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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 5 U 102/99
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 301
HGB § 25 I
Die Gefahr widersprechender Entscheidungen bei einem Teilurteil entfällt, wenn das Gericht bei einfacher Streitgenossenschaft Anspruchsvoraussetzungen verneint, die allein einen Streitgenossen betreffen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 102/99

Verkündet am: 28. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 21. Mai 1999 - 2 O 174/98 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin DM 1.063.038,25.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) auf Erstattung des Kaufpreises für diverse Lieferungen Dritter und die Beklagte zu 2) aus Haftung wegen Fortführung der Firma des Beklagten zu 1) in Anspruch.

Die Klägerin ging aus der Umwandlung der N hervor, einem genossenschaftlichen Zusammenschluß von Einzelhändlern (im folgenden einheitlich als Klägerin bezeichnet). Als Zweck der Genossenschaft wies die Satzung (Bl. 136-146 d. A.) die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder aus. Gegenstand des Unternehmens bildeten der Großeinkauf von und der Großhandel in den von den Mitgliedern geführten Waren, insbesondere im Glas/Porzellan, Haushaltsartikeln, der Abschluß von Lieferungs- und Zahlungsvereinbarungen zur Durchführung von Zentralregulierungs-, Delkredere- und Vermittlungsgeschäften, die Verkaufsförderung, Gemeinschaftswerbung, Betriebsberatung und andere zur wirtschaftlichen Förderung der Mitglieder geeignete Maßnahmen. Nach § 10 der Satzung war es Pflicht eines Mitgliedes, die geltenden Abrechnungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten sowie alle Rechnungen von Vertragslieferanten ausnahmslos über die Genossenschaft abzurechnen und zu bezahlen.

Der Beklagte zu 1) betrieb bis zum Sommer 1996 unter der Firma "F" Ladengeschäfte in S und K und war als solcher Mitglied der Genossenschaft. Ende Juli 1996 schloß er den wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten eingeleiteten Räumungsverkauf ab und stellte seinen Betrieb ein.

Im Herbst 1996 nahm die Beklagte zu 2) ihre Geschäftstätigkeit in den früheren Räumen des Beklagten zu 1) in K auf. Sie stellte Mitarbeiter ein, die zuvor auch schon für den Beklagten zu 1) tätig gewesen waren.

In dem von dem Beklagten zu 1) zuvor in S betriebenen Laden wurde die Firma G tätig. Deren Geschäftsführer ist der Bruder des Beklagten zu 1). Dieser ist zugleich Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 2).

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) habe Ware bei Unternehmen gekauft, mit denen sie, die Klägerin, Zentralregulierungsabkommen unterhalten habe. Diese Lieferungen seien von dem Zentrallieferanten mit der Klägerin abgerechnet worden. Die Klägerin habe das bei ihr geführte Konto des Beklagten zu 1) daraufhin belastet und ihm vierteljährliche Abrechnungen zugesandt. Inzwischen weise das Konto des Beklagten zu 1) einen Debetsaldo von DM 1.063.038,25 auf. Diesen Betrag macht die Klägerin mit der Klage geltend.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 hat die Klägerin die Klage auf die Beklagte zu 2) erweitert: Die Beklagte zu 2) hafte nach § 25 HGB. Sie habe den Kern des Unternehmens des Beklagten zu 1) erworben und unter im wesentlichen gleicher Firma fortgeführt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 1.063,038,25 nebst 9,5 % Zinsen seit dem 10. Januar 1998 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1) hat den Abschluß von Kaufverträgen über Waren, Werbemittel und andere Gegenstände in Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten. Er habe einen Großteil seiner Waren nicht über die Klägerin bezogen, sondern bei den Lieferanten direkt bezahlt. Ab Mitte Mai 1996 habe er überhaupt keine Waren mehr bezogen, sondern den Räumungsverkauf eingeleitet. Die Klägerin müsse zunächst nachweisen, welche Forderungen der Zentrallieferanten sie für den Beklagten zu 1) beglichen habe. Im übrigen könne sie ohnehin nur 35 % der jeweiligen Forderung verlangen, da sie den Rechnungsbetrag nur in dieser Höhe gezahlt haben könne. Dies folge aus den mit den Gläubigern im gerichtlichen Vergleichsverfahren geschlossenen Vergleich. Auf die Saldenbestätigung vom 3. Mai 1996 könne sich die Klägerin nicht berufen, dabei handele es sich nicht um ein Schuldanerkenntnis, sondern nur um die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit der angegebenen Rechnungsbeträge. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1) die Einrede der Verjährung erhoben.

Die Beklagte zu 2) hat sich den Vortrag des Beklagten zu 1) zu eigen gemacht und darüber hinaus vorgetragen, die Voraussetzungen des § 25 HGB lägen nicht vor. Es fehle schon an der erforderlichen Firmenidentität. Auch liege kein Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden vor. Erst einige Monate nach der Einstellung des Betriebes habe die Beklagte zu 2) ihre Tätigkeit aufgenommen.

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) durch Teilurteil abgewiesen: Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begründet. Es sei nicht erkennbar, daß die Beklagte zu 2) das Handelsgeschäft des Beklagten zu 1) erworben habe. Zudem lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte zu 2) die frühere Firma des Beklagten zu 1) fortgeführt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst den darin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin:

- Der Erlaß eines Teilurteils sei unzulässig gewesen. Zwar sei bei einer einfachen Streitgenossenschaft eine getrennte Entscheidung durch Teilurteil regelmäßig möglich, weil der Streitgegenstand in den Fällen objektiver und subjektiver Klagenhäufung teilbar sei. Dies gelte aber nicht, wenn - wie hier - Abhängigkeit zwischen dem durch Teilurteil erfaßten Streitstoff und der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand bestehe. Die Entscheidung, ob die Beklagte zu 2) als Gesamtschuldnerin neben dem Beklagten zu 1) nach § 25 HGB in Anspruch genommen werden könne, hänge von der Entscheidung über eine gemeinsame Vorfrage ab, nämlich davon, ob und in welchem Umfang der Klägerin überhaupt Forderungen gegen den Beklagten zu 1) zustehen. Die Beklagte zu 2) habe sich bereits in der ersten Instanz das Verteidigungsvorbringen des Beklagten zu 1) zu eigen gemacht.

- In der Sache selbst habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB zu Unrecht verneint: Entscheidend für die Voraussetzung der rechtsgeschäftlichen Übernahme sei die durch die Firmenfortführung nach außen dokumentierte Kontinuität des in seinem wesentlichen Bestand fortgeführten Unternehmens. Die Beklagte zu 2) habe den Warenbestand des Beklagten zu 1) übernommen. Die Verbraucher in K hätten feststellen können, daß die Beklagte zu 2) mit demselben Personal in denselben Räumlichkeiten und mit denselben Einrichtungsgegenständen arbeite. Die Beklagte zu 2) habe auch den Familiennamen der früheren Einzelfirma F in ihre Firmenbezeichnung übernommen. Gerade in einem solchen Fall identifiziere der Verkehr die neue Firma mit der alten.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Zweitbeklagte als Gesamtschuldnerin neben dem Erstbeklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.063.038,25 nebst 9,5 % Zinsen seit dem 10. Januar 1998 zu zahlen,

hilfsweise,

das angefochtene Teilurteil aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Flensburg zurückzuverweisen.

Die Beklagte zu 2) beantragt,

die Berufung der Berufungsklägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 2) verteidigt das erstinstanzliche Urteil:

- Bei den Beklagten handele es sich um einfache Streitgenossen, so daß ein Teilurteil zulässig gewesen sei.

- § 25 Abs. 2 HGB sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil der Geschäftsbetrieb des Beklagten zu 1) vor der Übernahme durch die Beklagte zu 2) bereits endgültig eingestellt gewesen sei. Alle Mitarbeiter seien im Sommer 1996 entlassen worden, alle Beziehungen zu Lieferanten und Kunden des Beklagten zu 1) eingestellt worden. Erst im Herbst 1996 habe sie, die Beklagte zu 2), lediglich in dem ehemaligen Geschäftslokal in K einen eigenen Geschäftsbetrieb mit im wesentlichen vergleichbaren Warensortiment eröffnet. Die früheren Geschäftsbeziehungen des Beklagten zu 1), insbesondere auch diejenige mit der Klägerin, seien nicht wieder aufgenommen worden. Die Beklagte zu 2) habe nicht mehr auf einen vorhandenen Kundenstamm zurückgreifen können, weil dieser sich infolge der mehrmonatigen Schließung des Ladenlokals anderweitig orientiert gehabt habe.

Auch fehle es an der Voraussetzung der Firmenkontinuität.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I.

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung des Rechtsstreits nach § 539 ZPO liegen nicht vor. Das Verfahren des ersten Rechtszuges leidet nicht an einem wesentlichen Mangel. Der Auffassung der Klägerin, das Landgericht hätte kein Teilurteil erlassen dürfen, der Senat müsse die Sache zurückverweisen oder das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) an sich ziehen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Beklagten sind einfache Streitgenossen. In einem solchen Fall ist der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich zulässig (vgl. BGH NJW 1988, 2113; OLG Hamm NJW-RR 1996, 1083). Der Senat verkennt nicht, daß etwas anderes ausnahmsweise dann gilt, wenn die Gefahr widersprechender Entscheidungen besteht (vgl. BGH NJW 1999, 1035). Im konkreten Fall besteht diese Gefahr nicht. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen, weil es die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 1 HS HGB verneint hat. Hierbei handelt es sich um zusätzliche, allein die Beklagte zu 2) betreffende Anspruchsvoraussetzungen, die von der Frage der Haftung des Beklagten zu 1) als früherer Inhaber unabhängig sind. Verneint man diese weiteren Anspruchsvoraussetzungen, so ist eine solche Teilentscheidung schon aus Gründen der Prozeßökonomie nicht als unzulässig zu erachten.

Die Gefahr einer widersprüchlichen Entscheidung besteht jedenfalls dann nicht (mehr), wenn der Senat das Teilurteil bestätigt (vgl. OLG Frankfurt OLG Report 2000, 278, 279 zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines Berufungsgerichts). Daß die Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall revisibel ist, führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Im Falle einer Bestätigung der Entscheidung kann es nicht zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen. Sollte der Bundesgerichtshof die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB hier bejahen, so erfolgt notwendig eine Zurückverweisung an das Landgericht nach § 565 ZPO zur weiteren Sachaufklärung, so daß auch dann über die gemeinsamen Anspruchsvoraussetzungen einheitlich entschieden werden würde.

II.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 1 HS HGB zu Recht verneint.

Voraussetzung für die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB ist der Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden unter Fortführung der bisherigen Firma. Ein solcher Erwerb liegt auch dann vor, wenn einzelne Vermögensbestandteile oder Betätigungsfelder von der Übernahme ausgenommen werden, solange nur der den Schwerpunkt des Unternehmens bildende wesentliche Kern desselben übernommen wird, so daß sich der außen für den Rechtsverkehr in Erscheinung tretende Tatbestand als Weiterführung des Unternehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH WM 1992, 55).

Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß die Beklagte zu 2) das Handelsgeschäft des Beklagten zu 1) jedenfalls im wesentlichen Kern übernommen hat.

Das von dem Beklagten zu 1) geführte Handelsgeschäft "F" setzte sich aus zwei Ladenlokalen zusammen, die in K und in S belegen waren. Hierbei handelte es sich um ein einheitliches Handelsgeschäft mit zwei Betriebsstätten. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß es sich bei dem Ladenlokal in K um die Hauptniederlassung oder aber eine selbständige Zweigniederlassung gehandelt hat.

Unstreitig hat die Beklagte zu 2) das Ladenlokal in S nicht übernommen. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) belief sich die Verkaufsfläche in K auf ca. 216 m², die Verkaufsfläche des S Ladenlokals auf ca. 560 m² zuzüglich für die Verwaltung vorgehaltener weiterer 27 m². Ca. 3/4 des Personals des Beklagten zu 1) sei im S Ladenlokal tätig gewesen. Der Anteil des dort erzielten Umsatzes am Gesamtumsatz des Handelsgeschäfts des Beklagten zu 1) habe sich auf ca. 68 % belaufen. Nach diesem Vorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Ladenlokal in K der den Schwerpunkt bildende wesentliche Kern des Handelsgeschäfts des Beklagten zu 1) war. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine anderen Größenverhältnisse. Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB ist der Anspruchsteller, hier also die Klägerin (vgl. Baumgärtel-Reinicke, Handbuch zur Beweislast, § 25 Rz. 1). Nachdem die Beklagte zu 2) zu den Anteilen der beiden Ladenlokale an der Gesamtgröße des Handelsgeschäfts, insbesondere am Gesamtumsatz, konkret vorgetragen hat, wäre es Sache der Klägerin gewesen, diese Zahlen nicht nur mit Nichtwissen zu bestreiten (vgl. Bl. 306 d. A.), sondern ihrerseits konkrete Größenordnungen anzugeben. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2001 erklärt, daß die Klägerin hierzu nicht weiter vortragen könne.

Läßt sich aufgrund des Tatsachenvortrages der Klägerin daher nicht feststellen, daß das Ladenlokal in K den wesentlichen Kern des Handelsgeschäfts des Beklagten zu 1) bildete, so kommt eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Die Klägerin hat auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, daß die Beklagte zu 2) zumindest den wesentlichen Kern des in K ansässigen Teils des Handelsgeschäftes des Beklagten zu 1) übernommen hat. Denn zur Übernahme des Warenbestandes fehlt es an einem hinreichend konkreten Vortrag der Klägerin, nachdem die Beklagte ausgeführt hat, nach dem Räumungsverkauf sei nur noch ein geringwertiger Warenbestand ("Ladenhüter") in S verblieben (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 8. April 2000 = Bl. 256 d. A., S. 5 des Schriftsatzes vom 5. Januar 2001 = Bl. 293 d. A.). Die von dem Vermieter der Räume gepfändete Ladeneinrichtung hat die Beklagte zu 2) zu DM 43.000,00 vom Gerichtsvollzieher erworben. Die Verwertung nach § 825 ZPO ist aus den von dem Bundesgerichtshof zur Verwertung im Rahmen eines Konkursverfahrens angeführten Erwägungen (vgl. BGH NJW 1988, 1912, 1913) nicht vom Erwerbsbegriff des § 25 HGB erfaßt (vgl. Nörr/Scheying, Handbuch des Schuldrechts, Band 2, 1983, S. 368).

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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