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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 5 U 10/99
Rechtsgebiete: pVV


Vorschriften:

pVV
Entsteht ein Brand in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Verstoß gegen eine Brandverhütungsvorschrift,gilt der Anscheinsbeweis, wonach die Tätigkeit für den Brand auch ursächlich war.

SchlHOLG, 5. ZS, Grund-Urteil vom 21. September 2000, 5 U 10/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Grund-Urteil

5 U 10/99 2 O 78/99 LG Flensburg

Verkündet am: 21. September 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

1.

der vertreten durch den Geschäftsführer

Beklagte zu 2) und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

2.

der D vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma in Stuttgart, diese vertreten durch den Geschäftsführer

Beklagte zu 1) und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Schmidt-Mattern in Schleswig -

gegen

das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Minister für Finanzen und Energie, dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion Kiel, Düsternbrooker Weg 64, 24105 Kiel,

Kläger und Berufungsbeklagter,

- Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig -

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Der Klageanspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Die Beschwer beträgt für die Beklagten 3.953.981,00 DM.

Tatbestand

Das klagende Land nimmt die Beklagten auf Schadensersatz für einen Brandschaden in Anspruch. Dem liegt folgendes zugrunde:

Das klagende Land (im folgenden die Klägerin) ist Eigentümerin des Grundstücks M in Flensburg, auf dem sich das der Bildungswissenschaftlichen Hochschule Flensburg dienende Bibliotheksgebäude befindet.

Dieses Gebäude ist im Jahre 1958 errichtet worden und diente zunächst als Aula der Pädagogischen Hochschule. Um die Aula auch bei Aufenthalt von vielen Personen ausreichend belüften zu können, erhielt das Gebäude eine Be- und Entlüftungsanlage, die im Keller des Gebäudes installiert wurde und deren Kanäle vom Keller bis zum oberen Bereich der damaligen Aula verliefen.

Im Jahre 1973 wurde nach Erneuerung der Heizkörperflächen die Nutzung als Aula eingestellt und das Gebäude als Bibliothek genutzt. Der Betrieb der Lüftungsanlage wurde eingestellt.

Anläßlich einer Brandverhütungsschau im März 1991 wurde die fehlende Brandabschottung des Gebäudes zwischen Kellerbereich und Bibliothek beanstandet. Da der Einbau von Brandschutzklappen hohe Kosten verursacht hätte und die Lüftungsanlage ohnehin nicht mehr betrieben wurde, entschloß sich die Klägerin, diese zu demontieren, um die Öffnungen zum Bibliotheksbereich nach Ausbau des Kanalnetzes verschließen zu können.

Die von der Klägerin mit der Demontage zunächst beauftragte Firma S begann am 9. Februar 1993 mit den erforderlichen Arbeiten, brach diese jedoch bereits am Folgetag ab, nachdem sie Dichtungsschnüre zwischen den Flanschverbindungen der Lüftungskanäle festgestellt hatte, die sich in der Folge als aus Weißasbest bestehend herausstellten. Der Kellerraum wurde daraufhin gesperrt und die Öffnungen zur Bibliothek fachgerecht verklebt.

Die Klägerin wandte sich in der Folge vertreten durch das Landesbauamt Flensburg an den Dipl.-Ing. M, der bereits zuvor in den Jahren 1990 bis 1992 als Subunternehmer der Beklagten zu 2) mit Asbestentsorgungsmaßnahmen im Seminargebäude der Pädagogischen Hochschule in Flensburg beschäftigt gewesen war. Die Beklagte zu 2) bot der Klägerin unter dem 22. März 1993 die Planung und Ausschreibung der notwendigen Maßnahmen sowie die Beaufsichtigung der zu beauftragenden Sanierungsfirma an. Auf das schriftliche Angebot der Beklagten zu 2) wird Bezug genommen (Bl. 125-127 d. A.). Die Klägerin nahm dieses Angebot vertreten durch das Landesbauamt Flensburg unter dem 14. Mai 1993 an (Bl. 129-131 d. A.). Zur Erfüllung ihres Auftrags bediente sich die Beklagte zu 2) erneut des Dipl.-Ing. M.

Im August 1993 wurden die Asbestsanierungsarbeiten nach erfolgter Planung durch die Beklagte zu 2) ausgeschrieben und Ende September/Anfang Oktober 1993 an die Beklagte zu 1) aufgrund ihres Angebots vom 8. September 1993 vergeben. Auf die von der Beklagten zu 2) hergestellten Ausschreibungsunterlagen (Bl. 16-57 d. A.) wird Bezug genommen.

Am 21. Oktober 1993 begannen die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit dem Aufbau der Schleusen und Unterdruckanlagen. Am 26. Oktober 1993 wurde der so hergestellte sog. "Schwarzbereich" durch den Dipl.-Ing. M abgenommen und die weiteren Einzelheiten des Arbeitseinsatzes mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) besprochen. Die Kanalstöße sollten ungeöffnet herausgeschnitten werden, um eine unnötige Freisetzung von Asbestfasern zu vermeiden. Auf Vorschlag der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gestattet der Dipl.-Ing. M in diesem Zusammenhang den Einsatz von schnellaufenden Handschleifmaschinen, sog. Flex-Maschinen, da die Klimakanäle aus starkem Blech bestanden und direkt an Wand und Decke verlegt waren. Um einer Brandgefahr vorzubeugen, machte der Dipl.-Ing. M den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) zur Auflage, den betroffenen Arbeitsbereich vor Arbeitsbeginn von allen entflammbaren Gegenständen zu räumen und ausreichend Feuerlöschgeräte vorzuhalten. Da zudem der Inhalt der Kanäle nicht näher bekannt war - optisch sichtbar war lediglich an einer Stelle ein Schalldämpfer aus Faserplatten - wurde besprochen, die jeweils zu bearbeitenden Kanalstücke zur besseren Einsicht von unten aufzutrennen, um durch diese Öffnung einen Blick in das Kanalinnere zu gewinnen.

Am 2. November 1993 begannen die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit den Trennschleifarbeiten. Der Dipl.-Ing. M oder ein sonstiger Mitarbeiter der Beklagten zu 2) war an diesem Tag nicht zugegen. Die erste Phase der Arbeiten dauerte von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr. Anschließend verließen die Arbeiter der Beklagten zu 1) den Schwarzbereich für eine Frühstückspause. Unmittelbar vor Antritt der Pause hatte der Vorarbeiter Grund der Beklagten zu 1) mehrere Schnitte mit der Flex-Scheibe in den Lüftungskanal gesetzt, um eine Öffnung zu schaffen, durch die er in den Lüftungsschacht blicken wollte. Bei Antritt der Pause war der Kanal aber noch geschlossen.

Als die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) kurz nach 9.30 Uhr wieder in den Schwarzbereich zurückkehrten, bemerkten sie, daß in dem Teil des Lüftungsschachtes, den sie zuletzt bearbeitet hatten, Qualm stand. Die Mitarbeiter versuchten, den dort offenbar vorhandenen Brandherd durch Entleerung der vorhandenen Feuerlöschgeräte zu bekämpfen. Dies gelang aber nicht, und es kam wenig später zu einer Verpuffung unter starker Flammenbildung, durch die das Feuer über einen Entlüftungsschacht bis in die Bibliothek getragen wurde. Als Folge der Brandeinwirkung wurden das Bibliotheksgebäude, das dort vorhandene Inventar und der Bücherbestand erheblich beschädigt.

Unter dem 11. November 1993 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein. Auf die Akte 2 OH 13/93 des Landgerichts Flensburg wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin hat behauptet,

die unter Verletzung der Brandverhütungsvorschriften durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) durchgeführten Arbeiten seien für den Brand ursächlich geworden. Der Brand hätte bei der gebotenen gründlichen Untersuchung des Klimakanals vor Beginn der Flex-Arbeiten und Aufstellen einer Brandwache vermieden werden können. Die Kosten für die bauliche Sanierung des Gebäudes betrügen 826.620,00 DM, der Schaden am Inventar 793.500,00 DM und derjenige am Bücherbestand 3.774.000,00 DM. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß beide Beklagten gegen ihre vertraglichen Sorgfaltspflichten verstoßen hätten und ihr daher zum Ersatz der Schäden verpflichtet seien. Die Klägerin hat ferner behauptet, in Höhe der Klageforderung Kreditmittel in Anspruch zu nehmen, die sie in der genannten Höhe zu verzinsen habe.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus ihrem errechneten Gesamtschaden einen Teilbetrag von 2 Mio. DM geltend gemacht, wovon 500.000,00 DM auf die bauliche Sanierung, weitere 500.000,00 DM auf die Inventarbeschaffung und 1 Mio. DM auf den Schaden am Bücherbestand anzurechnen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Teilbetrag von 2 Mio. DM nebst 7 % Zinsen hieraus seit dem 2. November 1993 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) hat behauptet,

die Klägerin habe es versäumt, ihre Mitarbeiter auf die fehlenden Brandschutzklappen im Gebäude hinzuweisen. Es sei auch zwingend erforderlich gewesen, die Lüftungskanäle mit Flex-Maschinen zu trennen, da es aufgrund der kleinen Zwischenräume zwischen Lüftungskanal und Wand bzw. Decke unmöglich gewesen sei, mit anderen Werkzeugen zu arbeiten. Sie hat die Auffassung vertreten, daß es an der Kausalität der Arbeiten ihrer Mitarbeiter für die Brandentstehung fehle, da die genaue Brandentstehung ungeklärt sei und der Brand auch durch eine in dem Lüftungsschacht geworfene glimmende Zigarette verursacht worden sein könnte. Jedenfalls sei ihren Mitarbeitern eine Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen und träfe die Klägerin zumindest ein erhebliches Mitverschulden.

Die Beklagte zu 2) hat die Auffassung vertreten, es sei in erster Linie Sache der Klägerin selbst gewesen, die Asbestentsorgungsmaßnahmen im Kellergeschoß zu betreuen und zu beaufsichtigen. Jedenfalls habe ihr Subunternehmer M durch die Hinweise und Auflagen an die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) alles getan, um einer möglichen Brandgefahr vorzubeugen. Die Brandvermeidung sei allein Sache der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) gewesen.

Das Landgericht hat die Akten 2 OH 13/93 und die strafrechtliche Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg (Az. 105 Js 25235/93) zu Beweiszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Das Landgericht hat darüber hinaus Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 15. Juli 1996 (Bl. 209 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen G, H, N, B und M. Darüber hinaus hat das Landgericht mit Beschluß vom 7. August 1997 (Bl. 316-318 d. A.) ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen N eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 30. September 1996 (Bl. 223-239 d. A.) und 14. Juli 1997 (Bl. 300-309 d. A.) sowie die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 2. August 1998 (Bl. 317/318 d. A.) verwiesen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 2 Mio. DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1993 verurteilt und die Klage hinsichtlich der weitergehenden Nebenforderung abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, daß sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten aus positiver Forderungsverletzung ergebe. Der Brand vom 2. November 1993 in der Fachhochschule Flensburg ginge auf die von der Beklagten zu 1) im Keller des Bibliotheksgebäudes durchgeführten Flex-Arbeiten zurück. Dies ergebe sich bereits aus den Regeln des Beweises des ersten Anscheins, da der Brand im engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeiten entstanden sei. Zudem habe der Sachverständige N im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens festgestellt, daß die Flex-Arbeiten für die Brandentstehung ursächlich gewesen seien. Diese Einschätzung habe er im Rechtsstreit nach Durchführung der Zeugenvernehmung bestätigt. Danach habe es bei Durchführung der Arbeiten durch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) einen Funkenschlag von den Flex-Arbeiten in den Kanal der Lüftungsanlage geben. Hierdurch sei das darin vorhandene Material in Brand geraten, wobei es zunächst geglimmt und sich erst nach einiger Zeit ein Vollbrand entwickelt habe. Ernsthaft in Betracht zu ziehende Alternativursachen seien von den Beklagten nicht aufgezeigt worden.

Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), deren Verhalten sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müßte, hätten den Brand auch schuldhaft verursacht, da sie gegen die maßgebenden Vorschriften der Landesverordnung über die Verhütung von Bränden verstoßen hätten. Zum einen hätten sie nicht mit einem Trennscheibengerät arbeiten dürfen, da sich leicht brennbare Stoffe in unmittelbarer Nähe der Arbeiten befunden hätten. Sie hätten zudem die Arbeitsstelle und die unmittelbare Umgebung auch nicht hinreichend auf Brandempfindlichkeit und versteckte Brandgefahren untersucht. Darüber hinaus sei keine Brandwache aufgestellt worden, als die Arbeiter den Arbeitsbereich für eine etwa halbstündige Frühstücks- und Erholungspause verlassen hätten. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht durch ihre Behauptung entlastet, die Klägerin habe der Durchführung von Flex-Arbeiten ausdrücklich zugestimmt. Zum einen habe sich diese Behauptung in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Zum anderen wären die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) selbst bei einer entsprechenden Erlaubnis durch die Klägerin gehalten gewesen, die Arbeit unter Einhaltung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen. Dies hätten sie nicht getan.

Auch die Beklagte zu 1) habe durch ihre Mitarbeiter gegen die sie nach dem Vertrag mit der Klägerin treffenden Pflichten verstoßen. Sie habe entgegen der vertraglichen Absprachen keine ausreichenden Anweisungen gegeben und Kontrollen abgehalten. So habe ihr Mitarbeiter M zwar zunächst ausweislich seines Vermerks vom 3. März 1998 vorgeschlagen, die vorhandenen Flanschstücke der Lüftungsanlage mit der Blechschere zu entfernen. Entgegen dieser ursprünglichen Vorgabe habe er dann die Arbeiten jedoch mit einem Trennschleifer erlaubt, ohne sich hinreichend zu versichern, daß die hierfür notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten würden.

Beide Beklagten hafteten für den eingetretenen Schaden der Klägerin gesamtschuldnerisch. Der geltend gemachte Schaden stünde aufgrund der im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten der Sachverständigen N und des Sachverständigen Dr. Wiegand fest. Diesen Gutachten seien die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Von dem sich ergebenden Gesamtbetrag habe die Klägerin in zulässiger Weise nur einen Teilbetrag von 2 Mio. DM eingeklagt und in dieser Höhe sei die Klage begründet. Unbegründet sei lediglich die Nebenforderung, soweit ein über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehender Zinsschaden geltend gemacht würde. Dieser sei durch die Klägerin nicht belegt.

Gegen das dem Beklagtenvertreter zu 1) am 4. Januar 1999 und das dem Beklagtenvertreter zu 2) am 5. Januar 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 2) am 29. Januar 1999 und die Beklagte zu 1) am 1. Februar 1999 Berufung eingelegt, die nachfolgend jeweils form- und fristgerecht begründet worden ist. Die Klägerin hat sich der Berufung mit dem Ziel einer weitergehenden Zahlung angeschlossen.

Die Beklagte zu 1) führt zur Begründung aus, daß sie bereits dem Grunde nach für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich sei. Nach der Beweisaufnahme stünde nicht fest, daß die Flex-Arbeiten für den Brand ursächlich geworden seien. Auch der Sachverständige N habe die Brandursache nicht eindeutig bestimmt, sondern die Verursachung durch die Flex-Arbeiten lediglich als möglich bezeichnet. Zudem habe er sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob angesichts der aus dem herrschenden Unterdruck resultierenden Strömungsverhältnisse überhaupt ein Funkenflug in Richtung des mit Holzfaserplatten ausgekleideten Schalldämpfers des Klimakanals möglich gewesen sei. Auch sei bei den herrschenden Temperaturen im Kellerbereich eine Brandentstehung durch die Flex-Späne ausgeschlossen gewesen.

Die Beklagte zu 1) habe zudem ernsthafte Alternativursachen aufgezeigt. So könne angesichts der im Sanierungsbereich herrschenden Unterdruckverhältnisse nicht ausgeschlossen werden, daß ein anderer brennbarer Stoff bzw. eine weitere mögliche Zündquelle, z. B. eine brennende oder noch glimmende Zigarette, angesogen worden sei. Selbst wenn von einer Ursächlichkeit der Flex-Arbeiten auszugehen wäre, läge jedenfalls kein Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) vor. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Ziff. 1 der Schleswig-Holsteinischen Landesverordnung über die Verhütung von Bränden (im folgenden Brandverhütungsverordnung) scheide aus, da die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) keine Hinweise darauf gehabt hätten, daß leicht brennbare Stoffe im Klimakanal vorhanden gewesen seien. Sie seien weder vor Beginn der Arbeiten noch bei ihrer Durchführung darauf hingewiesen worden, daß die Be- und Entlüftungsanlage seit 20 Jahren still gelegen habe, noch seien ihnen Planungsunterlagen ausgehändigt worden. Die vorhanden gewesenen Holzfaserplatten seien zudem nicht leicht, sondern im Sinne der Brandverhütungsverordnung allenfalls normal entflammbar gewesen. Auch von Staub in den Kanälen hätten die Mitarbeiter nichts gewußt, so daß auch ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Ziff. 3 der Brandverhütungsverordnung ausscheide. Ursprünglich vorhanden gewesener Staub sei ohnehin durch den Unterdruck und die damit einhergehende Luftströmung aus dem Kanal entfernt worden. Ihren Mitarbeitern sei auch kein Verstoß gegen § 9 der Brandverhütungsverordnung vorzuwerfen. Da sie mit brennbarem Material in den Schächten nicht haben rechnen müssen, seien die getroffenen Maßnahmen durch Aufstellen von Feuerlöschern und Wassereimern im Sanierungsschutzbereich ausreichend gewesen, zumal sie sich nur kurz für 15 bis 20 Minuten von der Arbeitsstelle entfernt hätten. Einer Brandwache nach § 10 Brandverhütungsverordnung habe es bei dieser Sachlage nicht bedurft. Diese hätte einen glimmenden Brandherd im Lüftungsschacht zudem nicht früher entdecken können, als die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) bei ihrer Rückkehr, so daß es jedenfalls an der Kausalität fehle. Den Mitarbeitern sei vor diesem Hintergrund nicht einmal der Vorwurf einer fahrlässigen Schadensverursachung zu machen. Sie seien nicht verpflichtet gewesen, Vorkehrungen für alle abstrakt denkbaren Schadensrisiken zu treffen. Zudem habe die Klägerin vertreten durch ihren Mitarbeiter Bellinghaus der Vornahme von Flex-Arbeiten auch ausdrücklich zugestimmt.

Jedenfalls träfe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, da sie es unterlassen habe, nach Kenntnis der Ergebnisse der Brandverhütungsschau im März 1991 Brandschutzklappen in die Klimaschächte einzusetzen. Zudem hätte sie die Beklagte zu 1) auf die besonderen Brandgefahren hinweisen müssen und nach Feststellung der Asbestfasern das Kellergeschoß vom weiteren Kabelnetz der Be- und Entlüftungsanlage abtrennen müssen.

Der geltend gemachte Schaden der Klägerin sei auch der Höhe nach übersetzt.

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, daß ihr entgegen der Annahme des Landgerichts nicht vorzuwerfen sei, sie habe ihre aus dem Vertrag vom 14. Mai 1993 resultierenden Pflichten schuldhaft verletzt.

Eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) folge nicht bereits aus dem Umstand, daß ihr Subunternehmer M entgegen seinen eigenen früheren Vorgaben vom 3. März 1993 und auch entgegen der Leistungsbeschreibung des anschließend der Beklagten zu 1) erteilten Auftrags vom Schneiden der Klimakanäle entlang der Flansche abgesehen und den Einsatz von Trennschleifern erlaubt habe. Die Kanäle seien nämlich derart dicht unter der Decke bzw. an den Wänden montiert und die Bleche von einer solchen Stärke gewesen, daß mit Blechscheren oder anderen mechanischen Werkzeugen nicht oder doch nur unter erschwerten Bedingungen hätte gearbeitet werden können. Der Einsatz von Trennschleifern sei auch nicht unter dem Aspekt einer möglichst gefahrlosen Asbestentsorgung unzulässig gewesen. Es habe auch nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) gelegen, die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften bei Durchführung der Flex-Arbeiten zu überwachen und unter erschwerten Bedingungen im Schwarzbereich Kontrollen durchzuführen. Die Beklagte zu 2) habe sich vielmehr darauf verlassen können und müssen, daß die von der Klägerin als fachkundig ausgewählte Beklagte zu 1) eigenverantwortlich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen treffen werde. Zudem sei die "eigentliche" Bauleitung bei der Klägerin und dem sie vertretenden Landesbauamt Flensburg verblieben. Dies zeige nicht nur die häufige Anwesenheit ihres Mitarbeiters B auf der Baustelle, sondern vor allem der Umstand, daß ausweislich der Vertragsunterlagen lediglich die begleitende Bauleitung im Verhältnis zur Klägerin vereinbart worden sei. Es sei danach Sache der Klägerin selbst gewesen, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und entsprechende Kontrollen durchzuführen.

Das Landgericht habe überdies außer acht gelassen, daß der Auftrag vom 14. Mai 1993 unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (AVB) Anhang 19 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen (RBBau) in der Fassung von November 1988 erteilt worden sei. Da der Beklagten zu 2) der Vorwurf einer grob fahrlässigen Schadensverursachung nicht zu machen sei, hafte sie gemäß § 9 Abs. 2 AVB nur bis zur Höhe der im Vertrag vereinbarten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung. Insoweit sei unschädlich, daß im Angebot vom 22. Februar 1993 eine solche Deckungssumme nicht ausdrücklich erwähnt sei. In dem Angebot sei nämlich auf die Basiswerte früherer Verträge zurückgegriffen worden und zu diesen sei auch die zwischen den Parteien vormals vereinbarte Deckungssumme zu rechnen. Auf den darin wiedergegebenen Betrag von 300.000,00 DM für sonstige Schäden sei die Haftung der Beklagten zu 2) begrenzt.

Jedenfalls der Schadensersatzanspruch der Klägerin der Höhe nach übersetzt. Ihr Vorbringen sei insoweit unzureichend.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die gegen sie als Gesamtschuldner gerichtete Klage in vollem Umfange abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Darüber hinaus hat sie im Wege der Anschlußberufung zunächst beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 1.953.981,00 DM nebst 7 % jährlicher Zinsen seit dem 2. November 1993, mithin insgesamt 3.953.981,00 DM nebst 7 % jährlicher Zinsen seit dem 2. November 1993 zu zahlen;

2.

festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach verpflichtet sind, ihr, der Klägerin, sämtliche weiteren Schäden, welche aufgrund des streitgegenständlichen Brandereignisses am 2. November 1993 an der bildungswissenschaftlichen Hochschule, M Flensburg, entstanden sind, zu ersetzen.

Im Termin vom 6. Juli 2000 hat die Klägerin den Anschlußberufungsantrag zu 1. um einen Betrag von 81,00 DM zurückgenommen und diesen in der Folge unter Übergang vom Feststellungsantrag zu 2. auf einen Leistungsantrag wieder erhöht. Die Klägerin beantragt nunmehr im Wege der Anschlußberufung noch ,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an das klagende Land weitere 2.791.810,12 DM nebst 7 % jährlicher Zinsen seit dem 2. November 1993, mithin insgesamt 4.791.810,12 DM nebst 7 % jährlicher Zinsen seit dem 2. November 1993 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entgegen der Behauptung der Beklagten zu 1) sei an der Kausalität der Trennschleifarbeiten für die Brandentstehung nicht zu zweifeln. Der Kausalitätsbeweis sei durch die Klägerin geführt worden. Nach dem Gutachten des Sachverständigen N sei eindeutig davon auszugehen, daß Brandentstehung und -weiterleitung den Flex-Arbeiten zuzuordnen seien. Zudem stritten für die Klägerin auch die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten auch objektiv pflichtwidrig gehandelt. Es läge jedenfalls ein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Ziffer 1 der Brandverhütungsverordnung vor, da der entstandene Brand zeige, daß sich ausreichend brennbares Material im Lüftungsschacht befunden haben muß. Zudem hätten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) auch auf keinen Fall die Arbeitsstelle ohne Aufstellen einer Brandwache verlassen dürfen. Dies alles sei auch schuldhaft geschehen. Soweit der Mitarbeiter Grund in seiner Zeugenvernehmung vor dem Landgericht behauptet habe, er habe den Lüftungskanal während der Flex-Arbeiten regelmäßig mit Wasser ausgespült, habe das Landgericht dies zutreffend als Schutzbehauptung eingestuft. Aufgrund der Vorgespräche sei der Beklagten zu 1) bekannt gewesen, daß die Lüftungsanlage bereits seit 20 Jahren still lag und Brandschutzklappen nicht vorhanden gewesen seien. Der Einsatz von Trennschleifern sei zudem nicht notwendig gewesen und die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) hätten auch nicht darauf vertrauen dürfen, daß die Klimakanäle frei von brennbarem Material gewesen seien. Für die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin sei kein Raum. Insbesondere könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte jedenfalls provisorische Brandschutzklappen in die Kanäle einsetzen müssen.

Die Beklagte zu 2) könne nicht mit Erfolg einwenden, die Bauleitung sei bei der Klägerin geblieben. Dies sei anhand der Vertragsunterlagen nicht nachvollziehbar. Zur Aufnahme des Begriffs "begleitend" in die Vertragsunterlagen sei es lediglich gekommen, weil die übrigen Baumaßnahmen im Bereich der Pädagogischen Hochschule noch nicht abgeschlossen gewesen seien und insoweit das Landesbauamt die Bauaufsicht behalten habe. Für die eigentliche Asbestsanierung sollte jedoch allein die Beklagte zu 1) bauleitend tätig sein. Ihre alleinige Verantwortung für die Bauleitung habe die Beklagte zu 2) auch selbst nie anders gesehen, wie den von dem für sie tätig gewordenen Dipl.-Ing. M gefertigten Ausschreibungsunterlagen zu entnehmen sei.

Die Pflichtverletzungen der Beklagten zu 2) lägen darin, daß sie ohne zwingende Notwendigkeit die Flex-Arbeiten genehmigt habe und am Tage des 23. November 1993 auch nicht vor Ort vertreten gewesen sei, um die sachgerechte Durchführung dieser Arbeiten zu überprüfen. Eine Mitverantwortung der Klägerin sei nicht gegeben. Allein aus der gelegentlichen Anwesenheit des Sachbearbeiters B des Landesbauamts Flensburg sei ein solches Mitverschulden nicht ableitbar.

Die Beklagte zu 2) könne sich auch nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 9 Abs. 2 AVB RBBau berufen. Zum einen sei ihr Verhalten als grob fahrlässig einzustufen. Zum anderen läge ein Schaden an der baulichen Anlage vor, für den die Haftungsbeschränkung auf die vereinbarte Deckungssumme der Haftpflichtversicherung gerade nicht eintrete. Jedenfalls sei eine Deckungssumme zwischen den Parteien nie vereinbart worden.

Die Klägerin beziffert ihren Schaden nunmehr konkret mit 4.791.810,12 DM, der sich aus den Kosten der baulichen Sanierung in Höhe von 641.786,26 DM, den Kosten für nicht ersetztes, durch Brandeinwirkung aber zerstörtes Inventar in Höhe von 412.176,03 DM, aus Gutachter- und Bauleitungskosten in Höhe von 122.106,38 DM, sowie aus den Kosten der Ersatzbeschaffung von Inventar und Büchern einschließlich damit zusammenhängender Personalaufwendungen in Höhe von 3.615.741,45 DM zusammensetze. Wegen der Einzelheiten der Schadensberechnung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 8. Februar 2000 (Bl. 546 ff. d. A.), 24. Februar 2000 (Bl. 579 ff. d. A.), 2. März 2000 (Bl. 584 ff. d. A.) und 17. Juli 2000 (Bl. 628 ff. d. A.) nebst der dazugehörigen Anlagen verwiesen.

Die Beklagten bestreiten die Höhe des Schadens im einzelnen und rügen die Darstellung der Klägerin als nicht hinreichend substantiiert. Zudem haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungen und die Anschlußberufung sind zulässig.

Über den Grund des von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Schadensersatzanspruches war vorab zu entscheiden, da der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif ist, § 304 Abs. 1 ZPO.

1.

Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin zum Ersatz der auf den Brand zurückgehenden Schäden aus positiver Forderungsverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags verpflichtet.

Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), die sich deren Verhalten über § 278 BGB zurechnen lassen muß, haben sich bei Durchführung der Trennschleifarbeiten im Kellergeschoß objektiv pflichtwidrig verhalten. Es kann offenbleiben, ob im vorliegenden Fall nicht bereits ein Schluß vom Schaden auf die Pflichtverletzung zulässig ist, weil der Klägerin der Beweis gelungen ist, daß die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Beklagten zu 1) herrühren kann (vgl. hierzu Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 282, Rn. 13 m. w. N.).

Jedenfalls folgt ein objektiver Pflichtenverstoß der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) daraus, daß sie gegen die Vorschriften der Brandverhütungsverordnung (GVOBl. Schl.-H. 1976, S. 189 ff) verstoßen haben. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 1 der Brandverhütungsverordnung ist das Arbeiten mit Trennscheibengeräten unzulässig, wo leicht brennbare Stoffe, brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase vorhanden sind. Das war hier der Fall. In dem Lüftungsschacht, an dem die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) die Flex-Arbeiten vorgenommen haben, befand sich ein Schalldämpfer, der aus 12 parallel zur Strömungsrichtung angeordneten Platten aus gelochtem Holzfasermaterial bestand. Diese Holzfaserplatten waren - wie dem im Ermittlungsverfahren eingeholten kriminaltechnischen Untersuchungsbericht zu entnehmen ist (Bl. 149-152 in BA 105 Js 25235/93- glimmbrandfähig, d. h. sie konnten nach der Primärentzündung geraume Zeit glimmen und dabei andere, leicht entflammbare Stoffe entzünden. Diese waren auch vorhanden, da die Klebermasse, die die Holzfaserplatten mit dem Lüftungsschachtgebäude verband, nach dem kriminaltechnischen Gutachten leicht brennbar war und nach Verteilung in der Luft explosionsgefährliche Gemische bilden konnte. Zudem sind Arbeiten mit Trennscheibengeräten dort verboten, wo brennbarer Staub in größeren Mengen abgelagert oder in der Luft schwebend vorhanden ist, § 8 Abs. 1 Ziff. 3 Brandverhütungsverordnung. Auch dies war im Lüftungsschacht der Fall. Dieser war seit mehr als 20 Jahren nicht mehr betrieben worden, so daß sicher davon ausgegangen werden kann, daß sich hier Staubschichten und Spinnengewebe befanden, die als Feuerbrücke wirken konnten. Soweit die Beklagte zu 1) unter Beweisantritt behauptet, daß aufgrund des vorhandenen Unterdrucks kein Staub in den Lüftungskanälen mehr vorhanden gewesen sein kann, mußte dem der Senat nicht nachgehen. Zum einen liegt auf der Hand, daß der vorhandene Unterdruck von lediglich 20 Pascal nicht in der Lage gewesen sein kann, vorhandene Staubablagerungen vollständig zu beseitigen. Zum anderen hat die Beweisaufnahme erster Instanz, insbesondere die Vernehmung des Zeugen G ergeben, daß im Lüftungskanal erhebliche Staubmengen vorhanden gewesen sind.

Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) haben auch gegen die Vorschrift des § 9 Ziff. 1 der Brandverhütungsverordnung verstoßen, wonach die Arbeitsstelle und ihre Umgebung auf Brandempfindlichkeit und versteckte Brandgefahren zu untersuchen ist und der Vorschrift des § 9 Ziff. 8 Brandverhütungsverhütungsverordnung nicht genügt, wonach brennbare Stoffe, die die Metallteile berühren, an denen die Trennschleifarbeiten durchgeführt werden, in einem Umkreis von 3 m von der Schneidstelle zu entfernen sind. Wie sich den Angaben der im Ermittlungsverfahren als Zeugen vernommenen Mitarbeiter entnehmen läßt, haben sie vor Durchführung der Flex-Arbeiten gerade nicht in den Lüftungskanal geblickt, um festzustellen, ob sich dort brennbare Stoffe befinden. Vielmehr hatte der Zeuge G, wie seiner Vernehmung in erster Instanz und dem im Ermittlungsverfahren gefertigten Lichtbild (Bl. 154 R unten BA 105 Js 25234/93) zu entnehmen ist, beabsichtigt, von unten den Lüftungskanal mit dem Trennschleifer zu öffnen, um so in den Kanal blicken zu können. Noch vor Herstellung einer solchen Öffnung hat er dann jedoch die Arbeiten abgebrochen und konnte danach auch der Vorgabe des § 10 der Brandverhütungsverordnung nicht genügen, wonach nach Beendigung von Trennschleifarbeiten , die auch in einer längeren Unterbrechung zu sehen ist, gründlich zu prüfen ist, ob die in dem Gefahrenbereich liegenden Räume, Bauteile oder sonstigen Gegenstände brennen, schwelen, rauchen oder übermäßig erwärmt sind. Wenn der Lüftungsschacht vollständig geöffnet worden wäre, wäre es unter Zuhilfenahme des vorhandenen Scheinwerfers möglich gewesen, den Lüftungskanal durch eine Brandwache auch während der Pause zu beobachten und einen aufkommenden Brand im Keime zu ersticken.

Die genannten Pflichtverletzungen sind für den eingetretenen Brand und den daraus resultierenden Schaden der Klägerin auch ursächlich geworden. Für den ursächlichen Zusammenhang der unter Mißachtung der notwendigen Sicherungsvorkehrungen durchgeführten Trennschleifarbeiten und dem Ausbruch des Brandes streitet bereits der Beweis des ersten Anscheins. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß wenn - wie hier - eine der Brandverhütung dienende Vorschrift verletzt worden und der Brand in einem engen Zusammenhang mit den vorschriftswidrig durchgeführten Arbeiten entstanden ist, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden kann, daß die Arbeiten für den Brand auch ursächlich waren (vgl. BGH VersR 1960, 344-346; VersR 1974, 750, 751; VersR 1980, 532, 533; VersR 1984, 63-65; VersR 1997, 205, 206; BGH NJW 1978, 2032; OLG Düsseldorf R+S 1993, 138, 139; OLG Hamm, OLGR 1997, 45-47; LG Nürnberg-Fürth, ZfS 1981, 219, 220; LG Bochum ZfS 1986, 309, 310). Der geforderte enge Zusammenhang ist gegeben, wenn sich der Brand im Einwirkungsbereich der Gefahrenstellen ereignet hat, für die die Vorschrift der Brandverhütungsverordnung bestand. Dies setzt einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang zwischen den Trennschleifarbeiten und dem Brandausbruch voraus. Nur dann kann ein von den Verhütungsanweisungen erfaßter typischer Geschehensablauf angenommen werden (BGH VersR 1984, 64). Das ist hier der Fall.

Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang liegt vor. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) haben - wie bereits ausgeführt - die Trennschleifarbeiten abgebrochen, nachdem der Zeuge G mehrere in unterschiedliche Richtung führende Schnitte in den Lüftungskanal gesetzt hatte. Alle Mitarbeiter haben dann den Schwarzbereich im Kellergeschoß für eine Frühstücks- und Erholungspause verlassen und sind nach etwa 1/2 Stunde zurückgekehrt. Etwa 45 Minuten nach Abschluß der Arbeiten ist dann der Brand bemerkt worden. Dies ist ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang, wie die Vorschrift des § 10 der Brandverhütungsverordnung zeigt, wonach bis zu 2 Stunden nach Abschluß der Arbeiten noch von einer Gefahrenlage auszugehen ist. Es ist gerade das typische Risiko von Trennschleifarbeiten, daß durch Funkenflug an geeignetem Material Glimmstellen entstehen, die erst einige Zeit nach Arbeitsende oder -unterbrechung zu einem Brandausbruch führen.

Auch ein hinreichender räumlicher Zusammenhang zwischen den Arbeiten und dem folgenden Brand ist gegeben. Der Brand ist unmittelbarer Nähe der Trennschleifarbeiten im Lüftungskanal an dort vorhandenem brennbaren Material entstanden. Soweit die Beklagte zu 1) unter Hinweis auf die Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen Grund darauf verweist, der Brandherd müsse sich etwa 2 m von der Arbeitsstelle entfernt im Knick des Lüftungsschachts befunden haben, steht dies dem zu fordernden räumlichen Zusammenhang nicht entgegen. Wie § 9 Ziffer 8 der Brandverhütungsverordnung zeigt, wird bei brennbaren Stoffen auch eine Entfernung von 3 m zur Schneidstelle noch als gefährlich angesehen.

In diesem Zusammenhang kann die Behauptung der Beklagten zu 1), der Zeuge G habe die Trennschleifarbeiten derart ausgeführt, daß er die Längsschnitte so in den Kanal gesetzt habe, daß der Funkenflug ausschließlich zum offenen Ende des Lüftungsschachts gerichtet gewesen sei und die Querschnitte nicht geeignet gewesen seien, Funken bis zu 2 m in den Lüftungsschacht hineinzutragen, dahinstehen. Aufgrund des festgestellten räumlichen und zeitlichen Zusammentreffens von Schleifarbeiten und Brandentstehung ist nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins anzunehmen, daß zwischen den Arbeiten und dem Brandausbruch auch ein ursächlicher Zusammenhang bestand. Wollte man in diesem Zusammenhang verlangen, daß die Regeln des Anscheinsbeweises nur dann zugrunde gelegt werden dürfen, wenn die konkreten Umstände, insbesondere Art und Ausführung der Trennschleifarbeiten sowie die Lage des brennbaren Materials einen sicheren Schluß auf die Ursächlichkeit der Flex-Arbeiten für den Brand zuließen, liefe dies auf eine vollständige Entwertung des Anscheinsbeweises hinaus. Dieser unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, daß der konkrete Geschehensablauf nicht festgestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann (BGH VersR 1974, 750, 751).

Der Anscheinsbeweis ist auch nicht erschüttert. Soweit die Beklagte zu 1) geltend macht, der Brand könne auch durch eine achtlos weggeworfene und noch glimmende Zigarettenkippe oder durch eine andere Zündquelle entfacht worden sein, wird hierdurch der Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß das bloße Aufzeigen einer denkbaren anderen Ursache als dem festgestellten Verstoß nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises ausreicht. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzu kommen, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthafte, ebenfalls konkret in Betracht kommende Möglichkeit nahelegen (BGH NJW 1978, 2032, 2033; OLG Hamm OLGR 1997, 45-47; OLG Düsseldorf R+S 1993, 138, 139). Einen solchen ernsthaften, naheliegenden anderweitigen Geschehensablauf hat die Beklagte zu 1) nicht dargetan. Der Erklärung ihres Prozeßbevollmächtigten im Termin am 6. Juli 2000 ist auch zu entnehmen, daß die Beklagte zu 1) zu einem solchen Vortrag nicht in der Lage ist. Sie zudem dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten, wonach eine Zigarette wegen der aufgrund der Asbestentsorgung abgeklebten Lüftungsöffnungen unmöglich von außen in die Lüftungsschächte gelangen konnte.

Der Senat mußte auch der weiteren Behauptung der Beklagten zu 1), angesichts der herrschenden geringen Temperaturen sei eine Brandentstehung durch die Flex-Arbeiten ausgeschlossen gewesen, nicht nachgehen. Die Erhebung des angebotenen Sachverständigenbeweises liefe auf eine bloße Ausforschung hinaus, da dem Vortrag der Beklagten zu 1) nicht zu entnehmen ist, welche konkreten Temperaturen nach ihrer Behauptung an der Brandstelle geherrscht haben. Zudem ist die Behauptung der Beklagten zu 1) erkennbar ohne (naturwissenschaftliche) Substanz.

Die Beklagte zu 1) hat für das Verschulden ihrer Mitarbeiter auch gemäß § 278 BGB einzustehen. Die in entsprechender Anwendung des § 282 BGB beweisbelastete Beklagte zu 1) hat keine Umstände dargetan, wonach der Brandschaden möglicherweise nicht von ihren Mitarbeitern zu vertreten wäre. Soweit die Beklagte zu 1) einwendet, ihre Mitarbeiter hätten aufgrund fehlender Hinweise darauf vertrauen dürfen, daß sich keine entzündlichen Bauteile im Gefahrenbereich des Lüftungsschachts befanden, kann sie hiermit nicht gehört werden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) waren selbst bei falscher oder fehlender Information nicht von ihrer ureigensten Verpflichtung befreit, auf brennbare Stoffe im Gefahrenbereich zu achten und diesen nötigenfalls durch geeignete Abdeckung zu schützen bzw. die Stoffe zu entfernen. Zudem ist den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) jedenfalls vorzuwerfen, daß sie die Arbeiten zu einem Zeitpunkt abgebrochen haben, zu dem dem Mitarbeiter Grund ein Blick in den Lüftungsschacht noch nicht möglich gewesen war. Hätte er - wie geplant - noch vor der Pause eine Öffnung in den Lüftungskanal geschnitten, hätte er sich zuverlässig darüber versichern können, ob durch den Funkenflug der Arbeiten ein Brandherd entstanden ist.

Für die Annahme eines anrechenbaren Mitverschuldens der Klägerin nach § 254 BGB ist kein Raum. Ein solches kann die Beklagte zu 1) nicht auf ihre Behauptung stützen, die Klägerin habe ihr gegenüber weder erwähnt, daß die Be- und Entlüftungsanlage seit 20 Jahren stillgelegen und deshalb möglicherweise Staubablagerungen aufgewiesen habe und auch auf die vorhandenen Holzpreßpappen nicht hingewiesen. Eine Hinweispflicht des Auftraggebers besteht nämlich nur bei solchen Gefahren, die der Auftragnehmer auch bei Ausübung der pflichtmäßigen Sorgfalt nicht erkennen und auf die er deshalb keinen Einfluß nehmen kann (vgl. BGH VersR 1975, 41; OLG Hamm, OLGR 1997, 45-47). Das ist hier nicht der Fall. Bei entsprechender Umsicht wäre es den Mitarbeitern der Beklagten, etwa durch einen Blick in den geöffneten Lüftungskanal, ohne weiteres möglich gewesen, die Gefährdungslage zu erkennen und ihr Verhalten hierauf einzustellen. Die Beklagte zu 1) kann auch mit ihrem weiteren Einwand, die Klägerin hätte zur Vermeidung von Brandgefahren Brandschutzklappen einbauen müssen, nicht gehört werden. Die der Beklagten zu 1) aufgegebene Entfernung der Be- und Entlüftungsanlage diente gerade der Vermeidung einer solchen Investition; diese war der Klägerin nicht zumutbar. Ohne Erfolg bleibt daher auch der Einwand, die Klägerin hätte schon wegen der Asbestverseuchung des Kellergeschosses die Lüftungskanäle zur Bibliothek abtrennen müssen. Zudem gilt auch für § 254 BGB, daß die Zurechnung durch den Schutzzweck der Norm begrenzt ist. Schutzzweck der von der Beklagten zu 1) als verletzt gerügten Norm ist es aber, die Ausbreitung von Asbestfasern, nicht aber die einer Brandentwicklung zu verhindern.

Die Beklagte zu 1) kann auch nicht mit Erfolg einwenden, daß die Schadensersatzansprüche der Klägerin jedenfalls zum Teil verjährt seien. Auf die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB kann sich die Beklagte zu 1) nicht berufen. Es geht vorliegend nicht darum, daß die Beklagte zu 1) das von ihr geschuldete Werk - die Demontage der Lüftungsschächte - mangelhaft im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB erbracht hätte. Vielmehr hat sie bei Ausführung des Werkvertrages die sie im Verhältnis zur Klägerin treffenden Obhutspflichten verletzt und Schäden verursacht, die mit Mängeln der Werkleistung nicht zusammenhängen. Der hierdurch gegebene Anspruch aus positiver Forderungsverletzung verjährt nach § 195 BGB in dreißig Jahren, so daß die erhobene Einrede der Verjährung ins Leere geht. Anderes folgt auch nicht aus § 852 BGB. Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die beide aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, handelt es sich um eine echte Anspruchskonkurrenz, so daß jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist unterliegt (BGH NJW-RR 1993, 793, 794; BGHZ 66, 315, 318).

2.

Zu Recht hat das Landgericht auch eine Haftung der Beklagten zu 2) aus positiver Vertragsverletzung bejaht.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen oblag es der Beklagten zu 2), die Asbestentsorgung durch die Beklagte zu 1) bauleitend zu führen und ihre Arbeiten zu überwachen. Soweit die Beklagte zu 2) meint, ihr habe ausweislich des geschlossenen Vertrages nur die "begleitende" Bauleitung oblegen, in erster Linie sei die Klägerin selbst für die Überwachung der Beklagten zu 1) verantwortlich gewesen, kann sie hiermit nicht gehört werden. Nach den zwischen den Parteien geführten Gesprächen konnte für die Beklagte zu 2) kein Zweifel bestehen, daß sie für diejenigen Arbeiten, die im Asbestsanierungsbereich durchzuführen waren, die alleinige Verantwortung tragen sollte. Dies ergibt sich nicht nur aus der Auftragsbeschreibung des Dipl.-Ing. M vom 17. Februar 1993 (Bl. 13, 14 d. A.), sondern aus der erkennbaren Zielsetzung der Klägerin, die Asbestsanierung vollständig in die Hände einer Spezialfirma, der Beklagten zu 2), legen zu wollen. Dementsprechend ist unter Ziffer 1.7 des Auftrages vom 14. Mai 1993 der Aufgabenbereich der Beaufsichtigung der Sanierungsfirma nicht eingeschränkt worden und hat die Beklagte zu 2) mit den von ihr gefertigten Ausschreibungsunterlagen, in denen sie sich selbst als mit der Wahrnehmung der Bauüberwachung beauftragt bezeichnet hat, auch selbst deutlich gemacht, daß sie die alleinige Verantwortung für die Asbestsanierungsmaßnahmen übernehmen wollte.

Die Beklagte zu 2) hat sich auch objektiv pflichtwidrig verhalten, da sie die Arbeiten der Beklagten zu 1) nicht hinreichend überwacht hat. Am Tage des 2. November 1993 - dem Brandtag, sollte mit der Demontage der Klimakanäle der Belüftungsanlage begonnen werden. Die Beklagte zu 2) hatte insoweit der Beklagten zu 1) unter - wie sie behauptet - strengen Auflagen erlaubt, die Arbeiten mittels einer Trennschleifmaschine durchzuführen. Die Einhaltung dieser Auflagen hat sie aber nicht überwacht. Vielmehr war sie am Tage des 2. November 1993 nicht einmal durch einen Mitarbeiter oder den Subunternehmer M auf der Baustelle vertreten. Es gab danach keinerlei Kontrolle, ob die Beklagte zu 1) tatsächlich den erteilten Vorgaben an eine ordnungsgemäße Arbeitsausführung genügen werde. Jedenfalls zu Beginn der Demontagearbeiten wäre eine solche Kontrolle unbedingt angezeigt gewesen, da die Beklagte zu 2) nicht ohne weiteres davon ausgehen konnte, die Beklagte zu 1) werde sämtliche von ihr zu beachtenden Brandschutzmaßnahmen beachten.

Es ist auch davon auszugehen, daß die Verletzung der Kontroll- und Überwachungspflichten durch die Beklagte zu 2) für die Brandentstehung ursächlich geworden ist. Wären die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) zur ausreichenden Sorgfalt angehalten worden, wäre es zum Brand nicht gekommen.

Die Beklagte zu 2) kann sich im Verhältnis zur Klägerin auch nicht auf § 254 BGB berufen. Nach den vertraglichen Absprachen sollte es gerade ihre Aufgabe sein, die eingesetzten Handwerker der Beklagten zu 1) zu beaufsichtigen. Sie kann dann nicht einwenden, die Klägerin hätte ihrerseits eigene Kontrollen durchführen müssen.

Nicht gehört werden kann die Beklagte zu 2) auch mit ihrem Hinweis auf eine Haftungsbeschränkung nach § 9 AVB RBBau. Zwar dürfte das Verschulden der Beklagten zu 2) entgegen der Annahme der Klägerin nicht als grob fahrlässig einzustufen sein und geht es jedenfalls zum Teil nicht um Schäden an der baulichen Anlage selbst. Dem Vortrag der Beklagten zu 2) ist aber nicht zu entnehmen, daß eine Haftungsbeschränkung tatsächlich wirksam vereinbart worden ist. Das Angebot vom 22. Februar 1993 enthält keinen ausdrücklichen Hinweis auf eine Deckungshöchstgrenze der Haftpflichtversicherung. Eine solche Deckungssumme ist auch nicht etwa durch die Wendung "nach dem wir auf die Basiswerte früherer Verträge zurückgegriffen haben ..." in den Vertrag mit einbezogen worden. Es kann dahinstehen, ob frühere Aufträge zwischen den Parteien stets eine solche Deckungssumme im Sinne des § 10 AVB RBBau enthielten. Jedenfalls hat die Beklagte zu 2) mit ihrem Hinweis auf die Basiswerte früherer Verträge erkennbar nur deutlich machen wollen, wie sie die der Klägerin angebotenen Preise ermittelt hatte. Ihr Angebot hielt die Beklagte zu 2) für günstig, wie ihrer folgenden Wendung "glauben wir, daß (daher) einer kurzfristigen schriftlichen Beauftragung nichts im Wege steht.." zu entnehmen ist. Hieraus den Schluß zu ziehen, die Beklagte zu 2) habe ihr Angebot auf der Grundlage sämtlicher früheren, zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsbedingungen erteilen wollen und diese seien durch diesen Hinweis wirksam in den Vertrag einbezogen werden, ist jedoch verfehlt. Es hätte insoweit schon eines ausdrücklichen Hinweises der Beklagten zu 2) bedurft, der hier nicht vorliegt.

Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Insoweit kann auf die vorstehenden Erwägungen zur Haftung der Beklagten zu 1) verwiesen werden.

Danach sind die Beklagten zu 1) und 2) der Klägerin gesamtschuldnerisch zum Ersatz des vollen aus dem Brand vom 02. November 1993 entstandenen Schadens verpflichtet.

Da die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen von den Beklagten bestritten ist und noch weiterer Aufklärung bedarf, hat der Senat durch Grundurteil nach § 304 ZPO entschieden.

Die Kostenentscheidung war dem Schlußurteil vorzubehalten.

Die Festsetzung der Beschwer folgt aus § 546 ZPO.

Ende der Entscheidung

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