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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 20.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 155/05
Rechtsgebiete: BGB, StGB, GG, EGV


Vorschriften:

BGB § 134
BGB § 398
BGB § 399
StGB § 203
GG Art. 3
EGV Art. 56
EGV Art. 58
Sichert eine Grundschuld eine Bürgschaftsforderung und wird das Grundstück unter Übernahme der Grundschuld von dem Hauptschuldner erworben, betreibt sodann der Gläubiger wegen der Bürgschaftsforderung die Zwangsversteigerung, dann führt die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistete Zahlung nicht nur zur Tilgung der Grundschuld, sondern auch zum Erlöschen der gegen den Hauptschuldner bestehenden Forderung.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 155/05

verkündet am: 20. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. August 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert.

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten zu 1. Rückzahlung zweier gekündigter Darlehen. Sie nimmt die Beklagten zu 2. und 3. - die Eltern des Beklagten zu 1. - als Bürgen in Anspruch. Bei einer geltend gemachten Forderung von 79.286,32 € streiten die Parteien im wesentlichen darüber, ob diese Forderungen durch Verrechnung erloschen sind, weil der Beklagte zu 1) zur Abwendung der Zwangsversteigerung seines Grundstücks insgesamt an die Klägerin 180.000 € gezahlt hat.

Die Klägerin hat dem Beklagten zu 1) 1997 einen Kontokorrentkredit eingeräumt sowie 1998 ein Personaldarlehen in Höhe von 148.500 DM ausgereicht. Wegen Zahlungsverzuges hat die Klägerin beide Verträge am 1. November 2001 zur Rückzahlung bis zum 23. November 2001 fällig gestellt. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Forderung aus dem Kontokorrent berechnet mit insgesamt 58.900,27 DM = 30.115,23 €; bis zum 26.1.2005 errechnet die Klägerin für sich nach Abzug eines Erlöses aus einer Verwertung einer Lebensversicherung sowie zwei weiterer Gutschriften noch 23.795,88 € (Aufstellung Bl. 19, 20 d. A.).

Das Personaldarlehen wies zum Zeitpunkt der Kündigung am 1.11. 2001 einen Saldo von 91.273,46 DM = 46.667,38 € auf. Gutschriften sind hierauf nicht verrechnet worden. Einschließlich Kosten und Zinsen berechnet die Klägerin für die Zeit bis zum 26.1.2005 eine offene Restforderung von noch 57.529,50 €.

Die Beklagten zu 2) und 3) haben sich durch schriftliche Verträge vom 17.11.98 für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1) aus dem eingeräumten Kontokorrentkredit bis zum Höchstbetrag von 60.000 DM und für die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1) aus dem Personaldarlehen bis zum Höchstbetrag von 180.000 DM verbürgt, wobei die Beklagten zu 2) und 3) untereinander als Gesamtschuldner haften sollen (Anlage K 2 Bl. 98 d. A.). Mit Schreiben vom 1. November 2001 kündigte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) die Inanspruchnahme aus den übernommenen Bürgschaften an (Bl. 101 d. A.).

Ursprünglich waren die Beklagten zu 2) und 3) Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke (...). Zugunsten der Klägerin haben die Beklagten zu 2) und 3) eine Vielzahl von Grundschulden bestellt. Dabei hatten sie sich wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen jeweils der sofortigen Zwangsvollstreckung in die belasteten Pfandobjekte in der Weise unterworfen, dass die sofortige Zwangsvollstreckung auch gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sein sollte.

Nach den jeweiligen Zweckerklärungen dienten die Grundschulden nebst Zinsen zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) Auf die Zweckerklärungen (Bl. 231 - 240) wird Bezug genommen. Diese Zweckerklärungen enthielten jede für sich die Abrede, dass Zahlungen an die Sparkasse auf die gesicherten persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld (en) verrechnet werden sollten. Darüber hinaus enthielten einige der Zweckerklärungen die Bestimmung, dass dann, wenn der Erlös aus der Verwertung der Grundschulden nicht zur Befriedigung sämtlicher dadurch gesicherter Forderungen ausreicht, die Klägerin nach billigem Ermessen diese verrechnen könnte.

Der Beklagte zu 1) hat die Grundstücke durch Hofübergabeverträge vom 5.8., 22.11. und 13.12.2000 erworben und hierbei sämtliche Belastungen jeweils als dingliche Schuld übernommen.

Die Klägerin betrieb im Jahre 2002 die Zwangsvollstreckung aus Grundschulden in die vorgenannten Grundstücke. Die Zwangsversteigerung der im Grundbuch von W... und N... verzeichneten Grundstücke wurde angeordnet (AG Meldorf 33 K 2402 sowie 2502). Der Beklagte zu 1) zahlte aus Mitteln, die er von seiner Mutter, der Beklagten zu 2), erhalten hatte, über den seinerzeitigen Notar Kasten an die Klägerin am 4.8.2003 zunächst einen Teilbetrag von 165.000 € und am 6.1.2004 sodann weitere 15.000 € zur Abwendung der Zwangsversteigerung. Diese Zahlungen hat die Klägerin zunächst nicht auf die Grundschulden verrechnet, sondern auf Forderungen gegen die Beklagten zu 2) und 3), die sie mit insgesamt 424.802,80 € beziffert hatte. Auf die daraufhin vom Beklagten zu 1) gegen die Klägerin erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 26.5.2004 die Zwangsvollstreckung überwiegend für unzulässig erklärt worden. Dieses Urteil hat der Senat durch Urteil vom 3. Februar 2005 (5 U 79/04) bestätigt. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde ist durch Beschluss des Bundesgerichtshofs nicht angenommen worden.

Die Klägerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 23.5.2005 den Beklagten zu 1) gegenüber unter Vorlage einer Forderungsabrechnung vom 6. 9. 2004 mitgeteilt, dass sie die Zahlungen von 165.000 und 15.000 € eingestellt hat in das Abwicklungskonto Nr. 4201280 der Beklagten zu 2) und 3). Diesen Verrechnungen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 widersprochen. Er hat seinerseits in eben diesem Schriftsatz eine nachträgliche Tilgungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Zahlungen verrechnet werden sollen auf seine der Klägerin gegenüber bestehenden Darlehensverbindlichkeiten, respektive auf die bestehenden Bürgschaften.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe berechtigterweise die Zahlungen des Beklagten zu 1), die unstreitig in erster Linie zur Abwendung des Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgt waren, auf weitergehende Darlehensverbindlichkeiten der Beklagten zu 2) und 3) verrechnen dürfen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu 1) als Hauptschuldner und die Beklagten zu 2) und 3) untereinander als Gesamtschuldner haftend zu verurteilen, an sie 79.286,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Dezember 2004 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Sie haben den Saldo des Geschäftsgiros nur in Höhe von 52.649,59 DM (statt 58.654,74 DM) anerkannt und bezüglich des Personaldarlehens nur 88.690,96 für gerechtfertigt erachtet - statt von der Klägerin geforderter 90.906,84 DM. Die Beklagten haben in erster Linie geltend gemacht, sämtliche Ansprüche der Klägerin seien durch die Zahlungen des Beklagten zu 1) vom 4. 8.2003 und 6. 1.2004 erloschen.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die in die Abwicklungskonten vom 1.11.2001 eingestellten Hauptforderungen seien korrekt berechnet worden. Die Entwicklung zwischen dem 30.9.2001 (dem letzten Saldo) und dem 1.11.2001 sei durch Darlehensjahreskontoauszüge gem. Anlagekonvolut K 9 (Bl. 152, 161 d. A.). im einzelnen belegt. Die Forderungen der Klägerin seien nicht durch die Zahlung des Beklagten zu 1) erloschen. Dieser habe nämlich seinerzeit ausdrücklich nur auf die dingliche Schuld leisten wollen. Die nunmehrige Tilgungsbestimmung des Beklagten zu 1) sei rechtlich unbeachtlich.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf das angefochtene Urteil samt Verweisungen im übrigen Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen der Beklagten. Sie halten die von der Klägerin vorgenommene Verrechnung für unzulässig. Im übrigen vertiefen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Die Beklagten beantragen,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 24.8.2005 die Klagen abzuweisen

2. hilfsweise, die Berufungskläger nur zu verurteilen, Zug um Zug gegen die Berichtigung der Grundbücher von N... und W... dahingehend, dass der Klägerin

- aus der Gesamtgrundschuld eingetragen Grundbuch von W... Abt. III Nr. 9 und im Grundbuch von N... Abt. III Nr. 30 nur 10.310,30 €,

- aus der Grundschuld eingetragen im Grundbuch von N... Abs. III Nr. 29 nur 10.000 €

- und aus der Grundschuld eingetragen im Grundbuch von N... Abt. III Nr. 34 nur 5.000 €

jeweils zuzügl. 15 % Jahreszinsen seit dem 6.1.2004 zustehen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf ihre gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe:

Auf die Berufungen der Beklagten sind das angefochtene Urteil abzuändern und die Klagen abzuweisen.

Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind nicht begründet, weil infolge der Ablösung der Grundschuld durch den Beklagten zu 1) und die damit einhergehende Tilgung nicht nur die der Grundschuld zugrunde liegenden gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Bürgschaftsforderungen erloschen sind, sondern auch die durch die Bürgschaften gesicherten Darlehnsforderungen der Klägerin gegen den Beklagten zu 1), so dass von ihrer Seite Rechte hieraus nicht mehr hergeleitet werden können.

1. Der Beklagte zu 1) war der Klägerin zunächst unstreitig verpflichtet aus dem Kontokorrentdarlehn betreffend das Konto Nr. sowie aus dem Darlehnsvertrag vom 17.11. 1998/ 8.12. 1998. Diese Konten hat die Klägerin berechtigt mit Schreiben vom 1.11. 2001 unstreitig auch gekündigt. Dabei ergaben sich zu Lasten des Beklagten zu 1) nach der Aufstellung der Klägerin für den 1. 11. 2001 folgende Salden inklusive Nebenforderungen:

Geschäftsgiro: 58.900,27 DM = 30.115,23 €

Personaldarlehn: 91.273,46 DM = 46.667,38 €

Diese Forderungen verringerten sich durch Verwertung

- der Lebensversicherung A .. am 28. 3. 2003 in Höhe von 11.892,00 €

- Gutschrift der Vers. am 31. 8. 2004 503,25 €

- Gutschrift am 3. 9. 2004 176,89 €,

wobei die beiden letzten Zahlungen voll auf die Nebenkosten verrechnet worden sind, die Zahlung der A in Höhe von 1.104,15 €.

Zum 26.1. 2005 ergaben sich hiernach auf der Grundlage der Berechnung der Klägerin betreffend die Forderung

aus dem Giroverhältnis:

Hauptforderung von 19.201,84 € Kosten 656,00 € Zinsen 2.839,04 €

aus dem Darlehnsvertrag:

Hauptforderung von 46.479,93 € Kosten 584,84 € Zinsen 10.464,73 €

2. Der Beklagte zu 1) hat unstreitig über den Notar an die Klägerin zur Abwendung der Zwangsversteigerung der Grundstücke Blatt ...und Blatt ... (AG 33 K ... sowie 33 K ...) am 4. 8. 2003 165.000 € und am 6. 1. 2004 weitere 15.000 € gezahlt. Durch diese Zahlungen sind im Ergebnis auch die Verbindlichkeiten des Beklagten zu 1) gegenüber der Klägerin getilgt worden. Die dem entgegenstehende Verrechnung der Klägerin ist unwirksam.

Es ist zwar streitig zwischen den Parteien, ob mit der Zahlung der 180.000 € alle bestehenden Grundpfandrechte auf den vorgenannten Grundstücken durch den Beklagten zu 1) abgelöst worden sind. Das ist für den vorliegenden Rechtsstreit indes nicht von Relevanz.

3. Streitig darüber hinaus ist zwischen den Parteien die Frage, welche Tilgungswirkungen im Übrigen die Ablösung der Grundpfandrechte durch den Beklagten zu 1) als den nunmehrigen Eigentümer der Grundstücke zeitigt. Nach Auffassung des Senats führt die Ablösung der Grundschulden durch den Eigentümer, der nicht persönlicher Schuldner der Forderungen ist, deretwegen die Zwangsversteigerung betrieben wird, zur Tilgung nicht nur der durch die Grundschulden gesicherten Bürgschaften, über welche die Klägerin die Forderung gegen den Beklagten zu 1) gesichert hat, sondern auch und zunächst zur Tilgung seiner eigenen Schuld gegenüber der Klägerin als Gläubigerin. Im einzelnen:

a. Die Grundschulden - bestellt durch die Beklagten zu 2) und 3) als ursprüngliche Eigentümer - insgesamt sicherten keine persönlichen Forderungen gegen den Beklagten zu 1) selbst, sondern nur solche gegen seine Eltern, die Beklagten zu 2) und 3). Bei den Zahlungen am 4. 8. 2003 und 6.1. 2004 hat der Beklagte zu 1) unstreitig keine ausdrückliche Tilgungsbestimmung vorgenommen, auf welche Forderungen diese Zahlungen verrechnet werden sollten.

b. Die im Laufe des Prozesses erfolgte nachträgliche Tilgungsbestimmung durch den Beklagten zu 1 ), eine Verrechnung sei auf die gegen ihn gerichteten Forderungen der Klägerin vorzunehmen, ist unwirksam. Eine Tilgungsbestimmung muß grundsätzlich bei der Leistung getroffen werden. Eine spätere Tilgungsbestimmung ist unwirksam (Staudinger/Olzen [2000], § 366 Rdn. 30; Palandt-Grüneberg 65. Aufl. § 366 Rdn. 4a), müsste jedenfalls in angemessener Frist erfolgen. Die nachträgliche Tilgungsbestimmung im Schriftsatz vom 12. Juli 2005 (Bl. 162 f. d. A.), die weit über ein Jahr nach den Zahlungen erfolgt ist, erscheint danach jedenfalls als verfristet.

c. Das Recht zur Tilgungsbestimmung ist entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht auf diese übergegangen. Zwar ist es richtig, dass ein Schuldner nach ganz h. A. in der Zwangsvollstreckung sein Recht zur Tilgungsbestimmung verliert und dieses Recht auf den Gläubiger übergeht (BGH NJW 1999, 1704; OLG Köln JR 1996, 340; Gernhuber, die Erfüllung und ihre Surrogate, 2. Aufl., § 7 I 3 b). Im vorliegenden Fall wurde durch die Grundschulden aber gerade keine persönliche Forderung gegen den Beklagten zu 1) gesichert, sondern unmittelbar nur solche gegen die Beklagten zu 2) und 3). Ein Wechsel des Tilgungsbestimmungsrechts unter dem vorgenannten Gesichtspunkt kommt daher nicht in Betracht.

d. Auch aus den formularmäßigen Zweckerklärungen kann die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) kein Tilgungsbestimmungsrecht herleiten:

aa. Die zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) und 3) Vereinbarten Zweckerklärungen enthalten zunächst folgende Bestimmung (Bl. 231; 233; 235; 237; 240 d. A.):

"Zahlungen an die Sparkasse werden auf die gesicherten persönlichen Forderungen und nicht auf die Grundschuld(en) verrechnet."

Solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn Zahlungen nach Androhung oder Einleitung der Zwangsvollstreckung durch den Grundschuldgläubiger erfolgen.

Eine solche Klausel hat in diesem Falle keine Wirkung. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH WM 1987,1213, 1214; WM 1987, 202, 203; WM 1986, 763, 768; NJW 1994, 2692;WM 1999,684).

bb. § 1.3 Satz 1 der o.a. Zweckerklärungen enthält folgende Regelung:

"Reicht der Erlös aus der Verwertung der Grundschuld(en) nicht zur Befriedigung sämtlicher dadurch gesicherter Forderungen aus, so wird er nach billigem Ermessen der Sparkasse verrechnet."

Rechte hieraus kann die Klägerin schon deshalb im Verhältnis zum Beklagten zu 1) nicht herleiten, weil die Zweckerklärung als schuldrechtliche Vereinbarung nur die an der Sicherungsabrede unmittelbar Beteiligten bindet (BGH WM 2001, 623; WM 1990,1927, 1929;WM 1987, 202, 203).

d. Eine Verrechnungsabrede zwischen den Parteien ist auch nicht zu Lasten des Beklagten zu 1) stillschweigend dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin die Zahlungen von insgesamt 180.000 € auf die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 2) und 3) umgebucht und verrechnet hat und der Beklagte zu 1) dies etwa widerspruchslos hingenommen hätte ( hierzu: BGH WM 1995, 1663, 1664). Die Klägerin hat nämlich erst im Verlaufe dieses Prozesses mit Schriftsatz vom 23. 5. 2005 dem Beklagten zu 1) unter Vorlage einer Forderungsabrechnung vom 6. 9. 2004 mitgeteilt, dass sie die Zahlungen von 165.000 und 15.000 € umgebucht hat in das Abwicklungskonto Nr. ...80 der Beklagten zu 2) und 3). Dieser Verrechnung durch die Klägerin hat der Beklagte zu 1) sogleich mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 widersprochen und geltend gemacht, die Beträge müssten in erster Linie auf seine persönlichen Verbindlichkeiten verrechnet werden.

e. In den Zahlungen des Beklagten zu 1) liegt jedoch eine konkludente Tilgungsbestimmung dahingehend, dass nicht nur die Grundschulden abgelöst, sondern zugleich auch die eigene Schuld des Beklagten zu 1) und mit dieser die mitgesicherten Bürgschaftsforderungen gegen die Beklagten zu 2) und 3) getilgt werden sollen. Insoweit ist zunächst anerkannt, dass eine Tilgungsbestimmung nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent erfolgen kann (stdg. Rspr.: BGHZ 91, 375, 379 u.ö.). Zwar gibt es eine Rechtsprechung dahingehend, dass bei einer Zahlung des Sicherungsgebers, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, mit seiner Zahlung auf die Grundschuld die gesicherte Forderung nicht erlischt (BGHZ 80, 228, 230; WM 1982, 842; WM 1987, 202). Andererseits aber ist es gesicherte Rechtsprechung, dass bei Zahlung des Sicherungsgebers, der zugleich persönlicher Schuldner ist, im Regelfall davon auszugehen ist, dass mit der Leistung auf die dingliche Schuld auch die persönliche Schuld erlischt. Eine solche doppelte Tilgung ist im Zweifel gewollt, auch wenn eine bestehende Sicherungsabrede keine ausdrückliche Anrechnungsvereinbarung enthält (BGH NJW 1980, 2198, 2199; = WM 1980, 982; BGHZ 99, 110, 114 f. = NJW 1987, 503, 504 = WM 1987, 80; BGHZ 105, 154, 157 = NJW 1988, 2730 = WM 1988, 1259; NJW 1992, 3228). Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof noch dahingehend erweitert, dass Zahlungen des persönlich schuldenden Eigentümers auf Grundschulden, die noch Forderungen gegen Dritte sichern, in der Regel die eigenen Schulden tilgen soll und nicht die der Dritten (BGH NJW 1999, 2043, 2044; zustimmend MüKo-Wenzel, 4. Aufl. § 366 Rdn. 10). Eine solche an der Interessenlage der Parteien orientierte Auslegung der Zahlung führt hier dazu, dass zugleich mit der Abwehr der Zwangsversteigerung eine Tilgung der persönlichen Forderung einhergehen sollte. Denn es ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Zahlende das für ihn günstigste Ergebnis erstrebt (BGH NJW-RR 1987, 1350; Palandt-Bassenge § 1191 Rdn. 40). Einer solchen Verrechnung der Zahlung auf die eigenen Schuld steht auch nicht entgegen, dass die Valuta für die Zahlung von der Mutter des Beklagten zu 1) stammten, der Beklagten zu 2). Denn mit dieser Verrechnung erloschen zugleich die gegen die Beklagten zu 2) und 3) bestehenden Bürgschaftsforderungen der Klägerin ( § 767 I 1).

Verhält es sich aber derart, dass eine Verrechnung auf die persönliche Forderung des Beklagten zu 1) zu erfolgen hatte, dann ist bereits mit der ersten Zahlung von 165.000 € die bestehende Verbindlichkeit des Beklagten zu 1) bei der Klägerin erloschen (§ 362), ohne dass es auf die Einwendungen der Beklagten, ob die Darlehnsforderung der Höhe nach tatsächlich in vollem Umfange gerechtfertigt ist, noch ankommt

Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichteten Ansprüche aus der Bürgschaft nicht mehr bestehen.

Die Klage war daher unter Änderung des angefochtenen Urteils insgesamt mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Ziffer 10 Ziffer, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Fragen der Verrechnung bereits höchstrichterlich geklärt sind.

Ende der Entscheidung

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