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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 25.01.2000
Aktenzeichen: 6 U 71/99
Rechtsgebiete: UWG, Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997
Vorschriften:
UWG § 1 | |
Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 290 v. 23.10.1997, S. 18) |
6 U 71/99 14 O 96/99 Landgericht Kiel
Verkündet am: 25.01.2000
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Im Namen des Volkes Urteil
In dem Rechtsstreit
der Firma, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten durch die,
Verfügungsklägerin und Berufungsklägerin,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -
gegen
die Firma, vertreten durch die Geschäftsführer,
Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig -
hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 2000 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 2. September 1999 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel (14 O 96/99) wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Verfügungsklägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Werbung, wie sie dem Anzeigenblatt "Schaufenster" am 10. Juni 1999 beigefügt war. Ein Verstoss gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen vergleichenden Werbung liegt nicht vor.
Nach der inzwischen geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, sofern die in Art. 3 a Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (Abl. Nr. L 290 vom 23. Oktober 1997, S. 18). genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. BGH WRP 1998, S. 718 ff.; BGH WRP 1999, S. 414 <415>).
Die angegriffene Werbeaussage fällt unter den Begriff der vergleichenden Werbung (Art. 2 Nr. 2 a der Richtlinie). Das ist zwischen den Parteien zwar nicht streitig; auf der Hand liegt diese Annahme aber nicht. Denn die allgemein gehaltene Aufforderung "Sprechen Sie mit uns, bevor Sie zu viel zahlen" stellt - vordergründig betrachtet - zunächst noch keinen Vergleich dar, sondern nur die Auffforderung an das Publikum, selbst einen Vergleich anzustellen. Tatsächlich liegt darin jedoch mehr als die bloße Aufforderung zu einem Werbevergleich. Denn der Satz knüpft einerseits an die darüberstehenden Angaben an, mit denen die Verfügungsbeklagte ihr Produkt beschrieben und ihre Anzeigenpreise als günstig bezeichnet hat. Andererseits ist mit der Überschrift "die Örtlichen bekommen Konkurrenz" - durch Fettdruck und große Buchstaben besonders herausgestellt - auf die Produkte der Verfügungsklägerin Bezug genommen worden. Zwar werden diese nicht näher konkretisiert. Mit dem Landgericht und der Berufungserwiderung ist aber davon auszugehen, dass sie dem Verkehr allgemein bekannt sind. Durch diese Aufmachung werden aber die Produkte der Verfügungsbeklagten mit denen der Verfügungsklägerin in Beziehung gesetzt. Der angesprochene Verkehr versteht die Werbeaussage daher so, daß die Anzeigen der Verfügungsbeklagten - jedenfalls unter bestimmten Umständen - günstiger als die der Verfügungsklägerin sind; denn anderenfalls würde die Aufforderung zu einem Preisvergleich keinen Sinn machen. Des weiteren geht der Verkehr davon aus, dass die Verfügungsbeklagte ihre Preise selbstverständlich nur mit denen eines Mitbewerbers vergleichen will, der etwas Gleichwertiges anbietet.
Danach fällt die beanstandete Aussage zwar unter den Begriff der vergleichenden Werbung. Es sind jedoch die Voraussetzungen gemäss Art. 3 a Abs. 1 lit. a bis h der Richtlinie 97/55/EG erfüllt, unter denen vergleichende Werbung zulässig ist. Das bedarf für die unter lit. d, f, g und h genannten Voraussetzungen keiner weiteren Erörterung. Im übrigen gilt folgendes:
Die beanstandete Werbeaussage "Sprechen Sie mit uns, bevor Sie zu viel Geld ausgeben" ist nicht irreführend im Sinne von Art. 3 a Abs. 1 lit. a der Richtlinie. Davon geht die Verfügungsklägerin offenbar schon selbst aus. Denn die Klage ist nur auf § 1 UWG und nicht auf § 3 UWG gestützt worden. Soweit in der Berufungsbegründung auch § 3 UWG genannt wurde, ist dazu keine Berufungsbegründung erfolgt.
Abgesehen davon bestehen aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die beanstandete Werbeaussage unrichtig ist oder falsch verstanden werden kann. Diese geht nämlich nicht dahin, dass die Preise der Verfügungsklägerin grundsätzlich teuerer als die der Verfügungsbeklagten sind. Bei der Beurteilung der Werbeaussage sind alle Bestandteile, also auch die Bedingungen, unter denen die Preise der Verfügungsbeklagten zu zahlen sind, zu berücksichtigen. Dazu gehören die vor dem beanstandeten Satz aufgezählten Umstände. Zutreffend weist das Landgericht darauf hin, dass sich aus diesen Umständen eine für den Kunden - relativ gesehen - günstigere Preisgestaltung ergeben kann. So kann die Schaltung einer Anzeige im Telefonbuch der Verfügungsbeklagten für einen Kunden günstiger sein, der mit seiner Firma an der Grenze zwischen den Bereichen Plön und Eutin ansässig ist und daher Kunden aus beiden Gebieten erreichen will. Dass die Schaltung einer Anzeige in einem einzigen Buch günstiger sein kann als die Schaltung einer Anzeige in den von der Verfügungsklägerin für die beiden Bereiche jeweils gesondert herausgegebenen Telefonbüchern liegt auf der Hand. Gegenteiliges ist von der Verfügungsklägerin auch nicht vorgetragen worden. Mit der Einleitung des Satzes "Sprechen Sie mit uns, " wird außerdem deutlich gemacht, dass sich die günstigeren Preise der Verfügungsbeklagten nicht ohne weiteres und in jedem Fall ergeben. Die Einleitung weist den Kunden vielmehr darauf hin, dass diese Feststellung erst nach einem Beratungsgespräch getroffen werden kann. Zwar würde diese Aussage noch klarer zum Ausdruck kommen, wenn es in der Anzeige heißen würde "Sprechen Sie mit uns, bevor Sie unter Umständen zu viel Geld ausgeben". Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Werbeaussage auch ohne diesen Zusatz in dem oben genannten Sinne zu verstehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Werbung in erster Linie an Handwerker und Kaufleute richtet, die aufgrund ihrer gewerblichen Tätigkeit wissen, dass erst eine Zusammenschau aller Kriterien eine Aussage darüber zuläßt, welcher Anbieter günstiger ist.
Die Werbeaussage der Verfügungsbeklagten ist daher korrekt, weil sie dahingehend zu verstehen ist und auch verstanden wird, dass der Kunde, der sich nicht über das Angebot der Verfügungsbeklagten informiert, also mit ihr spricht, Gefahr läuft, u. U. zu viel Geld auszugeben, weil er bei der Verfügungsklägerin ein für ihn nicht völlig passendes Produkt erwirbt. Eine Aussage, die Preise der Verfügungsklägerin seien in jedem Fall teuerer als die Preise der Verfügungsbeklagten, enthält die Werbeaussage daher nicht.
Eine Unrichtigkeit ergibt sich auch nicht, wenn man davon ausgehen müßte, dass die Verfügungsbeklagte tatsächlich keine zuverlässige Verteilung ihres Telefonbuches anbietet. Aus den anderen in der Anzeige genannten Umständen kann sich im Einzelfall trotzdem noch ein günstigerer Preis ergeben. Eine Irreführung über die möglicherweise bessere Preiswürdigkeit der Verfügungsbeklagten läge daher auch in einem solchen Fall nicht vor. Die in einer - unterstellt - unrichtigen Behauptung über die Verteilung liegende Irreführung ist im übrigen nicht zum Gegenstand des Antrages gemacht worden.
Es werden auch Leistungen für den gleichen Bedarf bzw. die gleiche Zweckbestimmung verglichen (Art. 3 a Abs. 1 lit. b der Richtlinie). Die Leistungen der Parteien sind zwar nicht völlig identisch. Es reicht aber aus, dass sie funktionsidentisch sind (vgl. BGH WRP 1999, S. 414 <415>). Davon ist hier auszugehen. Der Vergleich bezieht sich nämlich auf Telefon- und Branchentelefonbücher für bestimmte örtliche Bereiche, die sich nur in ihrer Aufmachung unterscheiden.
Die beanstandete Werbeaussage vergleicht objektiv Eigenschaften der von den Parteien angebotenen Produkte (Art. 3 a Abs. 1 lit. c der Richtlinie). Die Werbeaussage vergleicht, ohne dieses ausdrücklich zu sagen, die Preise der Verfügungsklägerin mit denen der Verfügungsbeklagten. Denn die Aufforderung, mit der Verfügungsbeklagten zu sprechen, bevor zu viel Geld ausgegeben wird, und der darüber stehende Hinweis auf die günstigen Anzeigenpreise der Verfügungsbeklagten kann von den angesprochenen Verkehrskreisen nur in diesem Sinne verstanden werden. Insoweit ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin aber eine nachprüfbare Eigenschaft des Produkts der Parteien objektiv verglichen worden. Die noch in erster Instanz von der Verfügungsklägerin unter Hinweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München, (WRP 1999, S. 693 f.) vertretene Ansicht, die Preisangabe stelle schon gar keine Angabe einer Eigenschaft dar, ist in zweiter Instanz zu Recht nicht weiter verfolgt worden. Denn Art. 3 a Abs. 1 lit. c. der Richtlinie definiert den Preis ja ausdrücklich als eine Eigenschaft im Sinne der Regelung.
Die Nachprüfbarkeit der verglichenen Preise scheitert auch nicht daran, dass diese in der Werbeaussage nicht konkret genannt werden. Es muß nämlich nur sicher gestellt sein, dass der Vergleich auf seine sachliche Berechtigung hin überprüft werden kann. Dazu ist nicht erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die im Vergleich angesprochene Eigenschaft ohne weiteres und ohne jeden Aufwand nachprüfen können. Es reicht vielmehr aus, dass der Verkehr sich mit zumutbarem Aufwand über die Eigenschaft informieren kann, um die Richtigkeit der Behauptung im Wege des Selbstvergleichs zu überprüfen (vgl. BGH WRP 1998, S. 1065 <1068>; BGH WRP 1999, S. 414 <416>).
Soweit in der Werbeaussage auch die Behauptung liegt, die Verfügungsbeklagte sei wegen ihrer Preisgestaltung preiswürdiger als die Verfügungsklägerin, sind die dem zugrunde liegenden Eigenschaften (nur ein Buch für den gesamten Bereich, das außerdem sowohl den alphabetischen Teil als auch den Branchenteil enthält, Zahlungstermin- und Verteilungsweg) ohne weiteres vergleichbar.
Die Werbeaussage setzt die Verfügungsklägerin nicht herab und verunglimpft sie auch nicht (Art. 3 a Abs. 1 lit. e der Richtlinie). Die Regelung des Art. 3 a Abs. 1 lit. e lässt schon erkennen, dass nicht jede Herabsetzung den Tatbestand erfüllt. Es liegt vielmehr im Wesen eines Preisvergleichs, dass er den Mitbewerber in einem schlechteren Licht erscheinen lässt. Es müssten deshalb über die mit jedem Vergleich verbundenen (negativen) Wirkungen hinaus besondere Umstände hinzutreten, die den Vergleich in unangemessener Weise abfällig, abwertend und unsachlich erscheinen lassen (BGH WRP 1999 S. 414 <416>).
Solche Umstände sind hier weder aufgezeigt worden noch zu erkennen. Denn die Preise der Verfügungsklägerin werden nicht ausdrücklich bewertet. Schon gar nicht werden sie generell als in jedem Fall höher als die Preise der Verfügungsbeklagten bezeichnet. Mit der Aufforderung, sich durch die Verfügungsbeklagte beraten zu lassen, wird die Preisgestaltung der Verfügungsklägerin nicht abgewertet. Vielmehr soll dem Verkehr vor Augen geführt werden, dass es unter bestimmten Umständen interessant sein könnte, das Angebot der Verfügungsbeklagten in Betracht zu ziehen. Eine Herabsetzung oder Verunglimpfung liegt darin nicht (vgl. auch BGH WRP 1999 S. 414 <416>).
Insgesamt sind daher die Voraussetzungen des Art. 3 a Abs. 1 lit. a bis h der genannten Richtlinie erfüllt, so dass eine zulässige vergleichende Werbung vorliegt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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