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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 29.01.2004
Aktenzeichen: 5 U 46/97
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 731 ff
ZPO § 286
ZPO § 287

Entscheidung wurde am 05.04.2004 korrigiert: die Entscheidung wurde komplett ersetzt, da sie nicht vollständig war
1. Die Möglichkeit einer Mitnahme des jeweils eigenen Patientenstammes bei Ausscheiden eines von zwei Partnern einer Gemeinschaftsarztpraxis stellt nur dann einen angemessenen Ausgleich des hälftigen "Good-will" der Praxis dar, wenn die Möglichkeit der Weiterbehandlung für den Ausscheidendenden realistisch ist und die medizinische, wirtschaftliche und soziale Kompetenz der Partner annähernd vergleichbar ist (Abgrenzung zu OLG Celle NZG 2002, 864).

2. Die Bewertung des "Good-will" einer Arztpraxis ist nicht nur von verallgemeinerbaren Sachfaktoren, sondern in hohem Maße auch von einzelfallorientierten und insbesondere personenbezogenen Faktoren geprägt. Diesem Umstand trägt die Methode der "modifizierten Übergewinnverrentung" durch die bei ihr erfolgende individuell bemessene zeitliche Abschreibung des ermittelten Good-will grundsätzlich angemessen Rechnung (Anschluss OLG Koblenz OLGR 1999, 206).

3. Der Sachkunde eines allgemein auf dem Gebiet der Bewertung von Arztpraxen erfahrenen Sachverständigen steht seine geringere Erfahrung auf dem Gebiet der Bewertung von Spezialpraxen (hier: Dialysepraxen) nicht entgegen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Sachverständige die Besonderheiten der Spezialpraxis erkennen und hinreichend berücksichtigen wird.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der weiteren Berufung des Klägers sowie der Anschlussberufung des Beklagten wird das am 9. Januar 1997 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts K. - 6 O 170/96 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 304.090,36 € (594.749,05 DM) nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 1. April 1994 abzüglich bereits geleisteter Zinszahlungen von 3.674,91 € (7.187,50 DM) und 2.625,36 € (5.134,77 DM) zu zahlen.

Von den Kosten beider Rechtszüge haben der Beklagte 83 % und der Kläger 17 % zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jedoch kann der Beklagte die Vollstreckung des Klägers und der Kläger die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger bzw. der Beklagte jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten restliche Ausgleichsansprüche aus dem Betrieb einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis geltend.

Die Parteien schlossen sich durch Vertrag vom 2. Januar 1984 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen. Zweck der Gesellschaft war die gemeinsame Ausübung einer internistischen Kassen- und Privatpraxis sowie einer Praxisdialyse als gleichberechtigte Partner. Die damals 19 Dialyseplätze aufweisende Dialysepraxis bestand bereits und wurde zuvor von der Firma H. betrieben, deren Anlagevermögen nach Übernahme von deren Gesellschaftsanteilen durch die Parteien in die gemeinsame Praxis als Gesellschaftsvermögen überführt wurde. Neben der Dialysepraxis betreuten der Kläger noch eine Diabetikerambulanz und der Beklagte eine nephrologische und Hypertonie-Ambulanz. Nach § 14 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Januar 1984 (B 4) konnte die Gemeinschaftspraxis von jedem Vertragspartner durch Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende beendet werden. § 17 des Gesellschaftsvertrages enthielt für den Fall der Vertragsbeendigung folgende Regelung:

"Bei Vertragsbeendigung durch Kündigung führt der andere Partner die bisherige gemeinsame Praxis in den bisherigen Praxisräumen weiter. Entsprechendes gilt bei Tod, dauernder Arbeitsunfähigkeit oder altersbedingtem Ausscheiden eines Partners für den verbleibenden Partner. Der Ausscheidende oder seine Erben erhalten eine Abfindung, die sich wie folgt errechnet:

1. Zum Ausscheidungstag ist eine Abfindungsbilanz unter Aufdeckung der stillen Reserven zu erstellen. Die Hälfte des Gewinns und die Hälfte des Betriebsvermögens stehen dem ausscheidenden Partner zu.

2. Über die Abfindung nach Abs. 1 hinaus wird für Prof. Dr. B. oder seine Erben ein Versorgungsausgleich fällig für den Fall, dass er durch Tod oder Invalidität vor dem 01.01.1988 ausscheidet. Als Versorgungsausgleich gilt DM 350.000. Dieser Betrag mindert sich um die nach § 11 S. 2 bezahlten Beträge.

3. Ergibt sich aus nicht vorhersehbaren Gründen für den ausscheidenden Partner oder seine Erben eine wirtschaftliche Härte, so verpflichten sich die Partner zur gegenseitigen Hilfeleistung.

Die Abfindung ist drei Monate nach Auflösung der Gemeinschaftspraxis zur Zahlung fällig. Der Zahlungspflichtige ist jedoch berechtigt, den Betrag in drei gleichen Jahresraten zu bezahlen, bei einer jährlichen Verzinsung von 3 % über dem Diskontsatz der Bundesbank und Zinszahlung zusammen mit der jeweiligen Rate."

Mit Schreiben vom 8. Juni 1993 (K 2, Bl. 17 d. A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten die Kündigung der Gemeinschaftspraxis mit Wirkung zum 31. Dezember 1993. Entsprechend der Regelung des § 17 des Gesellschaftsvertrages erstellte die R.-KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft u.a. auf der Grundlage einer vom Beklagten erstellten Inventarisierung (K 6, Bl. 21-23 d.A.) eine Bilanz auf den 31. Dezember 1993, die - abzgl. Verbindlichkeiten und Rückstellungen - ein Praxisvermögen in Höhe von 1.195.196,20 DM auswies (K 5, Bl. 20 d. A.). Der Beklagte zahlte in der Folgezeit an den Kläger am 30. März 1994 194.500 DM, am 28. November 1994, 200.000 DM, am 13. März 1995 100.000 DM und am 31. März 1995 68.463,73 DM, insgesamt also 562.963,73 DM, zuzüglich 7.187,50 DM auf Zinsen am 13. März 1995 und am 31. März 1995 weitere 5.134,97 DM. Die Zahlung vom 31. März 1995 hatte der Beklagte in einem ankündigenden Schreiben vom 27. März 1995 unter Beifügung der erwähnten Bilanz und Inventarisierung als "Schlusszahlung" auf die "Schlussabrechnung der Abfindung" bezeichnet. Darüber hinaus nahm der Kläger im Einverständnis mit dem Beklagten unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch die der von ihm betreuten Diabetikerambulanz dienenden Geräte für seine künftige Berufstätigkeit ebenso mit wie Krankenunterlagen über von ihm selbst betreute Patienten. Auch informierte er seine Patienten über sein Ausscheiden. In der Folgezeit eröffnete er bei - vom Beklagten behaupteten und vom Kläger nicht bestrittenen - Verlust von 511 Behandlungsscheinen vom 4. Quartal 1993 auf das erste Quartal 1994 auf Seiten des Beklagten in der F.-straße 125 in K. eine internistische Praxis mit sofort etwa 580 Patienten. Die Praxis liegt etwa 600 m Luftlinie von den Räumen der ursprünglichen Gemeinschaftspraxis entfernt. Dialysepatienten unter den vom Kläger behandelten Diabetikerpatienten wurden seinerzeit ärztlich zum Teil über die Praxis Dr. L., P.-Straße 97, K., betreut. Der Beklagte erhielt nach dem Ausscheiden des Klägers und nach kurzfristiger Alleintätigkeit zum 1. Februar 1994 eine Ausnahmegenehmigung der kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein dahin, einen Dr. med. W. als Nephrologen in eine neu gegründete "fachübergreifende Gemeinschaftspraxis" aufzunehmen, wobei der hinzukommende Dr. W. nicht als Internist tätig sein durfte (Zulassungsbescheid des Zulassungsausschusses für Ärzte in Schleswig-Holstein vom 27. Januar 1997, B 19). Hintergrund war, dass nach den Regelungen des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) der Innenstadtbereich von K. wegen Überversorgung für Internisten ein sog. "gesperrter Bezirk" war.

Zwischen den Parteien besteht Streit über die Frage, ob und aufgrund welcher Berechnungsart dem Kläger ein Anteil am sog. "Good-will" der Praxis noch zukommen könne. Außerdem schätzen die Parteien unter dem Aspekt der Aufdeckung stiller Reserven insbesondere den Zeitwert per 31. Dezember 1993 der vom Beklagten übernommenen 21 Dialysemaschinen unterschiedlich ein, der Kläger auf der Basis einer Abschreibung der ursprünglichen Anschaffungskosten mit insgesamt 329.556 DM, der Beklagte auf der Basis einer Abschreibung der zwischenzeitlich gesunkenen Anschaffungskosten mit lediglich 142.000 DM. Weitere Streitpositionen betreffen die Frage einer privaten Vereinnahmung eines Honorars von 12.500 DM durch den Kläger seitens der Firma H., sowie die Folgen einer Verpflichtung des Beklagten, einer Angestellten Weihnachtsgeld und einem weiteren Angestellten Urlaub zugestehen zu müssen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Abfindungsanspruch auch hinsichtlich des "Good-will" der Praxis zustehe, da dieser in § 17 des Gesellschaftsvertrages nicht ausgeschlossen worden sei. Bereits bei Erwerb der Praxis sei der ganz überwiegende Teil des Kaufpreises auf den Geschäftswert entfallen und damit die Möglichkeit, vom ersten Tag der Übernahme an erhebliche Gewinne zu erzielen. Der Wert einer Dialysepraxis bestehe weniger in dem Anlagevermögen als vielmehr in der dauerhaften Beziehung zu den Patienten. Unter Zugrundelegung des Vorschlags der Bundesärztekammer für die Bewertung von Arztpraxen betrage hier der Geschäftswert 33,3 % des Durchschnittsumsatzes der letzten 3 Jahre nach Abzug eines kalkulatorischen Arztlohnes. Ausgehend von einem Durchschnittsumsatz von 4,64 Mio. DM und einem fiktiven Gehalt für 2 Ärzte in Höhe von 690.000 DM errechne sich daher ein Geschäftswert von ca. 1.156.000 DM "Good-will" zzgl. des in der Bilanz ausgewiesenen Kapitals von 1.195,196,20 DM und zzgl. der anzunehmenden stillen Reserven für die Dialysemaschinen von 187.556,50 DM, und für die übrige Büroeinrichtung von 42.700 DM insgesamt also von etwa 2,6 Mio. DM. Etwaige Einnahmen seinerseits seitens der Firma H. seien in jedem Fall geringer als entsprechende Einnahmen des Beklagten. Wenn der Beklagte nunmehr noch ein Weihnachtsgeld für die Angestellte G. abziehen wolle, sei er hierzu nicht berechtigt, da es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch der Angestellten gehandelt habe. Ausgehend von einem Gesamtpraxiswert von 2,6 Mio. DM lasse sich unter Berücksichtigung von 23.600 DM für mitgenommene Gerätschaften er, der Kläger, sich 23.600 DM anrechnen, insgesamt einschließlich der vom Beklagten in Höhe von 562.963,73 DM erbrachten Zahlungen also 596.563,73 DM.

Daher hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 703.436,30 DM zzgl. 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz seit dem 1. April 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat einen Ausgleichsanspruch auf den "Good-will" als durch § 17 des Gesellschaftsvertrages sowie dadurch ausgeschlossen angesehen, dass der Kläger und er eine Realteilung der Praxis unter Aufteilung des Betriebsvermögens (mit Ausgleichszahlungen), des Patientenstammes und der Mitarbeiter durchgeführt hätten. Im Übrigen seien die Angaben des Klägers zu einem höheren Sachwert (Dialysemaschinen) nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Kläger entgegen § 9 des Gesellschaftsvertrages Einnahmen in Höhe von 12.500 DM aus Fördermitteln der H. sich auf sein Privatkonto zahlen lassen, statt das dem Konto der Gemeinschaftspraxis zuzuführen. Ferner habe er es zu verantworten, dass der Angestellten G. eigenmächtig ein Weihnachtsgeld in Höhe von 8.924,37 DM gezahlt worden sei.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 15.174,37 DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank seit dem 1. April 1994 verurteilt und hinsichtlich des weit überwiegenden Teils der geltend gemachten Ansprüche die Klage abgewiesen. Aus der unstreitig erstellten Auseinandersetzungsbilanz ergebe sich ein Praxisvermögen einschließlich Forderungen und Gewinn für das Jahr 1993 in Höhe von 1.195.196,20 DM zzgl. von - auf der Basis einer Besprechung mit der Revisions- und Treuhand KG - vom Beklagten dargelegten stillen Reserven in Höhe von 74.780 DM, zusammen 1.219.976,20 DM. Davon stehe dem Kläger die Hälfte zu, mithin 609.988,10 DM. Auf diesen Betrag habe der Beklagte 562.963,73 DM gezahlt. Unter Anrechnung von 23.600 DM für vom Kläger mitgenommene Geräte und 2.000 DM für ein mitgenommenes Langzeit-Blutmessgerät errechne sich hieraus ein Restanspruch von 21.424,37 DM. Von diesem Betrag seien weitere 6.250 DM wegen insoweit vom Kläger einbehaltener Fördermittel der Firma H. in Höhe von 12.500 DM abzuziehen, sodass der ausgeurteilte Abfindungsbetrag in Höhe von 15.174,73 DM verbleibe. Demgegenüber seien die weiteren Gegenforderungen des Beklagten ebenso wenig substantiiert wie der Vortrag des Klägers hinsichtlich größerer stiller Reserven bezüglich der Dialysemaschinen. Ebenso stehe nach der Regelung des § 17 des Gesellschaftsvertrages dem Kläger ein weiterer Anspruch auf den Ausgleich des "Good-will" nicht zu.

Gegen dieses ihm 28. Januar 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. Februar 1997 Berufung eingelegt und diese nachfolgend form- und fristgerecht begründet:

- Zu Unrecht habe das Landgericht den "Good-will" im Rahmen des berechneten Abfindungsanspruchs nicht berücksichtigt. Dieser "Good-will" sei ohne Zweifel im Rahmen einer nach § 738 Abs. 1 S. 2 BGB vorzunehmenden Auseinandersetzung zu berücksichtigen. § 17 des Gesellschaftsvertrages enthalte insoweit keine abweichende Regelung. Auch lägen die Voraussetzungen dieser Regelung vor, da der Beklagte die Praxis fortgeführt habe. Denn die Diabetikerambulanz habe im Verhältnis zu den 200 internistischen Patienten des Beklagten und dem Dialysebereich mit rund 50 bis 60 Patienten nur einen Umsatzanteil von 6 % gehabt, sodass - da rund 90 % des Umsatzes mit den rund 50 bis 60 Dialysepatienten erwirtschaftet worden sei - der weitaus überwiegende Teil des Umsatzes und daher auch der Einnahmen dem Beklagten verblieben und von ihm aus der fortgeführten Dialysepraxis erwirtschaftet worden sei. Da die Dialysepatienten einen ungleich höheren Umsatz brächten als Diabetikerpatienten (letztere pro Jahr etwa 200.000 DM gegenüber ebenfalls ca. 200.000 DM bei den übrigen internistischen Patienten bei einem jährlichen Gesamtumsatz von seinerzeit ca. 4 Mio. DM), sei es letztlich auch nicht dadurch zu einer Realteilung der Gesellschaft gekommen, dass er, der Kläger, wesentlich mehr Patienten in seine Diabetesambulanz mitgenommen habe, als an Dialysepatienten in der Praxis des Beklagten verblieben seien. Zudem habe er selbst nach seinem Ausscheiden keine Dialyse mehr betrieben, sondern lediglich vertretungsweise alle drei Wochen in der Heimpraxis-Dialyse P.- Straße 97 der Dres. L. mitgewirkt.

- Zudem sei die Bewertung der stillen Reserven durch die Revision und Treuhand KG mit lediglich 24.780 DM unzutreffend, da diese Gesellschaft die Zeitwerte der Dialysemaschinen nicht zutreffend errechnet habe, sondern ihrer Berechnung als Ausgangswert den gegenüber dem früher gezahlten Anschaffungspreis der Maschinen inzwischen gefallenen aktuellen Kaufpreis einer neuen Maschine zugrunde gelegt habe. Korrekterweise sei jedoch von dem ursprünglich für die jeweilige Maschine gezahlten Kaufpreis auszugehen. Danach ergebe sich ein Zeitwert der Dialysemaschinen in Höhe von 329.556 DM gegenüber lediglich 142.000 DM. Die Bemessung des Zeitwertes der übrigen Büroeinrichtung sei aus den in der Aufstellung K 6 (Bl. 21-23 d. A.) enthaltenen Eintragungen ohne weiteres nachvollziehbar. Damit sei von stillen Reserven in Höhe von DM 255.036 (DM 187.556 - Differenz Dialysemaschinen -, DM 42700 - Büroeinrichtung - und bereits veranschlagten DM 24.780) auszugehen.

- Weitere Gegenforderungen des Beklagten seien nicht begründet. Die an ihn unstreitig von der Firma H. gezahlten 12.500 DM habe er zu Recht nicht in das Gesellschaftsvermögen überführt. Es habe nämlich zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden, dass derartige Einnahmen dem jeweiligen Ersteller der Studie gesondert zustehen sollten. Auch seien diese Arbeiten von ihm außerhalb der normalen Dienstzeiten erbracht worden.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 688.261,93 DM nebst 3 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. April 1994 abzüglich bereits geleisteter Zinszahlungen von 7.187,50 DM und 5.134,77 DM zu zahlen

sowie

die Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen

sowie

im Wege der Anschlussberufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft sein bisherige Vorbringen wie folgt:

- Ein Abfindungsanspruch nach § 17 des Gesellschaftsvertrages scheitere bereits daran, dass die Parteien eine Realteilung vorgenommen hätten und nur dies auch vereinbart worden sei. Denn sie hätten nicht nur - dies hat der Kläger eingeräumt - den Gesellschaftsvertrag auf der Basis eines Entwurfs ausgehandelt. Dieser Entwurf - der Beklagte hat insoweit einen "Vertrags-Entwurf über die Errichtung und Führung einer gemeinsamen Praxis" vorgelegt (Bl. 290-296 d.A.) - habe vielmehr unter § 18 Ziff. 4 Regelungen über den Ausgleich des ideellen Wertes aufgewiesen, welche bewusst nicht in den endgültigen Vertrag übernommen worden seien. Damit aber - so meint der Beklagte - sei ein Ausgleich des ideellen Wertes ausgeschlossen worden.

- Auch hätten die Voraussetzungen des § 17 des Vertrages nicht vorgelegen, da die Praxis von ihm, dem Beklagten, nicht fortgeführt worden sei. Vielmehr habe er die Praxis zunächst allein betrieben - in der ersten Januarwoche 1994 nur noch mit rund 30 Dialysepatienten - und im Februar 1994 eine qualitativ ganz andere "fachübergreifende Gemeinschaftspraxis" mit Dr. W. begründet. Demgegenüber habe der Kläger mit rund 511 mitgenommenen Diabetikerpatienten auch viele Dialyseanwärter mitgenommen.

- Gehöre damit der "Good-will" ohnehin auch nicht zum ausgleichspflichtigen Betriebsvermögen, so habe dieser außerdem in der konkreten Situation, wie sie sich Ende 1993 dargestellt habe, "0" betragen. Der Kläger habe nämlich durch seine Kündigung die Genehmigung zur Abrechnung von Dialyse im Rahmen der Gemeinschaftspraxis, die nach den Richtlinien der kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH) an das Mitwirken zweier speziell gebildeter Ärzte geknüpft gewesen sei, zum Erlöschen gebracht. Aufgrund der speziellen zulassungsrechtlichen Situation zu diesem Zeitpunkt sei der Neuerwerb einer solchen Genehmigung nahezu ausgeschlossen gewesen. Allein seinem persönlichen Verhandlungsgeschick sei es zu verdanken, dass es letztlich doch zu einer - wenn auch veränderten - Fortführung der Praxis gekommen sei. Zudem habe der Kläger seinen denkbaren Anteil am "Good-will" der Praxis bereits dadurch erhalten, dass er den größten Teil der Patienten mitgenommen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich ein wesentlicher Teil der Dialysepatienten aus den Reihen der Diabetiker rekrutiere, sodass der Fortfall des gesamten Patientenstammes mit diesem Krankheitsbild die Zukunftschancen der Dialysepraxis geschmälert habe.

- Schließlich sei einem auf Zahlung eines Anteils für den "Good-will" der Praxis gerichteten Anspruch § 242 BGB entgegenzuhalten. Wer einen Ausgleich für den "Good-will" einer Praxis bekommen möchte, müsse sich auch entsprechend verhalten, damit der ausgleichspflichtige Partner eine funktionierende Praxis übernehmen und fortführen könne, mit der er die zu vergütenden Entwicklungschancen auch realisieren könne. Dies habe der Kläger nicht getan. Vielmehr habe er dem Beklagten durch die Niederlassung in der Nähe bei Übernahme der meisten Patienten durch seine Aktivitäten im Zusammenhang mit der Durchführung von Dialysen im Zusammenwirken mit der Praxis Dres. L. erhebliche Konkurrenz gemacht. Sein ganzes Verhalten sei darauf ausgerichtet gewesen, ihn, den Beklagten, zu ruinieren.

- Die stillen Reserven - dies betreffe insbesondere die Dialysemaschinen - seien zutreffend bewertet worden. Zudem halte er daran fest, dass der Kläger die privat vereinnahmten 12.500 DM sich anrechnen lassen müsse und er, der Beklagte, außerdem einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.924,37 DM wegen der Verpflichtung, der Angestellten G. Weihnachtsgeld nachzuzahlen, sowie einen weiteren Anspruch gegenrechnen könne, der daraus resultiere, dass der Beklagte dem in der Diabetikerambulanz des Klägers beschäftigten Thomas K. im Jahre 1993 29 Wochentage Urlaub nicht gewährt habe, die er, der Beklagte, ihm im Jahre 1994 habe zugestehen müssen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28. Oktober 1999 (Bl. 323 f. d. A.) zum Wert des "Good-will" der Gemeinschaftspraxis und zum Zeitwert der 21 Dialysemaschinen vom 31. Dezember 1993 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Gutachters P.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 10. Juli 2001, seine schriftlichen Ergänzungen vom 10. Juni 2002, vom 19. März 2003, vom 1. September 2003, vom 22. September 2003 sowie vom 4. Dezember 2003 und die mündliche Anhörung des Sachverständigen vor dem Senat in den mündlichen Verhandlungen vom 10. April 2003, 3. Juli 2003 und vom 25. September 2003 (vgl. Protokolle der mündlichen Verhandlungen, Bl. 582-603, 743-759 und 835-848 d. A.) verwiesen.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf das erstinstanzliche Urteil, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils sich hieraus ergebenden weiteren Verweisungen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg, während die auf Klagabweisung insgesamt gerichtete Anschlussberufung des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen war.

Zu Recht nämlich beanstandet der Kläger zunächst, dass das Landgericht seinen aus § 738 Abs. 1 S. 2 BGB i. V. m. § 17 S. 3 Ziffer 1 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (K 1, Bl. 12 ff. d. A.) ergebenden Abfindungsanspruch hinsichtlich der abzudeckenden und anteilig auszugleichenden materiellen stillen Reserven unter Berücksichtigung unstreitig gezahlter 562.963,73 DM und Anrechnung weiterer 23.600 DM bzw. weiterer 2.000 DM für vom Kläger mitgenommene Geräte lediglich mit überschießenden 15.174,37 DM bemessen hat, anstatt dem hinsichtlich höherer Werte angebotenen Sachverständigenbeweis nachzugehen. Nach Nachholung der erforderlichen Beweisaufnahme steht dem Kläger unter Berücksichtigung einerseits der als Anlage K 5 (Bl. 20 d. A.) vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz per 31. Dezember 1993 und andererseits der vom Beklagten zeitnah erstellten - und als solcher vom Kläger akzeptierten - Inventarliste (K 6, Bl. 21-23 d. A.) hinsichtlich der materiellen stillen Reserven ein sich derart errechnender Auseinandersetzungsanspruch von grundsätzlich 836.666,03 DM zu. Hierbei wird in der fraglichen Bilanz die Position "Betriebs- und Geschäftsausstattung" an Stelle von bisher dort angesetzten 172.867 DM mit nunmehr 511.525 DM bewertet (1.), ein Betrag der sich aus Teilbeträgen von 304.661 DM für die in der Praxis vorhandenen Dialysegeräte und von 206.864 DM für das sonstige Inventar zusammensetzt. Zusätzlich kann jedoch der Kläger entgegen der Auffassung des Landgerichts den Ausgleich des anteiligen "Good-will" verlangen, da ein derartiger Ausgleichsanspruch nach den vertraglichen Vereinbarungen nicht ausgeschlossen ist sowie in Fortführung der Bewertungen des Sachverständigen P. mit einer Höhe von 362.056,35 DM beziffert werden kann (2.). Hiergegen wendet der Beklagte eigene Ersatzansprüche im Wesentlichen ohne Erfolg ein (3.), sodass das sich das insgesamt auf 1.198.122,38 DM belaufende Guthaben des Klägers lediglich um bereits gezahlte 562.963,73 DM und weitere 40.409,60 DM für vom Kläger mitgenommenes Mobiliar (siehe auch hierzu bereits auch unter 1.) vermindert mit der Folge eines dem Kläger noch zustehenden Auseinandersetzungsguthabens von 304.090,36 € (594.749,05 DM), zu dessen Auszahlung der Beklagte unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Verurteilung und zzgl. gesellschaftsvertraglich geschuldeter Zinsen zu verurteilen war.

1. Was den Ausgleich materieller stiller Reserven anbelangt, steht eine derartige Verpflichtung dem Rechtsgrunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Kontrovers ist vielmehr die Bewertung insbesondere der 21 in der Praxis bei Auseinandersetzung vorhandenen Dialysemaschinen (a) sowie des sonstigen Inventars (b). Unter Berücksichtigung der insoweit vom Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bewertungsmethodik war allerdings auch der Wert der vom Kläger mitgenommenen Einrichtungsgegenstände über den zunächst veranschlagten Betrag von 23.600 DM hinaus entsprechend zu korrigieren (c).

a) Den Wert der 21 Dialysemaschinen hat der Sachverständige P. bereits in der Anlage 5 seines Hauptgutachtens vom 10. Juli 2001 mit 454.167 DM per Stichtag 31. Dezember 1993 bewertet.

Die Bewertung erfolgte zu Fortführungszeitwerten unter Berücksichtigung der Anschaffungspreise, des Nutzungsalters der Geräte und der Preisentwicklung. Gegen diese Bewertung hat der Beklagte vor allem eingewendet, dass sie den zwischenzeitlichen Preisverfall auf dem Markt für Dialysemaschinen ebenso wenig berücksichtige wie den Umstand, dass die fraglichen Dialysegeräte per 31. Dezember 1993 veraltet gewesen seien und ein funktionierender Markt für Gebrauchtgeräte bei Dialysemaschinen ohnehin nicht existiere. Zudem sei der Hersteller Fr. selbst - wie einem von dem Beklagten zur Akte gereichten Schreiben vom 1. März 1994 (Bl. 874/875 d. A.) entnommen werden kann - per 31. Dezember 1993 von erheblich geringeren Werten ausgegangen. Aber auch diese Werte seien noch zu hoch, da Fr. von Listenpreisen ausgehe, die Geräte aber günstiger hätten eingekauft werden können. Auch berücksichtige eine reine Stichtagsbewertung nicht hinreichend, dass dem Kläger bereits über den Weg steuerlicher AfA der Dialysemaschinen und sofortiger Bezahlung der Maschinen beim Kauf erhebliche Vorteile zugeflossen seien.

Diese Einwendungen hält der Senat nur zum Teil für stichhaltig:

Was die vom Sachverständigen P. gewählte Bewertungsmethodik selbst anbelangt, hat der Sachverständige deren Sachgerechtigkeit dem Senat nachvollziehbar erläutern können. Auch leuchtet die Sinnhaftigkeit der Bewertung des Inventars einer "lebenden" Praxis nach Fortführungszeitwerten ebenso unmittelbar ein wie die Tatsache, dass die hierbei ermittelten Werte - wie es für den Vorgang der Aufdeckung stiller Reserven typisch ist - deutlich über den je nach bilanzieller oder gar steuerrechtlich-bilanziell veranlasster Abschreibung sich ergebenden Werten liegen müssen. Ebenso stellen die vom Beklagten nachvollziehbar beschriebene Marktenge und die kurzen Innovationszyklen auf dem medizintechnischen Sektor als solche kein grundsätzliches Hindernis für die Annahme nennenswerter Fortführungszeitwerte dar. Denn auch dem Vortrag des Beklagten ist nicht zu entnehmen, dass bei Fortführung der Gemeinschaftspraxis durch ihn und den Kläger diese nach dem 31. Dezember 1993 sämtliche Dialysemaschinen hätten erneuern müssen oder dass der an Stelle des Klägers in die Praxis eingetretene neue Partner Dr. W. auf einer derartigen Auswechslung des Geräteparks bestanden hätte.

Gleichwohl schätzt der Senat in Anwendung der §§ 286, 287 ZPO den für die Dialysemaschinen grundsätzlich ansetzbaren Teilbetrag auf einen geringeren als den vom Sachverständigen ermittelten Betrag, nämlich auf die Summe der in dem fraglichen Schreiben der Firma Fr. vom 1. März 1994 ermittelten Restwerte von insgesamt 304.661 DM. Auch der Senat hält nämlich dafür, dass eine um ihr fachliches Renommee bemühte Dialysepraxis - und dass es sich bei der von den Parteien betriebenen Praxis um eine derartige Praxis handelte, nimmt der Senat aufgrund sowohl der wissenschaftlichen Qualifikation des Beklagten als auch der wissenschaftlichen Tätigkeit des Klägers an - nicht in jedem Fall die Maximalnutzungsdauer für ihr wichtigstes Arbeitsgerät ausnutzen, sondern um kürzere Innovationszyklen bemüht sein wird. Zudem betrachtet der Senat die vom Beklagten selbst in den Rechtsstreit eingeführten Herstellerangaben unabhängig von ihrer sachlichen Berechtigung und auch unabhängig von gegenüber Listenpreisen günstigeren Erwerbspreisen schon deshalb als marktprägend, weil etwa ein neu in eine Praxis eintretender Partner im Rahmen von Kaufpreisverhandlungen typischerweise eine entsprechende Preisauskunft gerade auch vom medizintechnischen Fachhandel oder vom Gerätehersteller einholen wird. Ungeachtet der generellen Sachkunde des Sachverständigen P. ist schließlich davon auszugehen, dass der Marktüberblick des Herstellers über den - zugegebenermaßen engen - Gebrauchtgerätemarkt bei Dialysemaschinen auf vergleichsweise längerfristigeren und umfassenderen Marktüberblicken beruhen wird.

Vermag somit den Einwänden des Beklagten teilweise Rechnung getragen zu werden, so kann dieser jedoch nicht damit gehört werden, dass der derart ermittelte Fortführungszeitwert um dem Kläger bereits zugeflossene steuerliche Vorteile zu vermindern ist. Dies wäre nämlich nicht mehr das Ergebnis allein einer Ermittlung des tatsächlichen Fortführungszeitwertes der Dialysemaschinen zum Zwecke der Aufdeckung der stillen Reserven, sondern das Ergebnis einer die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien insgesamt betreffenden und die bisherige Auseinandersetzung korrigierenden Aufdeckung und Zuordnung weiterer Vor- oder Nachteile der gesellschaftlichen Tätigkeit. Hierfür besteht indessen derzeit keine Veranlassung mehr, weil gerade auch der Beklagte ausweislich seines Schreibens vom 27. März 1995 (K 4, Bl. 19 d. A.) seinerzeit die diesem Schreiben beigefügte Bilanz per 31. Dezember 1993 (K 5, Bl. 20 d. A.) grundsätzlich als Auseinandersetzungsbilanz im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Januar 1984 und damit als Grundlage einer "Schlussabrechnung" betrachtete und auch der in der Folgezeit geführten Auseinandersetzung der Parteien über die Bewertung des "Good-will" (dazu noch sogleich unter 2.) sowie des Ausmaßes der aufgedeckten stillen Reserven nichts dafür zu entnehmen ist, dass die Parteien nicht im Übrigen die Auseinandersetzung im Sinne der Billigung einer Schlussrechnung als abgeschlossen betrachtet hätten. Damit aber war der denkbare Auseinandersetzungsanspruch beider Parteien allein im Hinblick auf etwaige noch aufzudeckende stille Reserven infolge anderweitiger Bewertung oder im Hinblick auf einen auszugleichenden "Good-will" beschränkt. Mit weiterreichenden Einwendungen waren und sind beide Parteien ausgeschlossen.

b) Dies betrifft allerdings noch nicht die Bewertung des übrigen - bilanziell ohnehin in die Rubrik "Betriebs- und Geschäftsausstattung" mit hineinfallenden - Betriebsinventars der Gemeinschaftspraxis.

Unter Abgleich der von dem Beklagten erstellten Inventarliste (K 6, Bl. 21-23 d. A.) - welcher der Kläger nicht widersprochen hat - mit der teilweise abweichenden Inventaraufstellung des Sachverständigen P. (Anlage 5 seines Hauptgutachtens vom 10. Juli 2001) wäre der fragliche Inventarbestand auf der Grundlage der vom Sachverständigen P. angenommenen Werte mit 258.580 DM zu Fortführungswerten zu bewerten. Allerdings berücksichtigen auch diese Wertansätze nach Ansicht des Senats nicht hinreichend, dass die von den Parteien betriebene Gemeinschaftspraxis nach ihrem - nicht zuletzt durch das Renommee des Beklagten - geprägten Zuschnitt annehmbar nicht in jedem Fall die maximalen Nutzungszeiten für ihr Inventar ausgenutzt, sondern sich um frühzeitigeren Austausch bemüht hätte. Vor diesem Hintergrund bewertet der Senat den insoweit zu berücksichtigenden Teilwert gemäß §§ 286, 287 ZPO nur mit 80 % des vom Sachverständigen P. insoweit angenommenen Wertes, also 80 % von - wie erwähnt - 258.580 DM, folglich mit 206.864 DM.

c) Noch nicht im Rahmen der Korrektur des für "Betriebs- und Geschäftsausstattung" an Stelle der in der Bilanz per 31. Dezember 1993 bisher angesetzten 172.866 DM durch den neu einzusetzenden Betrag von 511.525 DM (304.666 DM zzgl. 206.864 DM), wohl aber im Rahmen der Gesamtabrechnung zu berücksichtigen ist jedoch der Wert der vom Kläger unstreitig bereits mitgenommenen Inventargegenstände, die auf der Basis der früheren Einschätzung der Parteien mit 23.600 DM bewertet wurden. Da auch der Wert dieser Gegenstände in einem Bewertungszusammenhang mit der Bewertung des übrigen Inventars steht, ist dieser Betrag bei Aufdeckung stiller Reserven jedoch entsprechend zu korrigieren, nämlich auf der Grundlage der Bewertung des Sachverständigen P. zunächst unter Veranschlagung eines Betrages von 48.012 DM, gleichwohl aber unter weiterer Anwendung der vom Senat praktizierten Bewertungsgrundsätze (Abschlag von 20 %) im Ergebnis mit 38.409,60 DM.

2. Zusätzlich zum sich per Korrektur der bisherigen Auseinandersetzungsbilanz zum 31. Dezember 1993 ergebenden Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von hälftigen 836.666,03 DM steht dem Kläger jedoch ein Anspruch auf Ausgleich eines hälftigen "Good-will" in Höhe von 362.056,35 DM zu.

Ein derartiger Anspruch auf Ausgleich des "Good-will" ist durch die gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen entgegen der Auffassung des Beklagten keinesfalls ausgeschlossen (a). Er kann schließlich auch in der genannten Höhe veranschlagt werden. Denn die vom Sachverständigen P. gewählte Wertermittlungsmethodik der Berechnung nach der Methode der modifizierten Übergewinnverrentung begegnet weder grundsätzlichen Bedenken (b), noch unterlässt sie es, die der Situation der Gemeinschaftspraxis der Parteien prägenden Umstände angemessen zu berücksichtigen (c) und führt deshalb auch zu sachgerechten Ergebnissen (d).

a) Von einer Verpflichtung des Beklagten zum hälftigen Ausgleich des diesem bei Weiterbetrieb der Praxis verbleibenden "Good-will" ist in Ansehung von § 17 des zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaftsvertrages vom 2. Januar 1984 auszugehen. Denn zum einen ist dem Zusammenhang von § 17 des Gesellschaftsvertrages und den dispositiven Vorschriften des Bürgerlichen Rechts eine Ausgleichspflicht nicht nur hinsichtlich des materiellen Gesellschaftsvermögens, sondern auch hinsichtlich der sog. "immateriellen Werte" zu entnehmen. Zum anderen liegt auch in dieser Hinsicht der Auseinandersetzungsfall ebenso eindeutig vor, wie auch die Auseinandersetzung zu gleichen Anteilen zu erfolgen hat.

Zwar sieht § 17 des Gesellschaftsvertrages einen Ausgleich des "Good-will" nicht ausdrücklich vor, sondern dem Wortlaut nach lediglich die Erstellung einer Abfindungsbilanz "unter Aufdeckung der stillen Reserven" (§ 17 S. 3 Nr. 1 des Vertrages). Gleichwohl wird durch diesen Wortlaut ein Ausgleich des "Good-will" ebenso wenig ausgeschlossen, wie andererseits die vorgeschriebene Aufdeckung der "stillen Reserven" zumindest darauf hinweist, dass sich die Parteien bei der Ermittlung und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens keinesfalls auf bilanzierte Buchwerte beschränken wollten. Kann nicht aus anderen Umständen der gesellschaftsvertragliche Wille der Parteien auf einen Ausschluss des Ausgleichs des "Good-will" entnommen werden, gelten damit aber grundsätzlich die §§ 731 ff., 736 BGB, denen zufolge die Auseinandersetzung sich auf "das Vermögen" der Gesellschaft schlechthin - also sämtliche Vermögensgegenstände der Gesellschaft - zu erstrecken hat. Gerade bei einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung von Freiberuflern kommt aber dem über den reinen Sacheinsatz durch die Tätigkeit der Freiberufler selbst hinaus erwirtschafteten "Good-will" für die Ermittlung des Geschäftswertes naturgemäß besondere Bedeutung zu. Soweit nicht - und hierfür fehlt es an Anhaltspunkten - Elemente der "Good-will"-Bewertung bereits in die Bewertung einzelner anderweitiger Vermögensgegenstände der Gesellschaft eingeflossen wären, stellt daher der "Good-will" insgesamt eine ausgleichspflichtige Position dar. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung hat zwar grundsätzlich im Rahmen der übrigen Auseinandersetzung über das Vermögen der Gesellschaft und nicht isoliert zu erfolgen (OLG Karlsruhe, NZG 2001, 654, 655). Dies gilt jedoch nicht, wenn der insoweit geltend gemachte Erstattungsanspruch dem Anspruchsteller in jedem Fall zustehen wird (OLG Karlsruhe a. a. O.). So liegt es aber gerade auch dann, wenn - wie vorliegend - die Auseinandersetzung im Übrigen durch Erteilung und Akzeptieren der Schlussrechnung bereits abgeschlossen ist.

Der Annahme einer Ausgleichsverpflichtung für den "Good-will" steht auch nicht entgegen, dass nach dem Vortrag des Beklagten § 17 des Gesellschaftsvertrages in Anlehnung an ein auf Vorschlägen der Ärztekammer beruhendes Vertragsmuster (Bl. 290 ff. d. A.) konzipiert worden sei und dort in § 18 befindliche Regelungen über den Ausgleich des "ideellen Wertes" bewusst nicht übernommen worden seien. Denn zum einen hat der Beklagte diesen - vom Kläger bestrittenen - Vortrag hinsichtlich des Aushandelns gerade einer bewussten Nichtübernahme entsprechender Regelungen schon nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt. Zum anderen differiert § 17 des Gesellschaftsvertrages von § 18 des vorgelegten Vertragsmusters nicht nur in der Frage der ausdrücklichen Thematisierung des Ausgleichs des "Good-will" oder "ideellen Wertes", sondern auch in anderen Fragen der sprachlichen Erfassung des auszugleichenden Gesellschaftsvermögens derart, dass die Frage im Raum bleibt, inwieweit das fragliche Vertragsmuster mehr als ein allenfalls "lockeres Vorbild" für die im Ergebnis ausgehandelte Regelung von § 17 des Gesellschaftsvertrages gewesen sein konnte. Erheblich näher liegt damit aber die Annahme, dass die Vertragsparteien schon durch die Verwendung des in dem fraglichen Vertragsmuster nicht erwähnten Begriffes "der stillen Reserven" im Sinne einer Generalklausel die Diskrepanz zwischen Buchwerten und einer Bestimmung des Unternehmenswertes nach Verkehrswerten abschließend Rechnung getragen zu haben glaubten, jedenfalls aber auch subjektiv einen Ausgleich des "Good-will" nicht ausschließen wollten .

Weiterhin stellt es gegen die diesseits befürwortete Auslegung des Gesellschaftsvertrages keinen Einwand dar, dass die Rechtsprechung bei Freiberuflerpraxen eine "Realteilung" im Sinne nicht zuletzt der Mitnahme eines jeweiligen Teils des Patientenstammes grundsätzlich als zur Ausgleichung des "Good-will" geeignet angesehen hat (BGH NJW 1994, 796, 797; NJW 1995, 1551 f.; NJW 2000, 2584 f.; OLG Karlsruhe NZG 2001, 654, 655; OLG Celle NZG 2002, 862, 864). Denn zum einen ist nicht über einen Sachverhalt zu entscheiden, in welchem - unter ganz oder teilweise erfolgenden Ausschluss eines weiteren Ausgleichs des "Good-will" - gesellschaftsvertraglich der ausscheidende Partner gerade auf die Mitnahme eines Teils der Patienten verwiesen wird (so lag es in den BGH NJW 1994, 796 ff. und OLG Karlsruhe NZG 2001, 654 ff. zugrunde liegenden Sachverhalten). Zum anderen liegt es aber auch nicht derart, dass dem Partner die Mitnahme von Patienten lediglich nicht - etwa durch eine Wettbewerbsabrede - vertraglich untersagt worden ist und dieser in ebenso naheliegender wie auch praktizierter Weise von dieser faktischen Mitnahmemöglichkeit hätte Gebrauch machen können, sodass deshalb schon durch die praktizierte Mitnahme von Patienten ein Ausgleich des "Good-will" als erfolgt angesehen werden muss (so etwa OLG Celle NZG 2002, 864, 864 für den Fall des Ausscheidens eines Zahnarztes aus einer gemeinschaftlichen Zahnarztpraxis unter Niederlassung in der Nähe und Mitnahme seiner bisherigen Patienten). Auch der Senat hätte zwar keine Bedenken, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Ausgleich des "Good-will" unter Umständen sogar schon durch die bloße Mitnahmemöglichkeit der Patienten dann als realisiert anzusehen, wenn dem Kläger sich eine den Behandlungsmöglichkeiten des Beklagten vergleichbare tatsächliche Möglichkeit, bisherige Patienten an sich zu binden, ohne Weiteres eröffnet und geradezu angeboten hätte. Dies wird jedoch in aller Regel eine vergleichbare medizinisch-wirtschaftliche Kompetenz der Partner voraussetzen, an der es vorliegend im Falle des Klägers ersichtlich fehlte: Während nämlich der Beklagte als ausgesprochener Dialysespezialist mit hierauf aufgebautem wissenschaftlichen Renommee in der bisherigen Praxis verblieb, hatte zwar auch der Kläger im Rahmen der gemeinschaftlichen Tätigkeit die Befugnisse zur Dialysebehandlung erworben, sich aber gleichwohl einen Namen vorrangig auf dem Gebiet der Diabetesbehandlung bemacht. Folglich ließ er sich auch nicht - was zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts hätte führen können - mit einer Dialysepraxis oder in Beteiligung einer Dialysepraxis in der Nachbarschaft nieder, sondern als Internist und Diabetologe, wenn auch unter Mitnahme von in der Gemeinschaftspraxis behandelten Diabetes-Patienten und einiger Dialyse-Patienten. Bei einer derartig schon der Anlage nach ungleichgewichtigen Konstellation vermag aber nicht schon die bloße Mitnahmemöglichkeit von Patienten als solche zu einem angemessenen Ausgleich zu führen. Vielmehr ist ein Wertausgleich vorzunehmen, innerhalb dessen selbstverständlich die erfolgte Mitnahme von Patienten angemessen zu berücksichtigen ist, um eine insoweit überhöhte Abfindung zu vermeiden (BGH NJW 1995, 1551, 1551; BGH NJW 2000, 2584, 2584).

Am derart ermittelten "Good-will" steht dem Kläger unter Berücksichtigung bereits mitgenommener Patienten grundsätzlich ein Anspruch auf die Hälfte des Auseinandersetzungsguthabens zu. Dies folgt bereits aus § 734 BGB, da den Parteien - wie in § 11 des Gesellschaftsvertrages geregelt - ungeachtet eines zeitlich beschränkten Gewinnvorabs für den Beklagten der Gewinn auch hälftig zustand, im Übrigen aber aus § 17 S. 3 Nr. 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages. Jedenfalls nach der Systematik des Gesellschaftsvertrages sind die - was die Dialysebehandlung betrifft - deutlichen Qualifikationsunterschiede zwischen den Parteien nämlich nicht in unterschiedliche Beteiligungsverhältnisse geflossen, sondern wurden allein durch den erwähnten bis 1988 dem Beklagten zufließenden Gewinnvorab ausgeglichen.

Schließlich entfallen die Tatbestandsvoraussetzungen eines Auseinandersetzungsanspruchs auch nicht deshalb, weil - wie der Beklagte meint - dieser aus kassenarztzulassungsrechtlichen Gründen die bisherige Gemeinschaftspraxis nicht habe fortführen können, sondern letztlich mit dem neu eintretenden Dr. W. eine neue Gemeinschaftspraxis begründet habe. Schon nach dem Wortlaut des § 17 S. 1 des Gesellschaftsvertrages haben nämlich die Parteien die gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung nicht von der Erforderlichkeit einer Fortführung der bisherigen Praxis als Gemeinschaftspraxis abhängig gemacht. Aber auch tatsächlich steht eine kassenzulassungsrechtliche Diskontinuität nicht einer gesellschaftsrechtlich ausgleichspflichtigen Fortnutzung des mit dem bisherigen Partner gemeinsam aufgebauten "Good-will" entgegen.

b) Für die bei der Ermittlung des "Good-will" einer Dialysepraxis zulässigerweise zu wählende Bewertungsmethode ist maßgebend, dass gerade der "Good-will" in hohem Maße von personenbezogenen oder immateriellen Faktoren wie soziale und medizinische Kompetenz der Ärzte, Renommee o. ä. abhängig ist, Faktoren also, die sich zwar grundsätzlich im Ertrag eines Unternehmens mehr als in seinem Substanzwert widerspiegeln (vgl. auch BGH NJW 1982, 575, 575), anderseits aber im Falle des Ausscheidens eines Partners nicht ohne weiteres noch künftig nachhaltig verfügbar sind (insoweit kritisch gegenüber einer reinen Ertragswertbetrachtung BGH NJW 1991, 1547, 1548; OLG Hamm NJW-RR 1992, 580, 581). Gleichwohl ist auch der "Good-will" von "harten" Faktoren abhängig, wie etwa der Ausstattung der Praxis, ihrer örtlichen Lage, der Arztdichte im Einzugsbereich der Praxis, Dauer der Berufsausübung, Patientenstruktur, Kostenstruktur und vergangenen Umsätzen (allgemein Narr, Medizinrecht 1984, 121 ff.; Goetzke, Niedersächsisches Zahnärzteblatt 1993, 339 ff.; Wenk, Facharztpraxis 1999, 34 f.), Umständen also, die jedenfalls zum Teil eher wieder einer Substanzwertbetrachtung zugänglich sind. Inwieweit einzelne Ansätze miteinander zu kombinieren und zu modifizieren sind, ist bis heute nicht einheitlich geklärt und ersichtlich auch von der Aufgabenstellung, also letztlich dem Verwendungszweck einer gutachterlichen Expertise, abhängig.

In der Praxis dominieren die - von der Rechtsprechung als solche grundsätzlich anerkannte (BGH NJW 1991, 1547, 1548 f.) - "Ärztekammermethode" (Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen der Bundesärztekammer), d.h. eine am Substanzwert orientierte und von diesem aus den "Good-will" im Sinne einer "Faustformel" ermittelnde Methode, verschiedene Modifikationen des Ertragswertverfahrens, darunter auch das vom gerichtlichen Sachverständigen P. gewählte Verfahren der modifizierten Übergewinnverrentung, sowie das vom des seitens des Beklagten beauftragten Privatgutachters F. angewandte Verfahren der "Indexierten-Basis-Teilwertmethode" (IBT-Methode), welches bei grundsätzlicher Trennung von Sachvermögen und "Good-will" einzelne Teilwerte auf der Basis verschiedengewichtiger Parameter ermittelt. Kennzeichnend für die vom Sachverständigen P. gewählte Methode der "modifizierten Übergewinnverrentung" ist neben der Ermittlung des "Good-will" aus Substanzwert und nachhaltig erzielbarem Gewinn - wobei die Umsätze der letzten Jahre abzüglich kalkulatorischer Inhaberentgelte (Arztgehälter) unterschiedlich gewichtet werden - die zeitliche Abschreibung des auf diese Weise ermittelten "Good-will" in Orientierung an einer individuell ermittelten "Nachhaltigkeitsdauer" bzw. "Verflüchtigungsdauer".

Gegen die Methode der "modifizierten Übergewinnverrentung" als solche und ihre Anwendung durch den Sachverständigen P. sind nach Auffassung des Senats keine durchgreifenden Bedenken ersichtlich:

Was die Methodik selbst (anerkannt etwa durch OLG Koblenz OLGR 1999, 206, 207) anbelangt, ermöglicht sie durch die unterschiedliche Gewichtung der für die Rohgewinnermittlung maßgeblichen Umsatzjahre ein einigermaßen realistisches Bild über die nachhaltige Ertragskraft der Praxis, deren gemeinschaftliche Fortführung stichtagsbezogen vorausgesetzt. Dass die Erzielbarkeit dieser Erträge gerade aber auch durch die Fortdauer des bisherigen Zustands und somit weitgehend subjektbezogen und nur zum Teil objektbezogen ist, kann durch die Wahl des Nachhaltigkeitsfaktors grundsätzlich hinreichend berücksichtigt werden. Jedenfalls die seinen schriftlichen Begutachtungen nachgefolgten Einzelerläuterungen durch den Sachverständigen haben dem Senat hinreichend verdeutlicht, dass und welche prognostischen Elemente hierbei für den Sachverständigen bei der Wahl der angenommenen Nachhaltigkeitsdauer von lediglich einem Jahr bedeutsam waren. Hinzu kommt, dass der Sachverständige auf Ersuchen des Senats die Ergebnisse der zunächst rein stichtagsbezogenen Betrachtung (Stichtag: 31. Dezember 1993) durch eine die wirtschaftliche Entwicklung der Dialysepraxis in den Jahren 1994 und 1995 ergänzend einbeziehende Betrachtung auf ihre Plausibilität überprüft hat.

Demgegenüber greifen die vom Beklagten - im Anschluss namentlich an die Ausführungen des von ihm beauftragten Privatgutachters F. - erhobenen methodischen Einwendungen letztlich nicht durch. Zum einen handelt es sich bei der vom Beklagten vorgelegten Stellungnahme des Privatgutachters F. ersichtlich nur um eine rezensierende Würdigung des vorgelegten Gutachten des Sachverständigen P., nicht aber um eine eigenständige Bewertung, sodass letztlich offen bleiben muss, zu welchen Bewertungen der Gutachter F. gelangt wäre. Zum anderen mag es zwar zutreffen, dass allem Rechenwerk des Sachverständigen P. zum Trotz die Wahl bestimmter Eingangsgrößen - einschließlich etwa des Kapitalisierungszinsfußes - sowie die Wahl des Nachhaltigkeitsfaktors nur bis zu einem gewissen Grade rational nachvollziehbar dargestellt werden können, mithin das Bewertungsergebnis letztlich auch auf einer durch das methodische Wissen und Erfahrungswissen des Sachverständigen qualifizierten Schätzung beruht. Dieses Phänomen der nur begrenzten Operationalisierbarkeit der wertbestimmenden Faktoren ist jedoch ersichtlich auch anderen Bewertungsverfahren einschließlich der im besonderen Maße auf kollektivem Erfahrungswissen beruhenden "Ärztekammermethode" eigen. Insbesondere haben aber weder der Beklagte noch sein Privatgutachter F. letztlich darlegen können, dass, aus welchen Gründen und welche Methodik - einschließlich der vom Sachverständigen F. gewählten Methodik - der vom Sachverständigen P. gewählten Methodik überlegen ist; gerade auch die Methodik des Sachverständigen F. leidet nämlich ersichtlich daran, dass sie zwar mit zahlreichen - für sich betrachtet - durchaus sinnvollen Parametern arbeitet, deren Gewichtung und Kombination letztlich aber ebenfalls weitgehend auf dem sachkundigen Erfahrungswissen des Gutachters beruhen. Das Verlangen des Beklagten nach methodischer Gewissheit mag nachvollziehbar erscheinen; ernst genommen, würde es aber in letzter Konsequenz zur Unbewertbarkeit von Freiberuflerpraxen führen.

Ohne Erfolg schließlich beanstandet der Beklagte die persönliche Sachkunde des vom Senats beauftragten Sachverständigen P.. So hat der - dem Senat als einer der bundesweit agierenden und in Bewertungsfragen anerkannten Gerichtsgutachter bekannte - Sachverständige seine Wertermittlung dem Senat gegenüber auch auf Einwände hin nachvollziehbar darstellen können. Was Fragen der allgemeinen Kostenstruktur von Arztpraxen anbelangt, schöpft der Sachverständige nach seiner Darlegung, an deren Plausibilität zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, aus einem hinreichenden Erfahrungsschatz. Aber auch hinsichtlich der Bewertung von Dialysepraxen hat der Sachverständige dem Senat nachvollziehbar und glaubhaft vermittelt, überhaupt über Erfahrungen auf diesem Gebiet zu verfügen und Dialysepraxen bewertet zu haben. Dem widerspricht nicht, dass der Sachverständige eingeräumt hat, im Vergleich zu gynäkologischen oder dermatologischen Praxen eine nur geringe Anzahl von Dialysepraxen begutachtet zu haben. Denn zum einen ist die Zahl der Dialysepraxen in Deutschland schon offensichtlich geringer ist als etwa die allgemein-internistischer Praxen. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass sich eine Dialysepraxis derart grundlegend von einer anderen Arztpraxis unterscheiden würde, dass bei der Bewertung anderer Praxen gesammelte sachverständige Erfahrungen - die notwendigen Modifikationen vorausgesetzt - nicht auch für die Bewertung von Dialysepraxen grundsätzlich nutzbar wären und ein Sachverständiger nicht in der Lage sein könnte, Spezifika einer Dialysepraxis als solche zumindest zu erkennen, sich entsprechend zu informieren und sie gebührend zu berücksichtigen.

Schließlich beeinträchtigt es die Ergiebigkeit der sachverständigen Begutachtung nicht, dass der Sachverständige P. ersichtlich keine Ortsbesichtigung in der Praxis vorgenommen hat. Denn zum einen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003 (S. 5 des Protokolls, Bl. 586 d.A.) zutreffend darauf hingewiesen, dass er mehrfach versucht hatte, den Beklagten für die Ermöglichung einer Ortsbesichtigung zu gewinnen (so etwa mit Schreiben vom 29. November 1999, Bl. 332 d. A., vom 18. April 2000, Bl. 347 d. A., und vom 2. August 2000, Bl. 363 d. A.). Hinzu kamen gerichtliche Schreiben des Berichterstatters vom 23. Mai 2000 (Bl. 350 d. A.) und vom 7. Juli 2000 (Bl. 354 f. d. A.), mit welchen der Prozessbevollmächtigte des Beklagten u. a. auch auf die Gefahr der Beweisvereitelung hingewiesen wurde. Erst nachdem der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 26. September 2000 (Bl. 367 ff. d.A.) angesichts zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen die Sachgemäßheit einer Ortsbesichtigung in Abrede gestellt hatte, und dies mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2000 (Bl. 376 f.d.A.) nochmals bestätigt wurde, beauftragte der seinerzeitige Berichterstatter den Sachverständigen mit der schriftlichen Erarbeitung des Gutachtens. Kann sich schon von diesem Verfahrensablauf her der Beklagte nach Treu und Glauben nicht mehr auf eine unterlassene Ortsbesichtigung des Sachverständigen berufen, so ist es überdies auch sachlich nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte seinerzeit die Zweckmäßigkeit einer Ortsbesichtigung bestreiten ließ, sie andererseits aber heute nachfordert.

c) Die Tauglichkeit der Begutachtung durch den Sachverständigen P. zeigt sich insbesondere aber daran, dass sie in der Lage war, die den konkreten Bewertungsauftrag prägenden Besonderheiten (aa) der von den Parteien betriebenen Gemeinschaftspraxis angemessen (bb) und mit einer tauglichen Bewertungsformel (cc) zu berücksichtigen.

aa) Diese die konkrete Bewertungssituation prägenden wesentlichen Besonderheiten waren:

(1) Die bis zum Jahre 1991 ansteigenden und von da an bis 1993 bei Anstieg der Gesamtpatientenzahl und gleichzeitigem Rückgang der Zahl der Dialysepatienten bis auf 3.895.608 DM zurückgehenden Umsätze (Anlage 1 zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 19. März 2003 mit Anlagen 1 bis 3 des Ergänzungsgutachtens vom 1. September 2003),

(2) die per 31. Dezember 1993 vorhandene und vom Sachverständigen als angemessen bewertete Instrumentierung der Praxis,

(3) das schon erwähnte Ungleichgewicht in persönlicher Qualifikation und fachlicher Ausrichtung der bisherigen Partner Dr. M. und Prof. Dr. B.,

(4) die Belegenheit der bisherigen Gemeinschaftspraxis in einem mit einem Versorgungsgrad - die innere Medizin betreffend - von 145,1 % sog. "gesperrten Gebiet" im Sinne des § 103 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266, in Kraft ab 01.01.1993) einschließlich der per 31. Dezember 1993 bestehenden Unsicherheit, ob der Beklagte von der kassenärztlichen Vereinigung eine Genehmigung zum Weiterbetrieb einer Gemeinschaftspraxis mit einem neu eintretenden Dialysearzt erhalten würde,

(5) die Niederlassung des Klägers am gleichen Ort in räumlicher Nähe, wobei per 31. Dezember 1993 noch nicht abschließend geklärt war, inwieweit der Kläger sich allein der Diabetologie zuwenden würde oder auch in Gemeinschaft etwa mit den Dres. L. eine Dialysepraxis betreiben würde sowie

(6) die Mitnahme von nach den Erläuterungen des Sachverständigen etwa 266.000 DM Umsatz bei rund 500 Diabetikerpatienten durch den Kläger in die neue Praxis (Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3. Juli 2003, S. 8 f., Bl. 750 f. d.A., und vom 25. September 2003, S. 10 f., Bl. 845 f. d.A.).

bb) Diesen Besonderheiten ist die Bewertung des Sachverständigen P. nach Auffassung des Senats selbst unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten auf folgende Weise hinreichend gerecht geworden:

(1) Was die Umsatzentwicklung anbelangt, hat der Sachverständige den seit dem 3. Quartal im Jahre 1991 ersichtlichen kontinuierlichen Abwärtstrend zum einen dadurch berücksichtigt, dass das letzte vor dem 31. Dezember 1993 zu berücksichtigende Umsatzjahr im Vergleich zu den Vorjahren als Basis für die Errechnung des durchschnittlichen Umsatzes mehrfach gewichtet wurde (nämlich dreimal), zum anderen durch die Bemessung eines Risikofaktors von 50 % auf den für die Abzinsung des Zukunftsgewinns verwendeten Basiszinssatzes von 5,5 % (Hauptgutachten des Sachverständigen unter K 4.3., S. 49; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003, S. 7; Bl. 749 d.A., ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. Dezember 2003 unter 5.) sowie schließlich durch die Zurückschraubung der Nachhaltigkeitsdauer auf ein Jahr (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003, S. 7, Bl. 749 d.A.).

Da die erwähnte Abwärtsentwicklung sich noch im Jahr 1994 bis in das Jahr 1995 hinein fortsetzte, kann im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten auch nicht von einem plötzlichen "Einbruch" nach Ausscheiden des Klägers die Rede sein, der die Frage nach der Verfügbarkeit des "Good-will" stellen könnte. Wohl aber rechtfertigt die aufgezeigte Entwicklung die - wie geschehen - vorsichtige Bewertung durch den Sachverständigen P..

(2) Was die Instrumentierung der Praxis anbelangt, hat der Sachverständige - eine Ortsbesichtigung war ihm, wie dargelegt, nicht möglich - die Inventarausstattung der Praxis ausweislich seiner Einschätzung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003 (S. 13, Bl. 594 d.A.) als seinen Erfahrungen nach "sinnvoll instrumentiert" angesehen. Soweit der Beklagte einen instrumentellen Überbesatz - insbesondere hinsichtlich der Räumlichkeiten und der Ausstattung mit Dialysemaschinen - ebenso geltend macht wie andererseits einen Investitionsstau, ergeben sich zur Überzeugung des Senats hieraus keine Anhaltspunkte, die den Sachverständigen zur Veränderung seiner Bewertungsgrundlagen im Hinblick auf die Annahme atypischer Verhältnisse hätten veranlassen müssen.

So ist nichts dafür ersichtlich, dass ausgerechnet zum Jahresende 1993 die Praxis mit - verglichen mit ihrer bisherigen Betriebsdauer - atypischen Investitionen belastet war; dies hätte nämlich - und hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor - auch vorausgesetzt, dass über die letzten Jahre hindurch die Praxis von ihren Betreibern bewusst "auf Verschleiß" betrieben worden wäre. Ebenso kann der Beklagte nicht damit gehört werden, dass die Praxis nach dem Ausscheiden des Klägers für einen Betrieb durch den Beklagten allein instrumentell und räumlich überdimensioniert gewesen wäre. Denn die stichtagsbezogene Bewertung per 31. Dezember 1993 darf nicht die Augen dafür verschließen, dass die Praxis - mag der Beklagte am 31. Dezember 1993 auch ohne Partner gewesen sein - die Ressourcen für eine Gemeinschaftspraxis aufwies und dieses Potential nur einen Monat später, nämlich bereits zum 1. Februar 1994, auch wieder realisiert werden konnte.

Was schließlich die durch den Rückgang der Patientenzahl noch zu Zeiten des Klägers überflüssig gewordenen Dialysemaschinen anbetrifft, hat der Sachverständige P. in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003 vor dem Senat nachvollziehbar ausgeführt (S. 7 f. des Protokolls, Bl. 841 f. d.A.), dass angesichts der in jedem Unternehmen anzutreffenden Höhen und Tiefen und insbesondere der schon im Jahre 1995 nach Eintreten des Dr. W. wieder festzustellenden Belebung in der Praxis nichts nahe legt, diese Maschinen schon aus der Sicht des 31. Dezember 1993 als generell überflüssig und aussonderungswert anzusehen.

(3) Das bereits erwähnte Ungleichgewicht in der persönlichen Qualifikation und fachlichen Ausrichtung des Klägers und des Beklagten konnte der Sachverständige P. allein bei der Bestimmung der Nachhaltigkeit des ermittelten "Good-will" berücksichtigen, da der hälftige Verteilungsmaßstab im Übrigen schon gesellschaftsrechtlich festgeschrieben war.

Zusammen mit den bereits erörterten und noch zu erörternden weiteren Faktoren berücksichtigt zur Überzeugung des Senats aber die angenommene Nachhaltigkeitsdauer des "Good-will" von lediglich einem Jahr im Verhältnis zu bei Gemeinschaftspraxen anderenfalls anzunehmenden zwei oder gar eher drei Jahren (vgl. Hauptgutachten vom 10. Juli 2001, K. 4.2 , S. 47; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003 S. 5 f., Bl. 586 f. d.A.) hinreichend die per 31. Dezember 1993 bestehende Unsicherheit, inwieweit zum einen der Beklagte das mit dem Kläger zusammen aufgebaute "Good-will" noch weiter würde nutzen können und zum anderen welchen beruflichen Weg der allein als Diabetologe renommierte Kläger nehmen würde.

(4) Insoweit hatte der Sachverständige P. aber - was auch geschah - insbesondere zu berücksichtigen, dass schon als Diabetologe der Kläger nicht nur Diabetespatienten mit sich nahm, sondern jedenfalls dem Beklagten Dialysepatienten schon deshalb entfernen konnte, weil ein nennenswerter Bruchteil von Diabetespatienten später Dialysepatienten werden und insoweit - wie der Sachverständige bereits in der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003 nachvollziehbar ausgeführt hat (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. April 2003, S. 7, Bl. 588 d.A.) - der Diabetologe als "Verteilerstation" fungiert.

Ebenso war zum Bewertungszeitpunkt unklar - und jedenfalls nicht ausgeschlossen -, ob nicht der persönlich die Qualifikation als Dialysearzt erworben habende Dr. M. in der Lage sein würde, auch wieder in Zusammenhang mit einer bestehenden oder errichtenden Dialysepraxis Dialysepatienten selbst zu behandeln. Unsicher - und vom Sachverständigen ausweislich seiner Erläuterungen zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003 (S. 7, Bl. 749 d.A.) - als "Negativum" berücksichtigt - war schließlich, ob der Beklagte den reibungslosen Fortbestand der früheren Praxis durch Gewinnung eines Kollegen über eine Sonderbedarfszulassung würde sicherstellen können. Dies gilt um so mehr, als sich nach 1990 und 1992 die Konkurrenzsituation innerhalb der Stadt K. verschärft hatte und der fragliche Planungsbereich zum "gesperrten Bezirk" geworden war.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten resultiert aus diesen Unsicherheiten zur Überzeugung des Senats und in Übereinstimmung mit den Einschätzungen des Sachverständigen allerdings nicht, dass dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleich des "Good-will" zu versagen wäre. Denn zum einen musste es angesichts des persönlichen Renommees des Beklagten selbst aus seinerzeitiger Sicht zwar als schwierig, aber als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass dieser für seine schon bestehende und langjährig betriebene Praxis eine derartige Sonderbedarfszulassung erhalten könnte. Zum anderen - und dies ist letztlich entscheidend - hatte er sie in der Folgezeit unstreitig erhalten. Dann wurde aber für den späteren wirtschaftlichen Erfolg des Beklagten die Nutzung des mit dem Kläger zusammen aufgebauten "Good-will" zumindest mitursächlich, also ausgleichspflichtig.

Im Gegensatz zum eine längeren Nachhaltigkeitsdauer fordernden Kläger erachtet der Senat allerdings die Begrenzung der Nachhaltigkeitsdauer aus den zu (3) bereits dargelegten Gründen ebenso für angemessen wie die bereits erwähnte Bemessung des auf die Abzinsung aufzuschlagenden Risikofaktors auf 50 %, da ersichtlich war, dass die Fortführung der Praxis durch den Beklagten jedenfalls auf Schwierigkeiten stoßen könnte.

(5) Die Wahl dieses Risikofaktors und die erwähnte Begrenzung der Nachhaltigkeitsdauer berücksichtigen nach Auffassung des Senats auch hinreichend, dass der Kläger sich nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis in räumlicher Nähe zum früheren und vom Beklagten fortgeführten Praxisbetrieb niedergelassen hatte.

(6) Zu berücksichtigen hatte der Sachverständige ferner, dass der Kläger durch die unstreitige Mitnahme der Diabetespatienten ungeachtet aller perspektivischer Erwägungen auch bereits konkret Umsatzteile aus dem Praxisumsatz herausgebrochen hatte. Unter Berücksichtigung insoweit "mitgenommener" 266.000 DM jährlich (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003, S. 9, Bl. 751 d.A.; Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003, S. 11, Bl. 845 d.A.) hat der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 22. September 2003 zu Ziffer 3 eine Differenz des Praxisgesamtwertes (einschließlich "Good-will") von 1.745.023 DM einschließlich Diabetespatienten zu 1.683.854 DM ohne Diabetespatienten, also von 61.169 DM errechnet. Um diesen Betrag ist der auszugleichende Anspruch des Klägers auf Beteiligung am "Good-will" zu kürzen.

Der Veranschlagung dieser Höhe des Kürzungsbetrages steht zum einen nicht entgegen, dass - was bereits zu 1. ausgeführt wurde - der Senat im Rahmen der Substanzwertberechnung das Inventar und hierbei insbesondere die Dialysemaschinen zum Teil mit geringeren Werten als der Sachverständige veranschlagt hat. Denn diese Bewertungsdifferenz wirkt sich bei beiden - in der Differenz den Kürzungsbetrag ergebenden - Praxiswertberechnungen jeweils gleich aus, sodass auch die Differenz zwischen beiden Berechnungen jeweils gleich groß bleibt. Ebenso stellt es keinen Widerspruch dar, dass der Sachverständige bereits im Rahmen der Praxiswert- bzw. "Good-will"-Ermittlung lediglich von einer - die Mitnahmemöglichkeit von Patienten - berücksichtigenden Nachhaltigkeitsdauer vom einem Jahr ausgegangen ist. Denn die Annahme einer derartig geringen Nachhaltigkeitsdauer rechtfertigt sich allein schon durch die aufgrund der Niederlassung des Klägers in unmittelbarer Nähe des Beklagten eröffnete Möglichkeit der Mitnahme von Patienten, während die Alternativberechnung zugleich auch eine tatsächliche Verringerung des Umsatzes infolge der erfolgten Mitnahme von Teilen des Patientenstammes zu berücksichtigen hatte.

cc) Ist das vom Sachverständigen P. angewandte Bewertungsverfahren somit grundsätzlich als geeignet anzusehen, gerade auch die Bewertungssituation der konkreten Gemeinschaftspraxis der Parteien angemessen zu berücksichtigen, bestehen schließlich entgegen der Auffassung des Beklagten auch keine Bedenken gegen den vom Sachverständigen bei der Abzinsung zugrunde gelegten Risikofaktor und die vom Sachverständigen für die Ermittlung des Praxiswerts insgesamt zugrunde gelegte Bewertungsformel U = S + an x (G - i x S), wobei "S" für den Substanzwert, "G" für den nachhaltig erzielbaren künftigen Gewinn, "i" für den Kapitalisierungszinsfuß sowie "an" für den nachschüssigen Rentenbarwertfaktor steht und sich der zu ermittelnde "Good-will" aus der Differenz zwischen Geschäftswert und Substanzwert ergibt:

(1) Was die Wahl des Kapitalisierungszinsfußes anbelangt, kommt diesem neben der Nachhaltigkeitsdauer - wie bereits erwähnt - grundsätzlich die Funktion zu, die in der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren künftigen Gewinns (G) enthaltene Gewinnprognose auf den Bewertungsstichtag einerseits zu kapitalisieren und im Rahmen der Risikoabschätzung zugleich insoweit herunterzurechnen ("abzuzinsen"), wie die Realisierbarkeit der Gewinnerwartung mit Risiken behaftet und daher zweifelhaft erscheinen muss. Der Struktur der vom Sachverständigen für die Ermittlung des Unternehmenswerts verwendeten Formel entspricht es hierbei, dass der Kapitalisierungszinsfuß (i) nominal um so größer ausfallen muss - mit der Folge eines kleineren Produktes "an x (G - i x S)" -, wie die Gewinnerwartung risikobehafteter ist.

Wie der Sachverständige P. im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 zu 6. ausgeführt hat, ergibt sich hierbei der Rentenbarwertfaktor (an) unter Verwendung der Multifaktorentabelle von Gillardon aus der Kombination des Kapitalisierungszinsfußes mit der angenommenen Nachhaltigkeitsdauer von einem Jahr. Was die Wahl des konkreten Kapitalisierungszinsfußes anbelangt, hat der Sachverständige in Ergänzung seiner Erläuterungen zu K. 4.3 seines Hauptgutachtens (S. 49) in der erwähnten ergänzenden Stellungnahme unter 4. und 5. zugleich dargestellt, dass Bezugsgröße für ihn die Umlaufrendite für inländische öffentliche Anleihen im Jahre 1994 von 5,5 % war und ein Immobilisierungs- und Risikozuschlag von 2,75 % deshalb zugefügt worden sei, weil - so hat der Sachverständige es bereits insbesondere zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2003 (S. 7, 15, Bl. 749, 757 d.A.) erläutert - er habe annehmen müssen, dass die Praxisfortführung im bisherigen Stil mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Diese Einschätzung auf der Mitte der von 0 bis 100 reichenden Prozentskala erscheint nachvollziehbar, zumal dem Sachverständigen - ungeachtet der Frage seiner spezifischen Erfahrungen bei der Bewertung von Dialysepraxen - insoweit eine hinreichende Sachkunde bei der auf diese Weise erfolgenden Umsetzung betriebswirtschaftlicher Prognosen zugemessen werden kann.

Angesichts der auch für einen Laien noch gegebenen Handhabbarkeit der vom Sachverständigen verwendeten Formel ist zudem hinreichend deutlich, dass ein entsprechend höherer Risikofaktor zu einem letztlich entsprechend geringeren Unternehmenswert bzw. "Good-will" führen muss und umgekehrt. Vor diesem Hintergrund sieht der Senat auch keine Veranlassung, entsprechend dem Begehren des Beklagten in dessen nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 den Sachverständigen zu weiteren Alternativberechnungen zu veranlassen.

(2) Ebenfalls entgegen der Auffassung des Beklagten stellt es weder einen Widerspruch gegen die Grundsätze logischen Denkens dar noch stellt es die Tauglichkeit der vom Sachverständigen verwendeten Formel in Frage, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003 vor dem Senat (Protokoll S. 10, Bl. 844 d.A.) eine Geringerbewertung der Dialysemaschinen oder eine Verringerung ihrer zu berücksichtigenden Anzahl nicht ohne weiteres zu einer Verringerung des "Good-will", sondern sogar zu dessen Erhöhung führt.

Diese Aussage des Sachverständigen entspricht nämlich ebenso der Lebenswirklichkeit, wie sie sich auch aus der von ihm verwendeten Formel ableiten lässt. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben - dies leuchtet auch unmittelbar ein -, dass bei geringerem Substanzwert des Unternehmens der sich aus Substanzwert und "Good-will" zusammensetzende Unternehmensgesamtwert verringern muss, wie es auch die Anwendung der Berechnungsformel verdeutlicht. Ebenso richtig ist jedoch, dass bei gleichbleibendem Gewinn sowohl der Anteil des "Good-will" am Unternehmenswert als auch dessen absoluter Betrag größer wird, da der Unternehmensertrag nämlich ersichtlich weniger durch Materialeinsatz als vielmehr durch Einsatz immaterieller Faktoren erarbeitet worden ist. Exakt zu diesem Ergebnis führt auch die Betrachtung "an x (G - i x S)", da in diesem Zusammenhang der Substanzwert (S) lediglich einen abzuzinsenden Abzugsposten vom nachhaltig erzielbaren künftigen Gewinn (G) darstellt. Damit gibt die Berechnungsformel die schon tatsächlich plausiblen Annahmen auch rechnerisch richtig wieder.

d) Zu Recht hat der Beklagte indessen mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 darauf verwiesen, dass die vom Senat im Vergleich zur Einschätzung des Sachverständigen P. zum Teil befürworteten geringeren Sachwertansätze in die Berechnung des "Good-will" eingehen müssen. Hierzu bedarf es auch nicht der vom Beklagten angeregten Neuberechnung durch den Sachverständigen, da die erforderliche Berechnung durch den Senat selbst vorgenommen werden kann.

Allerdings führt die Neuberechnung - dies ist die Konsequenz des soeben erörterten Zusammenhangs zwischen Sachwerten, immateriellen Werten und gleichbleibendem Gewinn - nicht zu einer Verringerung des auszugleichenden des "Good-will", sondern zu dessen leichter Erhöhung. Ausgehend von den oben zu 1. angenommenen Werten für das Praxisinventar muss nämlich für die Bewertung in Anwendung der Methodik des Sachverständigen P. von einem Substanzwert von 738.055 DM ausgegangen werden, der sich entsprechend der Anlage 7 des Hauptgutachtens aus bewerteten Vorräten von 153.358 DM, einem Altbestand von 750 DM und einer mit 583.947 DM (Sachverständiger P.: 757.700 DM) bewerteten Praxiseinrichtung zusammensetzt. In dem insoweit getätigten Wertansatz von 583.947 DM ist der Ansatz von 304.661 DM für die Dialysemaschinen, von 206.864 DM für das übrige Inventar und entsprechend der Anlage 5 des Hauptgutachtens des Sachverständigen P. von weiteren 52.670 DM für vorhandene Mietereinbauten (Positionen Nr. 1 bis 3 der Anlage 5) und von insgesamt weiteren 19.752 DM für geringfügige Wirtschaftsgüter (Position 84-86 der Anlage 5 enthalten. Im Rahmen der "Good-will"-Ermittlung nicht abzugswürdig erscheinen die unstreitig vom Kläger mitgenommenen Wirtschaftsgüter, da der in die "Good-will"-Berechnung einzusetzende Gewinn mit einer vollständig instrumentierten Praxis erarbeitet worden ist, zu welcher auch die mitgenommenen Güter gehört hatten.

Bei Annahme eines Substanzwertes (S) von 738.055 DM, eines nachhaltig erzielbaren künftigen Gewinns (G) von 977.161 DM (Anlagen 3 und 4 der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen P. vom 19. März 2003 in Berichtigung der Anlage 16 des Hauptgutachtens vom 10. Juli 2001), eines Kapitalisierungszinsfußes (i) von 8,25 % und eines nachschüssigen Rentenbarwertfaktors (an) von 0,9238 führt die Berechnungsformel U = S + an x (G - i x S) zu einem stichtagsbezogenen Praxisgesamtwert von 1.584.506,57 DM, der sich aus einem Substanzwert von 738.055 DM und einem "Good-will" in Höhe von 846.451,57 DM zusammensetzt. Der hälftige Betrag von diesem "Good-will", nämlich 423.225,76 DM abzüglich des Wertes der mitgenommenen Diabetespatienten in Höhe von 61.169,41 DM, insgesamt also 362.056,35 DM, stellt das ausgleichspflichtige "Good-will"-Guthaben des Klägers dar.

3. Demgegenüber kann der Beklagte nur in vergleichsweise geringem Umfang mit Erfolg Abzugspositionen geltend machen.

Berechtigt ist zunächst ein Abzug wegen vom Kläger mitgenommener Geräte. Dies betrifft zum einen Geräte im Gegenstandswert von nach erstinstanzlichen Angaben von 23.600 DM, deren Wert allerdings im Rahmen der Aufdeckung der "stillen Reserven" - wie oben zu 1. unter c. erörtert - mit 38.409,60 DM zu veranschlagen ist. Dies betrifft zum anderen ein der vom Beklagten erstellten Liste vom 22. März 1995 (K 6, Bl. 21 ff. d. A.) nicht zuzuordnendes Langzeitblutdruckmessgerät, deren Bewertung mit 2.000 DM und Absetzung als solche durch das Landgericht der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr angegriffen hat. Abzuziehen sind somit insgesamt 40.409,60 DM.

Darüber hinaus kann der Beklagte aber schon nicht die Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens unter Berufung auf treuwidriges Verhalten des Klägers verweigern. Unstimmigkeiten zwischen Partnern einer Gemeinschaftspraxis vor deren Auflösung in bisheriger Form sind durchaus alltäglich. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beklagten thematisierten Unstimmigkeiten das insoweit übliche - und zur Gesellschaftsbeendigung berechtigende - Maß überschritten hätten. Nicht zuletzt sah der Beklagte bei Erteilung seiner Schlussabrechnung mit Schreiben vom 27. März 1995 (K 4, Bl. 19 ff. d. A.) selbst keine Veranlassung, aus diesen Umständen Konsequenzen für die Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens zu ziehen.

Schließlich schon zur Begründung etwaiger Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Kläger nicht substantiiert genug ist schließlich der Vortrag des Beklagten hinsichtlich der Zahlung von Weihnachtsgeld für die Mitarbeiterin Frau G. sowie hinsichtlich der Verursachung eines Urlaubsanspruchs eines Beschäftigten Thomas K. Nicht zuletzt ist auch nichts dafür ersichtlich, dass diese Ansprüche bereits im Rahmen der im Jahr 1995 vorgenommenen übrigen und von den Parteien ersichtlich als abschließend verstandenen Auseinandersetzung thematisiert worden wären.

Anders als das Landgericht möchte der Senat schließlich auch aus der unstreitigen Nichtabführung eines Honorars der Firma H. AG von 12.500 DM an die Gemeinschaftspraxis keine Folgen zu Lasten des Klägers ziehen. Die Erstellung der Studie - für welche die Firma H. AG das Honorar an den Kläger gezahlt hatte - stellte nämlich eine medizinische Nebentätigkeit dar, die gemäß § 1 S. 2 des Gesellschaftsvertrages bei Zustimmung durch den anderen Partner jedem Partner grundsätzlich gestattet war. Dass der Beklagte sich gegen diese Studie gewandt hätte oder die Durchführung von Bedingungen abhängig gemacht hätte, hat er aber nicht vorgetragen. Von daher kann er auch nicht verlangen, dass das Honorar für eine derartige Nebentätigkeit an die Gemeinschaftspraxis abgeführt wird. Anders mag es liegen, soweit durch diese Nebentätigkeit zu Lasten der Gemeinschaftspraxis ein Schaden entstanden wäre. Einen derartigen Schaden hat der Beklagte jedoch letztlich nicht substantiiert darlegen und insbesondere nicht der - unter Beweisantritt substantiierten - Behauptung des Klägers entgegen treten können, Angestellte der Praxis hätten im Rahmen der zugrunde liegenden Studie für ihn in ihrer Freizeit gearbeitet.

Damit war der Beklagte insgesamt - wie ausgesprochen - zu verurteilen. Das Zinsbegehren des Klägers rechtfertigt sich bereits aus § 17 S. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages vom 2. Januar 1984, wobei bereits geleistete Zinszahlungen zu berücksichtigen waren.

Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die entscheidungserheblichen Probleme des Rechtsstreits im Wesentlichen durch Fragen der tatsächlichen Bewertung gekennzeichnet sind und damit der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Rechtsfortbildung oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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