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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 5 U 18/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 242 | |
BGB §§ 607 ff. a.F. |
2. Auch ein der Bank vertraglich eingeräumtes Recht, jederzeit zur Wiederherstellung der vereinbartes Deckungsrelation Depotwerte zu veräußern, steht unter dem Gebot von Treu und Glauben und kann deshalb ebenso wie ein Kündigungsrecht durch die berechtigten Interessen des Kunden - und damit einzuhaltende Wartefristen - beschränkt sein .
3. Ein Zeitraum von 1 Monat stellt unter normalen börslichen Umständen in aller Regel eine für den Kunden angemessene Frist zur Rückführung einer durch Falschangaben im Online-System einer Direktbank verursachten Unterdeckung dar.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird am 14. Januar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Itzehoe - 3 O 195/02 - wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.975,65 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge fallen dem Kläger zu 94 % und der Beklagten zu 6 % zur Last.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Beklagte die Vollstreckung des Klägers und der Kläger die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in jeweils entsprechender Höhe leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger, Bankkaufmann und wertpapiererfahrener Geschäftsführer einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, nimmt die Beklagte, eine Direktbank, auf Schadensersatz wegen vertragswidriger Verwertung von Wertpapieren in Anspruch.
Der Kläger unterhielt seit 1996 bei der Beklagten ein Wertpapierkonto mit der Konto-Nr. xxxxxx und ein Wertpapierkreditkonto mit der Kredit-Nr. xxxxx. Der zur Verfügung gestellte Wertpapierkreditrahmen betrug ab Ende 1997 550.000 DM, ab Ende 2000 2,4 Mio. DM. Bis September 2001 hielt der Kläger etwa 30 verschiedene - zum Teil als hochspekulativ einzustufende - Wertpapiere in seinem Depot bei der Beklagten, darüber 3.300.000 Stücke "Hikari" WKN-Nr. 915538, die ab Ende 2000 durchweg mit einem Kurswert von 0,01 € je Stück bewertet waren. Am 24. August 2001 wies das Wertpapierkreditkonto des Klägers einen noch nicht ausgeschöpften Kreditrahmen von rund 500.000 DM auf, was aber nur auf eine fehlerhafte Bewertung der im Depot des Klägers gehaltenen 3.300.000 Stück "Hikari" mit 0,19 € - anstatt richtigerweise - mit 0,019 € zurückzuführen war. Der sachlich falsch ausgewiesene "Hikari"-Kurs ging auf einen vom amtlichen Kursmakler für den 24. August 2001 falsch weitergegebenen Tax-Kurs zurück. Gleichwohl beauftragte der Kläger am 24. August 2001 neben der Veranlassung einer Überweisung von 250.000 DM zu Lasten des Wertpapierkreditkontos auf ein Konto bei der Postbank die Beklagte mit dem Ankauf von 58.720 Stück Brokat-Aktien zu einem Gesamtpreis von 223.663,81 DM und zu einem Ankauf von 5.948 Stück ACG-Aktien zu einem Gesamtpreis von 65.130,61 DM.
Die sachliche Unrichtigkeit des Hikari-Kurses für den 24. August 2001 fiel unstreitig beiden Parteien auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger seiner Darlegung nach tatsächlich diesen Umstand erst eine Woche bis 10 Tage nach dem 24. August 2001 gemerkt hatte oder - wie die Beklagte behauptet - bereits wesentlich früher. Der Zugang eines von der Beklagten vorgelegten Schreibens vom 27. August 2001 (B 19, Bl. 114 d. A.), mit welchem diese den Kläger unter Fristsetzung bis zum 10. September 2001 zur Rückführung der Überschreitung des Kreditrahmens und insbesondere des aktuellen tatsächlichen Beleihungswertes von 549.017,90 DM um 109.550,68 DM aufgefordert haben will, hat der Kläger bestritten. Die Beklagte nahm jedoch August/Anfang September 2001 mit dem Kläger sowohl telefonisch als auch mit Schreiben vom 5. September 2001 - dort unter Bezugnahme auf "unser Mahnschreiben vom 28. August 2001" (B 20, Bl. 115 d. A.) - Kontakt auf. In der Folgezeit bat der Kläger am 10. September 2001 um mehr Zeit für die Zurückführung seines Kontos (K 7, Bl. 46 f. d. A.). Dennoch kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 13. September 2001 (K 8, Bl. 48 d. A.) gegenüber dem Kläger den Wertpapierkreditvertrag unter Fälligstellung des errechneten Negativsaldos von 908.568,58 DM und drohte unter Bezugnahme auf Nr. 4 der "Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots" (K 1, Bl. 13 f d.A.) nach Fristsetzung bis zum 11. Oktober 2001 eine Verwertung der im Depot des Klägers befindlichen Wertpapiere an (K 8, Bl. 48 d. A.). Nachdem der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 17. September 2001 (K 9, Bl. 49 d. A.) der Kündigung widersprochen und Schadensersatzansprüche angekündigt, jedenfalls aber die Stornierung der am 24. August 2001 von ihm getätigten Wertpapiergeschäfte verlangt und mit weiterem Anwaltsschreiben vom 10. Oktober 2001 (K 11, Bl. 56-59 d. A.) nochmals diese Stornierung gegen Rückführung der abgebuchten 250.000 DM und Rückführung des noch offenen Saldos in Höhe von 400.000 DM bis zum 31. Dezember 2000 gefordert hatte, lehnte die Beklagte eine vergleichsweise Beilegung mit Schreiben vom 10. Oktober 2001 (K 12, Bl. 60 d. A.) ab und begann, ab dem 12. Oktober 2001 die Wertpapiere des Klägers zu veräußern, wobei insgesamt etwa 500.000 DM erlöst wurden (vgl. K 13, Bl. 61 f. d. A.). Dem Kläger war es nicht mehr mit einem am 18. Oktober 2001 anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (3 O 414/01 LG Itzehoe) gelungen, die Verwertung zu verhindern.
Die Parteien streiten zum einen über die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung sowie nachfolgend durchgeführten Verwertung und in diesem Zusammenhang darüber, ob der börsenerfahrene Kläger die Falschnotierung des Kursmaklers am 24. August 2001 habe erkennen müssen bzw. erkannt habe und inwieweit er hierauf bei der Inanspruchnahme des Wertpapierkredits überhaupt habe vertrauen dürfen. Zum anderen besteht Streit darüber, inwieweit und auf welcher Berechnungsgrundlage der Kläger überhaupt einen etwaigen Schaden von der Beklagten ersetzt verlangen kann.
Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich der Feststellungen weiterer Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Zwar hafte die Beklagte dem Grunde nach für den durch die Verwertung entstandenen Schaden, weil sowohl die fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. September 2001 als auch die nachfolgende Verwertung fast aller verpfändeten Wertpapiere nicht gerechtfertigt gewesen sei. Die Kündigung habe gegen das Rücksichtsnahmegebot bereits deshalb verstoßen, weil zuvor nicht mit hinreichend deutlicher Erklärung und einer hinreichend langen Frist der Kläger aufgefordert worden sei, die überschrittene Kreditlinie auf das vereinbarte Maß zurückzuführen; einen Zugang des Schreibens vom 27. August 2001 habe die Beklagte nicht bewiesen. Auch habe die Beklagte nicht dargelegt, dass die Verwertung in dem tatsächlich erfolgten Umfang erforderlich gewesen sei, um die überschrittene Kreditlinie auf das vereinbarte Maß zurückzuführen. Jedoch fehle es an einer hinreichenden Darlegung eines ersatzfähigen Schadens seitens des Klägers. Zum einen habe der Kläger bereits nur einen Anspruch auf Naturalrestitution, da kein Zweifel daran bestehe, dass die Wiederbeschaffung der Wertpapiere möglich gewesen sei bzw. noch möglich sei. Auch könne der Kläger nicht - hierauf sei er hingewiesen worden - den Schaden als Differenz zwischen Verwertung und Erwerbspreis berechnen.
Gegen dieses dem Kläger am 16. Januar 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 7. Februar 2003 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig rechtzeitig Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht begründet:
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Kläger schon grundsätzlich nicht lediglich auf Naturalrestitution angewiesen. Einige Papiere, wie z. B. Brokat und Aquaplan, seien längst vom Markt verschwunden. jedenfalls widerspreche es dem Schadensersatzrecht, wenn die Beklagte diese Papiere für wenige Euro beschaffen könne. Er selbst, der Kläger, hätte nämlich nicht einen derartigen Verfall abgewartet, sondern die Papiere marktschonend verkauft, und zwar im Zeitraum März/April 2002 , da nach der für diesen Zeitraum geplanten Hochzeit mit Frau Y. von dem Erlös in Düsseldorf eine Immobilie habe erworben sollen (Beweis: Zeugnis Y.).
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieses auch nicht auf die vorgetragene Schadensberechnung gegenständlich beschränkt gewesen. Damit sei die Entscheidung letztlich auch eine Überraschungsentscheidung.
- Für März/April 2002, aber auch bereits für den 15. November 2001, den 15. Dezember 2001 und den 15. Januar 2002 müsse jedoch - insoweit wird hinsichtlich der Einzelheiten auf die Schriftsätze des Klägers vom 29. Juli 2003 (Bl. 341 ff. d.A.), vom 14. November 2003 (Bl. 420 ff. d.A.) und vom 20. Januar 2004 (Bl. 446 ff d.A.) verwiesen - von gegenüber der Darlegung der beklagten in deren Anlage B 67 abweichenden Kursentwicklungen und damit deutlichen Mehrerlösen ausgegangen werden (Beweis: Sachverständigengutachten).
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.332.391,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 16. Mai 2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte vertieft ihr bisheriges Vorbringen wie folgt:
- Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie bereits berechtigt gewesen, am 13. September 2001 die Kündigung auszusprechen. Da der Kläger weiterhin auch zunächst eine Stornierung der Wertpapiergeschäfte nach dem 24. August 2001 gefordert habe, habe sie - die Beklagte - nicht annehmen können, dass der Kläger im Hinblick auf eine Rückführung weiteres veranlassen würde.
- Zwar sei mit der Fristsetzung zum 11. Oktober 2001 im Schreiben vom 13. September 2001 die nach ihren Verpfändungsbedingungen einzuhaltende Monatsfrist nicht ganz erfüllt worden, insoweit sei das Schreiben jedoch auszulegen. Da die Monatsfrist ersichtlich dazu auch diene, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, selbständig eine Verwertung der Wertpapiere zur Rückführung eines Sollsaldos durchzuführen, der Kläger aber eine derartige Rückführung überhaupt nicht beabsichtigt habe, könne sie - die Beklagte - nicht an einer Verwertung nach dem 11. Oktober 2001 gehindert gewesen sein. Auch habe sie zur Wiederherstellung der Deckungsrelation das gesamte Depot schon deshalb verwerten müssen, weil - wie aus den Anlagen B 37, B 37 a (Bl. 369, 370 d.A.) folge - angesichts der Beleihungsgrenze von nicht mehr als 50 % bei fiktiver Einzelverwertung der Gesamtbeleihungswert des Depots auch geringer geworden sei und zur Wiederherstellung der Deckungsrelation nicht ausgereicht habe.
- Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Mehrerlöse gelte - insoweit wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf die Schriftsätze der Beklagten vom 12. September 2003 (Bl. 362 ff. d.A.), vom 22. Dezember 2003 (Bl. 436 ff. d.A.) und vom 07. Januar 2004 (Bl. 444 d.A.) verwiesen -, dass gegenüber dem tatsächlich erzielten Erlös von 251.342,82 € im März/April 2002 nur 244.606, 22 € erzielt worden wären (B 37, Bl. 369 d.A.). Höhere Erlöse wären bei einem Verkauf am 15. November 2001 erzielt worden, nämlich 390.186,20 € (B 67, Bl. 440 d.A.), bei einem Verkauf am 15. Dezember 2001, nämlich 374.551,97 € (B 67, Bl. 441 d.A.), bei einem Verkauf am 15. Januar 2001, nämlich 300.210,22 € (B 67, Bl. 441 d.A.) und bei einem Verkauf am 12. Februar 2002, nämlich 278.601,22 € (B 67, Bl. 441 d.A.).
- Ungeachtet dessen habe sie - die Beklagte - mit Schreiben vom 8. Januar 2002 (B 51, Bl. 400 d.A.) vorsorglich die Kontobeziehung angesichts des jedenfalls im zum Az. 3 O 414/01 LG Itzehoe geführten Verfügungsverfahren dem Kläger zur Kenntnis gelangten Schreibens vom 27. August 2001 erneut gekündigt. Bei einer ab 12. Februar 2002 zulässigen Verwertung wäre aber nur ein Verkaufserlös von 212.842,07 € erzielt worden. (vgl. B 37, Bl. 369 d.A., Bl. 54-66, Bl. 407 ff d.A.).
- Jedenfalls müsse aber der Kläger sich ein erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen. Stelle der angezeigte Kreditrahmen lediglich eine Momentaufnahme dar, könne der Kunde auch nur für den betreffenden Tag Vertrauensschutz in Anspruch nehmen und müsse im Übrigen mit einer sich schnell verschlechterten Deckungsrelation rechnen und hierfür Vorsorge treffen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 5. Februar 2004 haben sich die Parteien mit einer nach § 287 ZPO erfolgenden Schätzung eines eventuellen Schadens durch den Senat einverstanden erklärt. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 5. Februar 2004 (Bl. 451-452 d.A.) wird ebenso verwiesen wie ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Bezugnahmen auf Anlagen.
II.
Die zulässige Berufung hat im erkannten Umfange in der Sache Erfolg.
Dem Kläger steht dem Grunde nach gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus Vertragspflichtverletzung zu, weil die Beklagte weder zur Kündigung des Wertpapierkreditverhältnisses schon mit Schreiben vom 13. September 2001 noch zur nachfolgend durchgeführten Sicherheitenverwertung durch Veräußerung der ihr verpfändeten Wertpapier unmittelbar nach dem 11. Oktober 2001 berechtigt war (1.). Jedoch besteht der ersatzfähige Schaden zwar durchaus im entgangenen Veräußerungsgewinn, entgegen der deutlich übersetzten Klageforderung aber nicht in der Differenz des von der Beklagten bei der von ihr durchgeführten Verwertung erzielten Erlöses zu den vom Kläger ehemals aufgewandten Kaufpreisen, sondern allein in der Differenz zu dem Erlös, der zum Zeitpunkt einer berechtigten Verwertung hätte erzielt werden können (2.). Überdies muss sich der Kläger auf den derart ermittelten Schaden ein Mitverschulden anrechnen lassen (3.).
1.
Die einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dem Grunde nach auslösende Vertragspflichtverletzung der Beklagten liegt darin, dass diese unter unzureichender Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers dessen Wertpapierdepot nach dem 11. Oktober 2001 veräußert hat.
Zwar war die Beklagte nach den zwischen ihr und dem Kläger vereinbarten Vertragsbedingungen bei auftretender Unterdeckung im Verhältnis des Beleihungswertes des verpfändeten Wertpapierdepots zum in Anspruch genommenen und auf diese Weise besicherten Kredit im Grundsatz zu derartigen Veräußerungen durchaus berechtigt, und zwar zum einen gemäß den Bestimmungen des Wertpapierkreditvertrags (K 2, Bl. 15, 16 d. A.) schon "zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelationen" und zum anderen gemäß Ziffer 4 der "Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots" (K 1, Bl. 13 f. d. A.) jedenfalls nach Fälligstellung der gesicherten Forderung und Ablauf der anzudrohenden Monatsfrist. Auch unterschritt die Deckungsrelation - wie dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 13. September 2001 (K 8, Bl. 48 d. A.) entnommen werden muss - mit seinerzeit angegebenen Debetsaldo von 908.568,58 DM den damals aktuellen Beleihungswert von 448.421,49 DM in Höhe von 460.147 DM und damit erheblich. Gleichwohl war die Beklagte weder zur Kündigung des Wertpapierkreditvertrages mit dem erwähnten Schreiben berechtigt noch - dessen ungeachtet - zur Wiederherstellung der Deckungsrelation durch Verwertung von Wertpapieren. Denn unstreitig ist der Sachverhalt dadurch gekennzeichnet, dass es zur die Unterdeckung herbeiführenden Inanspruchnahme des Wertpapierkredits maßgeblich erst nach einer falschen Angabe des dem Kläger zustehenden Kreditvolumens im elektronischen System der Beklagten am 24. August 2001 gekommen ist (a). In Ansehung einer derartigen Situation verstoßen die von der Beklagten vorgenommene Kündigung und die im Anschluss durchgeführte Verwertung zum vorgenommenen Zeitpunkt gegen den von der Beklagten nach Treu und Glauben zu berücksichtigenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (b).
a) Ungeachtet der - bereits vom Landgericht hinreichend erörterten - Frage, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung vom 13. September 2001 tatsächlich entsprechend der Behauptung der Beklagten dieser Schritt unter gleichzeitiger Aufforderung einer Zurückführung des Kreditsaldos bis zum 10. September 2001 mit Schreiben vom 27. August 2001 wirksam angedroht worden ist, hat die Beklagte auch im zweiten Rechtszug nicht zur Überzeugung des Senats nachvollziehbar darlegen können, dass und aus welchem Grunde der Kläger die Unrichtigkeit der durch eine fehlerhafte Bewertung der im Depot des Klägers gehaltenen "Hikari"-Aktien mit 0,19 € anstatt - richtigerweise - mit 0,019 € verursachten Falschangabe des ihm zustehenden Kreditvolumens erkannt hatte oder hätte erkennen müssen. Soweit sich die Beklagte insoweit vor allem auf die unstreitige Börsenvorerfahrung des Klägers beruft, vernachlässigt sie, dass es sich - dies bemerkt der Kläger zu recht - gerade auch bei den Hikari-Werten um hochvolatile Papiere in einem "engen" Marktsegment handelte, in der größere und kurzfristige Schwankungen keinesfalls ungewöhnlich sind. Auch hätte der Kläger am fraglichen Tage keine Möglichkeit gehabt, die Unrichtigkeit der Bewertung gerade der "Hikari"-Aktien definitiv festzustellen, weil die Unrichtigkeit nicht auf einem technischen Versagen des elektronischen Systems der Beklagten, sondern auf eine Fehlnotierung durch den amtlichen Kursmakler zurückzuführen war. Selbst eine Rückfrage dort hätte also für den Kläger nicht zu einer anderen Information geführt. Den Anschein, dass der Kläger bei seinen Dispositionen tatsächlich auf die Angaben aus dem EDV-System der Beklagten vertraut hatte, hat die Beklagte damit nicht erschüttert.
b) Verhält es sich so, ist zwar auch die Beklagte keinesfalls im Sinne vorwerfbaren Verhaltens selbst für die Falschangabe des Kreditvolumens verantwortlich. Auch sind die an den Börsenplätzen tätigen amtlichen Kursmakler keine Erfüllungsgehilfen der Wertpapiergeschäfte vermittelnden Banken (vgl. Hoepner, SchlHA 2002, 245, 247). Gleichwohl ist im Verhältnis der Parteien zueinander der aufgetretene Fehler im Grundsatz der Risikosphäre der Beklagten und nicht derjenigen des Klägers zuzuordnen, weil die Beklagte durch die - durchaus nicht nur im Dienste des Kunden, sondern auch im Interesse der Förderung des eigenen Umsatzes liegende - Angabe der aktuellen Notierungen und des sich hieraus errechnenden Kreditvolumens in ihrem Online-System einen ihr zurechenbaren Anschein der tatsächlichen Verfügbarkeit über dieses Kreditvolumen gesetzt hat.
aa) In einer derartigen Situation gebieten es Treu und Glauben in besonderem Maße, die Ausübung der einem Kreditinstitut grundsätzlich eingeräumten Kündigungs- und Verwertungsbefugnisse von einer angemessenen Beachtung der Interessen des Kunden und insbesondere der Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abhängig zu machen. Zwar muss das Kreditinstitut eine Unterdeckung auch dann nicht dauerhaft hinnehmen, wenn diese dem nicht erschütterten Anschein nach maßgeblich auf eine dem EDV-System des Kreditinstituts zu entnehmenden Falschangabe zurückzuführen ist. Jedoch ist eine anderenfalls zulässige fristlose Kündigung des Kreditverhältnisses oder auch nur die sofortige Verwertung von Wertpapieren zum Zwecke der Wiederherstellung der Deckungsrelation nach Treu und Glauben ebenso ausgeschlossen, wie besonders vor einer - anzudrohenden - Verwertung dem Kunden ein angemessener Zeitraum zur Zurückführung des Kredits oder zur Stellung weiterer Sicherheiten einzuräumen ist. Welche Zeiträume zur Wiederherstellung der Deckungsrelation dem Kunden in derartigen Situationen einzuräumen sein werden, wird zwar nicht generell definiert werden können, sondern weitgehend vom Einzelfall abhängen und insoweit eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls erfordern. Einen - allerdings nur groben - Anhaltspunkt vermag die in Ziffer 4 b der "Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots" der Beklagten (K 1, Bl. 13 f. d.A.) benannte und dem gesetzlichen Leitbild des § 1234 Abs. 2 BGB nachgebildete Monatsfrist zu geben, weil - wie diese Bestimmung zum Ausdruck bringt - typischerweise eine Monatsfrist erforderlich, aber auch ausreichend sein wird, um seitens des Kunden die notwendigen Dispositionen zu ergreifen.
Auch kann das Kreditinstitut nicht damit gehört werden, dass - wie die Beklagte argumentiert - gerade bei volatilen Kursen der Kunde nur am Tage der Anzeige des unrichtigen Kreditvolumens selbst auf dessen Richtigkeit vertrauen dürfe. Träfe diese Sicht zu, so müsste angesichts der bei volatilen Papieren auftretenden häufigen Marktschwankungen ein Kunde entweder mit der jeden Tag möglichen Verwertung von Teilen seines Depots durch das Kreditinstitut rechnen oder dürfte - zur Bildung eines "Sicherheitspolsters" gezwungen - eine ihm eingeräumte Kreditlinie niemals ausschöpfen. Da dies letztlich auch nicht im Umsatzinteresse des Kreditinstituts liegen kann, ist dieses schon nach Treu und Glauben gehalten, eine Verwertung erst bei einer deutlichen und nachhaltigen Unterschreitung der Deckungsrelation vorzunehmen. Dies gilt im Falle der Beklagten umso mehr, als nach den Bestimmungen des erwähnten Wertpapierkreditvertrages auch nur in einer derartigen Situation Sicherheiten nachgefordert werden durften. bb) Werden die dargestellten Kriterien auf den zu entscheidenden Rechtsstreit angewendet, müssen sowohl die zur Gesamtfälligstellung des Kredits führende Kündigung mit Schreiben vom 13. September 2001 als auch die nach dem 11. Oktober 2001 durchgeführte Verwertung als vertragspflichtwidrig angesehen werden.
(1) Die nach dem Wertpapierkreditvertrag (K 2, Bl. 15/16 d.A.) grundsätzlich mögliche fristlose Kündigung deshalb, weil sie entgegen den vertraglichen Anforderungen nicht "auf die berechtigten Belange" des Klägers Rücksicht nahm. Denn anderenfalls hätte - ungeachtet des streitigen Zugangs des Mahnschreibens vom 27. August 2001 - die Beklagte auf die mit Schreiben des Klägers vom 10. September 2000 (K 7, Bl. 46 f. d.A.) vorgetragene Bitte um "wesentlich mehr Zeit" nicht nur nicht mit einer Kündigung vom 13. September 2001 - nur knapp 3 Wochen nach den Falschangaben vom 24. August 2001 - geantwortet, sondern einen derartigen Schritt zu diesem Zeitpunkt auch deshalb unterlassen, weil für die Beklagte ersichtlich war, dass nach dem Terroranschlag auf das "World Trade Center" in New York am 11. September 2001 bekanntermaßen sämtliche Börsenkurse zunächst abgestürzt waren, um sich sodann - was für derartige Krisensituationen typisch ist - zunächst wieder - wenn auch nicht bis zur alten Höhe- zu erholen, und sich vor diesem Hintergrund eine Verwertung des Depots unmittelbar nach dem 11. September 2001 als extrem unwirtschaftlich darstellen musste. Dass schließlich das Ausmaß der Inanspruchnahme des Wertpapierkredits gerade durch die nach dem 24. August 2001 getätigten Transaktionen verursacht worden ist, erhellt schnell daraus, dass bei einer Herausnahme der kreditierten Anschaffungspreise von 223.663,81 DM (Brokat) und 65.130,61 DM (ACG) sowie der Überweisung von 250.000 DM auf das Postbankkonto der Inanspruchnahmesaldo um insgesamt 538.794,42 DM geringer ausgefallen wäre, es also zu der im Schreiben vom 27. August 2001 (B 19, Bl. 114 d.A.) ausgewiesenen Unterdeckung von 109.550,68 DM ebenso wenig gekommen wäre wie zur Unterdeckung von 460.147,09 DM ausweislich des Kündigungsschreibens vom 13. September 2001 (K 8, Bl. 48 d.A.).
Selbstverständlich musste die Beklagte andererseits auch nicht zuwarten, bis der Kläger etwa seinem - insoweit ohnehin nur sehr vagen Vortrag entsprechend - im Frühjahr 2002 das Depot zwecks Finanzierung einer nach geplanter Hochzeit zu erwerbenden Immobilie veräußert hätte. Wird die unter aa) dargestellte Monatsfrist angesichts der Ereignisse des 11. September 2001 im konkreten Fall bis Mitte Oktober 2001 verlängert, so hätte die Beklagte frühestens zu diesem Zeitpunkt mit der Fälligstellung des gesamten Kreditvolumens kündigen und unter Androhung der Verwertung binnen weiterer Monatsfrist die durchgeführte Verwertung zum 15. November 2001 auch gemäß Ziff. 4 der erwähnten "Vereinbarung über die Verpfändung von Guthaben und Wertpapierdepots" (K 1, Bl. 13 f. d. A.) aufgrund erfolgter Verpfändung des Wertpapierdpots vornehmen dürfen.
(2) Nichts anderes folgt bei Ableitung der Verwertungsbefugnis nicht erst aus den erwähnten Verpfändungsbedingungen und vorangegangener Kündigung, sondern - und insoweit war das Verhalten der Beklagten einer Umdeutung gemäß § 140 BGB zugänglich - unmittelbar aus dem nach den Bestimmungen des Wertpapierkreditvertrags (K 2, Bl. 14 f. d.A.) der Beklagten eingeräumten Recht, "zur Wiederherstellung der vereinbarten Deckungsrelationen Depotwerte zu veräußern":
Zwar wird der Beklagten insoweit noch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden können, dass diese nicht nur Teile des Wertpapierdepots, sondern dieses letztlich insgesamt verwertet hatte. Denn mag auch dieses Recht im Unterschied zur Verwertung nach vorheriger Kündigung nicht von vornherein die Befugnis zur sofortigen Gesamtveräußerung der Depotwerte gewähren, so blieb doch der Beklagten unter Zugrundelegung einer am 13. September 2001 ersichtlichen Relation eines Kreditinanspruchnahmevolumens von 908.568,58 DM, einem Beleihungswert von nur 448.421,49 DM und einer Unterdeckung von DM 460.147,09 DM und der sich im Laufe einer Verwertung zunehmend verschlechternden Beleihungswerte des Restdepots selbst dann keine andere Wahl, wenn die am 15. November nach Angaben der Beklagten fiktiv erzielbaren - und gegenüber den tatsächlich erzielten - günstigeren Erlöse von 390.185,20 € (763.137,87 DM) sowie eine bei Wertpapierdepots maximale Beleihungsgrenze von 50 % zugrunde gelegt werden. Dies zeigt bereits eine einfache Betrachtung möglicher Verkaufsreihen.
Gleichwohl durfte - wie erwähnt - die Beklagte nach Treu und Glauben ihre Verwertungsbefugnis jedenfalls angesichts der maßgeblich ihrer Sphäre zuzuordnenden Verursachung der Überschreitung der Deckungsgrenze ebenfalls nur unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Klägers ausüben. Anderes folgt auch nicht aus dem eine sofortige Verwertung zulassenden Wortlaut der maßgeblichen Vertragsbestimmung. Denn nicht nur setzt die erwähnte Verwertungsbefugnis anders als ein aus Wertpapierverpfändung herrührendes Verwertungsrecht den Fortbestand der Kreditbeziehung zwischen Bank und Kunden voraus und steht schon deshalb im Kontext eines insgesamt den Maßstäben von Treu und Glauben zu unterwerfenden Gefüges gegenseitiger Rechte und Pflichten. Vielmehr macht der erwähnte Wertpapierkreditvertrag auch an anderer Stelle - nämlich in den bereits erwähnten Fällen der Kündigung und der Nachbesicherung - hinreichend deutlich, dass seine Regelungen zumindest im Großen und Ganzen einen Ausgleich der beiderseitigen berechtigten Interessen bezwecken. Muss und kann daher die Bestimmung über die erwähnte Verwertungsbefugnis daher im Zusammenhang mit den erwähnten und die Maßstäbe von Treu und Glauben konkretisierenden Regelungen gesehen werden, so braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die ersichtlich formularvertragliche Verwertungsbefugnis bei isolierter Betrachtung einer nach § 9 AGB-Gesetz vorzunehmenden Inhaltskontrolle noch stand halten würde, was durchaus zweifelhaft erscheinen kann.
Die Konsequenz besteht darin, dass die Beklagte selbst bei Berufung auf das ihr nach dem Wertpapierkreditvertrag eingeräumte Verwertungsrecht dem Kläger wenigstens eine angemessene Frist zur Rückführung des Inanspruchnahmesaldos oder zur anderweitigen Nachbesicherung ebenso einzuräumen hatte, wie eine Verwertung erst nach entsprechender Androhung und Fristablauf und zu einem die Kundenbelange nicht von vornherein schädigenden Zeitpunkt durchgeführt werden durfte. Was die Wahl eines nach diesen Kriterien zulässigen Verwertungszeitpunktes anbelangt, wird eine allein die Wiederherstellung der Deckungsrelation bezweckende Verwertung zwar oft rascher durchgeführt werden dürfen als eine Gesamtverwertung des Depots nach Kündigung des gesamten Wertpapierkredits. Gleichwohl hat der Senat keine Bedenken, angesichts der aufgezeigten Besonderheiten des hier zu beurteilenden Sachverhalts auch eine allein auf die vertragliche Verwertungsbefugnis gestützte Verwertung erst für den 15. November 2001 für zulässig zu erachten.
2.
Der bei rechtswidriger Veräußerung zu leistende Schadensersatz besteht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - entsprechend dem in § 249 Satz 1 BGB verankerten Grundsatz der Naturalrestitution regelmäßig in der Wiederbeschaffung der veräußerten Papiere. Anders liegt es jedoch dann, wenn es in jedem Falle zu einer zwischenzeitlichen Veräußerung gekommen wäre, da dann bereits im Rahmen des § 249 Satz 1 BGB - und nicht erst im Rahmen der §§ 251, 252 BGB - die Differenz zweier Vermögenslagen auszugleichen ist. Von einer derartigen Sachlage ist jedoch nicht nur nach dem eigenen Vortrag des Klägers, sondern gerade auch unter Berücksichtigung der lediglich zum unzutreffenden Zeitpunkt ausgeübten Verwertungsbefugnisse auszugehen.
Kann der Kläger damit grundsätzlich den Ersatz der Differenz zwischen den tatsächlich erzielten Verwertungserlösen und den bei einer fiktiven Verwertung am 15. November 2001 erzielbaren Erlösen verlangen, so besteht eine tatsächliche Schwierigkeit darin, bei den vom Kläger gehaltenen überwiegend "marktengen" Papieren zu ermitteln, zu welchen Kursen die Veräußerungen tatsächlich und möglichst schonend durchgeführt hätten werden können. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar erläutern können, dass und warum - einschließlich der in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der "Aquaplan"-Notierungen ergänzten Ausdrucke - sie im Übrigen anhand der bei der Anlage B 68 befindlichen Kurse die von ihr zuvor rechnerisch ermittelten Mittelkurse (arithmetisches Mittel) bestimmten Zeitspannen zugeordnet hat, um sicherzustellen, dass die Mittelkurse tatsächlich über signifikante Zeiträume hinaus in etwa erzielt worden wären. Gleichwohl bleiben Zweifel, inwieweit diese Kurse im Einzelfall tatsächlich erzielt worden wären. Auch hat der Kläger zu Recht die - nicht abschließend geklärte - Frage aufgeworfen, ob nicht besonders im Falle der "Hikari"-Papiere eine gleichzeitige Verwertung größerer Bestände schon wegen "Marktenge" zu Kurs- und Erlöseinbußen führen musste. In der Tat kann in einer derartigen Situation das verwertende Kreditinstitut zu einer ratierlichen Verwertung ebenso gezwungen sein, wie andererseits auch seine berechtigten Interessen an einer raschen Erlöserwirtschaftung Grenzen setzen: Art und Umfang der erforderlichen Bemühungen werden zwar vom Einzelfall abhängen; über Wochen oder gar Monate wird eine Verwertung jedoch nicht andauern müssen.
Angesichts dieser - wohl selbst durch Sachverständigengutachten nur teilweise zu klärenden - Unwägbarkeiten schätzt daher der Senat im in der mündlichen Verhandlung versicherten Einverständnis mit den Parteien aufgrund der insoweit eingeräumten Schätzungsbefugnis gemäß § 287 ZPO den Schaden auf 124.959,04 €. Hierbei wird entsprechend der als Anlage B 67 eingereichten Berechnungen der Beklagten zunächst von einer Differenz des per 15. November 2001 theoretisch erwirtschafteten Erlöses von 390.186,20 € zu erzielten 251.342,82 € in Höhe von 138.843,38 € ausgegangen, von diesem Betrag allerdings ein Abschlag von 10 % zwecks Ausgleich des Realisierungsrisikos abgesetzt.
Keinen Einfluss auf die anzunehmende Schadensentwicklung hat schließlich die von der Beklagten im zweiten Rechtszug erstmals thematisierte erneute Kündigung vom 8. Januar 2002 (B 51, Bl. 400 d.A.). Zum einen hätte derartiger Vortrag bereits im ersten Rechtszug erfolgen können und müssen (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Zum anderen hat diese Kündigung jedenfalls für die hier zu beurteilende Frage des Verwertungsschadens keine Bedeutung, weil die Verwertung bereits erfolgt war und nichts dafür spricht, dass bei rechtmäßigem Alternativverhalten die Beklagte über den 15. November 2001 tatsächlich mit Verwertungshandlungen noch bis in den Januar/Februar 2002 hinein gewartet hätte und hätte warten müssen.
3.
Von dem derart ermittelten Gesamtschaden in Höhe von 124.959,04 € muss die Beklagte dem Kläger 3/5, also 74.975,45 €, ersetzen, weil der Kläger in Höhe einer Quote von 2/5 gemäß § 254 BGB sich ein Mitverschulden anrechnen lassen muss.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile (vgl. BGH WM 2001, 1716, 1717) ist nämlich nicht nur zu berücksichtigen, dass sowohl die zur Kreditaufnahme führende Falschangabe als auch die unangemessene Berücksichtigung der klägerischen Interessen dem Einflussbereich der Beklagten entstammen. Vielmehr entlastet die Beklagte die fehlende Vorwerfbarkeit der aus ihrem EDV ersichtlichen Falschangabe ebenso, wie es andererseits den Kläger belasten muss, dass dieser angesichts des Ausmaßes des Sprunges der Hikari-Notierung immerhin - dies ist der Beklagten zuzugeben - einen gewissen Verdacht hinsichtlich der Richtigkeit dieser Angabe hätte schöpfen können und - angesichts seiner Börsenvorerfahrung - auch eigentlich müssen. Hinzu kommt weiter zu Lasten des Klägers, dass dieser außerdem weder mit Schreiben vom 10. September 2001 (K 7, Bl. 46 f. d. A.) über das Erbeten von "wesentlich mehr Zeit" hinaus deutlich machte, bis wann und auf welche Weise eine Rückführung erfolgen sollte, noch in den folgenden Wochen insoweit ersichtlich nennenswerte Anstrengungen unternahm. Angesichts des nennenswerten Umfangs des Debetsaldos und der Schnelllebigkeit der getätigten Börsengeschäfte war aber der Kläger zu einer derartigen Passivität nicht berechtigt.
Führen bereits die erwähnten Risikoverteilungsaspekte dazu, dass der von der Beklagten zu tragende Verursachungsanteil überwiegt, so erreichen der Mitverursachungsanteil und die nachfolgende Obliegenheitsverletzung des Klägers jedoch einen derartigen Umfang, dass dem Senat insgesamt eine Haftungsverteilung von 3/5 zu Lasten der Beklagten und von 2/5 zu Lasten des Klägers als gerechtfertigt erschien.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil der überwiegend durch tatsächliche Fragen geprägte Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung zukommt, noch die Rechtsfortbildung und die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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