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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.09.2000
Aktenzeichen: 5 U 87/99
Rechtsgebiete: BGB, AGB Banken


Vorschriften:

BGB § 652
AGB Banken § 12 V
Die Bank darf zur Verwertung einer sicherheitshalber belasteten Grundstücks regelmäßig einen Immobilienmaklers einschalten.

SchlHOLG, 5. ZS, Beschluß vom 21. September 2000, - 5 U 87/99 -,


Beschluß

5 U 87/99 2 O 212/98 LG Kiel

In dem Rechtsstreit

des Herrn Christoph L.

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt

gegen

die Deutsche P AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht

am 21. September 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozeßkostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Klägers verneint. Zwar wäre der Kläger nicht gehindert, den Anspruch allein durchzusetzen und ohne Mitwirkung seiner Ehefrau als weiterer Gesamtgläubigerin Leistung an sich zu verlangen (Staudinger/Noack 13. Aufl. [1999] § 428 BGB Rn. 8, 15). Indes hat die Beklagte den streitbefangenen Betrag in Höhe von 10.971,00 DM nicht ohne Rechtsgrund erlangt.

Ihr Anspruch insoweit folgt aus § 12 Abs. 5 AGB Banken in der ab dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (Bl. 13 d. A.), die nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Bl. 2 d. A.) in die vertragliche Beziehung zur Beklagten einbezogen worden sind. Danach trägt der Kunde sämtliche Auslagen, die bei der Verwertung von Sicherheiten anfallen. Schon deshalb war die Beklagte berechtigt, die Aufwendungen, die durch die Beauftragung der K Immobilien GmbH entstanden sind, von dem ihr zugeflossenen Verwertungserlös in Abzug zu bringen. Daneben treten die besonderen Finanzierungsbedingungen unter Nr. 22.1 (Bl. 18 d. A.). Auch dort ist geregelt, daß sämtliche aus der Sicherung und der Durchsetzung der darlehensvertraglichen Ansprüche der Beklagten entstandenen Kosten und Auslagen zu Lasten des Kreditnehmers gehen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Darlehensabwicklung durch den Darlehensnehmer oder auf [sonstigem] vertragswidrigem Verhalten beruhen.

Ihre aus dem Sicherungsvertrag folgenden Pflichten hat die Beklagte durch die Einschaltung der K Immobilien GmbH nicht verletzt. Wohl hat eine Bank, die eine Verwertung der ihr begebenen Sicherheit betreibt, die berechtigten Belange des Sicherungsgebers in angemessener und zumutbarer Weise zu berücksichtigen, soweit nicht ihre eigenen Sicherungsinteressen dem entgegenstehen (vgl. BGH WM 2000, 1574; BGH WM 1997, 432; BGH WM 1997, 1474; Schimansky/ Bunte/Lwowski/Ganter, Bankrechts-Handbuch § 90 Rn. 432). Diesen Vorgaben hat die Beklagte jedoch Rechnung getragen. Dabei waren ihre eigenen Sicherungsinteressen und die des Klägers als Darlehensschuldner im Ausgangspunkt gleichgelagert. Denn beiden mußte daran gelegen sein, einen hohen Verwertungserlös zu erzielen, um die aufgelaufenen Verbindlichkeiten abdecken zu können. Um dieses Ziel zu erreichen, war es für die in Bonn geschäftsansässige Beklagte tunlich, einen mit den Gegebenheiten in Kiel vertrauten Makler einzuschalten, um möglichst viele Bietinteressenten zu akquirieren. Das war um so mehr angezeigt, als der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielte Verwertungserlös erfahrungsgemäß hinter dem festgesetzten Verkehrswert deutlich zurückbleibt, so daß eine große Anzahl von Interessenten eine Belebung des Bietgeschehens und damit eine betragsmäßige Erhöhung des Gebotes, auf das der Zuschlag erfolgt, verspricht.

Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, ihn persönlich oder die L Immobilien GmbH zu beauftragen. Zum einen ist der Sicherungsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, den Sicherungsgeber an den zur Verwertung erforderlichen Geschäften rechtlich zu beteiligen. Der Sicherungsnehmer darf alle erforderlichen Rechtshandlungen ohne Mitwirkung seines Vertragspartners selbständig wahrnehmen, soweit er die Gebote von Treu und Glauben und die Verkehrssitte beachtet (BGH WM 1997, 432). Zum anderen hatte sich der Kläger als unzuverlässiger Vertragspartner erwiesen. Er selbst hat in der Berufungsbegründung vorgetragen, nur deshalb die Zahlungen an die Grundpfandrechtsgläubiger eingestellt zu haben, weil er sich von seiner Ehefrau getrennt hatte und diese sich einem freihändigen Verkauf der Immobilie widersetzte. Erst dadurch wurden die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überhaupt veranlaßt.

Überdies hat der Kläger der Beklagten weder seine neue Privatanschrift mitgeteilt, noch sich ordnungsgemäß umgemeldet, so daß die Beklagte nicht in der Lage war, seine aktuelle Anschrift über die Meldebehörde zu ermitteln. Anders als der Kläger dies meint, war es nicht Aufgabe der Beklagten, weitere Nachforschungen über seinen Aufenthaltsort anzustellen. Die Beklagte brauchte sich insbesondere nicht an die geschäftliche Anschrift der L Immobilien GmbH zu wenden. Der Kläger, der noch nicht einmal Geschäftsführer der GmbH ist, hatte mit dem Vertrag vom 15. Juli 1993 eine private Verbindlichkeit begründet, die mit seiner Stellung als Gesellschafter der GmbH nichts zu tun hatte. Im übrigen wäre es ihm unbenommen geblieben, von sich aus an die Beklagte heranzutreten und ihr seine (unentgeltliche) Mithilfe bei der Suche nach Bietinteressenten anzudienen. Daß der Kläger nicht oder zu spät von der drohenden Zwangsversteigerung erfahren hatte, weil ihn die für ihn bestimmte Post nicht erreichte, ist allein von ihm zu verantworten.

Die Entscheidung der Beklagten, die Immobilien K GmbH zu beauftragen, ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die K GmbH ist der ihr angetragenen Aufgabe ordnungsgemäß nachgekommen; ihr Courtageanspruch ist verdient. Insoweit kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil und die dortige Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme verwiesen werden. Der Erwerb in der Zwangsversteigerung stellt sich als Ergebnis einer dafür wesentlichen Maklerleistung dar. Die Nachweistätigkeit der Immobilien K GmbH ist zumindest mitursächlich geworden. Es genügt, daß der Makler durch seine Leistung dem Interessenten den Anstoß dafür gegeben hat, sich konkret um einen Erwerb des in Rede stehenden Objekts zu bemühen. Selbst bei Vorkenntnis kann der Nachweis noch ursächlich sein, wenn der Makler für den Vertragsabschluß zusätzliche und wesentliche Informationen liefert. Daß diese Erkenntnisse aufgrund eigener Bemühungen hätten erlangt werden können, wie etwa durch eine Nachfrage beim Versteigerungsgericht, schadet nicht (Palandt/Sprau § 652 BGB Rn. 36).

Die Beklagte war mithin aufgrund des mit der Immobilien K GmbH gemäß § 652 BGB geschlossenen Maklervertrags zur Zahlung der Provision verpflichtet. Es war nicht interessenwidrig, sich auf eine solche Verkäuferprovision einzulassen. Zwar kann mit dem Makler vereinbart werden, die anfallende Courtage auf den Erwerber der Immobilie abzuwälzen. Dies mag bei einem freihändigen Verkauf von Grundstücken auch üblich sein. Indes bereitet eine solche Abrede bei der Verwertung im Wege der Zwangsversteigerung tatsächliche wie rechtliche Schwierigkeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Erwerb in der Zwangsversteigerung dem Abschluß eines Grundstückskaufvertrags nur durch Individualvereinbarung gleichgestellt werden. Eine Gleichstellungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen scheidet damit aus (BGHZ 112, 59; BGHZ 119, 32). Wäre aber die Immobilien K GmbH vor der Versendung eines Exposés und der Erteilung weiterer Auskünfte an alle Interessenten gleichermaßen mit einem entsprechenden Provisionsverlangen herangetreten, wären die Merkmale des § 1 Abs. 1 AGBG erfüllt gewesen. Im Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung mit der Beklagten und ihrer daraus folgenden Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung einer Verkäuferprovision hätte diese Allgemeine Geschäftsbedingung nicht zur Disposition gestanden, so daß für eine individualvertraglich bestimmte Provisionsabrede zwischen der Immobilien K GmbH und den Bietinteressenten von vornherein kein Raum gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, daß vor diesem Hintergrund die Immobilien K GmbH oder eine andere Maklerfirma zum Tätigwerden bereit gewesen wäre. Daß die Beklagte sich nicht an den Kläger persönlich oder die L Immobilien GmbH zu wenden brauchte, ist bereits ausgeführt.

Nicht zuletzt verweist die Beklagte zutreffend darauf, daß eine etwaige Provisionsverpflichtung Ausfluß auf das Bietverhalten der jeweiligen Interessenten gehabt und sich in einer den Verwertungserlös mindernden Weise ausgewirkt hätte.

Ende der Entscheidung

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