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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 23.03.2000
Aktenzeichen: 5 U 73/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 688
BGB § 823
Der Inhaber einer Tierpension haftet nicht für den Tod eines Tieres, wenn er Tierfutter einer Fachfirma verfüttert, mag dies auch schadhaft sein.
5 U 73/97 4 O 148/95 Landgericht Kiel

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 23. März 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

der Frau

Klägerin und Berufungsklägerin,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Herrn

Beklagten und Berufungsbeklagten,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Februar 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert der Beschwer beträgt für die Klägerin 150.000 DM.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für den Verlust ihres Pferdes.

Die Klägerin war Eigentümerin des Fuchswallachs , der im Stall der Reitanlage stand, die vom Beklagten betrieben wird. Der Beklagte hielt in der Reitanlage insgesamt etwa 90 bis 100 Pferde. Neben eigenen Tieren handelte es sich um Pensionspferde, die überwiegend in einem eigenen Stall untergebracht waren.

Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag, nach dessen Inhalt der Beklagte verpflichtet war, der Klägerin für ihr Pferd eine bestimmte Box (Nr. 36) zur Verfügung zu stellen und für die ordnungsgemäße Fütterung des Tieres zu sorgen. Als Entgelt hatte die Klägerin monatlich 600 DM zu zahlen.

Am 2. Dezember 1994 war das damals 5-jährige Pferd des Klägerin bis ca. 16.45 Uhr im Beritt. Anschließend wurde es zurück in seine Box geführt, ohne daß zu diesem Zeitpunkt Anzeichen einer Erkrankung festzustellen waren. Zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr wurde von Mitarbeitern des Beklagten gefüttert. Zusätzlich hatte das Pferd an diesem Tage von der Klägerin - wie regelmäßig - Möhren erhalten. Etwa 2 Stunden nach der Abendfütterung setzte bei starker Durchfall ein. Aus diesem Grunde erfolgte im Stall des Beklagten eine tierärztliche Behandlung. Am darauffolgenden Tag wurde das Pferd in die Klinik Dr. A transportiert. Trotz der dort fortgesetzten Behandlung mußte es eingeschläfert werden. Am 5. Dezember 1994 fand in der tierärztlichen Ambulanz S eine Sektion statt. In dem abschließenden Bericht, auf dessen Inhalt im übrigen verwiesen wird (Bl. 12 d. A.), heißt es:

" Hochgradige katarrhalische Enteritis (Dünndarmentzündung) sowie nekrotisierende Typhilitis und Colitis (Dickdarmentzündung). Eine Infektion mit Bakterien, Viren oder Pilzen wurde nicht nachgewiesen. Das schließt Toxine von Bakterien oder Pilzen als Krankheitsursache jedoch nicht aus."

Auf Veranlassung des Beklagten war noch in der Nacht vom 2. auf den 3. Dezember 1994 eine Probenentnahme von sämtlichen im Pensionsstall vorhandenen Futtermitteln erfolgt. Ein Assistent des behandelnden Tierarztes nahm nachfolgend Futterproben mit nach Hannover, wobei der Beklagte bestreitet, daß es sich dabei um die in seinem Stall gewonnenen handelte. Am 5. Dezember 1994 wurden die Proben im Institut für Tierernährung einer näheren Prüfung und Beurteilung unterzogen. Wegen des Untersuchungsergebnisses wird auf Bl. 10/11 d. A. verwiesen. Der vom Landgericht bestellte Gutachter Prof. Dr. K hat in seinem Gutachten vom 25. März 1995 ergänzend ausgeführt, daß das Kraftfutter Kontaminationen aufweise. Es lasse sich das Ionophor Monensin nachweisen.

Die Klägerin hat behauptet, daß die krankheitsbedingte Einschläferung des Pferdes, das zum Zeitpunkt seines Todes einen Verkehrswert von wenigstens 150.000 DM gehabt habe, namentlich auf diese Monensin-Kontamination des Kraftfutters zurückzuführen sei. Das Kraftfutter habe der Beklagte verabreicht. Es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte das Ergänzungsfutter nicht richtig dosiert oder möglicherweise in einer nur für Rinder geeigneten Dosierung verabreicht habe. Der Beklagte halte direkt neben seinem Reitstall Rinder; bei Monensin handele es sich um einen Leistungsförderer für Mastrinder.

Überdies hätten am Schadenstag 13 andere Pferde ebenfalls an Durchfallerscheinungen gelitten, was zusätzlich auf eine Kontamination des verabreichten Kraftfutters hinweise.

Sie hat in diesem Zusammenhang auf die Aufstellung der erkrankten Pferde Bl. 55 der Akten verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 150.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit (27. Juni 1995) zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, er habe zu keinem Zeitpunkt Kraftfutter verabreicht, schon gar nicht ein solches, das kontaminiert gewesen sei. Demgegenüber habe die Klägerin - entgegen seinem Rat - Zufütterungen mit einem "weißen Pulver" und mit Möhren vorgenommen.

Die Rinder halte er nicht zu Mastzwecken. Dementsprechend werde ihnen kein leistungsförderndes zusätzliches Futter verabreicht.

Auch die Behauptung der Klägerin, daß 13 weitere Pferde am Schadenstag an Durchfall erkrankt gewesen seien, sei nicht richtig. Es habe sich lediglich um vier weitere Pferde gehandelt, die sich sämtlich in Pensionsstall befunden hätten. Drei dieser Pferde seien bereits vor der Abendfütterung am 2. Dezember 1994 erkrankt, eines davon sogar schon am Morgen des 1. Dezember 1994. Auch alle anderen Tiere, die nicht erkrankt seien, hätten von ihm das gleiche Futter erhalten. Dies zeige, daß das Futter einwandfrei gewesen sei und den Tod des Pferdes nicht verursacht habe.

Das LG hat die Klage aus den Anspruchsgrundlagen §§ 823, 831 BGB und positiver Vertragsverletzung abgewiesen. Die Klägerin sei für ihre Behauptung, daß ihr Pferd infolge mangelhaften, durch den Beklagten verabreichten Futters erkrankt und eingegangen sei, beweisfällig geblieben. Insbesondere habe sie keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten, daß der Beklagte das nach den Feststellungen des Sachverständigen monensinhaltige Kraftfutter verfüttert habe. Eine Beweislastumkehr zu Lasten des Beklagten hat das LG abgelehnt, da die Klägerin unstreitig Möhren zugefüttert habe. Außerdem sei die Krankheitsursache für die anderen am Schadenstag ebenfalls erkrankten Pferde offen geblieben bzw. hätten auch nicht erkrankte Tiere das gleiche Futter erhalten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird gem. § 543 Abs. 2 S. 2 ZPO auf das angefochtene Urteil nebst den darin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen.

Gegen dieses, ihr am 24. März 1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 3. April 1997 beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel nachfolgend frist- und formgerecht begründet.

Die Klägerin beanstandet die Beweiswürdigung des LG. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß der Beklagte das monensinhaltige Futter ihrem Pferd verabreicht habe. Dies ergebe sich schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten. In erster Instanz habe der Beklagte nie bestritten, daß die Probe mit der Nr. 1744/94 aus seinem Stall stamme und daß er pelletiertes Mischfutter gegeben habe. Eben dieses Futter, wie in der Probe 1744/94 enthalten, sei am 2. Dez. 1994 verfüttert worden. Ihre eigene Zufütterung habe sich auf Möhren beschränkt, die sie - wie die anderen Pferdehalter auch - über eine Mitarbeiterin des Beklagten bezogen habe. Die tödliche Erkrankung ihres Pferdes sei ausschließlich auf die monensinhaltige Fütterung zurückzuführen. Dabei weist die Klägerin auf weitere Indizien hin, die für ihre Bewertung sprechen sollen, insbesondere auf die gleichzeitige Erkrankung von 13 anderen Pferden. Es sei nicht auszuschließen, daß die Pferde monensinhaltiges Futter erhalten hätten, das an sich für die Rinderzucht des Beklagten bestimmt gewesen sei.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 150.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Juni 1995 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er beanstandet den Begriff "Kraftfutter", den der Sachverständige verwendet habe. Er gebe ausschließlich einen Mineralstoffzusatz in pelletierter Form, und zwar morgens und abends je 75 g entsprechend der fachkundigen Beratung durch Dr. T. Mit diesen Pellets bemühe er sich, mineralische Defizite des Rauhfutters (Heulage) auszugleichen. Die Pellets hätten einen Durchmesser von 3 mm und enthielten Mineralien unter Beimengung von pflanzlichen Füllstoffen. Die Pellets habe er von einem anerkannten Hersteller für Pferdefuttermittel bezogen. Ob es sich dabei um die in der Tierärztlichen Hochschule untersuchten Pellets gehandelt habe, stehe nicht verläßlich fest. Er habe nicht überwacht, ob der Assistent des Tierarztes bei der Entnahme der Proben saubere Tüten verwendet habe. Möglicherweise seien die Tüten bereits monensinverseucht gewesen. Ebenso denkbar seien Aufbewahrungsmängel. Auch sei offen, ob die Proben, so wie sie bei ihm entnommen worden seien, tatsächlich in Hannover angelangt seien. Es sei insgesamt schlechterdings nicht erklärlich, wie Monensin in die Mineralstoffpellets habe gelangen können. Monensin werde in der Herstellerfirma überhaupt nicht verarbeitet. Seine eigenen Rinder würden kein gesondertes Kraftfutter erhalten, sondern nur die Reste, die von der Pferdefütterung verblieben seien. Auch die Restbestände des Futters, von dem Proben entnommen worden seien, habe er nachfolgend im Pferdestall verfüttert, ohne daß irgendwelche Krankheitssymptome bei den Tieren aufgetreten seien. Jedenfalls aber stehe nicht sicher fest, daß das monensinhaltige Futter die Krankheitsursache bei den Pferden gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. K reiche dafür nicht aus. Selbst wenn aber das Futter Monensin enthalten habe, führe dies nicht zu einem entsprechenden Verschulden seinerseits.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den darin enthaltenen Bezugnahmen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 20. August 1998 (Bl. 229-232 d. A.), auf Grundlage der prozeßleitenden Verfügung vom 30. November 1998 (Bl. 311 d. A.) und gemäß Beweisbeschluß vom 4. Februar 1999 (Bl. 326 d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5. November 1998 (Bl. 253-277 d. A.), vom 7. Januar 1999 (Bl. 313-321 d. A.), auf die schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen vom 10. März 1999 (Bl. 333-334 d. A.) sowie vom 10. Juni 1999 (Bl. 353-354 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Landgericht hat das Schadensersatzbegehren der Klägerin im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Ansprüche der Klägerin aus den §§ 280, 688 BGB, aus der positiven Vertragsverletzung eines mit dem Beklagten geschlossenen Verwahrungsvertrages oder aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB, § 303 StGB sind zu verneinen.

Zwar geht der Senat davon aus, daß die Ursache für die Erkrankung und den nachfolgenden Tod des Pferdes in einem dem Tier verabreichten kontaminierten Futter zu finden ist. Auf seiten des Beklagten fehlt es indes an einem Verschulden, das Voraussetzung für eine Durchsetzung einer der genannten Anspruchsgrundlagen wäre.

Zwischen den Parteien ist ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag im Sinne des § 688 BGB über eine bewegliche Sache zustande gekommen, wobei Tiere über § 90 a S. 3 BGB in ihrer rechtlichen Behandlung Sachen gleichgestellt werden. Der Beklagte schuldete der Klägerin die Gewährung von Raum für das Pferd (Einstellbox) und die Übernahme der Obhut für die von ihm verwahrte Sache, wobei sich seine Obhutspflichten durch eine besondere Erhaltungspflicht (Fütterung) und eine zusätzliche Rettungs- und Anzeigepflicht im Falle der Erkrankung des Tieres konkretisiert haben (Staudinger-Reuter [1994] § 688 BGB Rn. 6, 7). Zutreffend sprechen die Parteien in diesem Zusammenhang von einem "Pensionsvertrag".

Die sich daraus ergebende Obhutspflicht stellt im Rahmen des Verwahrungsvertrages eine Hauptpflicht dar, denn es stand das Interesse der Klägerin als Hinterlegerin an einer sicheren und pfleglichen Aufbewahrung der Sache durch den Beklagten als Verwahrer im Vordergrund (Staudinger-Reuter a. a. O. Rn. 6 und Vorbemerkungen zu §§ 688 ff. BGB Rn. 26). Der Verwahrer ist gemäß den §§ 280, 695 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Sache nicht oder nur in einem Zustand herausgeben kann, der nachfolgend zu ihrem Untergang führt, wie vorliegend bei dem am 2. Dezember 1995 erkrankten Pferd , das am nächsten Tage als Folge der Erkrankung eingeschläfert werden mußte (BGH NJW 1952, 1170; MK-Hüffer § 688 BGB Rn. 20; Staudinger-Reuter § 688 BGB Rn. 10). Ist - wie hier - im Streit, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge eines vom Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so trifft die Beweislast gemäß § 282 BGB diesen. Die Beweisregel ist dabei auch auf kausalitätsbezogene Elemente zu erstrecken, wenn dadurch typischen Beweisschwierigkeiten des Geschädigten begegnet werden kann, wie etwa bei der Klägerin, die in den Organisationsbereich des Beklagten keinen ausreichenden Einblick hat (BGH NJW 1980, 2186 = JZ 1981, 272; OLG Frankfurt aM Agrarrecht 1996, 153).

Zum selben Ergebnis gelangt man über die Anspruchsgrundlage der positiven Vertragsverletzung (so BGH NJW 1980, 2186 = JZ 81, 273; BGH Urteil vom 12. Juni 1990 IX ZR 151/89). Im Falle der Beschädigung der Sache wird die Bestimmung des § 282 BGB analog angewendet ("Beweislastumkehr nach Gefahrenkreisen": BGH a. a. O.; MK-Hüffer § 688 BGB Rn. 21; Staudinger-Reuter § 688 BGB Rn. 2, 10, Vorbemerkungen zu §§ 688 ff. BGB Rn. 15).

Wenn der Verwahrer seiner Beweislast insoweit genügen will, muß er aufklären, wie es ohne sein Verschulden zum Verlust oder zur Beschädigung der Sache gekommen ist. Dabei dürfen an den Beweis keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Es reicht aus, wenn die Wahrscheinlichkeit nicht verschuldeten Geschehensablaufs ein so hohes Maß erreicht, daß die Wahrscheinlichkeit eines Verschuldens des Beklagten dahinter zurücktritt (BGH NJW-RR 1992, 1337). Kann eine Schadensursache hinreichend festgestellt werden und folgt daraus dann gleichzeitig, daß der Beklagte diese Ursache jedenfalls nicht zu vertreten hat, kann von ihm nicht verlangt werden, daß er ein mangelndes Verschulden für rein abstrakte Möglichkeiten anderer Schadensursachen beweist, für die es sonst keinerlei Anhaltspunkte gibt (BGHZ 116, 335, 337). Der Entlastungsbeweis ist nach alledem einerseits erbracht, wenn der Schuldner die Ursache nachweist und dartut, daß er diese nicht zu vertreten hat. Es genügt aber andererseits auch, daß er den Grund wahrscheinlich macht und beweist, daß er für diesen nicht einzustehen hat. Ist eine Ursache nicht aufklärbar, kann sich der Schuldner durch den Beweis entlasten, daß er alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet hat, sofern nicht eine ernsthafte Möglichkeit offenbleibt, daß auf seiner Seite ein Vertretenmüssen vorliegt. Hat er mehrere mögliche Ursachen gesetzt, muß er für jede von ihnen den Entlastungsbeweis erbringen (BGH NJW 1980, 2186 = JZ 1981, 273; Palandt-Heinrichs § 282 BGB Rn. 5). Das gleiche muß gelten, wenn nur eine Ursache als schadensauslösend in Betracht kommt, selbst wenn der Beklagte diese Ursache bestreitet, so lange nur davon auszugehen ist, daß dieser Geschehensablauf nicht auf sein Verschulden oder ein Verschulden seiner Mitarbeiter (§ 278 BGB) zurückzuführen ist.

Zur Überzeugung des Senats hat der Beklagte in dem von ihm betriebenen Pensionsstall am 2. Dezember 1994 monensinhaltiges Futter verabreicht. Dabei handelte es sich um mineralstoffreiches Ergänzungsfutter in pelletierter Form. Der Sachverständige hat die Probe 1744/94 untersucht. In Ergänzung zu dem Ergebnis einer qualitativen Untersuchung auf Ionophore im Institut für Tierernährung der tierärztlichen Hochschule Hannover (Bl. 69-79 d. A.) vom 20. Dezember 1994 hat der Sachverständige das Kraftfutter einer zusätzlichen quantitativen Untersuchung unterzogen. Diese hat eine Kontaminierung mit Monensin ergeben, und zwar in einer Konzentration von 5 mg/kg. Der Sachverständige hat zugleich hervorgehoben, daß von einer absolut inhomogenen Verteilung des Wirkstoffs auszugehen ist, so daß einige Teile des Mischfutters deutlich höhere Konzentrationen aufwiesen als andere Teile. Der Senat hat keinen Zweifel, daß die vom Sachverständigen ausgewertete Probe 1744/94 das pelletierte Ergänzungsfutter enthält, das am Abend des 2. Dezember 1994 im Pensionsstall des Beklagten als Probe entnommen wurde. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat der Beklagte, der die Probenentnahmen selbst veranlaßt hat, deren Identität nicht bezweifelt. Soweit er dies zu einem späteren Zeitpunkt getan hat, sind sämtliche etwaigen Unwägbarkeiten durch die Aussage des Zeugen W beseitigt. Der Zeuge W hat zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Eigenschaft als Tierarzt die Proben entnommen, und zwar unter Verwendung von Müllsäcken, die vom Beklagten gestellt wurden und unter Einsatz eines (zuvor unbenutzten) Tierarzthandschuhs. Er hat bestätigt, daß alle Proben ordnungsgemäß entnommen, von ihm nach Hannover transportiert und dort abgeliefert worden sind. Die Behauptungen, es sei im Versuchslabor selbst zu Verunreinigungen der Proben mit monensinhaltigem Rinderfutter gekommen, sind seitens des Beklagten ohne tatsächliche Grundlage ins Blaue hinein erfolgt, so daß ihnen nicht weiter nachzugehen war.

Im übrigen hat das eigene Verhalten des Beklagten gezeigt, daß auch er in erster Linie die Futtermittel als Ursache für die Erkrankung der Pferde in seinem Pensionsstall vermutete. Denn anderenfalls hätte er keine Veranlassung gehabt, auf eine Entnahme und Untersuchung von Futtermittelproben hinzuwirken. Auch der Senat schließt andere Ursachen aus. Dafür, daß eine Infektion als Krankheits- und Todesursache betrachtet werden könnte, haben sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Die weiteren, dem Pferd verabreichten Futterbestandteile scheiden ebenfalls als Ursache aus. Die Möhren sind schon bei der ersten Untersuchung am 5. Dezember 1994 (Bl. 10 der Akten) als einwandfrei beurteilt worden. Das gilt zum anderen aber auch für die Anwelksilage. Der Sachverständige hat sich mit diesem Futtermittel in seinem schriftlichen Gutachten befaßt. Er hält die Wahrscheinlichkeit, daß infolge des Rauhfutters in seiner damaligen Beschaffenheit starker Durchfall oder Koliken ausgelöst worden sind, für gering. Zwar kann eine solche Ursache nicht absolut ausgeschlossen werden. Die Auffassung des Sachverständigen ist jedoch stimmig mit dem Ergebnis der Obduktion, wonach eine Infektion mit Pilzen und Hefe nicht nachgewiesen werden konnte. Ähnliches gilt für das Quetschgetreide, das aus Hafer, Gerste und Mais bestand. Das Quetschgetreide enthielt einen deutlich höheren, nicht aber einen überhöhten Gehalt von Schimmelpilzen. Auch die Hefezahlen waren als überhöht zu charakterisieren. Die klinischen Reaktionen nach Aufnahme eines solchen Futters bestehen in der Regel in Form von Magenkoliken, üblicherweise jedoch nicht in der Form massiver Durchfälle, wie sie beim Pferd aufgetreten sind. Der Sachverständige hält profusen, massiven Durchfalls nach der Fütterung durch Mängel in der Qualität von Quetschgetreide und Anwelksilage insgesamt für wenig wahrscheinlich. Hingegen wird die plötzliche Entwicklung einer Colitis X nach Auffassung des Sachverständigen mit der Verabreichung einer höheren Monensin-Konzentration erklärlich. Dem tritt der Senat bei.

Ebenso hat der Senat keine Zweifel, daß dem Pferd tatsächlich mineralstoffreiches Ergänzungsfutter in kontaminierter Form verabreicht worden ist. Vor dem Landgericht hat der Beklagte wiederholt vorgetragen, sämtlichen Pensionspferden unter Einschluß des Tieres der Klägerin sei ein Mineralstoffzusatz in pelletierter Form (2 x 75 g täglich) verabreicht worden. Im ersten Termin vor dem Senat ist der Beklagte zu Einzelheiten der Fütterung des Pferdes befragt worden (Bl. 213 d. A.). Er hat von einer Fütterung mit einem Mineralstoffzusatz aus einem sog. "Turniereimer" berichtet. Wenn er diesen Vortrag später im Zuge seiner Parteivernehmung zurückgenommen hat, so hat er es an einer plausiblen Erklärung hierfür fehlen lassen. Von der seitens der Klägerin beantragten Beeidigung des Beklagten (Bl. 321 d. A.) hat der Senat gem. § 452 Abs. 1 ZPO abgesehen, da an dieser Stelle zu ihren Gunsten entschieden wird. Die Angaben des Beklagten sind aus sich heraus nicht glaubhaft, wenn er vorbringt, er habe sich u. a. mit den Zeuginnen E und E, seiner Tochter und seiner Ehefrau, einen Tag vor dem Beweistermin zusammengesetzt, um "die ganze Angelegenheit" noch einmal durchzusprechen. Erst bei dieser Gelegenheit sei es ihnen "wie Schuppen von den Augen gefallen", daß gerade das Pferd der Klägerin - im Gegensatz zu anderen Pferden - kein Ergänzungsfutter erhalten habe. Daß dies dem Beklagten zuvor entfallen sein sollte, ist angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Beklagten, des Wertes des Tiers und insbesondere angesichts des Umstands, daß der Prozeß damals schon etwa 3 1/2 Jahre anhängig gewesen ist, nicht nachvollziehbar.

Zugleich hat der Beklagte durch seine Erklärung die Aussagen der genannten Zeuginnen entwertet, die vor dem Senat bekräftigt haben, das Pferd habe kein mineralstoffreiches Ergänzungsfutter erhalten. Auch der Zeuge W hat offen eingeräumt, seine Aussage zuvor mit dem Beklagten besprochen zu haben. Da auch die weiteren Zeugen, die Angaben zur Fütterung des Pferdes gemacht haben, im Lager des Beklagten stehen, hält der Senat insgesamt allein die Aussage der Zeugin M für glaubhaft, die eine Fütterung des Pferdes mit Pellets "aus einem blauen Eimer" (Turniereimer) bestätigt hat. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedurfte es dazu nicht (vgl. Zöller-Greger § 355 ZPO Rn. 6), obwohl von den Senatsmitgliedern, die der Beweisaufnahme beigewohnt haben, mittlerweile zwei aus dem Senat ausgeschieden sind. Der Senat hat in seiner neuen Besetzung nur Umstände berücksichtigt, die sich aus den protokollierten Erklärungen der Zeugen und des als Partei vernommenen Beklagten ergeben und sich auf eine Bewertung der Bekundungen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit beschränkt. Daß der Senat von einer Wiederholung der Beweisaufnahme absieht, verletzt die Klägerin auch nicht etwa in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör, wie sie dies in ihrem Schriftsatz vom 16. November 1999 ausführt. Die Klägerin ist im gesamten Berufungsrechtszug durchgängig und ordnungsgemäß durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten worden. Daß sie nach der Erkrankung ihres ersten Prozeßbevollmächtigten, die nach Kenntnis des Senats nicht längerfristig gewesen ist, einen neuen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, ist aus eigener Veranlassung geschehen und begründet keinen Anspruch darauf, die Zeugen und den Beklagten als Partei erneut zu hören, zumal sich das Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang aus den Sitzungsniederschriften nachvollziehen läßt.

Für eine Fütterung des Pferdes mit monensinhaltigem mineralstoffreichen Ergänzungsfutter in pelletierter Form spricht überdies, daß im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang andere Tiere erkrankt sind. Daß dies nicht genau zur selben Stunde geschehen ist, ist unbeachtlich. Denn der Sachverständige hat im einzelnen erläutert, daß das Monensin nicht homogen verteilt war, so daß in Teilen des mineralstoffreichen Ergänzungsfutters deutlich höhere Konzentrationen vorgelegen haben müssen, was die zeitlich versetzte Erkrankung im Pferdebestand ohne weiteres erklärbar macht. Soweit die Zeugin G berichtet hat, es seien auch zwei Pferde erkrankt, denen keine Mineralstoffe verabreicht worden seien, so konnte sie dazu nur anmerken, die Anweisung gegeben zu haben, eine solche Fütterung zu unterlassen. Ob diese Anweisung tatsächlich befolgt worden ist, vermochte die Zeugin gerade nicht zu sagen.

Da der Senat von einer entsprechenden Fütterung des Pferdes ausgeht, brauchte den ergänzenden Beweisantritten der Klägerin aus dem erwähnten Schriftsatz vom 16. November 1999 (Bl. 387 d. A.) nicht nachgegangen zu werden.

Ist eine objektive Pflichtwidrigkeit des Beklagten zu bejahen und steht auch die Kausalität dieser Pflichtwidrigkeit für den Tod des Pferdes fest, so scheitert ein Anspruch indes am fehlenden Verschulden des Beklagten. Auch dies hat die Beweisaufnahme ergeben.

Eine Verwechslung der den Pferden verabreichten Pellets mit monensinhaltigem Rinderfutter, die vom Beklagten ohne weiteres zu vertreten wäre, scheidet aus. Zum einen hat der Zeuge H bestätigt, daß der Beklagte im fraglichen Zeitraum kein Rinderfutter von ihm bezogen hat. Von den vernommenen Zeugen hat allein die Zeugin M bekundet, daß den Rinder überhaupt Pellets verabreicht worden sind. Diese Pellets sollen kleiner gewesen sein, als die, die üblicherweise den Pferden verfüttert wurden. Die weitere Vernehmung der Zeugin dazu hat ergeben, daß nach ihrer Erinnerung aber auch die Pferde neben den von der Zeugin beschriebenen größeren Pellets solche in kleinerer Form (aus dem Turniereimer) erhalten haben. Dies ist regelmäßig und nicht nur anläßlich der Fütterung am 2. Dezember 1994 geschehen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, daß den Pferden allein dieses eine Mal - und versehentlich - kleinere Pellets gegeben wurden, die an sich für die Rinder bestimmt gewesen wären.

Um eine Verwechslung sicher auszuschließen, ist darüber hinaus entscheidend, daß der Sachverständige nach umfangreicher Untersuchung der Probe des mineralstoffreichen Ergänzungsfutters für unwahrscheinlich gehalten hat, daß es sich dabei um Rinderfutter handelt. Der Sachverständige konnte sich dabei auf das Ergebnis seiner Untersuchung der chemischen Beschaffenheit stützen. Bei den festgestellten Gehalten an Rohasche und Rohprotein ist - nach einem Vergleich mit den Richtwerten für entsprechende Mischfuttermittel in der Anlage 2 zur Futtermittelverordnung - sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen, daß es sich bei der Probe 1744/94 um ein Milchleistungsfutter, ein Rindermastfutter oder um ein Mineralfuttermittel (nicht identisch mit mineralstoffreichem Ergänzungsfutter) handelt. Vielmehr ist - im Gegenteil - der hohe Kalzium- und Natriumgehalt bei geringen Phosphorgehalt typisch für ein Ergänzungsfutter, das für Pferde bestimmt ist. Bei der ersten Untersuchung im Jahre 1994 (Sinnenprüfung) ist im Institut des Sachverständigen ein "auffallend minzeartiger Geruch" festgestellt worden. Solche geruchsaktiven Futterzusätze werden insbesondere bei Pferdefuttermitteln praktiziert, hingegen kaum bei Mischfuttermitteln für Rinder.

Diese Ausführungen des Sachverständigen führen beim Senat zu der Überzeugung, daß es sich bei den streitbefangenen Pellets nicht um ein für Rinder bestimmtes Futtermittel gehandelt hat, das üblicherweise Monensin enthält. Denn hinzu kommt, daß die beim Beklagten entnommene Futterprobe mit der Rezeptur identisch ist, die seitens seines gewöhnlichen Lieferanten für Pferdefuttermittel, der Firma E, identisch ist. Der Sachverständige hat dazu in einer ergänzenden Stellungnahme (Bl. 353 d. A.) festgehalten, daß es sich aus seiner Sicht sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bei dem pelletierten Mischfutter um das von der Firma E hergestellte mineralische Ergänzungsfutter handelt, und zwar auf Grundlage ergänzender Untersuchungen der Landwirtschaftlichen Untersuchungs- und Forschungsanstalt in Hameln (Bl. 358 d. A.). Hinsichtlich der Rezeptur im einzelnen kann auf das Schreiben der Firma E vom 19. April 1999 (Bl. 344 d. A.) verwiesen werden.

Hat aber der Beklagte ausschließlich für Pferde bestimmtes Futter verabreicht und dieses Futter von einer Fachfirma, die ihn schon seit längerem belieferte, bezogen, so fehlt es an einem Verschulden, selbst wenn dieses Futter monensinhaltig gewesen ist und eine tödlich verlaufende Colitis X beim Pferd der Klägerin ausgelöst hat. Der Beklagte konnte und durfte sich darauf verlassen, daß das Mineralfutter von einem auf Tierfutter spezialisierten Hersteller ordnungsgemäß produziert wurde, zumal er auf den Herstellungsprozeß selbst keinen Einfluß hatte. Er mußte insbesondere nicht damit rechnen, daß das Monensin inhomogen verteilt war, so daß schon die Verabreichung einer geringen Menge des Ergänzungsfutters den späteren Tod einzelner Pferde verursachen konnte.

Die Klägerin hat auch nicht etwa vorgetragen, daß sie den Beklagten ausdrücklich angewiesen hätte, dem Pferd generell kein Ergänzungsfutter zu verabreichen. Ihre persönliche Anhörung vor dem Senat (Bl. 213 d. A.) hat ergeben, daß sie sich um Einzelheiten der Fütterung nicht kümmerte, sondern diese voll und ganz dem Beklagten überließ. Die Klägerin wußte, daß der Beklagte schon zu einem früheren Zeitpunkt einen Mineralstoffzusatz in Form eines roten Pulvers verabreicht hatte. Die Klägerin hat sich dagegen nicht gewendet, so daß der Beklagte daraus schließen durfte, die Klägerin sei mit der Zufütterung von mineralstoffreichem Ergänzungsfutter einverstanden.

Nach alledem fehlt es hinsichtlich der vertraglichen Anspruchsgrundlagen an einem Verschulden. Das gleiche ist für eine eigene deliktische Haftung des Beklagten zu sagen. Soweit der Beklagte Mitarbeiter eingesetzt hat, scheidet auch für diese ein Verschulden aus den dargestellten Gründen aus, so daß der Beklagte nicht über § 278 BGB einzustehen hat. Für den deliktischen Bereich ist schließlich auf § 831 Abs. 1 S. 2 a. E. zu verweisen. Auf eine Exkulpation des Beklagten kommt es nicht an, da der Schaden auch bei Anwendung der in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB sonst verlangten Sorgfalt entstanden wäre.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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