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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 13.09.2003
Aktenzeichen: 7 U 107/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 823 | |
BGB § 847 a.F. |
2. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes müssen aber im Rahmen der Billigkeit die Vorschädigung und die auf ihr beruhenden Risiken Berücksichtigung finden.
3. Für einen immateriellen Feststellungsanspruch ist in der Regel kein Raum, wenn aufgrund der Vorschädigung gleiche Schmerzen und Beschwerden auch ohne den Unfall auftreten werden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 18. September 2003
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Friedrichsen, den Richter am Oberlandesgericht Dresenkamp und den Richter am Oberlandesgericht Dellith für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. April 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.556,46 € (= 5.000,00 DM) nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 04. April 2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfall vom 14. August 1998 auszugleichen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8/15 und trägt die Beklagte 7/15.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kl. begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl., einer Versicherung, für immaterielle und materielle Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die erhebliche Vorschädigung (Verschleiß) die Schmerzen und Beschwerden ausgelöst habe. Die Berufung des Kl. hatte bis auf die Höhe des Schmerzensgeldes und den immateriellen Feststellungsantrag Erfolg.
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Senat hat zu den Beschwerden des Klägers vor und nach dem Verkehrsunfall vom 14. August 1998 den Kläger angehört und seine geschiedene Ehefrau als Zeugin vernommen sowie den Sachverständigen Dr. med. Hippe zur Erläuterung seines vor dem Landgericht erstatteten Gutachtens angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt des Berichterstattervermerks vom 28. August 2003 verwiesen.
Die Berufung des Klägers, mit der er die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für sämtliche materiellen und weiteren immateriellen Schäden begehrt, ist teilweise begründet; dem Kläger steht ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000,00 DM zu, bei außergerichtlich gezahlten 3.000,00 DM in Höhe von weiteren 5.000,00 DM, der Feststellungsausspruch ist auf materielle Schäden zu begrenzen.
Mit der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Ehefrau, von der zwar geschieden ist, mit der er aber nach wie vor zusammenlebt, sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. H. bei seiner Anhörung vor dem Senat ist bewiesen, dass der Verkehrsunfall die Schmerzen und Beschwerden des Klägers ausgelöst hat; aufgrund seiner schweren degenerativen Veränderungen (erheblicher Verschleiß) war der Kläger aber schon so sehr gesundheitlich geschädigt, dass es auch ohne den Unfall zu den Schmerzen und Beschwerden gekommen wäre.
Der Sachverständige Dr. med. H. hat im Einklang mit den Ärzten Dr. med. Br. Dr. med. Bü. und Dr. med. R. einen erheblichen Verschleiß in der Steuermuskulatur des Schultergelenkes festgestellt, aber bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass durch den Verkehrsunfall ein Schmerz ausgelöst worden sei, der vor dem Unfall so nicht vorhanden gewesen sei, weil er vom Kläger kompensiert worden sei. Das steht im Einklang mit den glaubhaften Erklärungen des Klägers und den Bekundungen seiner geschiedenen Ehefrau, dass er vor dem Verkehrsunfall beschwerdefrei gewesen sei und bis dahin mit der Schulter nichts bemerkt habe.
Dass nach den Ausführungen des Sachverständigen die gleichen Schmerzen und Beeinträchtigungen auch ohne den Unfall aufgetreten wären ("Die schweren degenerativen Veränderungen brauchen nur einen leichten Anstoß, dass es zu Beschwerden und Schmerzen kommt"), ändert nichts an der Kausalität des Unfalls im Sinne eines Auslöseeffekts. Ein Schädiger hat keinen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als habe er einen bis dahin Gesunden verletzt; eine Zurechnung erfolgt in der Regel auch, wenn der Geschädigte aufgrund von Vorschäden besonders schadensanfällig ist. Dass es ohne den Unfall irgendwann zu gleichen Beschwerden gekommen wäre, ist eine Frage der Reserveursache, für die die Beklagte mangels gesicherter Feststellungen beweisfällig geblieben ist.
Bei der Bemessung des dem Kläger zuzusprechenden Schmerzensgeldbetrags muss im Rahmen der Billigkeit die erhebliche Vorschädigung und die auf ihr beruhenden Risiken Berücksichtigung finden (BGH NJW 1998, 810, 813). Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen schätzt der Senat das Risiko hoch ein, dass es ohne das Unfallereignis beim Kläger zu ähnlichen Beschwerden gekommen wäre. Dieses und auf der anderen Seite die Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen, die der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat glaubhaft geschildert hat, führen bei einer Abwägung im Rahmen der Billigkeit zu einer Schmerzensgeldbemessung von 8.000,00 DM, sodass dem Kläger über außergerichtlich gezahlte 3.000,00 DM weitere 5.000,00 DM zuzusprechen sind. Mit diesem Betrag, der sich in der Größenordnung ähnlich liegender vom Senat entschiedener Fälle bewegt, sind alle vergangenen und künftigen Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen abgegolten.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 1997, 455, 456) steht nicht entgegen; der Unfall traf den Kläger zwar als beschwerdefreien, jedoch gesundheitlich erheblich vorgeschädigten Menschen, bei dem es ohne den Unfall aufgrund der schweren Verschleißschäden gleichfalls zu den Schmerzen und Beeinträchtigungen gekommen wäre.
Wenn der den Kläger behandelnde Arzt Dr. med. P. gegenüber der Beklagten zum Unfallhergang geschrieben hat, dass sich der Kläger das rechte Schultergelenk beim Anheben verdreht habe, schließt das nicht aus, dass er den Kläger missverstanden hat; mithin ist die glaubhafte Erklärung des Klägers zum Unfallhergang bei seiner Anhörung vor dem Senat zugrunde zu legen.
Der Feststellungsausspruch zur Ersatzpflicht der Beklagten ist auf materielle Schäden zu begrenzen; weil mit den Ausführungen des Sachverständigen feststeht, dass der Kläger aufgrund seiner erheblichen Verschleißschäden auch ohne den Unfall gleiche Schmerzen und Beschwerden erlitten hätte, sind mit dem zuerkannten Schmerzensgeldbetrag von insgesamt 8.000,00 DM auch alle künftigen Schmerzen, Beschwerden und Beeinträchtigungen abgegolten.
Die Feststellung der Ersatzpflicht für materielle Schäden ist auszusprechen, weil nicht auszuschließen ist, dass der Unfall materielle Schäden ausgelöst hat.
Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht kein Anlass.
Ende der Entscheidung
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