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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 176/05
Rechtsgebiete: BGB, AGBG


Vorschriften:

BGB §§ 488 ff. n.F
AGBG § 5

Entscheidung wurde am 20.10.2006 korrigiert: die Rechtsgebiete und die Vorschriften wurden geändert, Stichworte, Sachgebiete, Orientierungssatz und ein amtlicher Leitsatz wurden hinzugefügt
1. Die Kündigung eines tilgungsfrei gestellten Darlehens wegen Verzugs allein mit drei Zinsraten kann gegen Treu und Glauben verstoßen.

2. Zur Anwendung der Unklarheitenregel auf eine zur Kündigung nach Mahnung und Fristsetzung berechtigende Formularklausel.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 176/05

verkündet am: 27. April 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung ihrer Berufung im Übrigen das am 19. Oktober 2005 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel - 4 O 163/05 - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.314,24 € zuzüglich 5 Prozentpunkte an Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2004 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten die Rückzahlung gezahlter Zinsen sowie einer als "Vorfälligkeitsentschädigung" bezeichneten Entschädigung nach Kündigung eines Darlehensvertrages.

Die Kläger schlossen am 25. April 1997 mit der Beklagten - seinerzeit firmierend noch als X-Bank AG, vertreten allerdings durch die Y. Bausparkasse AG - einen Darlehensvertrag über die Gewährung eines Vorausdarlehens für ein späteres Bauspardarlehen über netto 70.000 DM zu einem effektiven Zinssatz von 6,91 % p.a. fest auf 10 Jahre (Bl. 30 ff d. A.). Die monatliche Zinsrate von 390,83 DM sollte gem. § 1 kalendermonatlich nachträglich zum jeweiligen Monatsletzten fällig und zahlbar sein. Bei Nichtinanspruchnahme des Darlehens, bei Widerruf des Darlehensvertrages oder bei dessen Kündigung sollte die Beklagte berechtigt sein, "neben den angefallenen Bereitstellungszinsen eine Nichtabnahmeentschädigung zu fordern" (§ 5 Abs. 4 des Vertrages). Hinsichtlich der Berechtigung zur Kündigung verweist § 5 Abs. 3 des Vertrages auf § 21 Satz 2 Ziff a-e der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der Y. Bausparkasse (A 2, Bl. 37 ff d. A.), laut derer u. a. die Beklagte zur Kündigung berechtigt sein sollte (§ 21 Abs. 1 Ziff a),

"...wenn

a) der Darlehensnehmer mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens zwei Monatsraten in Verzug geraten ist und diese Leistungen auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wird, nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt hat, ..."

Nachdem die Kläger im Frühjahr 2003 trotz erster Mahnungen der Beklagten vom 15. April 2003 und 14. Mai 2003 mit den Raten zum 31. März, 30. April 2003 und 31. Mai 2003 in Rückstand geraten waren, mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Juni 2003 (A 5, Bl. 46 f d. A.) den Ausgleich des Rückstands von 634,91 € nochmals zum 4. Juli 2003 an und drohte widrigenfalls die Kündigung sowie die Verwertung der gestellten Sicherheiten an. Da ein fristgerechter Ausgleich nicht erfolgte, kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2003 (A 6, Bl. 46 d. A.) den Vertrag und forderte die Kläger zum Ausgleich der Restforderung in Höhe von 36.388,12 €, zur Zahlung vertraglicher Zinsen von Kontogebühren, Kontoführungsgebühren, zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € und zur Zahlung von Verzugszinsen ab dem 16. Juli in Höhe von 2,5 % p. a. über dem jeweils gütigen Basiszinssatz auf. In der Folgezeit wurden die von den Klägern geforderten Beiträge insgesamt ausgeglichen, hierbei zunächst durch weiteren Einzug von Monatsraten und zum 1. Juli 2004 mittels Ablösung durch ein anderweitig aufgenommenen Darlehen.

Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2004( Bl. 13 f d. A.) begehrten die Kläger die Rückzahlung streitgegenständlicher 6.417,36 €, da nach ihrer Auffassung die Kündigung unwirksam gewesen sei und die Verzugszinsen in Höhe von 1.206,85 € sowie die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € rechtsgrundlos gezahlt worden seien. Was die Vorfälligkeitsentschädigung anbelangt, hatte bereits das Schreiben der Beklagten vom 15. Juli 2003 eine dort anliegende Berechnung enthalten, laut derer eine Wiederanlagerendite auf der Grundlage von u.a. 1 - 10-jährigen PEX-Renditen berechnet worden war und überdies eine Entschädigung für Verwaltungsaufwand in Höhe von 125 € in Rechnung gestellt wurde (Bl. 50 - 53 d. A.). Eine auf der Grundlage neuerer Anforderungen des Bundesgerichtshofs im ersten Rechtszug vorgelegte Alternativberechnung (A 8, Bl. 55 ff d. A.) - hinsichtlich deren Richtigkeit sich die Beklagte auf Sachverständigenbeweis berufen hat - führte einschließlich der Bearbeitungsgebühr von 125 € zu einem geringfügig höheren Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 5.334,45 €.

Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich weiterer Einzelheiten gem. § 514 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen, da sich zum Zeitpunkt der Kündigung die Kläger mit drei Raten in Verzug befunden, sie innerhalb der gesetzten Fristen - zuletzt durch Mahnschreiben vom 11. Juni 2003 - nicht ein Ausgleich herbeigeführt und weder die Zinsforderung noch die Vorfälligkeitsentschädigung der Höhe nach angegriffen hätten.

Gegen dieses den Klägerin am 20. Oktober 2005 zugestellte Urteil haben diese am 3. November 2005 rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht unter anderem wie folgt begründet:

- Die Kündigung sei bereits deswegen unwirksam, weil entgegen § 5 Abs. 3 des Darlehensvertrages nicht eine Zahlungsfrist von 4 Wochen eingeräumt worden sei, sondern lediglich eine Frist zur Zahlung bis zum 4. Juli 2003 bis zum Schreiben vom 11. Juni 2003. Auch sei mit der Mahnung kein Gesprächsangebot der Beklagten erfolgt.

- Ungeachtet dessen habe die Mitarbeiterin Pohl der Beklagten seinerzeit zugesagt, dass die am 15. Juli 2003 ausgesprochene Kündigung zurückgenommen werden solle, wenn weitere Raten gezahlt würden (Beweis: Zeugnis P., zu laden über die Beklagte). Letztlich hätten sie - die Kläger - die Mahnung aber schon nicht erhalten. - Ein Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung oder Vorfälligkeitsentschädigung stehe der Beklagten schon deshalb nicht zu, weil das Darlehen abgenommen worden sei. Auch seien die geltend gemachten Kosten jedenfalls zu hoch, weil die Beklagte die abzuziehenden Verwaltungskosten, die Risikokosten und auch das Bearbeitungsentgelt nicht konkret ermittelt habe.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.417,36 € nebst 14 % Zinsen seit dem 9. August 2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft - nicht zuletzt mit nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätzen vom 29. März 2006 und 12.. April 2006 - ihren bisherigen Rechtsstandpunkt.

Im übrigen wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweils beigefügten Anlagen.

II.

Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts begehren nämlich die Kläger dem Grunde nach zu Recht gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückerstattung rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen auf Vorfälligkeitsentschädigung und Verzugszinsen, da die von der Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2003 ausgesprochene Kündigung unberechtigt war.

Stellt aber der Ausspruch einer ungerechtfertigten Kündigung seinerseits eine Vertragspflichtverletzung dar - welche die Kläger ihrerseits zur Kündigung berechtigt hätte -, kann die Beklagte bei Beendigung und Abrechnung des Vertragsverhältnisses nicht die geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € begehren und auch nicht den Ersatz eines Verzugsschadens ab dem 16. Juni 2003. Vom bereits erstinstanzlich durch die Beklagten erläuterten Zinsanteil in Höhe von 1.206,85 € sind dieser berechtigt zugeflossen vielmehr allein der vertraglich vereinbarte Zinsanteil in Höhe von 101,59 € und Kontoführungsgebühren in Höhe von 1,53 €, so dass in Höhe des verbleibenden Rests von 1.103,73 € zuzüglich der erwähnten Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.210,51 € - zusammen also in Höhe von 6.314,24 € - dem Klaganspruch stattzugeben und insoweit das landgerichtliche Urteil abzuändern war.

Dass die im Schreiben vom 15. Juni 2003 (A 6, Bl. 46 d. A.) ausgesprochene Kündigung der Beklagten für unberechtigt zu erachten ist, beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Zunächst fehlt es schon deshalb an einem vertraglichen Kündigungsgrund auf der Grundlage des im Darlehensvertrag vom 25. Juli 1997 (A 1, Bl. 30 ff d. A.) in Bezug genommenen § 21 Satz 2 a der ABB der Y. Bausparkasse, weil das hieraus resultierende Kündigungsrecht nicht nur einen - vorliegend unstreitig gegebenen - Verzug "mit fälligen Leistungen in Höhe von mindestens zwei Monatsraten" voraussetzt, sondern auch, dass "diese Leistungen auch nach Zugang einer schriftlichen Mahnung, in der auf die Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen wird, nicht innerhalb von vier Wochen gezahlt" worden sind. Dieser weiteren Anforderung hat die Beklagte jedenfalls nicht schon dadurch genügt, dass sie in ihrem Mahnschreiben vom 11. Juni 2003 (A 5, Bl. 46 d. A.) - anstatt auf die Möglichkeit der Kündigung nach Verstreichen der erwähnten Vier-Wochen-Frist hinzuweisen - eine kürzere Frist auf den 4. Juli 2003 setzte und für deren Verstreichen die Kündigung androhte, obgleich die Kündigung vom 15. Juli tatsächlich erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist erfolgte.

Hierbei kann durchaus offen bleiben, ob nicht die erwähnte Formularklausel wegen unangemessener Benachteiligung des Geschäftspartners des Verwenders (§ 9 AGB-Gesetz) deshalb unwirksam sein könnte, weil eine kundenfeindliche Auslegung dahin denkbar ist, dass der Kreditgeber den Darlehensnehmer unter Setzung lediglich etwa einer einwöchigen Frist unter Hinweis auf die Kündigungsmöglichkeit mahnt, wenn auch später erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist tatsächlich kündigt, und damit der Durchschnittskunde über die verfügbare Frist zur Beseitigung seines Zahlungsverzuges getäuscht wird. Denn selbst wenn die Klausel bei einem derartigen Auslegungsergebnis noch wirksam sein sollte, wäre dieses keinesfalls eindeutig, da nach Sinn und Zweck der durch eine Mahnung typischerweise beabsichtigten Verhaltenssteuerung eine Auslegung näher läge, die von der Beklagten eine Mahnung unter gleichzeitigem Hinweis auf die Kündigung nach fruchtlosem Ablauf einer vierwöchigen Frist verlangt. Damit würde aber wenigstens die in § 5 AGB-Gesetz enthaltene Unklarheitenregel zu einer derartigen Auslegung führen. Dem hieraus resultierendem Verhaltensgebot ist die Beklagte jedoch gerade nicht gerecht geworden.

2. Dessen ungeachtet ist die Kündigung der Beklagten aber auch deshalb unberechtigt, weil sie bei einem Rückstand von lediglich drei Zinsraten mit insgesamt 634,91 € bei Abwägung der berechtigten Belange beider Parteien gegen Treu und Glauben verstößt.

Zunächst versteht es sich von selbst - und kommt auch etwa in anderen Regelwerken wie Nr. 19 Muster-AGB-Banken (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., S. 1175) zum Ausdruck -, dass jede Kündigung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben steht. Insoweit sind gerade bei langjähriger Geschäftsbeziehung die gesamten Umstände sowie das gesamte Verhalten der Vertragspartner zu würdigen und insbesondere zu prüfen, inwieweit als Alternative zur Kündigung für den Kunden weniger einschneidende Mittel - wie etwa eine Nachbesicherung - zur Verfügung standen.

Dies ist auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil in der Rechtsprechung bisher grundsätzlich die Zulässigkeit der Kündigung eines Ratenkreditvertrages bei Rückstand mit zwei vollen Raten bejaht worden ist (BGH NJW 1986, 46, 48; BGH NJW-RR 1988, 763, 765). Denn gerade die letztgenannte Entscheidung des BGH - auf welche die Beklagte in ihren nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Rechtsausführungen selbst hingewiesen hat - verdeutlicht , dass zusätzlich die Höhe des insgesamt erreichten Rückstandes zu würdigen ist, war doch im vom BGH entschiedenen Rechtsstreit ein Rückstand von nicht einmal 1 % der Darlehensschuld nur deshalb als unschädlich angesehen worden, weil der dortige Beklagte vom dortigen Kläger unter Verweis auf seine geringe Zahlungsfähigkeit bereits das Einverständnis mit einer Ratenhöhe erlangt hatte, bei welcher die Rückzahlung des zinslosen Darlehens sich auf vier Jahrzehnte erstrecken musste.

Vergleichbar liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt mit einem Rückstand von 1,77 % auf die Nettodarlehensschuld von 70.000 DM (35.790,43 €) aber schon deshalb nicht, weil auf der Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts von einer bisher anstandslosen Bedienung des seit 1997 laufenden Darlehensverhältnisses durch die Kläger ausgegangen werden muss und die Beklagte überdies grundpfandrechtlich gesichert war. Auch betrafen beide erwähnten Entscheidungen des BGH ersichtlich Ratenrückstände mit maßgeblichen Tilgungsanteilen, während vorliegend die Rückführung des Darlehens selbst über den Bausparvertrag erfolgen sollte und die Ratenrückstände somit lediglich aus Zinsraten bestanden. Insoweit darf aber nicht übersehen werden, dass die Rechtsordnung an anderer Stelle - wenn auch im Falle des aufgrund der Ausnahme für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG) nicht anwendbaren § 12 VerbrKrG - als Kündigungsvoraussetzung laufzeitabhängige Mindestrückstände in Höhe von 5 bzw. 10 % des Nennbetrages normiert hat.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und Wertungen wäre eine Kündigung wegen eines Rückstandes von lediglich drei Zinsraten allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Beklagte gleichzeitig Anhaltspunkte für eine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Klägerin und eine hierdurch verursachte Gefährdung ihrer Belange als Kreditgeberin gehabt hätte. Schon derartige Anhaltspunkte hat die Beklagte indes nicht vorgetragen. Sie lägen auch eher fern. Denn nicht nur war - wie erwähnt - die Beklagte auch grundpfandrechtlich gesichert. Vielmehr konnte die Beklagte auch noch nach Kündigung ebenso wieder von den Klägern Zahlungen einziehen, wie auch die spätere Rückzahlung des Darlehens aufgrund vorgenommener Umfinanzierung die grundsätzliche Kreditwürdigkeit der Kläger indiziert.

Mangels Voraussetzungen einer berechtigten Kündigung war die Beklagte somit weitgehend antragsgemäß zu verurteilen.

Der den Klägern zuzusprechende Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Berechtigung einer geltend gemachten durchgängig höheren Verzinsung - nämlich in einer Höhe von 14 % - haben die Kläger nicht dargetan.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Anlass für eine Zulassung der Revision bestand nicht, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtssprechung oder die Rechtsfortbildung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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