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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.11.2001
Aktenzeichen: 6 U 52/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 12 |
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 27. November 2001
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 02. Oktober 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Alpes, den Richter am Oberlandesgericht Hanf und den Richter am Oberverwaltungsgericht Wilke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt 15.000 DM.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 15.000 DM.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen den Namensbestandteil "Lebenshilfe" des Beklagten. Der Kläger gehört als 1968 gegründeter örtlicher Verein dem Bundesverein "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V." an. Er tritt ebenso wie dieser seit langem in der Öffentlichkeit unter der Kurzbezeichnung "Lebenshilfe" auf. Seine Tätigkeit dient der Arbeit mit und für Menschen mit geistiger Behinderung. Der Beklagte bietet Beratungen und Betreuung für sucht- und suizidgefährdete Menschen an. Er wurde erst 1999, ebenfalls als gemeinnütziger Verein, unter dem Namen "Sucht- und Lebenshilfe" gegründet. Er verwendet in der Öffentlichkeit seinen vollen Namen. Der Kläger meint, wegen der überragenden Verkehrsgeltung des Begriffes "Lebenshilfe" liege eine Verwechslungsgefahr des Namens des Beklagten mit seinem eigenen Namen vor, die durch den vom Beklagten verwendeten Namenszusatz "Sucht-" nicht ausgeräumt werden könne. Das Landgericht hat eine Verwechslungsgefahr abgelehnt und den Antrag des Klägers auf Unterbindung der Namensführung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers.
Entscheidungsgründe:
I. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Unterlassung des Gebrauchs des Namens "Sucht- und Lebenshilfe".
Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 12 S. 2 BGB in Betracht. Eine geschäftliche Bezeichnung im Sinne des § 15 des Markengesetzes liegt bei Namen gemeinnütziger Vereine nicht vor. Gemäß § 12 S. 2 BGB kann ein anderer bei unbefugtem Gebrauch des gleichen Namens auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
1. Der Namensbestandteil "Lebenshilfe" fällt in den Schutzbereich des § 12 BGB. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, kann nach ständiger Rechtsprechung auch ein aus dem allgemeinen Sprachgebrauch stammender Begriff wie "Lebenshilfe" trotz Fehlens der für das Vorliegen eines Namens notwendigen originären Unterscheidungskraft schutzfähig sein, sofern die Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat (BGH, Urt. v. 22.10.1954 - I ZR 46/53 = BGHZ 15, 107, 109). Diese Regel gilt auch für Namensteile, die als namensmäßiger Hinweis auf den Inhaber des vollständigen Namens Verkehrsgeltung erlangt haben (BGH GRUR 1964, 38, 39).
Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehen am Vorliegen einer Verkehrsgeltung des Begriffs "Lebenshilfe" als namensmäßiger Hinweis auf den Kläger keine Zweifel. Daran ändern auch die vom Beklagten vorgelegten Suchergebnisse unter dem Stichwort "Lebenshilfe" der Internet-Suchmaschine "Google" nichts. Die vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikel belegen, dass der Kläger ebenso wie andere örtliche Untergruppen der Bundesvereinigung "Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V." seit Jahren unter dieser Kurzbezeichnung in der Öffentlichkeit, insbesondere in den Medien auftritt. Den Suchergebnissen der Suchmaschine "Google" ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die dort aufgeführten zahlreichen Vereine, die unter der Kurzbezeichnung "Lebenshilfe" auftreten, sind offenkundig Untergruppen der Bundesvereinigung. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst ausweislich der den Suchergebnissen beigefügten Kurzbeschreibung die Arbeit für und mit Menschen mit geistiger Behinderung. Dafür, dass es sich nicht um eigenständige Vereine handelt, spricht zudem, dass sie dem Begriff "Lebenshilfe" stets ihren Regionsnamen folgen lassen. Dass der Begriff "Lebenshilfe" darüber hinaus auf anderen Gebieten - beispielsweise als Teil eines Buchtitels oder Seminarangebotes - verwandt wird, lässt die Verkehrsgeltung des Begriffes "Lebenshilfe" in dem hier relevanten Bereich als Vereinsbezeichnung nicht entfallen. Denn jedenfalls im Bereich der Namensführung von Vereinen hat er eine über den originären Gebrauch hinausgehende und damit schutzwürdige Bedeutung erlangt.
2. Gleichwohl fehlt es an einem unbefugten Namensgebrauch des Beklagten im Sinne des § 12 BGB. Ein unbefugter Namensgebrauch setzt neben der Verwendung eines gleichen Namens eine Interessenverletzung des prioritätsälteren Namensverwenders voraus (BGH Urt. v. 24.02.1965 - IV ZR 81/64 = BGHZ 43, 245, 255). Bei der Verwendung nicht vollständig übereinstimmender Namen oder der Verwendung lediglich eines Namensbestandteils kommt es für das Vorliegen einer solchen Interessenverletzung darauf an, ob eine Verwechslungsgefahr der Namen gegeben ist (BGH Urt. v. 22.10.1954 - I ZR 46/53 = BGHZ 15, 107, 110). Das Ergebnis einer solchen Prüfung hängt von der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, von der Kennzeichnungskraft der Schutz beanspruchenden Bezeichnung und von der Branchennähe ab; Ähnlichkeit und Kennzeichnungskraft können um so größer sein, je entfernter voneinander die Gebiete liegen, auf denen die Namensträger sich betätigen (BGH , Urt. v. 29.10.1992 - I ZR 264/90, MDR 1993, 859, 860 = NJW 1993, 459, 460 m.w.N.). Ausreichend ist das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, d.h. die Vermutung der Öffentlichkeit von einer personellen oder organisatorischen Identität der Parteien.
Vorliegend fehlt es sowohl an einer Verwechslungsgefahr im engeren wie auch im weiteren Sinn.
a) Es fehlt bereits an einem hohen Ähnlichkeitsgrad der beiden Namen. Zwar stimmen die Namen insofern überein, als beide den Begriff "Lebenshilfe" im Namen führen. Dabei handelt es sich auch um den prägenden Bestandteil beider Namen, weshalb grundsätzlich eine Schutzbedürftigkeit des Klägers als des prioritätsälteren Verwenders zu bejahen ist. Dennoch scheidet eine unmittelbare Verwechslungsgefahr beider Namen aus. Der Beklagte hat mit der Voranstellung des Wortes "Sucht-" einen Namenszusatz gewählt, der eine Unterscheidung zwischen beiden Namen und auch zwischen den Parteien an sich ermöglicht. Gerade weil der Begriff "Lebenshilfe" bislang nicht mit der Beratungstätigkeit für Suchtkranke in Verbindung gebracht wurde, handelt es sich um einen ausreichend unterscheidungskräftigen Namenszusatz. Die Öffentlichkeit verbindet mit einer Suchtberatung nicht die Beratung von suchtkranken Menschen mit geistiger Behinderung. Auch wenn Alkoholismus - wie vom Kläger vorgetragen - bei Menschen mit geistiger Behinderung aufgrund ihrer besonderen Situation durchaus vertreten sein kann, wird Suchtberatung doch größtenteils als Hilfe zur Selbsthilfe verstanden. Hiervon werden in erster Linie suchtkranke Menschen angesprochen, die möglichst wenig Betreuung bei der Überwindung ihrer Sucht in Anspruch nehmen wollen. Diese Erwartung deckt auch der Beklagte mit der Einrichtung von Seminaren, Freundes- und Motivationskreisen ab. Ein solches Angebot wird dem Betreuungsbedarf geistig behinderter Menschen im Regelfall nicht gerecht. Aus diesem Grund wird eine unmittelbare Verbindung zwischen Suchtberatung und der Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung - und damit zugleich zwischen dem Kläger und dem Beklagten - von der Öffentlichkeit im Regelfall nicht gezogen. Von einer Ausweitung der Tätigkeit des Klägers geht der Verkehr ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht aus. Derartige Anhaltspunkte fehlen jedoch, zumal der Kläger eigenen Angaben zufolge bislang nicht speziell in der Suchtberatung tätig geworden. Er plant erst für die Zukunft, seine Betreuungstätigkeit verstärkt auf suchtkranke Menschen mit geistiger Behinderung zu erweitern. Der Zusatz "Sucht-" ist insofern generell geeignet, eine Unterscheidung zwischen den Parteien zu treffen.
b) Zur Begründung einer Verwechslungsgefahr kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Verkehr eine Abkürzung des Namens des Beklagten dergestalt vornehmen wird, dass sich beide Namen letztlich identisch - reduziert auf die Abkürzung "Lebenshilfe" - gegenüberstehen. Zwar ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass der Verkehr dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit und Aussprechbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH, Urt. v. 30.03.1995 - I ZR 60/93, WRP 1995, 615, 616 = MDR 1996, 279 - City-Hotel; Urt. v. 29.10.92 - I ZR 264/90, NJW 1993, 459, 461 - Columbus; OLG Celle, Urt. v. 15.11.1995 - 13 U 70/95, WRP 1996, 109, 111 = NJWE-WettbR 1996, 206-207 - Grand-Hotel). Auch gegen eine daraus resultierende Verwechslungsgefahr ist der Kläger zu schützen. Welcher Art die mutmaßliche Abkürzung sein wird, bedarf jedoch einer auf den Einzelfall bezogenen Differenzierung (BGH, Urt. v. 28. 2. 1991 - I ZR 110/89, GRUR 1991, 475-479 = WRP 1991, 477-482 = MDR 1991, 740-741 = NJW-RR 1991, 1063-1066 = DB 1991, 1980 - Caren Pfleger; Urt. v. 24. 6. 1993 - I ZR 187/91, DB 1993, 1971-1973 = NJW-RR 1993, 1387-1388 = GRUR 1993, 913-915 = MDR 1994, 51-52 = LM WZG § 24 Nr 120 (2/1994) = DtZ 1994, 28-29 - KOWOG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es den üblichen Verkehrsgepflogenheiten entspricht, solche kurzen und prägnanten Namen zu wählen, welche den Unternehmensgegenstand - bzw. im vorliegenden Fall den Tätigkeitsbereich - näher kennzeichnen (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.1995 - I ZR 60/93, WRP 1995, 615, 616 = MDR 1996, 279 - City-Hotel). Davon ausgehend ist nicht anzunehmen, dass ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs eine Abkürzung des Namens des Beklagten auf "Lebenshilfe" vornehmen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich in der Öffentlichkeit - wenn überhaupt - die Kurzbezeichnung "Suchthilfe" durchsetzen wird. Diese Abkürzung wurde für den Beklagten bereits in dem von ihm vorgelegten Zeitungsartikel der Lübecker Nachrichten verwandt. Sie bezeichnet seine Tätigkeit am treffendsten. Entscheidender Bestandteil der Arbeit des Beklagten ist trotz der Verwendung des Wortes "Lebenshilfe" die Beratung suchtkranker bzw. -gefährdeter Menschen. Das Wort "Lebenshilfe" im Namen des Beklagten dient seinen eigenen Angaben zufolge lediglich dem Abbau von Schwellenangst bei den angesprochenen Suchtkranken. Dies ist gut nachzuvollziehen. Der Verkehr kann sich im übrigen unter einer mit dem Begriff "Lebenshilfe" bezeichneten Tätigkeit kaum etwas Konkretes vorstellen. Auch wenn der an sich unklare Begriff als Vereinsname mittlerweile - nach dem Verständnis eines Großteils des Verkehrs - mit der Identität des Klägers besetzt ist, beschreibt er auch hier keine bestimmte Tätigkeit. Vielmehr hat er sich als prägnanteste Abkürzung des Namens des Klägers durchgesetzt, ohne jedoch eine festgelegte Bedeutung erhalten zu haben. Ein Bedürfnis des Verkehrs, auch den Beklagten mit diesem Begriff zu versehen, besteht schon wegen der Unklarheit seines Inhaltes nicht.
c) Auch die hohe Verkehrsgeltung des Namens "Lebenshilfe" im Zusammenhang mit gemeinnützigen Vereinen kann keine Verwechslungsgefahr zwischen den Parteien begründen. Dem Kläger ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der Begriff "Lebenshilfe" im Bereich gemeinnütziger Vereine eine hohe Verkehrsgeltung erreicht hat. Dies belegen bereits die zahlreichen Zeitungsartikel, in denen der Kläger namentlich genannt wird. Auch dem erkennenden Senat ist der Kläger unter seiner Kurzbezeichnung bekannt. Dennoch führt diese Verkehrsgeltung nicht dazu, dass unabhängig von der Verwendung unterscheidungskräftiger Namenszusätze eine Verwechslungsgefahr mit dem Kläger in jedem Fall zu bejahen ist. Die Verkehrsgeltung in diesem Bereich führt nicht dazu, dass der an sich unklare Begriff "Lebenshilfe" dadurch einen generell bestimmbaren Inhalt erhält. Er ist nicht von vornherein reduziert auf die gemeinnützige Tätigkeit für und mit Menschen mit geistiger Behinderung. Seine Bedeutung ergibt sich vielmehr aus dem Kontext, in dem er verwandt wird. Lediglich alleinstehend kann der Begriff "Lebenshilfe" einen Hinweis auf den vollen Namen des Klägers darstellen und mag in diesem Zusammenhang mit der Arbeit des Klägers gleichgesetzt werden. Eine Schutzwürdigkeit dieses Begriffes besteht aber nur dann, wenn der verwendete Namenszusatz (hier "Sucht-") nicht deutlich machen kann, dass der Begriff "Lebenshilfe" im Einzelfall nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers zu verstehen ist. Nur dann bestünde trotz der Hinzufügung eines weiteren Namensbestandteils die Gefahr einer Verwechslung im weiteren Sinne, d.h. die Gefahr, dass der Verkehr einen organisatorischen Zusammenhang zwischen dem Kläger und dem Verwender des Begriffes "Lebenshilfe" annehmen könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr gelingt es dem Beklagten, durch seinen Namenszusatz eine Abgrenzung zum Tätigkeitsbereich des Klägers zu treffen. Indem der Beklagte Lebenshilfe im Zusammenhang zu Suchthilfe stellt, spricht er im Verkehr andere Erwartungen an den Begriff der Lebenshilfe an, als sie an die Tätigkeit des Klägers gestellt werden. Suchthilfe, wie sie von einem Großteils des Verkehrs verstanden wird, hat einen anderen Charakter als die Betreuung von geistig behinderten Menschen. Das Prinzip der Selbsthilfe im Rahmen von Gesprächskreisen ist für Menschen mit einer geistigen Behinderung überwiegend ungeeignet.
Eine relevante Verwechslungsgefahr besteht auch nicht im Hinblick auf potentielle Spender des Klägers oder des Beklagten. Potentielle Spender des Klägers erwarten nicht automatisch von einem Verein, der Sucht- und Lebenshilfe betreibt, zugleich die Betreuung suchtkranker Menschen mit geistiger Behinderung. Die Voranstellung des Wortes "Sucht-" gibt dem Namensteil "Lebenshilfe" einen weniger betreuungsintensiven Inhalt. Letzterer erhält dadurch eine vom Tätigkeitsbereich des Klägers losgelöste Bedeutung, die für einen Spendenwilligen im Regelfall sofort zu erfassen ist und Verwechslungen ausschließt.
d) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass trotz Fehlens einer Verwechslungsgefahr zwischen ihm und dem Beklagten jedenfalls eine Verwässerungsgefahr seines Namens besteht und er allein aus diesem Grund einen Unterlassungsanspruch aus § 12 BGB geltend machen kann. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Gefahr einer Verwässerung des Namens des Klägers überhaupt vorliegt, wenn sein Name zusätzlich noch mit Suchtberatung in Verbindung gebracht wird. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen der für einen Schutz zu fordernden Voraussetzungen - eine weit überragende Verkehrsgeltung, Alleinstellung der Kennzeichnung und eine besondere Wertschätzung im Verkehr (vgl. BGH v. 21. 3 1991 - I ZR 111/89, BGHZ 114, 105, 109 = WRP 1991, 568-573 = MDR 1991, 853-855 = DB 1991, 1876 = NJW 1991, 3218-3221 = GRUR 1991, 863-868 m.w.N.) - nicht vor. Es fehlt bereist am Vorliegen einer weit überragende Verkehrsgeltung und Alleinstellung der Bezeichnung "Lebenshilfe" im Verständnis der Bevölkerung. Hierfür ist regelmäßig ein Bekanntheitsgrad des fraglichen Begriffes von über 80% erforderlich (BGH v. 21. 3 1991 - I ZR 111/89 a.a.O. , BGHZ 114, 105, 112; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.3.1994 - 6 U 96/92, GRUR 1995, 154,155 = OLG-Report Frankfurt 1994, 164). Angesichts der an sich neutralen Bedeutung, die der Begriff "Lebenshilfe" im Sprachgebrauch bei Verwendung eines vom Kläger losgelösten Zusammenhanges hat, kann nicht festgestellt werden, dass die Kurzbezeichnung "Lebenshilfe" als Synonym für den Kläger einen derart hohen Bekanntheitsgrad in der Bevölkerung besitzt. Anhaltspunkte für eine derartige Alleinstellung gibt es jedenfalls nicht. Ein dahin zielender substantiierter Vortrag des Klägers fehlt.
Ein unbefugter Namensgebrauch des Beklagten scheidet nach alledem aus.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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