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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 06.02.2001
Aktenzeichen: 6 U 69/00
Rechtsgebiete: UWG, PAngV, Rundfunkstaatsvertrag


Vorschriften:

UWG § 1
UWG § 3
PAngV § 1
Rundfunkstaatsvertrag § 8
Es ist wettbewerbswidrig und verstößt gegen die Preisangabenverordnung, für einen telefonischen Auskunftsdienst mit Angabe der Telefonnummer zu werben, wenn keine Gebühren für die Inanspruchnahme des Dienstes angegeben werden.

SchlHOLG, 6. ZS, Urteil vom 06. Februar 2001, - 6 U 69/00 -,


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

6 U 69/00 7 O 360/99 Landgericht Itzehoe

Verkündet am: 6. Februar 2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Verbraucherschutzvereins

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2001 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Juli 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, im geschäftlichen Verkehr in Werbespots (z. B. auch im Rahmen von Sponsoring) oder im Rundfunk zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" unter der Nr. Letztverbrauchern anzubieten/anbieten zu lassen bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern in Fernsehspots (z. B. auch im Rahmen von Sponsoring) oder im Rundfunk zu werben oder werben zu lassen, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 30.000,00 DM.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Fernsehen und im Rundfunk auf den telefonischen Inlandsauskunftsdienst mit der Telefonnummer ohne Angabe der dafür erhobenen Entgelte hinzuweisen.

Die Beklagte betreibt eine private Telefongesellschaft und bietet unter der Tel.-Nr. einen Inlandsauskunftsdienst an. Sie ist Sponsorin der vom privaten Fernsehsender DSF (Deutsches Sportfernsehen) ausgestrahlten Sendung "tie break", die u. a. am 10.10.99 ausgestrahlt wurde. Vor und nach der Sendung wurde vom DSF auf die Beklagte als Sponsor durch die Einblendung " - die Auskunft, die verbindet" hingewiesen; außerdem war die Stimme eines Sprechers zu hören: "in and out wird Ihnen präsentiert von talkline , die Auskunft, die verbindet".

Die Beklagte wirbt auch mit der Aussage " - die Auskunft, die verbindet" im Rundfunk.

Für den Anrufer unter dieser Telefonnummer entstehen in den ersten 30 Sekunden Gebühren in Höhe von 97 Pf, danach für jede angefangenen 7,5 sec Gebühren in Höhe von 12 Pf. Die Gebühren setzen sich aus Telefonkosten sowie einem Entgelt für die Auskunft zusammen. Auf die Gebühren wurde weder in dem Sponsorenhinweis noch in der Rundfunkwerbung hingewiesen.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte verstoße mit den geschilderten Verhaltensweisen gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 1 der Preisangabenverordnung sowie gegen § 3 UWG. Der Hinweis auf die Telefonnummer in der Sponsoreneinblendung sowie in der Rundfunkwerbung stelle nicht nur eine Werbung, sondern ein unmittelbares Angebot zum Abschluss von Dienstleistungsverträgen durch die Beklagte an Interessenten im Sinne der Preisangabenverordnung dar, da die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes unmittelbar durch den Anruf des Interessenten unter der Nummer begründet werde, ohne dass es noch zu einem Austausch von Willenserklärungen oder gar zu Vertragsverhandlungen komme. Der Kläger hält diesen Fall für vergleichbar mit demjenigen, den das OLG Frankfurt (WRP 99, 454) zum Faxabruf unter einer Rufnummer mit der Vorwahl 0190 entschieden hat.

Den Verstoß gegen § 3 UWG sieht der Kläger darin, dass der Verbraucher nicht ohne weiteres damit rechne, dass bei einem Anruf unter der angegebenen Nummer Kosten in dem tatsächlich anfallenden Umfang entstünden. Ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher werde aufgrund der Ziffernfolge davon ausgehen, dass es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele, für die die allgemein üblichen und bekannten Entgelte zu zahlen seien. Dieser Teil der Verbraucher würde auch davon ausgehen, dass die Gebühren wie bei sonstigen Telefongesprächen heute üblich nach Tageszeiten gestaffelt seien.

Der Kläger hat Unterlassung in dem nunmehr vom Senat erkannten Umfang verlangt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, der Sponsorenhinweis falle in die Verantwortlichkeit des DSF. Dieses sei aufgrund § 8 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages dazu verpflichtet, auf den Sponsor von Fernsehsendungen hinzuweisen, was mit der angegriffenen Einblendung vor und nach der Sendung, unterlegt durch den Sprecher, geschehe. Was Ausfluss einer gesetzlichen Verpflichtung sei, könne nicht wettbewerbswidrig sein. Jedenfalls sei ihr, der Beklagten, das Verhalten des DSF nicht zuzurechnen.

Selbst wenn der Sponsorenhinweis wettbewerbsrechtlich relevant sei, handele es sich um eine reine Werbung, d. h. um die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, und noch nicht um ein Angebot im Sinne des § 1 der Preisangabenverordnung. Darüber hinaus gelte die Preisangabenverordnung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 nicht für mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben würden; um solche mündlichen Angebote handele es sich sowohl im Fernsehen als auch bei der Rundfunkwerbung. Schließlich stelle die Preisangabenverordnung nur eine wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschrift dar. Ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift könne mit einem Unterlassungsanspruch nach dem UWG nur geltend gemacht werden, wenn sich die Beklagte bewusst und planmäßig mit dem Ziel über die Vorschrift hinwegsetze, sich einen ungerechtfertigten Vorteil gegenüber ihren Mitbewerbern zu verschaffen; daran - so behauptet die Beklagte - fehle es.

Ein Verstoß gegen § 3 UWG liege nicht vor, weil der Verbraucher sich jedenfalls seit 1997 daran gewöhnt habe, dass für die telefonische Auskunftserteilung Gebühren erhoben würden, die weitaus höher lägen als diejenigen für Ortsgespräche. Bis Oktober 1997 hat unstreitig die T. Auskunft für 60 Pf angeboten. Die T. musste jedoch diesen sogenannten quersubventionierten Tarif ab Oktober 1997 auf 96 Pf für die ersten 30 Sek. und 12 Pf für jede angefangenen 3,8 Sekunden erhöhen.

Im Übrigen wisse der Verbraucher seit eh und je, dass Telefonnummern, die mit "11" beginnen, Sonderrufnummern seien, wie etwa 110 oder 112.

Beide Parteien stützen sich für ihre jeweiligen Rechtsauffassungen auf zwei gegensätzliche landgerichtliche Urteile. So ist eine Klage des Klägers gegen die telegate AG am 25.05.2000 vom Landgericht München I abgewiesen worden (Ablichtung des Urteils Bl. 68 ff. d. A.), während der Kläger in einem anderen Verfahren gegen die AG vor dem Landgericht Bonn am 24. Oktober 2000 obsiegt hat (Ablichtung des Urteils Bl. 116 ff. d. A.).

Das Landgericht Itzehoe hat die Klage abgewiesen und sich an dem soeben erwähnten Urteil des Landgerichts München I orientiert.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Rechtsauffassung weiter. Der Kläger weist insbesondere darauf hin, dass der Begriff "Angebot" in § 1 Abs. 1 Satz 1 der Preisangabenverordnung nicht identisch mit dem Vertragsantrag gem. § 145 BGB sei.

Es werde auch irreführend geworben, da gerade nach der Beendigung des Monopols der T. der durchschnittliche Telefonkunde durchaus annehme, dass ein Mitbewerber Auskünfte unentgeltlich erteile, und dass, wenn ein Entgelt verlangt werde, dieses üblicherweise angegeben werde.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem erstinstanzlichen Klagantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat einen Unterlassungsanspruch sowohl aus § 1 UWG in Verbindung mit § 1 der Preisangabenverordnung (I) als auch aus § 3 UWG (II); ob eine solche Pflicht auch aus § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder Nr. 9 des am 30. Juni 2000 in Kraft getretenen Fernabsatzgesetzes in Verbindung mit § 1 UWG hergeleitet werden kann, kann dahinstehen (III).

I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PAngV).

1. Die Beklagte handelt dadurch, dass sie den Sponsorenhinweis in der vom DSF ausgestrahlten Form veranlaßt hat, bzw. die Ausstrahlung in Kenntnis des Inhalts hinnimmt, in Widerspruch zu § 1 Abs. 1 Satz 1 der PAngV, denn sie bietet die Leistungen ihres Auskunftsdienstes Letztverbrauchern an, ohne den Preis für die Inanspruchnahme der Auskunft anzugeben.

a) Bei dem von der Beklagten betriebenen telefonischen Auskunftsdienst handelt es sich, von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, um eine gewerbsmäßige Leistung gegenüber Letztverbrauchern, denn die Leistung wird gegenüber Personen erbracht, die diese Leistung regelmäßig nicht mehr umsetzen, sondern für sich verwenden.

Entgegen der Auffassung der Beklagten wirbt sie durch den Sponsorenhinweis auch für ihren Auskunftsdienst. Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, dass das DSF mit dem Sponsorenhinweis einer gesetzlichen Verpflichtung nach dem Rundfunkstaatsvertrag nachkommt und deshalb von vornherein eine Werbung ausscheidet. Der Sponsor finanziert nämlich direkt oder indirekt eine Sendung, um für sich zu werben und nicht, weil er die Sendung als solche für unterstützenswert hält. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, wonach Sponsoring der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung ist, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern. (Unterstreichungen durch den Senat). Die Zielrichtung der Werbung ergibt sich weiter aus § 8 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages, wonach neben oder anstelle des Namens des Sponsors auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden kann (vgl. zur Einstufung des Sponsoring als Werbung auch Baumbach/Hefermehl, 21. Auflage, RdZiff. 41 zu § 1 UWG und Sack, AfP 91, 703, 710).

b) Es handelt sich dabei auch um Werbung der Beklagten und nicht um eine Werbung des DSF, weil die Beklagte für den Inhalt des Sponsoringhinweises am Anfang und am Beginn der Sendung verantwortlich ist. Entweder hat nämlich die Beklagte durch einen sogenannten Sendungssponsoringvertrag mit dem DSF dem Sender die Art und den Umfang der Sponsorenhinweise, insbesondere deren Gestaltung, Text, Platzierung und Dauer, vorgegeben (vgl. das Beispiel eines solchen Sendungssponsoringvertrages bei Weiand in: Münchener Vertragshandbuch, Band 3, 1. Halbband, unter XI. 2), oder die Beklagte billigt die Art und den Inhalt des Hinweises, falls dieser vom DSF festgelegt worden sein sollte. Auch im zweiten Fall handelt es sich um eine Werbung der Beklagten, weil die aufgrund des Sponsorenhinweises erzielte Bekanntheit der Beklagten unmittelbar zugutekommt, sie dies auch will und mit der Form, in der sie dargestellt wird, einverstanden ist. Dass die Beklagte jemals gegen die Form des Hinweises vorgegangen ist, hat sie weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich.

c) Die Leistung der Beklagten - die Erteilung von Auskünften über Inhaber von Telefonanschlüssen - wird den Letztverbrauchern nicht nur durch die Rundfunkwerbung der Beklagten, sondern auch durch die Sponsorenhinweise im DSF im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. Preisangabenverordnung angeboten.

Der Begriff des Angebots im Sinne der Vorschrift umfasst entgegen der von der Beklagten bisher vertretenen Auffassung nicht nur förmliche Vertragsanträge im Sinne von § 145 BGB, sondern jede Erklärung eines Kaufmanns, die der Verkehr entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch als Angebot auffasst, mag dieses auch rechtlich noch unverbindlich sein, sofern es nur in einem rein tatsächlichen Sinne schon gezielt auf die Anbahnung geschäftlicher Beziehungen, d. h. auf die Erbringung einer Leistung gegen Entgelt, gerichtet ist. (BGH GRUR 1980, 304, 305 ff; GRUR 1982, 493, 494 - Sonnenring -; GRUR 1983, 661, 662; Baumbach/Hefermehl, a. a. O., RdZiff. 5 zu Anhang V zu § 3 UWG). Da der Begriff des Angebots jedoch von dem ebenfalls in § 1 PAngV verwendeten Begriff der Werbung abzugrenzen ist, ist nicht jede Werbung, mit der sich der Kaufmann an den Verbraucher wendet, und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringt, als ein Angebot zu verstehen, da sonst für eine Werbung ohne Preisangabe schon grundsätzlich kein Raum mehr wäre (BGH GRUR 1983, 661, 662; Baumbach/Hefermehl, a. a. O.). Es kann daher nicht allein darauf ankommen, ob der Kaufmann seine ohnehin allgemein vorausgesetzte Vertragsbereitschaft ankündigt, sondern vielmehr darauf, dass die Ankündigung ihrem Inhalt nach so konkret gefasst ist, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht der Verbraucher ohne weiteres zuläßt (BGH GRUR 1982, 493; 494; GRUR 1983, 661, 662; Baumbach/Hefermehl, a. a. O.). Dagegen handelt es sich um Werbung, wenn es noch ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen bedarf, um ein Geschäft zum Abschluss zu bringen (BGH a. a. O.; Baumbach/Hefermehl, a. a. O.). Fehlen der Ankündigung wesentliche, für den Entschluss zum Abschluss des Geschäfts notwendige Angaben, so ist die Ankündigung zu unbestimmt, um von den angesprochenen Verkehrskreisen bereits als Angebot verstanden zu werden (BGH GRUR 1983, 661, 662). Mit den Werbespots und den Sponsorenhinweisen bewirbt die Beklagte ihre Auskunftsleistung nicht nur, sondern sie bietet sie den Verbrauchern im Sinne von § 1 PAngV an. Denn aus der Sicht der Verbraucher lässt bereits die bloße Bekanntmachung der Nummer 11850 den Abschluss eines Vertrages über die Erteilung von Auskünften zu. Allein die Bekanntmachung der Nummer ist so konkret, dass sie durch den Anruf des Verbrauchers und ohne ergänzende Angaben oder Verhandlungen den Abschluss eines Geschäfts zwischen der Beklagten und dem Verbraucher ermöglicht. Wenn in der Rundfunkwerbung und im Sponsorenhinweis die Telefonnummer genannt wird, unter der man die Auskunft der Beklagten erreichen kann, geschieht das auch zu dem Zweck, dass sich der Hörer oder Fernsehzuschauer diese Nummer merken und bei Bedarf die Auskunft der Beklagten in Anspruch nehmen soll. Wählt er die angegebene Telefonnummer, entstehen allein durch den Anruf ohne ergänzende Angaben oder Verhandlungen Gebühren, ohne dass der Verbraucher das weiß; zumindest ist ihm nicht bekannt, ob diese Gebühren sofort anfallen oder in welcher Höhe sie anfallen.

Die Frage, ob mit dem Anruf zugleich ein Auskunfteivertrag, der, wenn er auf Beschaffung bestimmter Informationen gerichtet ist, ein Werkvertrag im Sinne des BGB ist (vgl. Palandt-Sprau, 60. Aufl., RdZiff. 8 Einführung von § 631 BGB), zustandekommt, kann dahinstehen.

Ebenso kommt dem von der Beklagten herausgestellten Vortrag keine Bedeutung zu, dass wegen zeitweiliger Überlastung der Leitungen nicht bei jedem Anruf eine Verbindung hergestellt wird. Entscheidend im Sinne der PAngV ist lediglich, dass regelmäßig eine Verbindung erfolgt und damit die Gebührenpflicht ausgelöst wird.

d) Der Einordnung der Sponsorenhinweise und der Rundfunkwerbung der Beklagten als Angebote im Sinne der Preisangabenverordnung steht auch nicht § 7 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung entgegen. Danach sind die Vorschriften der Verordnung zwar auf mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden, nicht anzuwenden. Bei dieser Ausnahmevorschrift hatte der Gesetzgeber jedoch nur begrenzte Fälle mündlicher Angebote im Auge, etwa diejenigen von Handwerkern für Reparaturen, oder das Ausrufen von Ware durch einen Straßenhändler. (vgl. Landgericht Bonn, Urteil vom 24. Oktober 2000 - 11 O 6000 - Seite 11). Mit den Fallgestaltungen, die § 7 Abs. 1 Nr. 4 erfassen will, sind weder die Rundfunkwerbung der Beklagten noch die Sponsorenhinweise vergleichbar, wobei bei den Sponsorenhinweisen im DSF hinzukommt, dass es sich bei der Einblendung ohnehin nicht um lediglich mündliche Angebote handelt.

2. Darüber hinaus erfüllt die Werbung der Beklagten auch die Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 UWG. Zwar ist die Preisangabenverordnung lediglich eine sogenannte wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschrift, deren Zweck es ist, dem Verbraucher einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen und dadurch allgemein den Wettbewerb zu fördern, aber nicht wie die Vorschriften des UWG den lauteren Wettbewerb zu schützen. Nur wer sich bewusst und planmäßig über diese Vorschriften hinwegsetzt, um sich einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung zu verschaffen, der die Wettbewerbslage relevant zu seinen Gunsten beeinflusst, verstößt gegen § 1 UWG (vgl. Baumbach/Hefermehl, a. a. O., RdZiff. 17, Anhang V zu § 3 UWG unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung).

a) Der Wettbewerbsvorsprung der Beklagten liegt darin, dass der angesprochene Verkehr ohne entsprechende Erklärung jedenfalls nicht ohne weiteres damit rechnet, dass bei der Inanspruchnahme der Telefonauskunft der Beklagten Gebühren in der tatsächlich anfallenden Höhe entstehen, die gegenüber den üblichen T.munikationskosten deshalb höher sind, weil hierin auch ein Leistungsentgelt für die Auskunft enthalten ist. Dieser Umstand ist zumindest in weiten Teilen der Bevölkerung nicht bekannt (vgl. OLG Frankfurt a. M. WRP 99, 454 "Faxabruf 0190..."; OLG Stuttgart, WRP 01, 169, 171 f. - Irreführung durch kostenpflichtige Servicenummern).

b) Nach den Umständen ist auch von einem planmäßigen Verstoß der Beklagten gegen die Preisangabenverordnung auszugehen. Die Beklagte hätte andere Möglichkeiten darauf hinzuweisen, dass sie einen Telefonauskunftdienst betreibt, ohne gleich die Nummer dieses Auskunftdienstes anzugeben. So könnte die Beklagte z. B. einen - kostenfreien - Informationsdienst einrichten, in dem man Näheres über diese Auskunft einschließlich der Gebühren erfahren kann. Die Beklagte könnte, wenn sie schon die Nummer der Auskunft nennt, jedenfalls, wie sie es auch in ihrer schriftlichen Werbung tut, auf die anfallenden Gebühren, die bei Benutzung der Nummer entstehen, hinweisen.

c) Der mit dem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung erzielte Wettbewerbsvorsprung lässt die Verletzungshandlung auch geeignet erscheinen, den Wettbewerb auf dem Markt der Telefonauskunftsdienstleistungen wesentlich zu beeinträchtigen; Rundfunkspots und Sponsorenhinweise werden bundesweit ausgestrahlt.

II. Die Beklagte verstößt mit der Rundfunkwerbung und dem Sponsorenhinweis auch gegen § 3 UWG, indem sie über die Preisbemessung ihrer Dienstleistung irreführende Angaben macht. Zwar macht die Beklagte in den angegriffenen Werbemaßnahmen überhaupt keine Angaben zum Preis, und bloßes Schweigen stellt keine Angabe dar, wohl aber kann durch das Verschweigen wesentlicher Umstände eine Angabe irreführend werden, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht (Baumbach/Hefermehl, a. a. O., RdZiffern 20, 48 ff. zu § 3 UWG).

Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich daraus, dass der Verkehr hier mit einer so genannten Sonderrufnummer ohne Vorwahl konfrontiert wird, bei der die gebührenrechtlichen Auswirkungen von Anrufen bei der heutigen Vielfalt solcher Sonderrufnummern völlig uneinheitlich und unübersichtlich sind. Erst seit dem 01.01.1998 ist festgelegt, dass Rufnummern für Auskunftsdienste einheitlich mit der Ziffernfolge 118 beginnen müssen, gefolgt von einer zweiziffrigen Anbieterkennung, so dass Auskunftsrufnummern grundsätzlich fünf Stellen lang sind (vgl. Mellewigt, Beck'scher TKG-Kommentar 1997, RdZiff. 10 ff., insbesondere RdZiff. 13 zu § 43). Dass sich diese Kenntnis im Verkehr mittlerweile ebenso durchgesetzt hat, wie das Wissen um eine besondere Gebührenstruktur bei den Rufnummern für Auskunftsdienste, bei deren Inanspruchnahme neben den üblichen Telefongebühren weitere Kosten anfallen, ist nicht ersichtlich, denn bis Ende 1997 gab es eine solche Gebührenstruktur nicht. Man wird zwar nicht wie der Kläger sagen können, dass der Verbraucher bei der bundesweit in Rundfunk und Fernsehen verbreiteten Sonderrufnummer der Beklagten davon ausgeht, dass es sich dabei um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung mit den üblichen Entgelten für eine solche Verbindung handelt. In die Erwartung des Verbrauchers Eingang gefunden hat jedoch, dass die Gebühren von Telefongesprächen regelmäßig nach der Tageszeit gestaffelt sind, und dass es Sonderrufnummern von Informationsdiensten gibt, die sogar kostenfrei sind, denn auf vielen Verkaufsverpackungen im Einzelhandel wird bereits seit längerem auf kostenlose Servicerufnummern hingewiesen, unter denen der Verbraucher Angaben zu dem zu erwerbenden oder gekauften Produkt erfahren kann, wie dem Senat, deren Mitglieder auch zu den angesprochenen Verbraucherkreisen gehören, bekannt ist. Vor diesem Hintergrund ist es in einer Zeit, in der sich der T.munikationsmarkt nach wie vor im Umbruch befindet, unerlässlich, den Verbraucher über die Gebührenstruktur von Sonderrufnummern aufzuklären. Erfolgt diese Aufklärung nicht, wird der Verkehr gemäß § 3 UWG irregeführt, weil entweder falsche Vorstellungen geweckt oder aufrechterhalten werden (vgl. auch OLG Stuttgart, a. a. O.).

III. Ob sich eine Aufklärungspflicht für die Beklagte jetzt auch aus dem am 30.06.2000 in Kraft getretenen Fernabsatzgesetz ergibt, kann nach allem dahinstehen. Dafür spricht allerdings einiges: Der von der Beklagten angebotene telefonische Auskunftsdienst dürfte grundsätzlich unter das Gesetz fallen, denn gemäß § 1 des Gesetzes gilt es u. a. für Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden. Fernkommunikationsmittel sind gemäß § 1 Abs. 2 Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Telefonanrufe. Die Beklagte setzt Fernkommunikationsmittel in diesem Sinne, nämlich Telefonanrufe, ausschließlich zum Abschluss eines Auskunfteivertrages ein. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 5 Fernabsatzgesetz muss der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich über den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und Preisbestandteile informieren.

Entsprechendes gilt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 9 für Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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