Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.11.2000
Aktenzeichen: 5 U 66/99
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 107
AktG § 108
AktG § 112
Der Aufsichtsrat muß über den mit dem Vorstand der Aktiengesellschaft zu fassenden schuldrechtlichen Anstellungsvertrag beschließen und ihn auch abschließen.

SchlHOLG, 5. ZS, Urteil vom 16. November 2000, - 5 U 66/99 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

5 U 66/99 16 O 69/98 LG Kiel

Verkündet am: 16. November 2000

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

Beklagten und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Kläger und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte:

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30. März 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen III des Landgerichts Kiel abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beschwer des Klägers beträgt 1.277.500,00 DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Anstellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten und daraus resultierende Zahlungsansprüche. Dem liegt folgendes zugrunde:

Die Beklagte ist eine in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebene Privatbank. Im Jahre 1996 befand sie sich in einer tiefen wirtschaftlichen Krise und war dringend auf finanzielle Hilfen von außen angewiesen.

Vor diesem Hintergrund nahm die in Luxemburg ansässige C, diese vertreten durch ihren Bevollmächtigten H., Kontakt zu der Beklagten und ihren damaligen Alleinaktionären P. und A. R. auf. Die C. war auf der Suche nach einer Beteiligung an einer europäischen Privatbank und bediente sich seit 1995 hierbei auch der Hilfe des Klägers, der für sie Verhandlungen mit den beteiligten Institutionen und Behörden führte.

Mit schriftlichem Vertrag vom 29. November 1996, auf den Bezug genommen wird (Anlage K 17), übernahm die C. nach längeren Verhandlungen von den Aktionären R. das gesamte Grundkapital der Beklagten. Der Kläger führte in der Folge im Auftrag der C. die notwendige Korrespondenz mit dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, der Landeszentralbank Hamburg und dem Bundesverband Deutscher Banken.

Am Morgen des 29. Mai 1997 kam es im Hamburger Büro des Rechtsanwalts Mo., der der C. rechtsberatend zur Seite stand, zu einem Zusammentreffen zwischen dem Kläger, dem Bevollmächtigten H. der C. und dem seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden R. der Beklagten. Im Zuge dieser Besprechung wurde ein zuvor ausgehandelter und in englischer Sprache abgefaßter, mit "AGREEMENT CONTRACT of EMPLOYMENT" überschriebener Dienstvertrag von dem Kläger und Herrn H. unterzeichnet. Die Unterschrift des Bevollmächtigten H. trägt die Zusatz "on behalf of C. S.A.". Im Anstellungsvertrag , auf dessen Original (Bl. 5 - 9 d.A.) und deutsche Übersetzung (Bl. 10-18 d.A.) nebst Modifikation (Bl. 19 d.A.) im übrigen Bezug genommen wird, heißt es unter I. "Duties and Responsibilities":

"1.

By a resolution of the supervisory board of the company J.v.B. is appointed Chief Executive Officer of the Board of Management of the company for the period from 29.05.97 to 31.05.2002. The following contract of employment is concluded by the company with J.v.B. in accordance with this appointment."

Im Anschluß wurde der Aktienübertragungsvertrag durch Kaufpreiszahlung und Übergabe der Aktien der Beklagten an den Vertreter der C. vollzogen. Der Kläger und Herr Dr. K., der als weiterer Vorstand der Beklagten vorgesehen war, begaben sich sodann nach Kiel, wo unter Leitung des Aufsichtsratsvorsitzenden R. eine Sitzung des Aufsichtsrates der Beklagten stattfand, an der neben Herrn P. R. die weiteren Aufsichtsratsmitglieder R., Dr. K. sowie G. R. und als Vertreter der Arbeitnehmer Herr M. teilnahmen. Anwesend waren auch die seinerzeitigen Vorstandsmitglieder U. und B. der Beklagten sowie Frau H. als Protokollführerin. Herr R. hatte von dem Vertreter der C. die Weisung erhalten, dafür Sorge zu tragen, daß der Kläger und Herr Dr. K. unter Abberufung der bisherigen Vorstandsmitglieder zu neuen Vorständen der C. ernannt werden sollten.

Zu Tagesordnungspunkt (TOP) 4 der Aufsichtsratssitzung heißt es unter der Rubrik "Personalien" wie folgt:

"Der Aufsichtsratsvorsitzende schlägt vor, beide Vorstände per sofort abzuberufen und fristlos zu entlassen und sogleich zwei neue Vorstände zu bestellen.

Beschluß: Der Aufsichtsrat beschließt nach tatsächlicher und rechtlicher Würdigung:

Beide Vorstände, Herr U. und Herr B. werden wegen ihres Verhaltens gegenüber der LZB und dem Bundesaufsichtsamt sowie ihrer Arbeit im Zusammenhang mit Krediten, die die Bank zu Einzelwertberichtigungen zwangen, mit sofortiger Wirkung als Vorstände abberufen und ihre Dienstverträge fristlos aufgekündigt.

...

Der Aufsichtsratsvorsitzende wird beauftragt, die Kündigungsschreiben auszufertigen, zu unterzeichnen und für deren Aushändigung Sorge zu tragen. ..."

In der Folge ist das Abstimmungsergebnis mit drei Ja-Stimmen, einer Nein-Stimme sowie einer Enthaltung wiedergegeben.

Zu TOP 5 "Verschiedenes" heißt es:

"Aktienverkauf an C..

Käufer hat 43. Mio. DM = Kapital eingezahlt.

Käufer wird neue Vorstände einsetzen.

Der Aktienverkauf wird durch Aufsichtsratsbeschluß beschlossen.

Der Aufsichtsvorsitzende schlägt vor, B. und Herrn Dr. K. per Aufsichtsratsbeschluß zu neuen Vorständen zu bestellen. Die Bestellung erfolgt einstimmig."

Wegen des weiteren Inhalts des Protokolls der Aufsichtsratssitzung wird auf Bl. 247-250 d. A. verwiesen.

In der Aufsichtsratssitzung unterschrieben sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrates einen schriftlichen Aufsichtsratsbeschluß, der wie folgt lautet:

"Der Aufsichtsrat der Bank AG beschließt,

Herrn Peter B., Hamburg, und

Herrn F. C. U., Hamburg,

mit sofortiger Wirkung als Vorstandsmitglieder abzuberufen.

Der Aufsichtsrat der Bank AG beschließt ferner,

Herrn J. B., Hamburg, und

Herrn Dr. K., Berlin,

mit sofortiger Wirkung zu neuen Vorstandsmitgliedern der Bank zu bestellen."

Dem maschinenschriftlichen Aufsichtsratsbeschluß ist handschriftlich hinzugesetzt:

"Herrn B. zum Sprecher".

Die zuvor bereits von Herrn H. und dem Kläger unterzeichnete Vertragsurkunde des Dienstvertrages ist von Seiten der Beklagten allein von Seiten ihres damaligen Aufsichtsratsvorsitzenden P. R. unterzeichnet worden. Wie es zu dieser Unterschrift kam ist zwischen den Parteien ebenso im Streit wie der genaue Verlauf der Aufsichtsratssitzung.

In der Folge nahmen der Kläger und Herr Dr. K. ihre Tätigkeit als Vorstand der Beklagten auf. Sie fanden eine große Zahl notleidender, zinslos gestellter bzw. noch zu stellender Kredite und eine unzureichende Ertragslage der Beklagten vor, die auf eine verfehlte Kreditpolitik in der Vergangenheit zurückzuführen war.

Demzufolge bedurfte insbesondere der Bereich Kredit/Risiko/innere Revision einer grundlegenden Reorganisation, um die sich in der Folge vorrangig der Kläger kümmerte. Die getroffenen bzw. beabsichtigten Maßnahmen zur Restrukturierung der Beklagten stellte der Kläger in der Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 31. Oktober 1997 dem neuen Aufsichtsrat sowie den gleichfalls anwesenden Vertretern der C. vor. Auf das Protokoll (Anlage K 26) wird Bezug genommen.

In der Folge kam es im Vorstand der Beklagten zu Differenzen zwischen dem Kläger und seinem Vorstandskollegen Dr. K. sowie dem von der C. eingesetzten Generalbevollmächtigten R.. Diese Streitigkeiten gingen insbesondere darauf zurück, daß Herr Dr. K. aus Sicht des Klägers in Vorgänge eingriff, die nicht in seine Zuständigkeit gehörten und jener die vom Kläger für sich reklamierte Stellung als Vorsitzender des Vorstandes nicht akzeptierte und weil schließlich der Kläger auch die Zusammenarbeit mit Herrn R. als unzulänglich empfand. Die aus seiner Sicht bestehenden maßgebenden Kritikpunkte faßte der Kläger in einem Memorandum vom 31. März 1998 (Bl. 74-76 d. A.) zusammen, das er dem Aufsichtsratsvorsitzenden unter dem 2. April 1998 übersandte. Dieser lud den Vorstand der Beklagten und den Generalbevollmächtigten zu einer Besprechung auf den 27. April 1998 in München ein, um die auftretenden Kompetenzschwierigkeiten zu lösen. Der Inhalt der Besprechung ist zwischen den Parteien im Streit.

Unter dem 12. Juni 1998 verabschiedete der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren eine Geschäftsordnung für den Vorstand, auf die Bezug genommen wird (Bl. 100-104 d. A.).

Die Auseinandersetzungen hatten hiermit jedoch kein Ende. Unter dem 3. August 1998 schrieb der Kläger an den Aufsichtsratsvorsitzenden Bü.. In diesem Schreiben, auf das verwiesen wird (Bl. 20, 21 d. A.), heißt es wie folgt:

"Nachdem nunmehr mehr als ein Vierteljahr wichtiger Zeit verstrichen ist, fühle ich mich in meiner Funktion als CEO verpflichtet, Sie heute in Ihrer Eigenschaft als Treuhänder der Eigner und als Vorsitzender des Aufsichtsrates darauf hinzuweisen, daß die Bank Gefahr läuft, ihre wirtschaftliche Existenz zu verlieren. Nur eine eindeutige Vorstandsstruktur, verbunden mit der notwendigen Unterstützung durch Ihr Gremium, kann mich in die Lage versetzen, die Maßnahmen zu ergreifen, die ich für erforderlich halte, um dieser Gefahr entgegenzuwirken."

Der Aufsichtsratsvorsitzende antwortete hierauf mit Schreiben vom 12. August 1998 (Bl. 22-26 d. A.) und beraumte eine Sitzung des Aufsichtsrates auf den 17. August 1998 an, um diesen über die neueste Entwicklung zu informieren und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen in der Sache zu treffen.

In seiner Sitzung vom 17. August 1998 faßte der Aufsichtsrat der Beklagten folgenden einstimmigen Beschluß:

"1.

Die Bestellung des Vorstandsmitgliedes J. B. wird mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund widerrufen.

2.

Der mit Herrn J. B. abgeschlossene Dienstvertrag vom 29. Mai 1997 wird aus wichtigem Grund fristlos gekündigt.

3.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates wird ermächtigt, diesen Beschluß B. mitzuteilen und den Widerruf und die fristlose Kündigung auszusprechen.

4.

Vor dem Ausspruch des Widerrufs der Bestellung und der fristlosen Kündigung wird der Aufsichtsratsvorsitzende versuchen, die Beendigung des Dienstvertrags durch Abschluß eines Aufhebungsvertrags zu erreichen. Sofern die diesbezüglichen Verhandlungen nicht bis zum 23. August 1998 erfolgreich abgeschlossen sind, soll gemäß Ziffer 3. verfahren werden."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Aufsichtsratssitzung (Bl. 465-473 d. A.) verwiesen.

Nachdem der Kläger den Abschluß einer von der Beklagten entworfenen Aufhebungsvereinbarung (Bl. 27-29 d. A.) abgelehnt hatte, teilte ihm der Aufsichtsvorsitzende Bü. mit Schreiben vom 21. August 1998 folgendes mit:

"Unter Bezug auf § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft widerrufe ich hiermit in meiner Eigenschaft als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Bank AG Ihre Bestellung zum Vorstand der Gesellschaft mit sofortiger Wirkung.

Der Aufsichtsrat hat weiter in der vorgenannten Sitzung beschlossen, den mit Ihnen bestehenden Dienstvertrag fristlos zu kündigen.

Unter Bezug auf diesen Beschluß sowie unter Bezug auf § 10 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft kündige ich in meiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender der Bank AG hiermit das zwischen Ihnen und der Gesellschaft bestehende Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung."

Seit diesem Zeitpunkt hat der Kläger von der Beklagten keine Dienstbezüge mehr erhalten.

Mit Schreiben vom 2. November 1998, das dem Kläger am 13. November 1998 zuging, teilte der Aufsichtsrat der Beklagten dem Kläger folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr von B.,

der mit Ihnen am 29.05.1997 geschlossene Anstellungsvertrag als Vorstand der Bank AG ist nicht wirksam zustande gekommen, da er nicht von dem gesamten Aufsichtsrat, sondern lediglich von dessen Vorsitzenden unterzeichnet worden ist (vgl. BGHZ 65, S. 190 ff.).

Wir lösen daher das faktische Anstellungsverhältnis mit Wirkung von dem Tage, an dem Ihnen dieses Schreiben zugeht, auf - vorausgesetzt es ist nicht bereits durch die fristlose Kündigung vom 21. August 1998 beendet worden."

Der Kläger hat die Auffassung vertreten,

er sei am 29. Mai 1997 nicht nur wirksam zum Vorstand der Beklagten bestellt, sondern auch wirksam angestellt worden. Hierzu hat er behauptet, der schriftliche Anstellungsvertrag habe in der Aufsichtsratssitzung zur Einsicht für alle Anwesenden vorgelegen und sei noch vor Ende der Sitzung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden R. in Anwesenheit der weiteren Aufsichtsratsmitglieder unterschrieben und ausgefertigt worden. Die Auflösungserklärung vom 2. November 1998 habe daher das Anstellungsverhältnis nicht wirksam beenden können. Auch die ausgesprochene fristlose Kündigung vom 21. August 1998 sei unwirksam, da der Beklagten ein wichtiger Grund zur Kündigung nicht zugestanden habe.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, daß der Dienstvertrag zwischen den Prozeßparteien vom 29. Mai 1997 nicht durch die Kündigung vom 21. August 1998 und nicht durch den Zugang des Schreibens der Beklagten vom 2. November 1998 geendet hat oder enden wird, sondern unverändert fortbesteht;

2.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 122.500,00 DM nebst 4 % Zinsen auf 29.166,66 DM seit dem 15. September 1998, auf 35.000,00 DM seit dem 30. September 1998, auf 29.166,67 DM seit dem 15. Oktober 1998 und auf 29.166,67 DM seit dem 15. November 1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Anstellungsvertrag des Klägers sei in der Aufsichtsratssitzung vom 29. Mai 1997 nicht Gegenstand der Erörterungen gewesen, sondern vielmehr nach Abschluß der Sitzung, ohne daß er hierzu durch die weiteren Aufsichtsratsmitglieder bevollmächtigt gewesen sei, durch den Aufsichtsratsvorsitzenden R. unterschrieben worden. Jedenfalls sei die ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt. Der Kläger habe in seiner gesamten Zeit als Vorstandsmitglied der Beklagten stets versucht, eine Richtlinienkompetenz auszuüben, die ihm nach den getroffenen Vereinbarungen nicht zugestanden habe. Er sei lediglich zum Sprecher, nicht jedoch zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt worden. Trotz entsprechender Hinweise und trotz einer ausdrücklichen Geschäftsordnung durch den Aufsichtsrat habe der Kläger weiter an seiner verfehlten Auffassung festgehalten und hierüber seine Pflichten als Vorstand der Beklagten gröblich verletzt. So habe er nicht nur die Empfehlungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. A. zur Beseitigung von Mängeln in der internen Organisation des Kreditgeschäfts in deren Bericht vom 29. Mai 1997 außer acht gelassen, sondern auch Empfehlungen des Prüfungsverbandes Deutscher Banken nicht beachtet. Weiter sei der Kläger als seinerzeit für den Kreditbereich der Beklagten zuständiges Vorstandsmitglied dafür verantwortlich, daß in der Hamburger Filiale der Beklagten ein Schaden von mehr als 500.000,00 DM dadurch entstanden sei, daß ein Kunde seinen Dispositionskredit ungenehmigt überzogen gehabt habe und anschließend zahlungsunfähig geworden sei. Auch habe der Kläger Kreditverträge über mehr als 40 Mio. DM, die zur Prolongation angestanden hätten, schlichtweg unbearbeitet gelassen und sei seinem Schreiben vom 3. August 1998 die Drohung zu entnehmen, er werde in Zukunft seine Aufgaben als Vorstandsmitglied der Beklagten weiter vernachlässigen, wenn ihm nicht die Position eines Aufsichtsratsvorsitzenden eingeräumt werde.

Der Kläger ist dem Vorbringen der Beklagten zum Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes im einzelnen entgegengetreten. Insoweit kann auf seine Schriftsätze vom 22.09.1998 (Bl. 61-83 d.A.), 28.10.1998 (Bl. 105-122) und 16.11.1998 (Bl. 132-134 d.A.) verwiesen werden.

Das Landgericht hat nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 8. Dezember 1998 (Bl. 147 d. A.) sowie der prozeßleitenden Verfügung vom 4. Januar 1999 (Bl. 152 R d. A.) Beweis erhoben zum Hergang der Aufsichtsratssitzung vom 29. Mai 1997 durch Vernehmung der Zeugen R. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Januar 1999 (Bl. 241-246 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben. Der Klageantrag zu 1. sei über seinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, daß sich der Kläger nicht nur gegen die Kündigung des Anstellungsvertrags, sondern auch gegen den Widerruf seiner Bestellung zum Vorstand der Beklagten habe wenden wollen. Im ersteren Fall sei die Klage als Feststellungsklage, im letzteren Fall als Gestaltungsklage zulässig, da es dem Kläger im Hinblick auf § 84 Abs. 3 S. 4 AktG um die rückwirkende Wiederherstellung seiner Vorstandsbestellung gehe.

Der Widerruf der Bestellung zum Vorstand durch die Beklagte sei auch unwirksam erfolgt, da es an dem hierfür vorauszusetzenden wichtigen Grund gefehlt habe. Ein solcher sei von der Beklagten nicht vorgebracht worden.

Soweit sie angeführt habe, der Kläger habe über die Streitigkeit, ob er wirksam Vorstandsvorsitzender oder lediglich -sprecher der Beklagten sei, seine Aufgaben als Vorstand vernachlässigt und mit seinem Schreiben vom 3. August 1998 versucht, die Beklagte unter Androhung eigener Arbeitsverweigerung zu erpressen, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei zunächst mit dem Kläger davon auszugehen, daß er angesichts des Wortlauts des Anstellungsvertrags tatsächlich zum Vorstandsvorsitzenden der Beklagten bestellt worden sei, so daß ihm nicht vorgeworfen werden könne, auf die Respektierung dieser Position durch den weiteren Vorstand Dr. K. und den Generalbevollmächtigten R. gedrängt zu haben. Der Kläger habe ersichtlich auch nicht aus Eigennutz gehandelt, sondern es sei ihm vordringlich um das Wohlergehen der Beklagten gegangen, die sich im maßgebenden Zeitraum zwischen Mai 1997 und August 1998 in einer schweren wirtschaftlichen Krise befunden habe. Das Schreiben des Klägers vom 3. August 1998 werde von der Beklagten falsch gewürdigt. In ihm habe der Kläger nicht etwa mit Untätigkeit gedroht oder gar versucht, die Beklagte zu erpressen. Er habe lediglich mit Nachdruck auf die dramatische wirtschaftliche Lage der Beklagten und die Notwendigkeit einer klaren Organisationsstruktur im Vorstand hingewiesen. Dies sei ihm nicht vorzuwerfen.

Der Beklagte sei auch nicht aufgrund des Prüfungsberichts des Prüfungsverbandes Deutscher Banken berechtigt gewesen, die Bestellung des Klägers zum Vorstand zu widerrufen. Zum Prüfungsstichtag des 30. September 1997 sei der u. a. aus dem Kläger bestehende neue Vorstand der Beklagten erst vier Monate im Amt gewesen und es könne daher dem Kläger nicht vorgeworfen werden, zu diesem Zeitpunkt und auch am Ende des Prüfungszeitraums am 31. Januar 1998 noch mit der Problemanalyse befaßt gewesen zu sein. Eine kurzfristige Sanierung einer auf langfristige Geschäftsbeziehungen angelegten Bank sei ohnehin nicht vorstellbar.

Auch aus dem Managementbrief der Firma A. vom 3. September 1998 ergebe sich nicht, daß dem Kläger der Vorwurf der Unfähigkeit zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung zu machen sei. Die im Managementbrief aufgestellten Behauptungen, die Beklagte verfüge nicht über ein ausreichendes internes Kreditkontrollsystem, sei angesichts der vom Kläger hierzu vorgetragenen und von ihm eingeleiteten Maßnahmen nicht nachvollziehbar. Die weiteren Kreditpunkte der fehlenden Profitcenterrechnung, das Fehlen des Ratingsystems zur Risikoklassifizierung von Krediten, der fehlenden Standardisierung der Verfahren, der vorhandenen Bearbeitungsrückstände bei Kreditanträgen und Prolongationen sowie der unzureichenden Mitarbeiterschulungen habe der Kläger allesamt entkräftet.

Dem Kläger sei auch nicht vorzuwerfen, daß die Beklagte nach ihrer Behauptung durch betrügerische Machenschaften eines Kunden in Hamburg um einen Betrag von 500.000,00 DM geschädigt worden sei. Keine Bank sei davor sicher, massiv betrogen zu werden und ein Schaden der Beklagten stünde überdies aufgrund bestehender Versicherungen nicht hinreichend fest.

Fehle es danach an einem Grund zum Widerruf der Bestellung als Vorstand, sei auch kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigung des Dienstvertrags gegeben.

Der Anstellungsvertrag sei auch nicht etwa fehlerhaft zustande gekommen, so daß er durch eine Auflösungserklärung der Beklagten jederzeit hätte beendet werden können. Zwar sei der Anstellungsvertrag allein von dem Aufsichtsratsvorsitzenden P. R. unterzeichnet worden, obwohl für die Anstellung von Vorstandsmitgliedern in einer Aktiengesellschaft grundsätzlich ein Beschluß des gesamten Aufsichtsrats erforderlich sei. In der wirksamen Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied sei jedoch konkludent auch der Abschluß eines wirksamen Anstellungsvertrags zu sehen, deren Einzelheiten noch gesondert auszuhandeln gewesen seien. Nach der Beweisaufnahme sei auch davon auszugehen, daß der Anstellungsvertrag mit dem Kläger Gegenstand der Erörterungen in der Aufsichtsratssitzung vom 29. Mai 1997 gewesen sei. Dies habe der Zeuge R. glaubhaft bekundet und dem stünde die Aussage des Zeugen M. nicht entgegen, der an dem Verlauf der Sitzung keine hinreichende Erinnerung mehr gehabt habe. Aufgrund der Bekundungen des Zeugen R. sei davon auszugehen, daß dieser als Aufsichtsratsvorsitzender durch die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates bevollmächtigt gewesen sei, den Anstellungsvertrag mit dem Kläger zu schließen.

Die Feststellungsklage sei danach überwiegend erfolgreich. Sie sei lediglich abzuweisen, soweit der Kläger beantragt habe, festzustellen, daß der Dienstvertrag durch die Erklärungen vom 21. August 1998 und 2. November 1998 nicht enden werde. Für einen solchen Ausspruch bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis.

Da der Dienstvertrag nicht wirksam gekündigt worden sei, habe der Kläger auch Anspruch auf das von der Beklagten für den Zeitraum von September bis November 1998 nicht gezahlte Gehalt und die ihm vertraglich zugesagte Jahresabschlußvergütung. Die Zahlungsklage sei daher mit einem Betrag von 122.500,00 DM erfolgreich. Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf dieses Bezug genommen.

Gegen das ihr am 8. April 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 28. April 1999 bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie im Anschluß form- und fristgerecht begründet hat.

Die Beklagte führt an, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß zwischen den Parteien ein wirksamer Anstellungsvertrag zustande gekommen sei. Hierfür hätte es eines gesonderten Beschlusses des Aufsichtsrats über die Anstellung des Klägers bedurft, an dem es fehle. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 29. Mai 1997 sei lediglich ein Beschluß über die Bestellung zweier neuer Vorstände der Beklagten gefaßt worden. An einem ausdrücklichen Anstellungsbeschluß fehle es. Ein solcher sei auch nicht etwa stillschweigend wirksam gefaßt worden, da aus Gründen der Rechtssicherheit stillschweigende Beschlüsse des Aufsichtsrates unzulässig seien.

Die Annahme des Landgerichts, in der Bestellung sei zugleich die konkludente Anstellung zu sehen, würde in unzulässiger Weise die rechtliche Unterscheidung zwischen Berufung in die Organstellung und schuldrechtlicher Anstellung unterlaufen. Eine stillschweigende Bevollmächtigung des Aufsichtsratsvorsitzenden R. durch die weiteren Aufsichtsratsmitglieder zum Abschluß eines Anstellungsvertrags scheitere bereits daran, daß weder dem Kläger noch den Aufsichtsratsmitgliedern bewußt gewesen sei, daß dem Aufsichtsratsvorsitzenden für den alleinigen Abschluß des Anstellungsvertrags die Zuständigkeit gefehlt habe.

Zudem sei die Beweiswürdigung des Landgerichts zu beanstanden. Es habe zunächst die Beweislast verkannt, da es entgegen seiner Annahme Sache des Klägers gewesen sei, zu beweisen, daß es trotz der alleinigen Unterschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden R. zu einer wirksamen Anstellung gekommen sei. Entgegen der Aussage des Zeugen R. habe der bereits schriftlich ausgearbeitete Anstellungsvertrag mit dem Kläger während der Aufsichtsratssitzung auch nicht zur Einsicht für die weiteren Aufsichtsratsmitgliedern ausgelegen. Er sei vielmehr erst nach Beendigung der Aufsichtsratssitzung von dem Rechtsvertreter der C., Herrn Rechtsanwalt Mo., an den Aufsichtsratsvorsitzenden R. ausgehändigt und von diesem unterschrieben worden, ohne daß die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats ihn je zur Kenntnis genommen hätten. Fehle es danach an einem wirksamen Anstellungsbeschluß, sei der allein vom Aufsichtsratsvorsitzende R. unterzeichnete und damit unwirksam abgeschlossene Anstellungsvertrag nach den Grundsätzen über fehlerhafte Anstellungsverhältnisse zu behandeln. Das nur für die Zeit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Klägers als wirksam zu behandelnde Anstellungsverhältnis habe daher durch die Beklagte jederzeit aufgehoben werden können, was am 21. August 1998 durch die fristlose Kündigungserklärung, spätestens aber durch die Erklärung vom 2. November 1998 erfolgt sei. Die Beklagte sei auch nicht nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Begründung des Anstellungsverhältnisses zu berufen, da der Kläger keinen besonderen Vertrauensschutz genieße.

Jedenfalls sei die Beklagte berechtigt gewesen, das Anstellungsverhältnis zum Kläger fristlos zu kündigen. Dies bereits deshalb, weil der Kläger gegenüber der Beklagten zu Unrecht und uneinsichtig darauf beharrt habe, Vorstandsvorsitzender zu sein und in seinem Schreiben vom 3. August 1998 sogar die Aufkündigung seiner vertraglichen Pflichten für den Fall der fehlenden Anerkennung seiner Position durch die Beklagte angekündigt habe. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, der Kläger sei tatsächlich zum Vorstandsvorsitzenden bestellt worden. Der allein maßgebende Bestellungsbeschluß sei eindeutig und räume den Kläger durch den handschriftlichen Zusatz lediglich eine Funktion als Vorstandssprecher ein. Zudem entspräche die englische Bezeichnung "Chief Executive Officer" im Anstellungsvertrag nicht dem deutschen Rechtsbegriff des Vorstandsvorsitzenden und habe das Landgericht völlig übergangen, daß der neue Aufsichtsratsvorsitzende Bü. der Beklagten, der Kläger, dessen Vorstandskollege Dr. K. und der Generalbevollmächtigte R. am 27. April 1998 eine neue Geschäftsordnung des Vorstandes ausgearbeitet hatten, die in der Folge durch den Aufsichtsrat verabschiedet worden sei und die dem Kläger gerade keine Rolle als Vorsitzender des Vorstandes eingeräumt habe.

Darüber hinaus sei das Landgericht auch zu Unrecht davon ausgegangen, dem Kläger seien keine weiteren Pflichtverstöße vorzuwerfen. So habe der Kläger keine geeigneten Maßnahmen ergriffen, die bei seinem Amtsantritt vorhandenen Mängel in der Kreditorganisation der Beklagten zu beseitigen. Diese Mängel seien entgegen der Annahme des Landgerichts bereits im Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A. A. für das Jahr 1995 vom 29. Mai 1996 aufgeführt gewesen. Zudem habe der Kläger im gesamten Jahr 1997 keine Veranlassung gesehen, das von der Firma A. vorgeschlagene Ratingsystem zur Risikoklassifizierung von Krediten einzuführen. Dem Kläger sei überdies der in der Hamburger Filiale der Beklagten eingetretene und - wie jetzt feststünde - nicht versicherte Schaden von 500.000,00 DM anzulasten. Hätte er entsprechend seiner übernommenen Verpflichtung die Überziehungslisten der Beklagten regelmäßig kontrolliert, wäre ihm aufgefallen, daß der Sachbearbeiter Ke. eigenmächtig das Kreditlimit eines Kunden erhöht und so den Schadenseintritt ermöglicht habe. All diese Verfehlungen gäben der Beklagten ausreichend Anlaß, das Anstellungsverhältnis fristlos zu kündigen.

Dementsprechend sei das Anstellungsverhältnis für die Zukunft beendet worden und stünden dem Kläger Zahlungsansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollends abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß das Landgericht zu Recht von seiner wirksamen Anstellung als Vorstandsmitglied der Beklagten ausgegangen sei. Die hierfür erforderliche Beschlußfassung liege schlüssig in der organschaftlichen Bestellung des Klägers zum Vorstand und seiner eigenen Annahmeerklärung. In der Annahme der Bestellung sei zugleich der konkludente Abschluß eines im einzelnen noch auszuhandelnden Anstellungsvertrags zu sehen, da das künftige Vorstandsmitglied regelmäßig nur gegen Zusage einer Vergütung bereit sei, das Amt als Vorstand anzunehmen und dieses auch für den Aufsichtsrat erkennbar sei. Soweit die Berufung auf die Unzulässigkeit einer stillschweigenden Beschlußfassung verweise, sei dies unerheblich, da hier ein ausdrücklicher Beschluß vorliege, dessen Auslegung über seinen Wortlaut hinaus möglich sei. Eine solche Auslegung führe hier dazu, daß in der Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied zugleich auch dessen Anstellung liege, zumal der schriftliche Anstellungsvertrag auch Gegenstand der Erörterungen in der Aufsichtsratssitzung gewesen sei. Dies zeige bereits der Umstand, daß nachträglich die Bezeichnung "als Sprecher" in das Beschlußprotokoll aufgenommen worden sei und ergebe sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen R.. Die Beklagte habe in der Folge die angeblich fehlende Beschlußfassung über den Anstellungsvertrag des Klägers auch nie gerügt. Zudem sei die Beklagte im Hinblick auf einen etwaigen Formmangel des Anstellungsvertrags auch nicht schutzbedürftig, da es die neue und einzige Aktionärin der Beklagten, die C., gewesen sei, die den Vertrag zuvor mit dem Kläger ausgehandelt und den weichenden Aufsichtsratsvorsitzenden R. angewiesen habe, diesen Vertrag zum wirksamen Abschluß zu bringen. Bei dieser Sachlage wäre es inhaltsleere Förmelei, auf einem ausdrücklichen Beschluß des Aufsichtsrats zur Anstellung des Klägers zu bestehen. Der Anstellungsvertrag sei in der Folge auch wirksam durch den Aufsichtsratsvorsitzenden R. als Bevollmächtigten des Aufsichtsrats abgeschlossen worden, da seine Aussage und die des weiteren Zeugen M. zeige, daß die Unterzeichnung vom Wissen und Wollen der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gedeckt gewesen sei, wovon sich der Aufsichtsratsvorsitzende R. auch versichert habe. Jedenfalls sei die Beklagte gehindert, sich auf eine etwaige Fehlerhaftigkeit der Anstellung des Klägers zu berufen. Der Kläger habe unter hohem zeitlichen und persönlichen Einsatz die Übernahme der Anteile durch die C. begleitet und die im Anstellungsvertrag vorgesehene Altersversorgung sei die hierfür verabredete Gegenleistung gewesen. Der Kläger stehe auch nicht am Anfang seiner beruflichen Laufbahn, sondern an deren Ende und sei daher auf die Versorgungszusage dringend angewiesen.

Die außerordentliche Kündigung des Dienstvertrags sei unwirksam. Zum einen fehle es an einer vorausgegangenen Abmahnung und sei auch die 2-wöchige Kündigungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Zum anderen liege ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht vor. Soweit es die Kompetenzstreitigkeit angehe, sei dem Kläger seine Vorgehensweise bereits deshalb nicht vorzuwerfen, weil er aufgrund des Anstellungsvertrags und auch des späteren Verhaltens der Beklagten davon ausgehen konnte, er sei als Vorsitzender des Vorstandes berufen. Sein Schreiben vom 3. August 1998 enthalte lediglich eine Einschätzung der Sachlage und keine Drohung. Er habe auch geeignete Maßnahmen unternommen, die Ausfallrisiken in der Kreditabteilung der Beklagten zu minimieren. Er habe Strukturen geschaffen, die geeignet gewesen seien, das Kreditgeschäft der Beklagten mittelfristig in sichere Bahnen zu lenken. Wenn die Beklagte mit dieser und den weiteren unternehmerischen Entscheidungen des Klägers nicht einverstanden gewesen sei, möge dies eine Vertrauenskrise dokumentieren. Ein wichtiger Grund sei hierin nicht zu sehen. Dies treffe auch auf den behaupteten Vermögensschaden in der Hamburger Filiale zu. Dieser sei auf ein Fehlverhalten eines Sachbearbeiters zurückzuführen; eine Pflichtwidrigkeit des Klägers sei nicht zu erkennen. Zwar sei er auf Geschäftsleiterebene für den Kreditbereich verantwortlich gewesen. Die spezielle Überwachung habe jedoch dem für die Hamburger Filiale zuständigen Filialbereichsleiter R. oblegen. Er selbst habe von den Vorgängen erst am 3. August 1998 Kenntnis erhalten. Die von ihm vorgeschlagene fristlose Kündigung des Mitarbeiters Ke. habe der weitere Vorstand Dr. K. aber nicht mittragen wollen. Hierdurch habe sich die Beklagte der Möglichkeit beraubt, für den eingetretenen Schaden die Vertrauensschadensversicherungen in Anspruch zu nehmen.

Mit einem am 24. Oktober 2000 bei Gericht eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz hat der Kläger ergänzend zur Treuwidrigkeit der Berufung der Beklagten auf einen Abschlußmangel des Anstellungsvertrags Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien auch für die Zeit nach dem 21. August 1998 fortbestand und der Kläger hieraus für die Monate September bis November 1998 noch Zahlungsansprüche herleiten kann. Im einzelnen gilt folgendes:

1.

Feststellungsklage

Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, da es dem Kläger um die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses zur Beklagten geht und an seinem Feststellungsinteresse nicht zu zweifeln ist. Sie ist jedoch nicht begründet.

Der Anstellungsvertrag vom 29. Mai 1997 ist durch die Kündigung der Beklagten vom 21. August 1998 für die Zukunft aufgelöst worden. Es kann offenbleiben, ob der Beklagten für die Kündigung ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zur Seite stand. Die Beklagte konnte sich auch ohne Vorliegen eines solchen Grundes von dem Anstellungsvertrag lösen, da dieser fehlerhaft zustande gekommen war.

Der Anstellungsvertrag ist unwirksam. Nach der herrschenden Trennungstheorie, die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (BGHZ 41, 282, 285; NJW 1964, 1367; BGHZ 47, 341, 343; WM 1991, 804, 808) und in der Literatur (Hefermehl, Aktiengesetz, 1. Aufl., § 84 Rn. 6; Mertens, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 84 Rn. 2, 33; Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 84 Rn. 3, 12; Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 14 III 2 b; 28 II 2 d, a. A. wohl nur Baums, ZGR 1993, 141, 144) ganz überwiegend vertreten wird, ist in der Aktiengesellschaft streng zwischen der körperschaftsrechtlichen Bestellung zum Vorstand und der schuldrechtlichen Anstellung zu unterscheiden. Letztere setzt eine Beschlußfassung des Aufsichtsrats als zuständiges Organ über den Anstellungsvertrag sowie den Abschluß des Anstellungsvertrags selbst durch den Aufsichtsrat als gesetzlichen Vertreter der Aktiengesellschaft gemäß § 112 AktG voraus. Die Beschlußfassung über den Anstellungsvertrag kann der Aufsichtsrat nur selbst vornehmen oder einem gemäß § 107 Abs. 3 S. 1 AktG aus seiner Mitte gebildeten Ausschuß übertragen, während der Aufsichtsrat mit dem Vertragsabschluß auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied, etwa den Aufsichtsratsvorsitzenden, ermächtigen kann (BGHZ 41, 282, 284).

Beide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Weder hat der Aufsichtsrat die Anstellung des Klägers als Vorstandmitglied beschlossen, noch ist der frühere Aufsichtsratsvorsitzende P. R. durch den Aufsichtsrat zum Abschluß des schriftlichen Anstellungsvertrags vom 29. Mai 1997 ermächtigt worden.

Ausweislich des Protokolls der Aufsichtsratssitzung vom 29. Mai 1997 ist lediglich die organschaftliche Bestellung des Klägers zum Vorstandsmitglied der Beklagten durch den Aufsichtsrat beschlossen worden. Soweit der Kläger vorträgt, der Aufsichtsratsvorsitzende R. habe den Anstellungsvertrag mit Wissen und Wollen der weiteren Aufsichtsratsmitglieder unterzeichnet und sich von deren Zustimmung hierzu - ohne daß die insoweit unvollständige Niederschrift über die Sitzung dies ausweise - überzeugt, vermag dies einen entsprechenden Beschluß nicht zu ersetzen. Daß die Aufsichtsratsmitglieder ausdrücklich im Sinne des § 108 Abs. 1 AktG über den Abschluß des Anstellungsvertrags mit ihm abgestimmt hätten, behauptet auch der Kläger nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats hätten angesichts der nach seiner Behauptung in der Sitzung vorliegenden schriftlichen Vertragsurkunde und deren Unterzeichnung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden R. im Anschluß an den Bestellungsbeschluß stillschweigend den Anstellungsvertrag gebilligt und zugleich den Aufsichtsratsvorsitzenden zu dessen Abschluß ermächtigt. Ein solcher stillschweigender Beschluß wäre jedoch unwirksam. Seiner Zulässigkeit steht nach einhelliger Auffassung (BGH NJW 1953, 1456, 1466; BGHZ 41, 282, 286; BGHZ 65, 190, 195; BGH NJW 1989, 1928, 1929; Mertens a. a. O. § 108 Rn. 12; Hüffer a. a. O. § 108 Rn. 4) bereits die Sollvorschrift über die Beurkundung von Beschlüssen des Aufsichtsrats (§ 107 Abs. 2 S. 2 AktG) entgegen. Auch folgt aus der Zulassung einer schriftlichen Abstimmung durch § 108 Abs. 3 AktG, daß das Gesetz eine ausdrückliche Stimmenabgabe voraussetzt. Schließlich wäre es bei einer stillschweigenden Beschlußfassung unmöglich, die für eine Abstimmung unerläßlichen Feststellungen darüber zu treffen, inwieweit Beschlußfähigkeit, Zustimmung, Ablehnung und ggf. eine Stimmenthaltung gegeben waren.

Der vom Aufsichtsrat gefaßte Beschluß, den Kläger zum Vorstand der Beklagten zu bestellen, kann auch nicht im Wege der Auslegung zugleich als Ausdruck des Willens verstanden werden, die Anstellung des Klägers zu beschließen und den Vorstandsvorsitzenden R. mit dem Abschluß des schriftlichen Anstellungsvertrages zu ermächtigen. Zwar ist eine solche über den ausdrücklichen Beschlußwortlaut hinausgehende Auslegung von Aufsichtsratsbeschlüssen nach den Regeln über die Auslegung von Willenserklärungen grundsätzlich anerkannt (BGH NJW 1989, 1928, 1929). Sie führt jedoch nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis.

Gegen eine entsprechende Auslegung des Beschlusses spricht zunächst sein Wortlaut. Dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 29. Mai 1997 ist zu TOP 4 zu entnehmen, daß bei der Abberufung des aus den Herrn U. und B. bestehenden alten Vorstands noch ausdrücklich zwischen dem Widerruf der Bestellung und der Kündigung des Anstellungsvertrags unterschieden worden ist, während unter TOP 5 bei der Berufung des neuen Vorstands nur von "Bestellung" die Rede ist. Dies ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß durch den Aufsichtsrat auch tatsächlich nur die organschaftliche Bestellung der neuen Vorstände gewollt war. Hinzu kommt, daß es im Protokoll vor dem Beschluß über die Bestellung der neuen Vorstände heißt "Käufer wird neue Vorstände einsetzen" (Hervorhebung durch den Senat). Dies läßt den Schluß darauf zu, daß es nach dem damaligen Verständnis des Aufsichtsrats zukünftig dem Erwerber der Aktien und einem von diesem etwaig neu einzusetzenden Aufsichtsrat - und nicht dem noch amtierenden Aufsichtsrat - obliegen sollte, die Einsetzung des neuen Vorstands zu perfektionieren. Anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, daß in das Beschlußprotokoll der handschriftliche Zusatz "als Sprecher" aufgenommen worden ist. Wie es zur Aufnahme dieses Zusatzes in das Beschlußprotokoll gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig und auch nach der Aussage des in erster Instanz vernommenen Zeugen R. unklar. Selbst wenn mit dem Kläger davon auszugehen wäre, daß dieser Begriff auf seine Bezeichnung als Chief Executive Officer im schriftlichen Anstellungsvertrag zurückginge, ist der Schluß verfehlt, der Aufsichtsrat habe daher durch den Bestellungsbeschluß zugleich auch über die Anstellung des Klägers beschließen wollen.

Soweit der Kläger meint, bereits in seiner Annahme der organschaftlichen Bestellung läge der konkludente Abschluß eines Anstellungsvertrags, dessen Festlegung im einzelnen noch weiteren Verhandlungen vorbehalten gewesen sei, folgt der Senat dem nicht. Eine solche Fiktion den Abschluß eines Anstellungsvertrags würde die rechtliche Trennung zwischen der Berufung in die Organstellung und des Abschlusses des Dienstvertrags ohne innere Rechtfertigung vollständig verwischen. Sie ist daher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch zu Recht abgelehnt worden (vgl. BGH WM 1991, 804, 808).

Fehlt nach alledem der gemäß § 108 AktG zu fassende Beschluß über den Anstellungsvertrag, dann ist dieser unwirksam, selbst wenn er vom Aufsichtsratsvorsitzenden unterschrieben worden ist (BGHZ 41, 282, 285; Meyer-Landruth, § 84 Rn. 20; Hüffer § 84, Rn. 19).

Unter sinngemäßer Heranziehung der Grundsätze zu dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis ist der Anstellungsvertrag zwischen den Parteien zwar für die Dauer der tatsächlichen Tätigkeit des Beklagten so zu behandeln, als wäre er wirksam zustande gekommen. Für die Zukunft konnte sich die Beklagte aber jederzeit von ihm lösen (vgl. BGHZ 41, 282, 287; BGH ZIP 1989, 294, 295; ZIP 2000, 1442, 1443). Hiervon hat sie am 21. August 1998 durch die ausgesprochene fristlose Kündigung auch wirksam Gebrauch gemacht. Einer ausdrücklichen Berufung auf die Unwirksamkeit des Anstellungsvertrages bedurfte es in der Erklärung nicht.

Die Beklagte ist auch nicht - wie der Kläger meint - nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Unwirksamkeit des Anstellungsvertrages zu berufen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitgliedes auch für die Zukunft so zu behandeln ist, als wäre er wirksam zustande gekommen, wenn er im Vertrauen auf die Maßgeblichkeit der bei Vertragsschluß vertretenen Rechtsansichten als wirksam angesehen, infolge der Änderung der rechtlichen Beurteilungsmaßstäbe durch die Rechtsprechung jedoch als unwirksam behandelt worden ist. Da sich die Beteiligten auf die Gültigkeit der unter diesen Umständen abgeschlossenen Verträge eingestellt hatten, hat es der Bundesgerichtshof als unvereinbar mit Treu und Glauben und einer gerechten Interessenabwägung angesehen, sie als unwirksam zu behandeln (BGHZ 65, 190, 194).

Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Die Voraussetzungen für den wirksamen Abschluß eines Anstellungsvertrags eines Vorstandsmitgliedes waren bei Vertragsschluß in der Rechtsprechung geklärt. Es stand fest, daß es eines Beschlusses des Aufsichtsrats über den Vertragsabschluß und der Vereinbarung des Vertrags durch den Aufsichtsrat oder einem von ihm hierzu ermächtigten Vertreter bedurft hätte. Ein Vertrauen auf die Wirksamkeit des vorliegend allein durch den Aufsichtsratsvorsitzenden abgeschlossenen, durch einen Beschluß des Aufsichtsrats nicht getragenen Anstellungsvertrags konnte sich daher bei dem Kläger nicht bilden.

Es ist auch nicht aus anderen Gründen treuwidrig, daß sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags beruft. Insbesondere folgt dies nicht bereits aus dem Umstand, daß der Vertrag zwischen den Parteien über einen längeren Zeitraum praktiziert worden ist.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH WM 1973, 506, 507) einen mit einem Vorstandsmitglied abgeschlossenen unwirksamen Anstellungsvertrag auch für die Zukunft - es ging um ein weiteres Jahr - als wirksam angesehen, wenn beide Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und durchgeführt haben und die Gesellschaft das Vorstandsmitglied in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags dadurch bestätigt hat, daß sie vereinbarungsgemäß die Vorstandsbezüge erhöht und das zuständige Organ über die Verlängerung der Anstellung einen Beschluß gefaßt hat, ohne zum Ausdruck zu bringen, daß es frühere mündliche Abmachungen, nicht aber den Vertrag als maßgebend ansieht. Derartige Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das (faktische) Vertragsverhältnis hat hier gerade 1 1/2 Jahre gewährt, ehe es zum Bruch zwischen den Parteien kam. Irgendwelche Maßnahmen durch den zuständigen Aufsichtsrat der Beklagten - auf das Verhalten des Alleinaktionärs kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen - aus denen für den Kläger Vertrauen erwachsen konnte, die Beklagte werde auch zukünftig an dem fehlerhaften Vertragsverhältnis festhalten, sind durch ihn nicht vorgetragen oder sonst wie erkennbar.

Der Kläger hat auch ansonsten keine Umstände aufgezeigt, die es nach § 242 BGB unerträglich erscheinen ließen, daß sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags beruft. Allein sein fortgeschrittenes Alter und die damit einhergehende zunehmende Wichtigkeit einer ausreichenden Altersversorgung reicht hierfür nicht aus. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte zunächst die Trennung vom Kläger allein auf die ausgesprochene Kündigung aus wichtigem Grund gestützt und erst im Prozeß auf den Abschlußmangel des Anstellungsvertrags abgestellt hat. Es ist nämlich nicht einzusehen, daß sich eine Vertragspartei nur deshalb nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit eines Anstellungsvertrags berufen können soll, weil sie meint, daneben über ausreichend Gründe für eine fristlose Kündigung zu verfügen.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die weitere Begründung des Klägers, er habe jahrelang unentgeltlich für die C. nach einer übernahmetauglichen Privatbank gesucht und die aus dem Anstellungsvertrag mit der Beklagten fließende Altersversorgung habe seine Entlohnung für die von ihm angestellten Bemühungen sein sollen, so daß es der Beklagten verwehrt sei, sich auf einen Abschlußmangel zu berufen. Die Vorgeschichte des Vertragsschlusses berührt das Verhältnis zu der Beklagten nicht. Einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers hat allenfalls die C. geschaffen. Soweit der Kläger sich auf enttäuschtes Vertrauen beruft, muß er dieses daher gegenüber der C., nicht aber gegenüber der Beklagten verfolgen.

Ist danach der Anstellungsvertrag bereits durch die Kündigung vom 21. August 1998 wirksam für die Zukunft aufgehoben worden, ist die auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen gerichtete Klage unbegründet.

Ob der Beklagte daneben ein wichtiger Grund zur Verfügung stand, das Anstellungsverhältnis zum Kläger nach § 626 Abs. 1 BGB zu kündigen, konnte unbeantwortet bleiben.

Soweit das Landgericht sich über den Wortlaut des Klageantrages hinaus in den Entscheidungsgründen seines Urteils mit der Frage befaßt hat, ob der Widerruf der organschaftlichen Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten unwirksam gewesen ist und dies - ohne daß dieser Umstand im Urteilstenor einen Niederschlag gefunden hätte - bejaht hat, war dieses durch den Senat nicht zu überprüfen. Der Kläger hat auf Seite 19 seiner Berufungserwiderung vom 29. Februar 2000 klargestellt, daß er den von der Beklagten ausgesprochenen Widerruf seiner organschaftlichen Bestellung zum Vorstand nur dann mit seiner Feststellungsklage angreifen will, wenn dieses nach Auffassung des Gerichts notwendige Voraussetzung für den Angriff gegen die Kündigung des Dienstvertrags wäre. Im beschriebenen Umfange hat er seine Klage daher wirksam unter eine innerprozessuale Bedingung gestellt. Danach ist über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung des Klägers zum Vorstand der Beklagten nicht zu entscheiden. Die Kündigung des Anstellungsvertrags und der Widerruf der Bestellung zum Vorstand folgen in der Aktiengesellschaft unterschiedlichen Regeln. Während für die Abberufung nach § 84 Abs. 3 AktG ein Vertrauensentzug ausreicht, wenn er nicht auf offenbar unsachlichen Gründen beruht, kann das Dienstverhältnis nach § 626 Abs. 1 BGB nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Abberufungsgrund ist daher nicht in jedem Fall auch ein wichtiger Kündigungsgrund (vgl. BGHZ 15, 71). Daraus folgt zugleich, daß es keine Regel gibt, wonach der Anstellungsvertrag automatisch mit dem Vorstandsamt endet (vgl. Karsten Schmidt a. a. O., § 28 II 2). Demzufolge ist es dem Kläger unbenommen, sich allein gegen die Auflösung des Anstellungsverhältnisses, nicht jedoch gegen die Beendigung seiner Organstellung zu wenden, ohne daß ihm hierdurch Rechtsnachteile im Hinblick auf sein Klageziel erwachsen. Ist die Bedingung für die Klageerhebung mithin nicht eingetreten, war über die Wirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Vorstand ist der Berufung nicht zu entscheiden.

2.

Zahlungsklage

Ist nach alledem das Anstellungsverhältnis bereits durch die Erklärung des Aufsichtsrats der Beklagten vom 21. August 1998 wirksam beendet worden, standen dem Kläger ab diesem Zeitpunkt keine Vergütungsansprüche mehr gegen die Beklagte zu. Die auf Zahlung des im Anstellungsvertrag vereinbarten Gehalts für die Monate September bis November 1998 sowie die vereinbarte Jahresabschlußvergütung gerichtete Klage ist mithin unbegründet.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 beantragt hat, nach § 156 ZPO wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, mußte der Senat dem nicht nachkommen. Dem Kläger war im Anschluß an den Termin vom 29. Juni 2000 hinreichend Gelegenheit gegeben worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob die Beklagte nach Treu und Glauben gehindert ist, sich auf eine Unwirksamkeit des Anstellungsvertrags zu berufen. Zudem zeigt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 24. Oktober 2000 auch keine neuen Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung dieser Frage Anlaß gäben.

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO erfolgreich.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO; die über die Beschwer in § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück