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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 09.02.2006
Aktenzeichen: 5 U 162/05
Rechtsgebiete: BGB, RBerG, VerbrKrG


Vorschriften:

BGB § 492 Abs. 1
BGB § 779
RBerG Art. 1 § 1
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2
VerbrKrG § 4 Abs. 1
VerbrKrG § 9
1. Ein über eine Fondsfinanzierung und die pro-rata-Haftung der Fonds-Gesellschafter geschlossener Vergleich wird durch eine zwischenzeitliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit von Treuhändervollmachten mit den Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes und zum kreditfinanzierten Fondsbeitritt nicht berührt, wenn der Vergleich gerade auch wegen Meinungsverschiedenheiten über den rechtlichen Bestand der Fondsfinanzierung zustande gekommen ist und die Beteiligten nicht eine bestimmte Rechtslage oder den Fortbestand einer bestimmten rechtlichen Einschätzung zur Grundlage des Vergleichs erhoben haben.

2. Ein derartiger Vergleich stellt jedenfalls dann kein die Angabepflichten nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG bzw. § 492 Abs. 1 BGB erneut auslösendes Kreditgeschäft dar, wenn das Entgegenkommen des Kreditgebers in einem Forderungsteilverzicht besteht.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 162/05

verkündet am: 9. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 8. September 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe - 7 O 463/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge fallen den Klägern zur Last.

Das Urteil ist für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um gegenseitige Verpflichtungen aus einer Fondsbeteiligung.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 8. Dezember 1993 (Anlage B 5, Anlagenband) gründeten die H.-Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co, die S.-Vermögensberatungsgesellschaft mbH sowie weitere Beteiligte als Gesellschaft bürgerlichen Rechts den H.-Gewerbefonds 51 betreffend das Geschäfts- und Wohnhaus H. in L.. Laut Gesellschaftsvertrag war bei Gründung auch die Dr. J.-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH (Dr. J.--Treuhand) als Gesellschafterin beteiligt, später aber wieder ausgeschieden. Gem. § 1 Ziff. 6 sowie § 4 des Gesellschaftsvertrages war neben der - in § 5 vorgesehenen Geschäftsführung durch die H.-Vermögensberatungsgesellschaft mbH - die Bestellung der Dr. Je.-Treuhand als satzungsmäßig vorgesehener Treuhänderin konzipiert. Diese Treuhänderin/Treuhänder sollte gem. § 4 Ziff. 1 a des Vertrages für die Gesellschaft bestimmte, näher aufgeführte Geschäfte vornehmen können, darunter auch den "Abschluss von Avalkrediten, Zwischenfinanzierungs- und Zwischenfinanzierungsvermittlungsverträgen sowie langfristigen Kreditverträgen, soweit erforderlich und Zahlung von Finanzierungskosten, die im Investitionsplan enthalten" (§ 4 Ziff. 1 a, jj des Vertrags). Daneben sollte der Treuhänder aber auch für die einzelnen Gesellschafter bestimmte Geschäfte vornehmen können, nämlich u. a. die "Vereinbarung eines Vertrages über die Beschaffung der Innenfinanzierung für den Gesellschafter zuzüglich Damnum bis zu 10 % und Bankbearbeitungsgebühren sowie eines Zwischenfinanzierungsvermittlungsvertrages mit der H.-Vermögensberatungsgesellschaft mbH & Co." (§ 4 Ziff. 1 b, aa des Vertrags). Auch sollte der Beitritt weiterer Gesellschafter gem. § 1 Ziff. 4 des Vertrages "aufgrund Erklärung durch den bevollmächtigten Treuhänder" erfolgen.

In Umsetzung dieser Konzeption zeichneten die Kläger mit Zeichnungsschein vom 4. Januar 1994 (K 2, Bl. 22 d. A.) eine Einlage über 100.000 DM - von der 80 % Fremdkapital darstellen sollten und der Rest "Eigenkapital" - und bevollmächtigten die Dr. J.-Treuhand auf der Grundlage eines Treuhandvertrages nebst Vollmacht in umfassender Weise zur Vornahme der für Beitritt und Finanzierung erforderlichen Rechtshandlungen (K 1, Bl. 14-21 d.A.). Weiter gewährte die Beklagte dem "H.-Gewerbefond 51 Geschäfts- und Wohnhaus H. L. GbR c/o Dr. J.-Treuhand-Steuerberatungsgesellschaft mbH" mit Schreiben vom 15. November 1994 (K 5, Bl. 26 ff d. A. = B 4 , Anlagenband) in Ablösung einer schon bisher gewährten - und grundpfandrechtlich gesicherten - Zwischenfinanzierung (gemäß Schreiben vom 18. Februar 2004, B 3, Anlagenband) diverse Kredite über insgesamt 26.400.495,00 DM. Unter Beifügung einer Ablichtung des erwähnten Kreditbestätigungsschreibens vom 15. November 1994 teilte die Beklagte den Klägern mit Schreiben vom 9. Januar 1995 (K 6, Bl. 32 d.A.) mit, dass deren "Anteil an den dort genannten Darlehen" hinsichtlich des Darlehens Nr. 596832642 DM 76.500 und hinsichtlich des Darlehen Nr. 59683244 DM 12.400 betrage. In der Folgezeit leisteten die Kläger unter Bezugnahme auf vorgelegte Überweisungsaufträge und Kontoauszüge (K 1 - K 112 zum klägerischen Schriftsatz vom 24. Juni 2005, Bl. 183 ff d. A.) 18.848,04 € und traten der Beklagten mit Urkunde vom 20. Februar 1994 (K 7, Bl. 33 d. A.) eine auf die Klägerin zu 2. abgeschlossene Lebensversicherung bei der I.-Lebensversicherungs AG ab. Nachdem die H.- Treuhand am 31. März 1998 einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte (vgl. Schreiben der Allgemeinen Finanzkonzern Immobilienfonds Vertriebsgesellschaft mbH vom 21. April 1998, K 8, Bl. 34 d. A.), kam es zu Verhandlungen zwischen der Beklagten und einer "Interessengemeinschaft" Geschädigter, der nach Darstellung der Beklagten im Berufungsrechtszug auch die Kläger angehörten.

Im Zuge dieser Verhandlungen bot die Beklagte den Anlegern - darunter auch den Klägern mit Schreiben vom 25. Juli 2000 (B 8 Anlagenband) - einen Vergleichsabschluss an. Den Klägern gegenüber wollte die Beklagte "nach langwierigen Diskussionen mit der Interessengemeinschaft über wirtschaftliche und rechtliche Probleme des Fonds" insoweit auf 12 % ihrer Forderungen "in Ansehung Ihres Haftungsanteils" - insgesamt DM 10.688,00 - verzichten, so dass per 1. August 2000 die Kläger sich mit Haftungsanteilen von noch DM 76.500,00 DM für das Darlehen Nr. 59683262 und von DM 6.295,98 anstatt bisher DM 12.500 hinsichtlich des Darlehens-Nr. 596832629 einverstanden erklären sollten. Die bisher vereinbarten Zinskonditionen von 6,95 % p. a. nominal bzw. 7,18 % p.a. effektiv sollten erhalten bleiben. Kreditkosten wurden bis zum Ende des Zinszeitraums angegeben. Obgleich laut dem erwähnten Schreiben der Zugang der Annahme zum 15. August 2000 befristet war, nahmen die Kläger das fragliche Angebot mit Schreiben vom 27. August 2000 an, mit welcher verspäteten Annahme sich die Beklagte mit Schreiben vom 28. September 2000 (B 9 Anlagenband) einverstanden erklärte. Die im Vergleich als Wirksamkeitsbedingung vereinbarte Zustimmungsquote der Anleger in Höhe von 18 % des Zeichnungskapitals ist nach insoweit nicht bestrittener Darstellung der Beklagten zustande gekommen.

In dem fraglichen Vergleich hatten die Kläger "auf alle weitergehenden Ansprüche gegen die C.-Bank AG mit ihren sämtlichen inländischen Filialen auf Schadensersatz und Rückzahlungen sowie sämtliche Einreden und Einwendungen im Zusammenhang mit Ihrer Mithaft für die der Fondgesellschaft zur Verfügung gestellten Darlehen, u. a. auch bezüglich der behaupteten Nichtigkeit der Mithaft" verzichtet. Der Verzicht sollte sich außerdem erstrecken "auf etwaige Ansprüche auf Schadensersatz und Rückzahlung sowie sämtliche Einreden und Einwendungen aus Ihnen daneben gegebenen persönlich eingeräumten Darlehen."

Die Kläger halten sowohl den Beitritt zum Immobilienfonds als auch die sie betreffende Eingehung von Darlehensverpflichtungen für unwirksam und haben deshalb mit Schreiben vom 11. Juni 2004 (K 9, Bl. 36 - 27 d. A.) sämtliche Willenserklärungen wegen arglistiger Täuschung angefochten, vorsorglich ihre Fondbeteiligung gekündigt und im Verlaufe des Rechtsstreits außerdem den Vergleich aufgekündigt. Zumindest sei die Beklagte auch ungerechtfertigt bereichert. Jedenfalls verstoße der Vergleich gegen das Erfordernis bestimmter Angaben nach § 4 VerbrKrG, wobei eine Heilung schon gem. § 6 VerbrKrG schon deshalb ausscheide, weil die Darlehensvaluta beim Fonds verblieben sei und nicht ihnen zugute gekommen sei. Hinzu komme, dass die Vergleichsgrundlage gem. § 779 BGB aufgrund neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung entfallen sei.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat die auf Rückerstattung der erbrachten Leistungen gerichteten Klage insgesamt abgewiesen. Der Vergleich sei keinesfalls nach § 779 BGB unwirksam, da die Parteien seinerzeit gerade auch die rechtlichen Fragen hätten klären wollen. Auch sei Inhalt des Vergleiches, dass alle weitergehenden Ansprüche ausgeschlossen seien.

Gegen dieses am 25. September 2005 zugestellte Urteil haben die Kläger am 7. Oktober 2005 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig eingelegt und diese form- und fristgerecht wie folgt begründet:

- Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Vergleichsvertrag gem. § 779 BGB nichtig. Insoweit werde - wie die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung in ihrem Schriftsatz vom 24. Januar 2006 hervorgehoben haben - auf das Urteil des OLG Stuttgart vom 30. Dezember 2006 (6 U 107/05) verwiesen. Auch seien sie berechtigt, die Einrede der Bereicherung gem. § 821 BGB zu erheben.

- Insbesondere seien sie selbst durch den Vergleichsabschluss nicht dem Fonds wirksam beigetreten.

- Auch habe das Landgericht übersehen, dass der Vergleich nicht den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes genüge.

- Weiter - dies haben die Kläger nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit weiterem Schriftsatz vom 3. Februar 2006 thematisiert - müsse auch berücksichtigt werden, dass der finanzierte Fondsbeitritt in einer Haustürsituation erfolgt sei.

- Wegen zwischenzeitlich erfolgter Auszahlung der auf das Leben der Klägerin zu 2. abgeschlossenen Lebensversicherung an die Beklagte müsse diese jener auch den Auszahlungsbetrag erstatten.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 18.848,04 € nebst 5 % Zinsen über den jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 7. Juli 2004 zu zahlen sowie

2. an die Klägerin zu 2) 26.769,54 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz s. d. 6.1.2006 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil, vertieft ihr bisheriges Vorbringen und hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Im übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Unrecht begehren die Kläger die Rückzahlung von seitens der Beklagten an die Fondsgesellschaft ausgekehrter Darlehensvaluta sowie - mit ihren im Berufungsrechtszug zu Ziff. 2 neu gestellten Antrag - an die Klägerin zu 2) die Auskehrung des Verwertungserlöses, welchen die Beklagte durch Verwertung einer an sie sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung erlangt hat. Im Anschluss an die Beurteilung des Landgerichts geht der Senat davon aus, dass die Kläger mit den von ihnen erhobenen Ansprüchen bereits durch den am 25. Juli/27. August 2000 zustande gekommenen Vergleich ausgeschlossen sind. Daher durfte die Beklagte auch die erwähnte Lebensversicherung im als solchen von den Klägern nicht bestrittenen Sicherungsfall verwerten.

1. Gegen den Bestand des erwähnten Vergleiches - dessen Zustandekommen als solches auch die Kläger nicht in Zweifel ziehen - können diese nämlich den Fortfall der Vergleichsgrundlage (§ 779 BGB) nicht mit Erfolg einwenden.

Dies schon deshalb nicht im Hinblick auf die seit Herbst 2000 geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vereinbarkeit von Treuhändervollmachten mit den Anforderungen des Rechtsberatungsgesetzes (grundlegend BGH WM 2000, 2443 ff; seither ständige Rechtsprechung) oder die Rechtsprechung zumindest des II. Zivilsenats des BGH zum kreditfinanzierten Fondsbeitritt (etwa BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02 - WM 2004, 1536 ff), weil die bloße Fehleinschätzung hinsichtlich einer künftigen Rechtsprechung allein nicht die Vergleichsgrundlage entfallen lässt (siehe nur BGH NJW 1961, 1460; BGH NJW 2003, 1036, 1037 sowie OLG Frankfurt, OLGR 2005, 98, 99). Anders läge es allenfalls dann, wenn die Beteiligten des Vergleichs eine bestimmte Rechtslage oder den Fortbestand einer bestimmten rechtlichen Einschätzung erkennbar zur Grundlage des Vergleichs erhoben hätte. Hiervon kann aber keinesfalls die Rede sein.

Der im Vergleichsangebot der Beklagten vom 25. Juli 2000 (B 8) enthaltene Ausschluss von Einwendungen "im Zusammenhang mit Ihrer Mithaft für die der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Darlehen, unter anderem auch bezüglich der behaupteten Nichtigkeit der Mithaft" lässt zwar einerseits den Rückschluss zu, dass über diverse Probleme der Haftung der einzelnen Gesellschafter seinerzeit diskutiert worden war. Andererseits nimmt die fragliche Formulierung - insoweit auch anders als in dem offenbar der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 30. Dezember 2005 (6 U 107/05) zugrunde liegenden Sachverhalt - aber gerade nicht auf bestimmte schon anhängige gerichtliche Verfahren oder auf eine bestimmte rechtliche Stellungnahme Bezug, sondern lediglich und nur eingangs auf "langwierige Diskussionen mit der Intereressengemeinschaft über wirtschaftliche und rechtliche Probleme des Fonds" insgesamt. Auch aus Sicht nicht anwaltlich vertretener Adressaten - insbesondere, wenn diese wie die Kläger nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten selbst Mitglied der an den Verhandlungen maßgeblich beteiligten Interessengemeinschaft Geschädigter waren - ist dann aber hinreichend deutlich, dass mit diesem von den Klägern angenommenen Vergleichsangebot auch ihre Mithaftung insgesamt auf eine neue und stabile Grundlage gestellt werden sollte.

2. Ungeachtet dessen gehen die Beanstandungen der Kläger auch schon deshalb fehl, da entgegen ihrer Interpretation der Geschehnisse die Beklagte nicht unmittelbar den Beitritt der Kläger zum Fonds finanziert hatte, sondern der Fondsgesellschaft die Realisierung der betroffenen Immobilien und von daher eine Mithaftung der Kläger nicht schon aus dem Beitrittsvorgang selbst, rührt, sondern analog §§ 128, 130 HGB allein aus dem erworbenen Status beigetretener Gesellschafters.

a) Damit kommt es entgegen der Auffassung der Kläger auf die Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zu § 9 VerbrKrG schon deshalb nicht an, weil diese Fälle des finanzierten Fondsbeitritts, nicht aber der bloßen Fondsfinanzierung (Objektfinanzierung) voraussetzt (vgl. auch den BGH WM 2004, 1536 ff. zugrundeliegenden Sachverhalt, welcher sich deutlicher aus dem Urteil des OLG Frankfurt vom 16. Januar 2002 - 9 U 40/01 - als Vorinstanz ergibt, Anlage B Rspr. 2, Anlagenband).

Dass aber eine Darlehensbeziehung nicht zwischen dem Kläger, sondern allein zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten entstehen sollte, folgt aus der Gesamtheit der Umstände des Sachverhalts: So war nicht nur das Kreditbestätigungsschreiben der Beklagten vom 15. November 1994 (K 5, Bl. 26 ff d. A.) allein an die "H.-Gewerbefond 51 Geschäfts-u. Wohnhaus H. L. GbR c/o Dr. J.-Treuhand Steuerberatungsges. mbH" selbst gerichtet, während die Kläger dieses Schreiben als Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 9. Januar 1995 lediglich nachrichtlich unter Mitteilung ihres "Anteils" an den dem HAT Gewerbefond 51 gewährten Darlehen erhielten. Vielmehr erfolgten auch nach den von den Klägern selbst vorgelegten Bankbelegen (Anlage K 1 ff zu Bl. 183 ff d. A., Anlagenband) deren Zahlungen nicht unmittelbar an die Beklagte, sondern zunächst an die Dr. J.-Treuhand, gingen also letztlich der Beklagten als von dieser vermittelte Zahlungen der Fondsgesellschaft zu. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Beklagte und die Kläger auch noch bei Abschluss des erwähnten Vergleichs ausweislich des Angebotsschreibens der Beklagten vom 25. Juli 2000 (B8, Anlagenband) lediglich von einer "Mithaft" der Gesellschafter "für die der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellten Darlehen" ausgingen, kann dem späteren Schreiben der Beklagten vom 8. Dezember 2001 (K 14, Bl. 156 d.A.), in welchem den Klägern lediglich die Umstellung "ihres" Darlehenskonto auf Euro angezeigt wurde, keine eigenständige Bedeutung zukommen.

b) Ebenso verstößt die einem im Bereich der Finanzierungsbeschaffung tätigen Treuhänder von der Gesellschaft selbst umfassend erteilte Vollmacht nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, weil und soweit dem Treuhänder letztlich Geschäftsführungsaufgaben übertragen worden sind (BGH ZIP 2005, 1361, 1361 f). Denn dies ist gesellschaftsrechtlich ohne Zweifel ein Fall zulässiger Drittgeschäftsführung, ohne dass dem Gesellschaftsrecht oder Art. 1 § 1 RBerG ein zwangsläufiger Vorbehalt zugunsten der Wahrnehmung derartiger Aufgaben allein durch Inhaber von Rechtsberatungserlaubnissen entnommen werden könnte (so mit Recht Schimansky, WM 2005, 2209, 2210). Auch können die Kläger sich wegen eines Beitrittsmangels von der Fondsgesellschaft selbst nur für die Zukunft lösen. Dies betrifft einen denkbaren Verstoß der insoweit erteilten Vollmacht gegen Art. 1 § 1 RBerG ebenso (BGH ZIP 2005, 1361, 1364; siehe bereits BGH ZIP 2003, 1592, 1594) wie die - von den Klägern mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 3. Februar 2006 thematisierte - mögliche Widerruflichkeit des Fondsbeitritts wegen unzureichender Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (siehe bereits BGH WM 2001, 1464, 1465). Daher kann auch offen bleiben, ob vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs C-229/04, ZIP 2005, 1965 f.) weiterhin bei Vertreterhandeln allein auf die Situation des Vertreters - hier der Treuhänderin - abgestellt werden kann (dafür BGH WM 2005, 127, 132; BGH WM 2004, 417, 421, jeweils mit weiteren Nachweisen; nicht entschieden in BGH, Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04-), hinsichtlich welcher vorliegend keine Anzeichen für eine Haustürsituation vorgetragen sind.

Soweit gleichwohl die Auswirkungen eines Verstoßes der von den Klägern der Treuhänderin eingeräumten umfassenden Vollmacht deshalb in Frage stehen könnten, weil diese nicht zu Gunsten der einzelnen Gesellschafter die analog §§ 128,130 HGB unbeschränkte Haftung auf die gewünschte pro rata Haftung schon im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Geschäftsführungsbefugnisse beschränken konnte (BGH ZIP 2006, 121, 123), handeln die Kläger mit der Berufung auf einen Mangel dieser seinerzeit in ihrem Interesse erfolgten Vollmachtsausübung jedenfalls treuwidrig (BGH ZIP 2006, 122, 123; vgl. auch bereits BGH ZIP 2005, 1361, 1365; Altmeppen, ZIP 2006, 1, 7 f.).

3. Günstigeres können die Kläger auch nicht aus einem behaupteten Verstoß des erwähnten Vergleichs gegen Angabeanforderungen des Verbraucherkreditgesetzes herleiten.

a) Hierbei ist das Fehlen einer Gesamtbetragsangabe bis Laufzeitende der Kredite (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG) bereits deshalb unschädlich, weil diese Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für grundpfandlich besicherte Kredite nicht gilt. Dass die fragliche Kreditierung aber von der Besicherung von Grundpfandrechten abhängig war, kann bereits dem Verhältnis der Kreditgewährung auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 15. November 1994 (B 4, Anlagenband) und der von der Beklagten zuvor gewährten Zwischenfinanzierung (siehe Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 1994, B 3, Anlagenband) entnommen werden, löste doch die spätere Finanzierung lediglich die bereits grundpfandrechtlich besicherte Zwischenfinanzierung ab. Auch entsprechen die gewählten Konditionen (effektive Jahreszinsen von 9,2 %für den 5-Jahres-Zeitraum, von 9,58 % und 9,87 % für den 10-Jahres-Zeitraum) unter Berücksichtigung der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank (Zeitreihen SU 0043 und SU 0046 bei www.Bundesbank.de) den für grundpfandrechtlich besicherte Kredite seinerzeit üblichen Bedingungen. Weiter kann selbst der bei im Falle eines finanzierten Fondsbeitritts eine teleologische Reduktion des § 3 Abs. 2 VerbrKrG befürwortenden Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH (vgl. BGH ZIP 2005, 750, 751 f) nicht entnommen werden, dass diese sich auf die Gesamtbetragsangabe erstrecken soll, einmal ganz abgesehen davon, dass die Beklagte vorliegend nicht den Fondsbeitritt, sondern den Fonds finanziert hat.

b) Ungeachtet dessen - und dies beträfe auch andere fehlende Angaben - könnten die Kläger infolge der heilenden Wirkung der erfolgten Auszahlung (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG) lediglich einen Anspruch auf Neuberechnung geltend machen und bereits gezahlte Raten nur dann kondizieren, wenn Überzahlung des insgesamt zurückzuführenden Kreditbetrages eingetreten wäre. Hierzu fehlt aber jeder Vortrag. Soweit der II. Zivilsenat des BGH der Auszahlung an den Fonds die heilende Wirkung versagt hat, betraf dies wiederum Fälle der Beitrittsfinanzierung, nicht aber der - hier vorliegenden - Fondsfinanzierung (BGH WM 2004, 1536, 1540 f.).

c) Insbesondere aber - und dies ist entscheidend - muss davon ausgegangen werden, dass die erwähnten Einwendungen gegen die Ursprungskreditierung durch den Vergleichsabschluss gerade ausgeschlossen werden sollten und die im Vergleich selbst enthaltene Regelung auch nicht bereits selbst wiederum eine erneute Kreditierung darstellt. So liegt es aber, da ausweislich des erwähnten Schreibens vom 25. Juli 2000 (B 8) das Entgegenkommen der Beklagten in einem teilweise erfolgten Forderungsverzicht bestand, im übrigen aber die Konditionen der bisherigen Kreditgewährung unverändert ihre Gültigkeit behielten.

Die Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 97 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil der Rechtsstreit angesichts zum einen des bisher erreichten Standes der höchstrichterlichen Rechtsprechung und zum anderen des im Verhältnis zur Entscheidung des OLG Stuttgart (6 U 107/05) abweichenden Sachverhalts weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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