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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 26.04.2007
Aktenzeichen: 5 U 162/06
Rechtsgebiete: VerbrKrG, BGB


Vorschriften:

VerbrKrG § 9
BGB § 215
BGB § 358
1. § 9 VerbrKrG ist anwendbar, wenn der Verbraucherkredit mit einer Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit mit finanziert wird. Der Kreditnehmer kann dann dem Kreditrückzahlungsbegehren die Zahlungsverpflichtung der Restschuldversicherung - im Wege der Aufrechnung - entgegen halten.

2. Die Verjährung des Anspruchs auf Leistungen der Restschuldversicherung kann der Kredigeber dem Kreditnehmer in einem solchen Fall im Grundsatz nicht entgegenhalten, soweit der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 390 S. 2 BGB a.F., § 215 BGB n.F.). Etwas anderes gilt nach § 242 BGB, wenn der Kreditnehmer seinen Obliegenheiten im Versicherungsfall nicht rechtzeitig nachgekommen ist und deswegen der Regress des Kreditgebers bei der Restschuldversicherung an der Verjährungseinrede scheitert.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 162/06

verkündet am: 26. April 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 22.03.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5. Oktober 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.451,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.188,71 € vom 01.04.2005 bis 16.11.2005, aus 7.551,80 € vom 17.11.2005 bis 21.12.2005 und auf 7.451,80 € ab dem 22.12.2005 und vorgerichtliche Mahnkosten von 6,00 € zu zahlen.

Wegen eines Teilbetrages in Höhe von 869,63 € ist die Hauptsache erledigt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 18 %, der Beklagte 82 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Dispositionskredits in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 22. November 2001 einen Vertrag über einen Dispositionskredit von max. 15.000,-- € zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 10,42 % (nominal 9,95 %). In dem Vertrag war eine "Dispoabsicherung" vorgesehen, wozu es weiter heißt, "monatlich 0,79 % des jeweils durchschnittlichen in Anspruch genommenen Kredit-Betrags". Dazu wird in dem Vertragsformular erläutert:

"Der erste Kreditnehmer tritt durch Unterzeichnung dieses Kreditvertrages auch der Versicherung für die Risiken Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod bei. Es gelten die beigefügten alten allgemeinen Versicherungsbedingungen...".

In dem Vertragsformular ist weiter Bezug genommen worden auf ein "Merkblatt für den Versicherten" der C-Versicherung, das dem Beklagten ausgehändigt wurde. Dort heißt es u. a.:

"C-Protect liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der A-Bank GmbH (Versicherungsnehmer) und C. zugrunde. Alle Personen (Versicherte), denen vom Versicherungsnehmer ein Kreditrahmen eingeräumt wurde, können dem Gruppenversicherungsvertrag beitreten, und sind dann im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert...

§ 2 Begriffsbestimmungen...

6. Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muss Folge eine Kündigung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses ... sein...

§ 4 Versicherungsleistung ...

2. Während der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit des Versicherten bezahlt C. monatlich 3 % des am Tage der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausstehenden Sollsaldos einschließlich der dafür anfallenden Zinsen unter Berücksichtigung der Karenzzeit und der Tilgung durch die Versicherungsleistung. Je Versicherungsfall wird max. 36 Monate lang geleistet. ...

§ 5 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht...

4. Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit)...

§ 6 Obliegenheiten im Versicherungsfall:

Ein Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen...

2. ... Bei Arbeitslosigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Nachweise der Arbeitslosigkeit, insbesondere durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes und ggf. den letzten Arbeitgeber....

6. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist C. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat ..."

Im September 2004 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin seinerseits die Restschuldversicherung mit sofortiger Wirkung. Bis November 2004 kam der Beklagte seinen vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen nach. Nachdem in den Folgemonaten kein Zahlungseingang festgestellt werden konnte, mahnte die Klägerin mehrfach und kündigte Ende Februar 2005 mit sofortiger Wirkung. Sie verlangt mit ihrer Klage Ausgleich des offenen Saldos von 12.272,28 €.

Der Beklagte macht geltend, er sei aufgrund eines Vergleiches mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsgerichtsprozess ab dem 30. Juni 2002 - seitdem durchgehend - arbeitslos. Aufgrund Eintritts des Versicherungsfalles sei die klägerische Kündigung unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte teilweise Erfolg.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Dispositionskredits in Anspruch.

Die Parteien schlossen am 22. November 2001 einen Vertrag über einen Dispositionskredit von max. 15.000,-- € zu einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 10,42 % (nominal 9,95 %). In dem Vertrag war eine "Dispoabsicherung" vorgesehen, wozu es weiter heißt, "monatlich 0,79 % des jeweils durchschnittlichen in Anspruch genommenen Kredit-Betrags". Dazu wird in dem Vertragsformular erläutert:

"Der erste Kreditnehmer tritt durch Unterzeichnung dieses Kreditvertrages auch der Versicherung für die Risiken Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Tod bei. Es gelten die beigefügten alten allgemeinen Versicherungsbedingungen...".

In dem Vertragsformular ist weiter Bezug genommen worden auf ein "Merkblatt für den Versicherten", das dem Beklagten ausgehändigt wurde. In diesem Merkblatt der C-Versicherung in B. heißt es u. a.:

"C-Protect liegt ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der A-Bank GmbH (Versicherungsnehmer) und C. zugrunde. Alle Personen (Versicherte), denen vom Versicherungsnehmer ein Kreditrahmen eingeräumt wurde, können dem Gruppenversicherungsvertrag beitreten, und sind dann im Rahmen der allgemeinen Versicherungsbedingungen versichert.

§ 1...

§ 2 Begriffsbestimmungen

....

6. Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird und nicht gegen Entgelt tätig ist. Die Arbeitslosigkeit muss Folge eine Kündigung des Arbeitgebers oder eine einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses ... sein.

...

10. Bezugsrecht: Mit Beginn des Versicherungsschutzes ist der Versicherungsnehmer für alle fälligen Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. Er hat die Leistung auf die Zahlungsverpflichtung des Versicherten anzurechnen.

....

§ 4 Versicherungsleistung ...

2. Während der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit des Versicherten bezahlt C. monatlich 3 % des am Tage der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ausstehenden Sollsaldos einschließlich der dafür anfallenden Zinsen unter Berücksichtigung der Karenzzeit und der Tilgung durch die Versicherungsleistung. Je Versicherungsfall wird max. 36 Monate lang geleistet. ...

§ 5 Einschränkungen und Ausschlüsse der Leistungspflicht

...

4. Arbeitslosigkeit, die innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt oder bei Beginn des Versicherungsschutzes bereits bestand, ist nicht versichert (Wartezeit).

...

§ 6 Obliegenheiten im Versicherungsfall:

Ein Versicherungsfall ist unverzüglich anzuzeigen.

...

2. ... Bei Arbeitslosigkeit sind folgende Unterlagen einzureichen: Nachweise der Arbeitslosigkeit, insbesondere durch Bescheinigungen des Arbeitsamtes und ggf. den letzten Arbeitgeber....

6. Solange eine Mitwirkungsobliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt wird, ist C. von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die Verletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat ...

§ 9 Mitteilungen, die sich auf das Versicherungsverhältnis beziehen

...

Für C. bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie C. oder, im Fall einer Mitteilung des Versicherten, dem Versicherungsnehmer zugegangen sind ...

§ 10 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

...

2. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis können gegen C. ...geltend gemacht werden..."

Unter dem 15. Juli 2004 kündigte die Klägerin gegenüber dem Beklagten die Kreditlinie, weil der Beklagte das Konto über die vereinbarte Inanspruchnahme von 15.000 € hinaus in Anspruch genommen hatte. Daraufhin meldete dieser sich mit Schreiben vom 19. Juli 2004 und bat darum, die Kündigung zurückzunehmen. Nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Klägerin konnte der Beklagte die Kreditlinie weiterhin in Anspruch nehmen.

Mit Schreiben vom 7. September 2004 kündigte der Beklagte gegenüber der Klägerin seinerseits die Restschuldversicherung mit sofortiger Wirkung.

Bis Ende 2004 kam der Beklagte seinen vertraglichen Rückzahlungsverpflichtungen - nämlich 3 % monatlich der zum vorangegangenen Monatsende jeweils ausstehenden Kreditsumme einschließlich der für diesen Monat anfallenden Zinsen, mindestens jedoch 50 € - nach. Mit Schreiben vom 7. Januar 2005 mahnte die Klägerin den Beklagten, weil die fällige monatliche Rate von 366,83 € nicht beglichen worden war. Nachdem kein Zahlungseingang festgestellt werden konnte, mahnte die Klägerin erneut unter dem 11. Februar 2005 und forderte den Beklagten auf, die nunmehr offenen beiden Raten von 731,22 € bis zum 26. Februar 2005 zu zahlen. Zugleich drohte sie an, dass sich eine Kündigung des Kreditverhältnisses nicht vermeiden lasse, wenn der Ausgleich bis Ablauf der Frist nicht feststellbar wäre. Nachdem der Beklagte nicht zahlte, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2005 mit sofortiger Wirkung und verlangte Ausgleich des offenen Saldo von 12.272,28 €.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte könne sich gegenüber der Kündigung des Darlehens nicht mehr darauf berufen, dass die Restschuldversicherung nach Eintritt seiner Arbeitslosigkeit zu seinen Gunsten habe eintreten müssen. Denn Schreiben des Beklagten vom 14. Juni 2002, 11. Januar und 7. April 2005, mit denen dieser auf seine Arbeitslosigkeit verwiesen haben will, habe sie nicht erhalten. In dem genannten Schreiben vom 19. Juli 2004 sei von Arbeitslosigkeit und Inanspruchnahme der Restschuldversicherung nicht die Rede gewesen, ebenso wenig in den Kündigungsschreiben des Beklagten betreffend die Versicherung.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe der Klägerin den Eintritt der Arbeitslosigkeit mit einem Schreiben vom 14. Juni 2002 mitgeteilt und sei aufgrund des Vergleiches mit seinem Arbeitgeber im Arbeitsgerichtsprozess ab dem 30. Juni 2002 - seitdem durchgehend - arbeitslos. Aufgrund Eintritts des Versicherungsfalles sei die klägerische Kündigung unwirksam.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Wirksamkeit der Darlehenskündigung scheitere nicht an der ursprünglich vereinbarten Restschuldversicherung. Die Kündigung seitens des Arbeitgebers sei zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden, als die Wartezeit von 6 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes noch nicht abgelaufen gewesen sei. Zudem habe der Beklagte seine Obliegenheit zur Anzeige der Arbeitslosigkeit verletzt, denn die Unterrichtung der Klägerin mit Schreiben vom 14. Juni 2002 könne er nicht beweisen. Auch sei die verspätete Kenntnis der Klägerin vom Eintritt des Versicherungsfalls nicht unschädlich. Denn die Klägerin habe den Beklagten auch während der von ihm behaupteten Arbeitslosigkeit die vereinbarte Kontoüberziehung gestattet, weshalb der Schaden deutlich höher geworden sein könne. Es könne dem Beklagten aber nicht gestattet sein, vorsätzlich den Schaden der Restschuldversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls zu vergrößern.

Die Inanspruchnahme der Versicherung scheitere an der Kündigung durch den Beklagten im September bzw. Dezember 2004. Es fehle mindestens daran, dass die Versicherung zuvor von dem Versicherungsfall hätte Kenntnis nehmen können. Grundsätzlich sei der Versicherungsfall zeitnah anzuzeigen und scheide ein Anspruch aus, wenn die Anzeige erst später als drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls abgegeben werde. Die Einlassung des Beklagten, es handele sich bei Darlehensvertrag mit Restschuldversicherung um verbundene Geschäfte, bleibe ohne Einfluss, weil nach der Kündigung Versicherungsleistungen nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnten.

Schließlich stehe dem Anspruch auf Leistung aus der Restschuldversicherung auch die Verjährung entgegen, denn die Regelverjährungsfrist sei mit Ablauf des Jahres 2005 abgelaufen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte macht geltend:

Die Leistungsverpflichtung der Restschuldversicherung scheide nicht aus, weil die Arbeitslosigkeit bereits während der Wartezeit nach § 5 Nr. 4 der Versichtungsbedingungen eingetreten sei. Es sei nicht auf die Kündigung abzustellen, sondern auf den tatsächlichen Eintritt der Arbeitslosigkeit am 1. Juli 2002. Insoweit sei auf die Definition der Arbeitslosigkeit in § 2 der Versicherungsbedingungen zu verweisen.

Es bestehe auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung von Obliegenheitspflichten. Denn der Umfang der Leistungspflicht sei für den Versicherer nach wie vor unproblematisch ermittelbar. Sofern das Landgericht darauf abstelle, dass der Versicherte nach dem Eintritt des Versicherungsfalles leistungsfrei werde, wenn nicht eine Anzeige binnen drei Monate abgegeben werde, gebe es diese Vertragsbestimmung in den hier fraglichen Versicherungsbedingungen nicht. Wenn das Landgericht auf eine Schadensvertiefung abstelle, sei auch dies falsch, weil die Haftung der Firma C. nach § 4 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen begrenzt sei.

Durch seine eigene Vertragskündigung sei keine Leistungsfreiheit der Versicherung entstanden, weil der Versicherungsfall bereits zuvor eingetreten gewesen sei. Auch ändere die Kündigung nichts daran, dass es sich vorliegend um ein verbundenes Verbrauchergeschäft gehandelt habe.

Die Einrede der Verjährung könne nur für Ansprüche gelten, die im Kalenderjahr 2002 fällig geworden seien. Weitere Ansprüche könnten nicht verjährt sein, weil sie seinerzeit noch nicht fällig gewesen seien.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Itzehoe die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin erwidert:

Die Wartezeit für den Versicherungsschutz habe hier am 22. Mai 2002 geendet. Die Kündigung durch den Arbeitgeber sei aber bereits am 14. Februar 2002 ausgesprochen worden. Deren Wirkung sei bereits im Februar 2002 eingetreten und nicht erst zum 1. Juli 2002. Maßgeblich sei auf den Zugang der Kündigungserklärung abzustellen.

Die Inanspruchnahme der Restschuldversicherung scheitere auch daran, dass der Beklagte seiner Obliegenheit nicht nachgekommen sei, die Arbeitslosigkeit rechtzeitig anzuzeigen. Jedenfalls habe er den Beweis insoweit nicht erbracht. Durch nichts gestützt sei die Behauptung des Beklagten, die verspätete Anzeige sei ohne Einfluss auf dem Umfang der Leistungspflicht des Versicherers und auf die Feststellung dieser Leistungspflicht geblieben. Durchaus könne sich die verspätete Kenntnis der Klägerin schadenserhöhend ausgewirkt haben. Denn sie hätte dem Beklagten sonst nicht gestattet, das Konto weiter zu überziehen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte den Eintritt des Versicherungsfalls binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten hätte anzeigen müssen. Die Versicherungsbedingungen sähen jedenfalls vor, dass dies unverzüglich geschehen müsse. Das aber habe der Beklagte nicht beachtet. Seine Untätigkeit führe schließlich dazu, dass der Leistungsanspruch insgesamt mit dem Ablauf des Jahres 2005 verjährt gewesen sei.

Der Anspruch scheitere auch an der Kündigung der Restschuldversicherung durch den Beklagten im Jahre 2004. Ob ein verbundenes Geschäft vorliege, könne dahinstehen, weil hier die beiden Verträge nicht unverändert fortbestanden hätten, sondern vielmehr die Restschuldversicherung von dem Beklagten gekündigt worden sei.

Letztlich maßgeblich sei jedenfalls, dass der Beklagte die Leistungen der Restschuldversicherung nur von dieser hätte einfordern können und sich insoweit also an die C-Versicherung hätte halten müssen. Deshalb entfalle ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten gegenüber dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin mangels Gegenseitigkeit.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 30.03.2007 mitgeteilt, dass der Sollstand des Kontos per 01.07.2002 € 15.097,34 betrug.

II.

Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg.

1.

Die Klägerin hat allerdings im Grundsatz einen Anspruch auf Darlehensrückzahlung in der geltend gemachten Höhe nach außerordentlicher Kündigung des Darlehensverhältnisses wegen Rückstandes mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen gemäß den §§ 488 Abs. 1 Satz 2, 491, 498 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.

Die vertraglich vereinbarte Rückzahlung von 3 % der zum vorangegangenen Monatsende jeweils ausstehenden Kreditsumme per Lastschrifteinzug ist zum letzten Mal am 30.11.2004 gebucht worden. Die Ende Dezember 2004/Anfang Januar 2005 fällige Rate und die einen Monat später fällig gewordene folgende Rate konnten nicht realisiert werden, der Lastschrifteinzug ist jeweils storniert worden. Der Beklagte war danach mit mehr als 5 % des Nennbetrages des Darlehens in Verzug.

Soweit er sich darauf beruft, die Kündigung sei wegen Eintritts des Versicherungsfalles - Arbeitslosigkeit - zum 1. Juli 2002 nicht wirksam, greift dieses Argument schon deshalb nicht durch, weil er nicht beweisen kann, dass der Klägerin oder der C-Versicherung der Versicherungsfall im Zeitpunkt der Darlehenskündigung Ende Februar 2005 überhaupt bekannt gewesen ist. Ohne Anzeige des Versicherungsfalles konnte die Versicherungsleistung jedenfalls nicht fällig werden und konnte die Klägerin diesen ihr unbekannten Versicherungsfall ersichtlich im Rahmen der Abwicklung des Kreditverhältnisses nicht berücksichtigen. Damit ist die außerordentliche Kündigung des Kreditverhältnisses wirksam geworden und der Beklagte im Grundsatz zur Rückzahlung verpflichtet.

Unabhängig davon, dass der Beklagte die Absendung des Schreibens vom 14. Juni 2002 und deren Zugang nicht beweisen kann, spricht auch nichts dafür, dass er dieses Schreiben tatsächlich abgesendet hat und dieses der Klägerin zugegangen ist. Denn immerhin hat Mitte 2004 eine Korrespondenz zwischen den Parteien stattgefunden, insbesondere nach der (später von der Klägerin zurückgenommenen) Kündigung der Kreditlinie am 15. Juli 2004. In dem daraufhin verfassten Schreiben des Beklagten vom 19. Juli 2004 ist mit keinem Wort von Arbeitslosigkeit und notwendigem Eintritt der Restschuldversicherung die Rede gewesen. Auch in seinen beiden Schreiben vom September bzw. Dezember 2004 über die Kündigung der Restschuldversicherung ist nicht angedeutet worden, dass er aus dieser Versicherung Ansprüche geltend gemacht haben wolle und die Versicherung seit Jahren hätte leisten müssen. Der Beklagte hatte zudem zuvor jahrelang nach Eintritt der Arbeitslosigkeit die monatlich verabredeten Zahlungen von 3 % der jeweils bestehenden Kreditsumme per Lastschrift geleistet. Aus Sicht der Klägerin war die Kündigung des Versicherungsverhältnisses vielmehr so zu verstehen, dass damit seitens des Beklagten Kosten gespart werden sollten, nachdem dieser unmittelbar zuvor die Kreditlinie überzogen hatte und sich bereits mit einer Kündigung derselben durch die Klägerin konfrontiert sah. Der Beklagte kann auch den Zugang des Schreibens vom 11. Januar 2005 nicht beweisen, wo allerdings von seiner Arbeitslosigkeit und der Restschuldversicherung die Rede ist.

2.

Ist der Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin im Grundsatz begründet, so kann der Beklagte dem Kreditrückzahlungsbegehren der Klägerin unter Berücksichtigung von § 9 Abs. 3 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz (nunmehr § 359 BGB n.F.; zur Anwendung noch des Verbraucherkreditgesetzes auf diesen im Jahre 2001 abgeschlossenen Verbraucherkreditvertrag vgl. Art. 229 § 5 EGBGB), im Wege der Aufrechnung einen Anspruch auf Leistungen der Restschuldversicherung in Höhe von 4.083,57 € entgegenhalten.

a)

§ 9 Verbraucherkreditgesetz ist anwendbar, wenn der Verbraucherkredit mit einer Restschuldversicherung verbunden und die Versicherungsprämie über den Kredit mit finanziert wird (ebenso OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416 f; Münchner Kommentar/Habersack, BGB, 3. Aufl. 1995, § 9 Verbraucherkreditgesetz Rn. 140; von-Westphalen/Emmerich u. a., Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., 1996, § 9 Rn. 74 und Staudinger/Kessal-Wulf Neubearb. 2004, § 358 Rn. 40). Die monatlich zu zahlende Prämie der Restschuldversicherung ist hier jeweils kreditiert worden, wie sich auch aus den vorgelegten Kontoauszügen ergibt.

Nach § 9 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz (nunmehr § 358 Abs. 3 BGB n.F.) bildet ein Kaufvertrag mit dem Kreditvertrag dann ein verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Nach Abs. 4 dieser Vorschrift gilt Abs. 1 entsprechend für Kredite, die zur Finanzierung des Entgelts für eine andere Leistung als die Lieferung einer Sache gewährt werden. In der vorliegenden Fallkonstellation dient der Kredit - auch - zur Finanzierung der Restschuldversicherung. Maßgeblich ist, dass der Kreditgeber aus Sicht des Verbrauchers mit dem weiteren Dienstleister, nämlich hier mit dem Versicherungsunternehmen C., ersichtlich eng zusammenarbeitet und ein gemeinsamer Bezug zwischen den Verträgen besteht. Dieser gemeinsame Bezug ergibt sich daraus, dass in dem Kreditvertrags-Formular der Klägerin der Abschluss der Restschuldversicherung mit der C-Versicherung bereits vorgesehen ist und ersichtlich eine enge Zusammenarbeit mit dieser auch im Interesse der Klägerin als Kreditgeberin vorliegt.

Handelt es sich mithin um ein verbundenes Geschäft im Sinne von § 9 Abs. 1, 4 Verbraucherkreditgesetz, so kann der Kreditnehmer dem Kreditrückzahlungsbegehren die Zahlungsverpflichtung der Restschuld-versicherung - im Wege der Aufrechnung - entgegen halten (OLG Rostock a. a. O. unter Verweis auf Habersack, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 9 Rz 93). Eines Rückgriffs auf ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB bedarf es dabei nicht, weil § 9 Abs. 3 Satz 1 Verbraucherkreditgesetz ein eigenständiges Leistungsverweigerungsrecht gewährt (OLG Rostock a. a. O.).

b)

Im Grundsatz bestehen auch Ansprüche des Beklagten auf Leistungen der Restschuldversicherung wegen Arbeitslosigkeit.

aa) Die Auffassung des Landgerichts, solche Ansprüche des Beklagten würden schon daran scheitern, dass die Kündigung seines Arbeitgebers während der Wartezeit nach § 5 Ziff. 4 der Versicherungsbedingungen eingetreten sei, ist nicht zutreffend. Nach § 5 Ziff. 4 Satz 1 der Versicherungsbedingungen ist Arbeitslosigkeit nicht versichert, die innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Versicherungsschutzes eintritt. Der Versicherungsschutz beginnt gemäß § 3 Ziff. 1 der Versicherungsbedingungen mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung, hier also am 22.11.2001.

Der Begriff der Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer ist seinerseits in § 2 Ziff. 6 der Versicherungsbedingungen definiert. Danach liegt Arbeitslosigkeit vor, wenn der Versicherte als Arbeitnehmer aus einem unbefristeten Arbeitsverhältnis heraus während der Dauer des Versicherungsschutzes unverschuldet arbeitslos wird. Die Arbeitslosigkeit muss Folge einer Kündigung des Arbeitgebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Es geht also um die Arbeitslosigkeit und deren Eintritt, nicht um die Kündigung, denn die Arbeitslosigkeit wird als Folge der Kündigung definiert. Maßgeblich ist deshalb der Beginn der Arbeitslosigkeit selbst. Dafür stellen die Begriffsbestimmungen aber in 2 Ziff. 6 der Versicherungsbestimmungen im Falle einer vergleichsweisen Erledigung eines Kündigungsschutzprozesses auf die danach eintretende Arbeitslosigkeit ab. Tatsächlich hat der Beklagte einen Kündigungsschutzprozess angestrengt und ist dieser vergleichsweise erledigt worden. Danach endete das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 2002.

Mithin ist nach den Versicherungsbedingungen abzustellen auf den 1. Juli 2002 als den Beginn der Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Regelung im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses. Dann aber ist Arbeitslosigkeit erst nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten eingetreten. Aus § 5 Ziff. 4 Satz 2 der Versicherungsbedingungen ergibt sich nichts anderes, denn danach soll der Leistungsanspruch ersichtlich nur dann ausscheiden, wenn die Kündigung schon bei Beginn des Versicherungsschutzes ausgesprochen war. Dieser Fall liegt nicht vor.

bb) Der Senat folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts, eine Leistungsverpflichtung der Restschuldversicherung scheide aus, weil der Leistungsfall zu spät angezeigt worden sei und der Beklagte insoweit eine Obliegenheit verletzt habe.

Sofern das Landgericht hier zunächst meint, ein Anspruch auf Arbeitsunfähigkeitsrente - darum geht es hier aber nicht - bestehe schon grundsätzlich nicht, wenn die Anzeige erst später als drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls abgegeben worden sei, hat es ersichtlich Versicherungsbedingungen zugrunde gelegt, die sich mit den hier maßgeblichen nicht decken. Eine solche Bestimmung findet sich nämlich nicht. Zwar sieht § 6 der Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherungsfall unverzüglich anzuzeigen ist. Die Folgen, die sich aus einem Verstoß ergeben, regelt aber Ziffer 6 dieser Norm dahingehend, dass die C-Versicherung dann von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, wenn die Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht hat. Im vorliegenden Fall ist aber nicht ersichtlich, dass sich die Leistungspflicht wegen der Obliegenheitsverletzung nicht mehr ausreichend sicher feststellen lässt. Der Beginn der Arbeitslosigkeit steht aufgrund des vorgelegten Protokolls über den Vergleich im Arbeitsgerichtsprozess fest. Die von dem Beklagten vorgetragene durchgehende Arbeitslosigkeit seit diesem Zeitpunkt hat die Klägerin nicht substantiiert in Abrede genommen.

Die Argumentation des Landgerichts, es könne in Betracht kommen, dass der Schaden deutlich höher geworden sei, als er zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit gewesen sein dürfte, ist ebenfalls nicht zutreffend. Die Restschuldversicherung hat gemäß § 4 Ziff 2 monatlich 3 % des am Tage der Arbeitslosigkeit ausstehenden Sollsaldos einschließlich der dafür anfallenden Zinsen unter Berücksichtigung der Karenzzeit (3 Monate) für max. 36 Monate je Versicherungsfall zu zahlen. Auf die etwaige spätere Inanspruchnahme des Kredites durch den Beklagten kommt es in Bezug auf die Versicherungsleistung deshalb nicht an. Soweit der Klägerin selbst hierdurch ein größerer "Schaden" entstanden ist, macht sie diesen im Rahmen ihres Rückzahlungsbegehrens schließlich gegenüber dem Beklagten als Teil des Soll-Saldos am Tage der Kündigung bereits geltend.

Die Obliegenheitsverletzung des Beklagten führt mithin nicht zur Leistungsfreiheit der Restschuldversicherung. Es ist allgemein anerkannt, dass der etwaige Wegfall der Leistungspflicht als Rechtsfolge einer Obliegenheitsverletzung wegen der besonderen Bedeutung für die Vertragsparteien ohnehin klar und eindeutig im Versicherungsvertrag vereinbart worden sein muss (BGH NJW 1990, 405, Römer/Langheid, VVG, 1997, § 6 Rn. 100 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

cc) Der Senat teilt ferner nicht die Auffassung des Landgerichts, die Inanspruchnahme der Restschuldversicherung durch den Beklagten scheide wegen dessen Kündigung dieser Versicherung mit Schreiben vom 7. September 2004 bzw. (wiederholend) 4. Dezember 2004 aus.

Das Landgericht sieht noch zutreffend, dass der Versicherungsfall bereits vor der Kündigung eingetreten ist, nämlich richtigerweise mit Beginn der Arbeitslosigkeit als Folge des Vergleiches im Kündigungsschutzprozess am 1. Juli 2002. Auf diesen Versicherungsfall und die daraus folgende Leistungsverpflichtung der Versicherung nach § 4 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen hat die Jahre später erfolgte Kündigung keinen Einfluss. Dies ist auch nicht deshalb anders, weil der Beklagte im Zeitpunkt seines Kündigungsschreibens den Versicherungsfall noch nicht - jedenfalls nicht nachweisbar - angezeigt hatte. Insoweit kann es wiederum nur um eine Obliegenheitspflichtverletzung und deren Folgen gehen bzw. um die Frage, ob die Ansprüche etwa verjährt sein könnten. Die Obliegenheitspflichtverletzung allein führt hier - wie bereits dargelegt - nicht zur Leistungsfreiheit.

dd) Die Verjährung steht dem Anspruch des Beklagten auf Leistungen der Restschuldversicherung wegen der im Juli 2002 eingetretenen Arbeitslosigkeit im Grundsatz nicht entgegen. Insoweit ist nämlich maßgeblich, dass die Verjährung die Aufrechnung nicht ausschließt, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 390 S. 2 BGB a.F., § 215 BGB n.F.).

Im vorliegenden Fall ist allerdings zu bedenken, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin nach § 2 Ziff. 10 der Versicherungsbedingungen für alle fälligen Versicherungsleistungen unwiderruflich bezugsberechtigt sein sollte. Während der Arbeitslosigkeit hätte mithin die C-Versicherung die Versicherungsleistungen nach § 4 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen an die Klägerin auszahlen sollen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beklagte aber seinen Obliegenheiten im Versicherungsfall nicht rechtzeitig nachgekommen und die Arbeitslosigkeit nicht - jedenfalls nicht nachweisbar - rechtzeitig gemeldet hat, muss sich die Klägerin nunmehr in ihrem Verhältnis zu der C-Versicherung die Verjährungseinrede, auf die sie sich auch selbst beruft, entgegenhalten lassen. Den ihr daraus entstehenden Nachteil hat aber allein der Beklagte verursacht. Deshalb ist er nach Treu und Glauben - § 242 BGB - gehindert, sich gegenüber dem Darlehensrückzahlungsverlangen der Klägerin auf den Einwendungsdurchgriff aus § 9 Abs. 3 S. 1 Verbraucherkreditgesetz zu berufen und mit den Ansprüchen auf die Versicherungsleistung aufzurechnen, soweit diese Ansprüche verjährt sind.

Im vorliegenden Fall sind Versicherungsansprüche bis Ende 2004 verjährt. Insoweit ist nicht abzustellen auf die Regelverjährungsfrist nach den §§ 195, 199 BGB, sondern auf die Sonderregelung in § 12 Abs. 1 VVG. Danach verjähren die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nach zwei Jahren und beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.

Zu bedenken ist, dass die Leistungen der Restschuldversicherung in Raten zu erbringen sind und mithin nicht insgesamt zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig werden. Denn die Versicherung soll nach § 4 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen während der Arbeitslosigkeit monatlich 3 % des am Tage der Arbeitslosigkeit ausstehenden Sollsaldos einschließlich Zinsen für eine Dauer von max. 36 Monaten je Versicherungsfall leisten. Hat sie aber in Teilleistungen zu erbringen und werden die Leistungen mithin zu unterschiedlichen Zeiten fällig, dann laufen dafür auch unterschiedliche Verjährungsfristen (BGH NJW 1983, 2882; Römer/Langheid, a. a. O., § 12 Rn. 9).

Die Arbeitslosigkeit begann hier am 1. Juli 2002. In § 2 Ziff. 8 der Versicherungsbedingungen ist allerdings vorgesehen, dass Leistungen wegen Arbeitslosigkeit erst erbracht werden, nachdem die Arbeitslosigkeit 3 Monate ununterbrochen angedauert hat (vgl. zur Berücksichtigung der Karenzzeit auch § 4 Ziff. 2 S. 1). Es bestünde dann im Grundsatz ein Anspruch auf Versicherungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2002 bis 30. September 2005. In Anbetracht der zweijährigen Verjährungsfrist sind die Versicherungsansprüche bis Ende 2004 verjährt, weil bislang solche Ansprüche gegen die C-Versicherung nicht rechtshängig gemacht worden sind und deshalb nur noch mit Erfolg für die ersten 9 Monate aus dem Jahr 2005 geltend gemacht werden können.

c)

Den Soll-Saldo im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit (Versicherungsfall) am 1. Juli 2002 hat die Klägerin mit 15.097,34 € mitgeteilt. Da nur eine Kreditsumme von 15.000 € versichert war, ist für die Versicherungsleistungen von diesem Betrag auszugehen. Die Versicherungsleistung beträgt 3 % dieser Summe monatlich, mithin 450 € monatlich, für 9 Monate also 4.050 €. Hinzukommen - § 4 Ziff. 2 der Versicherungsbedingungen - die dafür anfallenden Zinsen, die sich bei einem Effektivzins von 9,95 % unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Versicherung monatlich zu leisten hat, mit 9 x 3,73 € = 33,57 € errechnen.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1, 2. Alt., Abs. 2 Ziff. 1 ZPO. Bei der verhältnismäßigen Verteilung der Kosten war zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte gegen die Klage in erster Linie mit dem Argument gewehrt hat, die Kündigung des Darlehensvertrages sei unwirksam und erst in zweiter Linie die Ansprüche aus der Restschuldversicherung selbst entgegengehalten, mithin im Wege des Einwendungsdurchgriffs aus § 9 Abs. 3 S. 1 Verbraucherkreditgesetz hilfsweise aufgerechnet hat, weshalb sich der Streitwert hier gemäß § 45 Abs. 3 GKG entsprechend erhöht.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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