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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 15.05.2001
Aktenzeichen: 6 U 84/99
Rechtsgebiete: UrhG, UWG


Vorschriften:

UrhG § 2
UrhG § 31
UrhG § 88
UrhG § 97
UWG § 1
1. Wird urheberrechtlicher Schutz in Deutschland in Anspruch genommen, so ist deutsches Urheberrecht anwendbar.

2. Das Format für eine Fernsehshowreihe ist grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig. Die bloße Nachahmung eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Fernsehformats ist grunsätzlich auch nicht wettbewerbswidrig.


6 U 84/99

Verkündet am: 15. Mai 2001

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Das Versäumnisurteil des Senats vom 18. Juli 2000 wird aufrechterhalten.

Die Klägerin trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Streithelferin ebenfalls durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM abwenden, sofern nicht die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin kann die jeweiligen Sicherheiten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse leisten.

Die Beschwer beträgt für die Klägerin 100.000 DM.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Ausstrahlung der Sendung "Kinderquatsch mit Michael" im Deutschen Fernsehen (SWR).

Der französische Fernsehsender "Antenne 2" begann am 7. Februar 1977 mit der wöchentlichen Ausstrahlung der Sendung "L'école des fans". Ab dem 22. Juni 1998 wurde die Sendung vom Sender "France 2" (F 2) ausgestrahlt.

Es handelt sich dabei um eine Fernsehshow, in welcher Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren Lieder vorsingen. Der Verlauf der Sendung gestaltet sich dabei wie folgt: Die insgesamt vier Kinder sitzen zu Beginn und während der Sendung im hinteren Teil der Bühne. Nach der Vorstellung der Kinder und eines bekannten Sängers oder einer bekannten Sängerin als Gast der Sendung führt der männliche Moderator Jacques Martin das erste Kind zu einem kleinen Podest, vor dem ein Mikrofon aufgebaut ist und beginnt ein kleines Interview mit Fragen wie "Was macht Vati, was macht Mutti, wo kommst du her, wie seid ihr hergekommen, wer ist gefahren, wer ist noch mitgekommen?" usw. Es folgt dann ein Gesangsbeitrag des Kindes, wobei es sich um ein Lied des eingeladenen Künstlers handelt, das dieser für das Kind ausgewählt hat. Der Gesangsvortrag wird am Flügel begleitet mit zusätzlicher Unterstützung durch einen Kontrabass. Während des Auftritts schwenkt die Kamera u. a. zu den jeweiligen Eltern im Publikum. Der Beitrag wird später benotet. In einem Showblock hat der prominente Gast seinen Gesangsauftritt. Am Ende der Sendung verteilt der Gastsänger dann an die Kinder Geschenke.

Dieses Sendeformat bot die Klägerin im Jahre 1990 dem SWF, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, an. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1990 lehnte der SWF durch den Zeugen Günter K. das Angebot ab.

Nach entsprechender Vorbereitung strahlte der SWF ab 6. März 1993 zum ersten Mal die Sendung "Kinderquatsch mit Michael" mit Michael Schanze als Moderator aus. Verantwortlicher Redakteur der Sendung war und ist heute immer noch der Zeuge K.. Bereits im Jahre 1989 hatte der WDR schon damit begonnen, die Sendereihe - zunächst für ein Jahr - eigenständig zu produzieren und auszustrahlen. Danach entstand ein Coproduktionsverhältnis zwischen WDR und SWF. Nachdem der Hauptmoderator Michael Schanze vom WDR zum SWF überwechselte, ging die Sendung auf den SWF als Alleinproduzenten über. Beides geschah jeweils in Coproduktion mit der Streithelferin. Seit März 1993 erfolgte und erfolgt die Ausstrahlung der Sendung regelmäßig wöchentlich in der ARD. Sie wird auch weiterhin von der Streithelferin produziert, die sich gegenüber der Beklagten mit Vertrag vom 18. Oktober 1998 verpflichtete, sie von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten in Bezug auf das Sendeformat geltend gemacht werden, und die gegenüber der Beklagten die Garantie übernommen hat, bei Erfüllung der vertragsgemäßen Leistungspflichten keine fremden Urheberrechte zu verletzen.

Das Konzept der deutschsprachigen Sendung stellt sich im einzelnen wie folgt dar:

In jeder Sendung treten drei Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren mit einem Liedbeitrag auf. Auch sie sitzen zu Beginn und im Verlauf der Sendung im hinteren Teil der Bühne, ihre Eltern und ggf. Geschwister und Großeltern sitzen im Publikum. Nach der Vorstellung führt der männliche Moderator, Michael Schanze, das erste Kind zu einem kleinen Podest auf der Bühne, vor dem sich ein Mikrofon befindet, und stellt ebenfalls Fragen zu Eltern, Wohnort, Anreise, Kindergarten bzw. Schule usw. Schließlich trägt das Kind den von ihm einstudierten Liedbeitrag unter musikalischer Begleitung durch einen Pianisten vor. Während des Auftritts zeigt die Kamera u. a. die im Publikum sitzenden Eltern des Kindes. Im Verlauf der Sendung tritt ein prominenter Gaststar oder auch eine Musikgruppe mit einem nicht notwendig zuvor von einem Kind dargebrachten Beitrag auf. Die Sendung endet ebenfalls mit dem Verteilen von Geschenken an die beteiligten Kinder, die nicht notwendigerweise der Gastsänger oder die Gastsängerin vornimmt. Bis Mitte 1998 war außerdem noch ein zwei Minuten langes Verkehrsvideo Bestandteil der Sendung, mit dem den Kinder spielerisch Verkehrsregeln vermittelt werden sollten. Zwischen den Parteien ist streitig, warum das Video 1998 aus der Sendung genommen wurde.

Die Klägerin hat behauptet,

ihr seien die ausschließlichen Rechte an dem Sendeformat "L'école des fans" von der Firma Jacques Martin Production S. N. C. bereits im Januar 1989 übertragen worden, die das Sendeformat für Antenne 2 entwickelt habe. Die Abtretung sei nach Ablauf eines Jahres jeweils automatisch verlängert worden. Das habe ihr der Zeuge Ceuzin mit Schreiben vom 22. Februar 1999 - insoweit unstreitig - bestätigt. Insoweit wird auf die Anlagen K 1 und K 2 Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen.

Nachdem sie 1996 die Übereinstimmung der beiden Sendungen bemerkt habe, habe sie sich mit dem SWF zwecks Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung in Verbindung gesetzt. In diesem Zusammenhang sei der Abtretungsvertrag vom 26. September 1997 entworfen worden. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Bl. 11 bis 13 d. A. Bezug genommen. Eine einvernehmliche Lösung sei jedoch an der ablehnenden Haltung des SWF gescheitert, was unstreitig ist.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

bei der Sendung der Beklagten handele es sich um eine sklavische Nachahmung des Sendeformats "L'école des fans" und damit um eine Verletzung des Urheberrechts, deren daraus resultierende Rechte an sie wirksam abgetreten worden seien. Das Sendeformat unterfalle dem Urheberrechtsschutz, weil es ein ganz spezielles Sendeformat mit hohem Wiedererkennungswert sei, das in einer ganz bestimmten, bewusst strukturierten Form immer wieder so abgespult werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das Sendeformat "Kinderquatsch mit Michael" auszustrahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, die angegriffene Spielshow mit Kindern sei bereits in den achtziger Jahren konzipiert und mit Vorläufersendungen wie "Plopper gewinnen immer" und "Wer wagt, hat schon gewonnen" erprobt worden. Außerdem habe sich im Rechtsstreit 28 O 169/96 vor dem Landgericht Köln bereits ein Herr H.r der Abtretung der Nutzungsrechte an ihn berühmt.

Mit Schriftsatz vom 2. August 1999 hat die Beklagte der Firma m. productions GmbH Starnberg den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 9. September 1999 auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Die Streithelferin hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen auf den Vortrag der Beklagten Bezug genommen.

Mit Urteil vom 26. November 1999 hat das Landgericht Kiel die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Klägerin stünden weder urheberrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu. Die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte hinsichtlich einzelner gestalterischer Elemente der Sendung ""L'école des fans" komme nicht in Betracht, weil die Beklagte diese nicht in ihre Sendung übernommen habe. Sie habe einen anderen Sendetitel und einen anderen Moderator ausgewählt und auch keine bereits früher gesendeten Liedbeiträge von Kindern ausgestrahlt. Die über die einzelnen Elemente hinausgehende gestalterische Gesamtkonzeption der Sendung wiederum stelle keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des Urheberrechts dar und sei als solche nicht urheberrechtsfähig. Die Gestaltungsformen seien im wesentlichen gemeinfrei, die zugrundeliegende Showidee selbst stelle keine individuelle Schöpfung dar.

Auch ergänzender Leistungsschutz nach § 1 UWG komme nicht in Betracht, weil die Beklagte mangels Rufausbeutung oder auch unmittelbarer Leistungsübernahme nicht gegen die guten Sitten verstoße. Ob die Klägerin überhaupt wirksam Nutzungsrechte an dem von ihr beanspruchten Sendeformat erworben habe, könne angesichts der bereits fehlenden Rechtsverletzung dahinstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts auf Bl. 102-108 d. A. Bezug genommen.

Gegen das am 7. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 27. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 27. März 2000 am 27. März 2000 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht,

das Landgericht habe verkannt, dass die angegriffene Sendung bis ins Detail mit der französischen Fassung übereinstimme. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Urheberrechtsfähigkeit der Sendung verneint. Die bis heute vom Grundkonzept her unveränderte Sendung "L'école des fans" habe in Frankreich Kultstatus erlangt und sei 1977 sowohl hinsichtlich der Idee als auch hinsichtlich des Konzepts einmalig und neu gewesen. Außer der französischen Sendung und der angegriffenen deutschen Show gebe es auch keine einzige weitere Sendung, die auf diesem Gesamtkonzept beruhe. Ein Verstoß gegen § 1 UWG habe das Landgericht ebenfalls zu Unrecht verneint. Eine Rufausbeutung sei gegeben. Die Beklagte habe nach vierzehnjähriger erfolgreicher Sendezeit im französischen Fernsehen darauf vertrauen können, dass die Sendung auch in Deutschland entsprechend Anklang und ein entsprechendes Publikum erreichen würde. Zudem habe die Beklagte das Sendekonzept als fremdes Arbeitsergebnis der Jacques Martin Productions in Kenntnis und bewusster Umgehung fremder Lizenzrechte übernommen und dadurch einen groben Wettbewerbsverstoß begangen.

Die Klägerin und Berufungsklägerin hat zunächst beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klagantrag erster Instanz in der Fassung des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils (Bl. 104 d. A.) zu verurteilen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Versäumnisurteil vom 18.07.2000 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Gegen dieses am 20.07.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.07.00, eingegangen am 25.07.2000, Einspruch eingelegt, den sie mit Schriftsatz vom 11.09.2000 begründet hat.

Sie behauptet,

Erfinder und Autor der Sendung "L'école des fans" sei Jacques M. gewesen. Dieser habe mit dem Zeugen Cn durch Vertrag vom 20.07.1988 die Firma Jacques M. Productions S. A. R. L. (GmbH nach französischem Recht), gegründet. Zum ersten und alleinigen Geschäftsführer sei Jacques M. bestellt worden, der mit Abtretungsvertrag vom 20.07.1988 seine Urheberrechte auf die Firma Jacques M. Productions S. A. R. L. übertragen habe. Mit Vertrag vom 30.01.1989 habe die Firma Jacques Martin Productions S. A. R. L., vertreten durch Jacques Martin, die Rechte an die Klägerin übertragen. Mit Vertrag vom 30.06.1991 sei die Jacques Martin Productions S. A. R. L. in die Rechtsform einer S. N. C. übergeführt worden.

Die Klägerin behauptet unter Berufung auf eine Magisterarbeit der Zeugin K., daß beginnend mit dem Typus des Moderators, den entsprechenden Kameraeinstellungen, den Spannungsbögen und -verläufen bis hin zur Kameraführung im Detail und der Positionierung der Kandidaten ein exakter Gleichlauf der Sendungen zu verzeichnen sei. Die Sendung "Kinderquatsch mit Michael" sei damit ein Plagiat der Sendung "L'école des fans".

Es sei im Übrigen im Bereich der deutschen Fernsehunterhaltung üblich, dass fremde Sendeformate nicht abgekupfert, sondern nur gegen Zahlung von Lizenzgebühren übernommen würden. Für andere Sendeformate, wie z. B. die von der Klägerin produzierte Sendung "Kombiquartett" zahle die Beklagte daher auch anstandslos entsprechende Lizenzgebühren.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18.07.00 nach dem Antrag aus der Berufungsbegründung zu erkennen.

Die Beklagte und die Streithelferin beantragen jeweils,

das Versäumnisurteil des Senats vom 18.07.2000 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte bestreitet die Vorgänge, die zu einer Abtretung der Rechte von Jacques M. an die Klägerin geführt haben sollen. Sie vertritt insoweit die Rechtsauffassung, dass die behauptete Übertragung nach französischem Recht nicht zulässig gewesen sei. Sie meint insbesondere, dass der Zeuge Jacques M. als Geschäftsführer einer noch nicht existierenden GmbH französischen Rechts noch nicht für die GmbH habe handeln können und dass er nach französischem Recht zum Selbstkontrahieren nicht befugt gewesen sei.

Sie meint weiterhin, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, worin die urheberrechtliche Werkleistung des Sendeformats "L'école des fans" liegen solle. Diese Leistung sei auch nicht übernommen worden. Die Ähnlichkeit von bloßen Stilelementen begründe keine Urheberrechtsverletzung.

Die Beklagte bestreitet des weiteren, erst nach Vorstellung des französischen Sendekonzepts mit der Coproduktion der Sendung begonnen und sich dabei am französischen Original orientiert zu haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen Bezug genommen, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 27. März 2000 (Bl. 142-153 d. A.), die Berufungserwiderung vom 28.06.2000 (Bl. 178-186 d. A.), die Einspruchsbegründung vom 11.09.2000 (Bl. 208-216 d. A.) und die Erwiderung der Beklagten zur Einspruchsbegründung vom 15.12.2000 (Bl. 223 bis 230 d. A.) nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch ist zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Berufung ist nämlich unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Ausstrahlung der Sendung "Kinderquatsch mit Michael" gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhRG in Verbindung mit §§ 2, 31, 88 UrhRG.

1. Die Frage, ob der Beklagten die Verletzung eines in Frankreich entstande- nen Urheberrechts vorzuwerfen ist, dessen ausschließliche Verwertung in der Bundesrepublik Deutschland der Klägerin zusteht, beurteilt sich nach deutschem Recht.

Der persönliche Geltungsbereich des UrhRGes erstreckt sich grundsätzlich auf Inländer. Der Klägerin als deutscher juristischer Person steht daher Leistungsschutz nach deutschem Recht zu. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des deutschen Urheberrechts ist außerdem, dass eine dem Urheber- und Leistungsschutzberechtigten vorbehaltene Handlung mindestens teilweise auf deutschem Territorium vorgenommen wurde. Auch das ist hier der Fall, denn die Verletzungshandlung besteht darin, dass die Beklagte die angegriffene Sendung "Kinderquatsch mit Michael" in der Bundesrepublik Deutschland ausstrahlt.

Auslandsbezüge ergeben sich aber daraus, dass es nach dem Vortrag der Klägerin um die Verletzung eines in Frankreich von dem Franzosen Jacques Martin entwickelten, von der französischen Fa. Jacques M. Productions S. A. R. L. durch Insichgeschäft übertragenen und von ihr an die Klägerin abgetretenen Urheberrecht gehen soll. Auch insoweit ist jedoch deutsches Recht anzuwenden.

Die jeweils nur territorial begrenzte Wirkung eines Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts hat nämlich zur Folge, dass das im internationalen Urheberrecht geltende Territorialitätsprinzip nicht nur als sachrechtliche, sondern auch als kollisionsrechtliche Regel zu verstehen ist, und zwar im Sinne einer Verweisung auf das Recht des jeweiligen Landes, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen wird (vgl. Schricker-Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., 1999, vor §§ 120 ff., RdNr. 124 m. w. N.).

Inhaltlich entscheidet das Recht des Schutzlandes u. a. über die Entstehung eines Urheberrechts, und zwar insbesondere auch unter dem Aspekt der Werkqualität im Sinne von § 2 UrhRG (vgl. Schricker-Katzenberger, a. a. O. RdNr. 129; BGH GRUR 1992, S. 697 <698>; Möhring/Nicolini-Hartmann, UrhRG, 2. Aufl., 2000, vor §§ 120 ff. RdNr. 10 m. w. N.), wie auch über die primäre Inhaberschaft und Übertragbarkeit des Rechts (Möhring/Nicolini-Hartmann, a. a. O., RdNr. 15, 16; BGH GRUR 1998 S. 427<428>; (Schricker-Katzenberger, a. a. O. RdNr 129; BGH GRUR 1988 S. 296 <298>).

2. Ob Jacques M. das behauptete Urheberrecht wirksam an die Firma Jacques Martin Productions S. A. R. L. und diese wiederum wirksam an die Klägerin abgetreten hat, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob der Klägerin ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne von § 31 UrhG für die Bundesrepublik Deutschland übertragen wurde. Denn jedenfalls handelt es sich bei der französischen Sendung "L'école des fans" nicht um ein schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 UrhRG in Verbindung mit § 88 UrhRG. Die Beklagte hat im Übrigen auch keine Elemente eines schutzfähigen Werks übernommen.

Das UrhRG definiert den Begriff des Werkes unter beispielhafter Aufzählung einiger Werkgattungen als persönliche geistige Schöpfung. Erforderlich ist daher neben einem auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruhenden Arbeitsergebnis ein geistiger Gehalt, der in einer wahrnehmbaren Formgestaltung zum Ausdruck kommen muss. Schließlich bedarf das Werk einer schöpferischen Eigentümlichkeit, einer gewissen Gestaltungshöhe, in der die Individualität der Schöpfung zum Ausdruck kommt (chricker-Loewenheim a. a. O. § 2 RdNr. 11 ff).

Anknüpfungspunkt eines urheberrechtlichen Sonderschutzes als Werk könnte zum einen der Schutz einzelner gestalterischer Elemente der Fernsehsendung (a), zum anderen die gestalterische Konzeption als Ganzes, also das Sendeformat sein (b).

a) Den einzelnen gestalterischen Elementen der Sendung "L'école des fans" kommt keine Werkqualität im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 6 UrhRG zu. Ihnen fehlt jeweils für sich genommen die erforderliche Gestaltungshöhe. Das gilt hinsichtlich der Musikbeiträge und des Bühnenbildes schon deshalb, weil die Klägerin nicht konkret vorträgt, worin die besondere Eigenart dieser Elemente liegen soll. Aber auch der Moderation des Urhebers Jacques Martin kommt keine Werkqualität im Sinne eines Sprachwerkes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhRG zu. Zwar kann grundsätzlich auch der Ansage- und Spielleitertätigkeit sowie den Interviews eines Moderators Schutzfähigkeit zuerkannt werden. Das aber setzt z. B. voraus, dass sich die Reden des Moderators von der Masse des alltäglichen Geplauders durch die Form abheben, in der sich der Moderator den Eingebungen seiner den Gang der Fragen und Antworten angeregten Phantasie entäußert, insbesondere durch anscheinend mühelose, mit rasch hingeworfenen bonmots gewürzte Überleitungen von einer seiner Fragen zur anderen (vgl. BGH NJW 1982, S. 2055 <2056>). Für eine in diesem Sinne schöpferische Eigentümlichkeit gibt der Vortrag der Klägerin nichts her. Sie hat keine Manuskripte vorgelegt oder zitiert, aus denen sich etwa bis ins Detail formulierte, besonders gelungene, ideenreiche Fragen, Überleitungen oder bonmots ergeben. Allein die Qualifikation der Reden Jacques Martins als Interviews mit einfühlsamen Fragen kann für die Annahme einer ausreichenden Schöpfungshöhe aber nicht ausreichen. Denn die Fragen zu Wohnort, Familie, Anreise oder Kindergarten und Schule der Kinder beruhen nicht auf einer geistigen Leistung mit eigenpersönlicher Prägung, sondern stellen einfache, in der Natur der Sache liegende Fragestellungen dar. Es liegt geradezu auf der Hand, die eingeladenen Kinder mit den ihrem intellektuellen Niveau und ihrer Aufregung angepassten einfachen Fragen zu beruhigen und dem Publikum in ihrer kindlichen Art zu präsentieren.

Selbst wenn man den einzelnen Gestaltungselementen Schutzfähigkeit zubilligen würde, hätte die Beklagte die Rechte der Klägerin trotzdem nicht verletzt. Denn sie hat konkrete, in der Sendung "L'école des fans" vorkommende Elemente nicht übernommen. Die Sendung "Kinderquatsch mit Michael" trägt einen anderen Sendetitel, wird von einem anderen Moderator geleitet (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 1994, 2 U 100/94, JURIS- Ausdruck S. 6), hat ausweislich der vorgelegten Fotografien der Anlage K 10 (Bl. 48 bis 56 d. A.) sowie K 14 (Bl. 88 bis 89 d. A.) ein anderes Bühnenbild hinsichtlich Anordnung, Ausstattung und farblicher Gestaltung und hat außerdem keine bereits in der Sendung "L'école des fans" ausgestrahlten Liedbeiträge übernommen. Auch eine Übernahme der von Jacques M. geführten Interviews kann nicht festgestellt werden, wenn man von den als nicht schutzfähig anzusehenden allgemeinen Fragestellungen absieht. Die Klägerin hat keine Manuskripte vorgelegt, aus denen sich exakt vorformulierte Texte des Moderators Jacques M. ergeben, die der Moderator der deutschen Sendung, Michael Schanze, in deutscher Übersetzung wieder verwendet hätte.

b) Auch der Gesamtkonzeption - dem sogenannten Format - der Sendung "L'école des fans" kommt keine Werkqualität im Sinne von § 2 UrhRG zu.

Das Format einer Fernsehshow bezeichnet regelmäßig sämtliche wiederkehrenden Gestaltungselemente einer TV-Show, wie insbesondere Spielidee, Moderatorenleistung, Bühnendekoration, Titel, Logo, Ablauf der Sendung sowie Verwendung bestimmter Befragungstechniken. Das Format einer TV-Show ist letztlich nichts anderes als die Gesamtheit aller ihrer charakteristischen Merkmale, die die Eigenart und damit Wiedererkennbarkeit und damit Zusammengehörigkeit einzelner Folgen begründen, so, wie sie vom Zuschauer in ihrer Gesamtheit aufgenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, 2 U 100/94, Urteil vom 15.09.1994, JURIS-Ausdruck S. 5; Möhring/Nicolini-Lütje, a. a. O., § 88 RdNr. 6).

Solche Formate können Werkcharakter im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhRG haben, wenn sie eine Aussage oder Botschaft enthalten, die dem Bereich der Gedanken, des Ästhetischen oder sonstiger menschlicher Regung und Reaktionsweise zugehören. Allerdings ist zu beachten, dass wegen des Erfordernisses der formgebenden Einheit Urheberrechtsschutz nur einem bestimmten Werk zugebilligt werden kann. Bei einer bloßen Zusammenfügung von Musik- und Gesangsdarbietungen, Bühnenszenen, Reportagen, Interviews, Ansage- und Spielleitertätigkeit in einer Unterhaltungssendung fehlt es regelmäßig dieser formgebenden Einheit und damit der Urheberrechtsschutzfähigkeit (vgl. BGH NJW 1982, S. 2055 <2056>). Grundsätzlich ist auch zu prüfen, ob der Gesamteindruck der konkreten Formgestaltung gegenüber bereits vorhandenen Gestaltungen individuelle Eigenheiten aufweist und diese ausreichende Gestaltungshöhe besitzen (Möhring/Nicolini-Lütje, a. a. O., RdNr. 6).

Daraus folgt, dass die bloß abstrakte Idee eines Beitrages bzw. das bloße abstrakte Konzept einer Sendung als solches nicht urheberrechtlich geschützt sein kann (vgl. OLG München NJW-RR 1993, S. 619; OLG München GRUR 1990 S 674 <675 f.>; OLG München, Beschluss vom 21. Januar 1999 - 29 W 3422/98, Umdruck S. 11; zur gleichgelagerten Frage bei wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz OLG Düsseldorf, a. a. O., JURIS-Ausdruck S. 5). Eine Schutzfähigkeit kommt erst in Betracht, wenn ein Mindestmaß an Originalität und konkreter Ausformung gegeben ist (Schricker/Katzenberger, a. a. O. § 88 RdNr. 16; Möhring/Nicolini-Lütje, a. a. O., § 88 RdNr. 6; OLG München GRUR 1990, S. 674 <676>; OLG Düsseldorf, a. a. O., JURIS-Ausdruck S. 5; OLG München, Beschluss vom 21.01.1999, 29 W 3422/98, Umdruck S. 11).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Sendung "L'école des fans" nicht vor. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass die Sendung im wesentlichen aus der Zusammenfügung gemeinfreier Gestaltungselemente besteht, die sich in der Darstellung ihrer selbst erschöpfen. In der Zusammenfügung der einzelnen Beiträge (Lieder, Interviews, Moderation) kommt keine schöpferische eigentümliche Leistung zum Ausdruck, die von ihrem Aussagegehalt über die Summe der Einzelbeiträge hinausgeht. Sowohl die einzelnen Bestandteile der Sendung "L'école des fans" als auch die im Sendeablauf festgelegte Verknüpfung dieser Teile unterscheidet sich in keiner Weise von anderen, schon lange bekannten Fernsehsendungen, in denen Kandidaten durch Befragung zu ihren Lebensverhältnissen dem Fernsehpublikum vorgestellt werden und ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich mit ihrem Können - hier dem Vortrag eines Liedes - zu präsentieren. Weder die einzelnen Elemente noch ihre Verknüpfung weisen daher ein Mindestmaß an Originalität auf.

Dies gilt auch, soweit zur Unterhaltung des Fernsehpublikums im Laufe der Sendung auch noch ein bekannter Gesangsstar auftritt und die Kandidaten am Ende für ihre Mitwirkung belohnt werden. Auch das sind seit langem bekannte und übliche Zutaten von Fernsehunterhaltungssendungen.

Die Besonderheit der Sendung "L'école des fans" besteht lediglich darin, dass es sich bei den Mitwirkenden um 4 bis 6jährige Kinder handelt. Die Idee, in einer Fernsehshow Kinder zu präsentieren, die allein wegen ihres kindlichen Verhaltens vor Publikum und Kamera Unterhaltungswert haben, stellt aber keine schöpferische, eigentümliche Leistung dar. Denn die Idee als solche ist banal. Ein über die Präsentation der Kinder hinausgehender Aussagewert kommt ihr nicht zu. Eine ausreichende Schöpfungshöhe im Sinne von § 2 UrhRG fehlt ihr völlig.

Außerdem handelt es sich nur um eine abstrakte Idee, der jede konkrete Ausformung fehlt und für die daher weder Jacques M. noch die Klägerin Urheberrechtsschutz beanspruchen können.

Die eigentliche Ausformung und damit die für den Erfolg der Sendung allein maßgebende konkrete schöpferische Leistung erfolgt vielmehr erst in der jeweiligen Sendung durch die Art und Weise, wie der Moderator das Gespräch mit den Kindern führt, und durch die Art und Weise, wie die Kinder auf diese Fragen reagieren und ihren Liedbeitrag vortragen. Die Leistung des Moderators entzieht sich aber einer Konkretisierung, weil sie darauf angelegt ist, mit dem unvorhersehbaren und zufälligen Verhalten der Kinder auf unterhaltsame Weise umzugehen. Der Moderator hat daher ebenso wie die Kinder keinen fertigen Text, sondern gestaltet die Sendung ganz nach seinen eigenen, spontanen Einfällen, wobei er auf die stets anderen und unvorhersehbaren Verhaltensweisen und Äußerungen seiner jungen Gäste reagiert (vgl. OLG München NJW-RR 1993, S. 619 <620>). Die für den Erfolg der Sendung "L'école des fans" und der Sendung "Kinderquatsch mit Michael" maßgebenden charakteristischen Merkmale beruhen also nicht auf einem von Jacques M. entwickelten und im einzelnen ausgearbeiteten Konzept mit zuvor festgelegten Texten, sondern auf der eigenständigen Leistung des jeweiligen Moderators in Zusammenarbeit mit den Kindern. Der Moderator der Sendung "Kinderquatsch mit Michael" schöpft bei jeder Sendung erneut und auf jeweils neue Art aus sich selbst heraus und greift auf keine bereits vorhandene konkrete Schöpfung Jacques M.'s zurück. Für die Leistung des Moderator der Sendung der Beklagten, Michael Schanze, kann aber weder Jacques Martin noch die Klägerin Urheberrechtsschutz beanspruchen.

II.

Die Klägerin kann ihr Unterlassungsbegehren auch nicht auf § 1 UWG in Verbindung mit § 97 Abs. 3 UrhRG stützen.

Das bloße Nachahmen eines nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Arbeitsergebnisses ist grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig. Außerhalb des Urheberrechtsschutzes herrscht der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Ein "ergänzender" wettbewerblicher Leistungsschutz kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn ein wettbewerblich schützenswertes Leistungsergebnis vorliegt und bei der Übernahme besondere Umstände vorliegen, die die Handlungsweise, d. h. die Benutzung und Auswertung des fremden, nachgeahmten Arbeitsergebnisses als wettbewerbswidrig erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 1994, 2 U 100/94, JURIS-Ausdruck S. 4). Weder die Tatsache, dass das Fremderzeugnis mit Kosten und Mühe errungen, noch dass es sklavisch nachgeahmt wurde, können die Wettbewerbswidrigkeit allein begründen (OLG Düsseldorf a. a. O., S. 5).

a) Jede Form von wettbewerblichem Leistungsschutz setzt eine wettbewerbliche Eigenart, also ein schutzwürdiges Leistungsergebnis voraus. An diesem muss der Verletzer mittels wettbewerbswidrigem Verhalten partizipieren. Die Kriterien, die zur Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart heranzuziehen sind, stimmen im wesentlichen mit den Anforderungen an den Sonderrechtsschutz überein, so dass auch unter dem Aspekt der sittenwidrigen Leistungsübernahme eine gewisse Schöpfungshöhe und Eigentümlichkeit des Sendekonzepts der Fernsehsendung "L'école des fans" gegeben sein muss. Schutz beansprucht die Klägerin aber nur für das abstrakte Konzept, das mangels Schöpfungshöhe und Eigentümlichkeit weder dem Urheberrechtsschutz noch dem wettbewerblichen Schutz unterfallen kann. Auf die zur Frage der Werkqualität gemachten Ausführungen wird insoweit verwiesen.

b) Auch eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung liegt nicht vor. Von ihr ist auszugehen, wenn das positive Vorstellungsbild des angesprochenen Publikums von einer Ware oder Dienstleistung durch ein Anhängen eines Mitbewerbers in der Weise ausgenutzt wird, dass die besonderen Wert- und Gütevorstellungen auf ein anderes Produkt übertragen werden mit dem Ziel, den Imagetransfer zum eigenen Warenabsatz auszunutzen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 21. Aufl., § 1 UWG RdNr. 541 ff).

Es ist nicht zu erkennen, dass der Sendung "L'école des fans" bei den angesprochen Verkehrskreisen überhaupt besondere Wert- und Gütevorstellungen entgegengebracht werden, die auf die Sendung "Kinderquatsch mit Michael" übertragen werden könnten. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen müsste es sich nämlich um die Zuschauer der deutschen Sendung "Kinderquatsch mit Michael" handeln. Denn ihre Nachfrage, die durch sie gestaltete Zuschauerquote, müsste durch die Rufübertragung zugunsten der deutschen Fernsehsendung beeinflusst werden. Eine solche Annahme ist aber schon deshalb zweifelhaft, weil die französische Sendung im bundesweiten Sendegebiet der Show "Kinderquatsch mit Michael" einen aus räumlichen und sprachlichen Gründen nur geringen Bekanntheitsgrad haben dürfte. Es kommt hinzu, dass allein die Bekanntheit nicht genügt, um einen besonders schützenswerten Ruf einer Ware oder Leistung zu begründen.

Im Übrigen wurde bereits oben gezeigt, dass das wesentliche Merkmal der beiden Sendungen der einfühlsame Umgang der Moderatoren mit den Kindern ist. An den Ruf, den Jacques Martin sich insoweit in Frankreich erworben hat, hängt sich die deutsche Sendung jedoch nicht an. Sie setzt vielmehr auf den eigenständigen Ruf ihres Moderators Michael Schanze. Auch deshalb kommt ergänzender wettbewerblicher Schutz nicht in Betracht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 344, 542 Abs. 1, Abs. 3 ZPO.

Die übrigen Entscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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