Duldungsgrenze gem. § 906 BGB lagen, ist nicht bewiesen, dass die Beklagten die Frage der Kläger nach Geruchsbelästigungen in arglistiger Absicht, mithin im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, falsch beantwortet haben.

Die Berufung hat nach alledem keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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