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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.02.2006
Aktenzeichen: 5 W 2/06
Rechtsgebiete: ZPO, InsO, GmbHG
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
InsO § 135 | |
GmbHG § 7 | |
GmbHG § 19 | |
GmbHG §§ 30 ff. |
5 W 2/06
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeantragsverfahren
hat der 5. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 28. Februar 2006 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter Aufhebung des Beschlusses des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2005 - 2 O 339/05 - das Landgericht angewiesen, von seinen bisherigen Bedenken gegenüber der Bewilligung von Prozesskostenhilfe Abstand zu nehmen und über die Frage der Erfolgsausicht der beabsichtigten Klagerhebung der Antragstellerin und ihrer Bedürftigkeit in eigener Zuständigkeit erneut zu entscheiden.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gem. §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als das Landgericht bisher zu Unrecht schon wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Antragstellerin Prozesskostenhilfe verweigert hat (§ 114 ZPO).
Zwar ist das Landgericht im Ansatz zu Recht davon ausgegangen, dass eine erkennbare Aussichtslosigkeit der Vollstreckung eines Titels die Betreibung des auf dessen Erlangung gerichteten Klagverfahrens als "mutwillig" im Sinne des § 114 ZPO erscheinen lassen kann. Denn die Staatskasse ist grundsätzlich nicht verpflichtet, erkennbar sinnlose Prozesse zu finanzieren. Allerdings steht nach dem bisherigen Sachvortrag und selbst unter Berücksichtigung der Einlassung der Antragsgegnerin - welche insoweit bereits im Verfahren vor dem Landgericht hinreichendes rechtliches Gehör hatte - schon keinesfalls fest, dass die Vollstreckung eines durch die Antragstellerin im Interesse der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin zu erlangenden Titels dauerhaft aussichtslos bleiben müsste. Schon insoweit würde es aber die Aufgaben des Insolvenzverwalters verfehlen, wenn dieser aus bloßen momentanen Zweifeln auf eine auch künftige völlige Unrealisierbarkeit berechtigter Forderungen schließen würde und deshalb zu Lasten der Insolvenzgläubiger auf die Erlangung geeigneter Titel verzichten würde (ebenso im Ergebnis auch OLG Hamm, ZIP 1997, 248).
Ungeachtet dessen nimmt der Insolvenzverwalter bei der Abwicklung eines geordneten Gesamtvollstreckungsverfahrens auch eine öffentliche Aufgabe wahr, so dass jedenfalls für die Durchsetzung der dem Insolvenzverwalter kraft Amtes zugewiesenen Anfechtungsrechte Prozesskostenhilfe nicht allein wegen zweifelhafter Einbringlichkeit verweigert werden darf (BGH ZIP 2003, 2036). Dieser Konstellation hat der erkennende Senat die Realisierung von rückständigen Stammeinlagen selbst ausdrücklich gleichgestellt, "da - wie die Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften des Gesellschaftsrechts zeigen - der Rechtsverkehr ein eminentes Interesse an der Vermeidung unterkapitalisierter Kapitalgesellschaften besitzt und anderenfalls die Gesellschafter bei nur begrenztem späteren Prozessrisiko sich der Zahlung der Stammeinlage entziehen könnte" (Senat, Beschluss vom 10. Juni 2004 - 5 W 32/04 -). Ob dies auch gelten kann, wenn die Realisierbarkeit der titulierten Forderungen nicht nur fraglich oder sehr fraglich, sondern praktisch ausgeschlossen ist, braucht an dieser Stelle nicht zu entschieden werden, da für ein derart zu qualifizierendes Vollstreckungsrisiko bisher nichts ersichtlich ist.
Zulässigerweise hat das Landgericht von seinem Standpunkt sich bisher nicht mit der Bedürftigkeit der Antragstellerin im Übrigen und insbesondere auch nicht mit der sachlichen Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung befasst. Dies wird es allerdings gemäß § 573 Abs. 3 ZPO bei erneuter Befassung nachzuholen haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 127 Abs. 4 ZPO, 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1811 KV-GKG.
Ende der Entscheidung
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