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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 7 U 172/98
Rechtsgebiete: AVB Flußkasko


Vorschriften:

AVB Flußkasko § 4 d
Ein typisch altersbedingter Abnutzungsschaden im Sinn der Ausschlußklausel des § 4 d AVB Flußkasko 1986 ist es, wenn die Dichtungsmasse von Bohrlöchern eines Pontons wasserdurchlässig wird.
7 U 172/98 6 O 142/98 LG Kiel

Verkündet am: 25. November 1999

Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

des Herrn,

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke in Schleswig -

gegen

die, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 04. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. August 1998 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Der Wert der Beschwer beträgt 91.628,61 DM.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt im Yachthafen von bei eine schwimmende Tankstelle (Baujahr 1975), die aus einem aus Beton gefertigten Ponton mit Aufbauten besteht. Sie war an einem Steg mit Hilfe zweier Dalbenschlösser an zwei Pfählen so befestigt, daß sie an diesen mit dem Wasserstand auf- und niedergleiten konnte. Die Dalbenschlösser sind an der Außenwand des Pontons fest verbolzt. Vor einigen Jahren wurden die Dalbenschlösser durch die Schiffswerft erneuert und neu verbolzt. Die insgesamt acht alten Bolzenlöcher, die sich knapp oberhalb der Wasserlinie befanden, wurden durch eine Dichtungsmasse verschlossen. Diese wurde mit der Zeit durch Seewasser ausgewaschen. Durch Schwell- oder Wellengang gelangte Wasser in den Hohlraum des Pontons.

Der Kläger fand den Ponton am 08. Mai 1997 in halbgesunkenem Zustand vor. Er nimmt die Beklagte als Kaskoversicherer für die durch das Sinken entstandenen Schäden in Anspruch.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91.628,61 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juli 1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, es liege kein Schiffahrtsunfall i. S. d. § 1 AVB Flußkasko 1986 vor und ihre Haftung sei nach § 4 c und d der genannten AVB ausgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Schaden durch Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch bzw. durch Alter im Sinne der Ausschlußklausel des § 4 d AVB Flußkasko 1986 entstanden sei. Das Eindringen des Wassers durch die undicht gewordenen Bohrlöcher, deren Dichtungsmasse aufgelöst oder ausgewaschen worden sei, sei eine Folge der Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch bzw. des Alters der Tankstelle. Die Klausel sei nicht überraschend und enthalte auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Das Landgericht hat die weiteren Einwendungen der Beklagten offengelassen. - Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen.

Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung erhebt der Kläger im wesentlichen rechtliche Angriffe. Er wiederholt und belegt seine Auffassung, wonach das Sinken der Tankstelle ein Schiffahrtsunfall im Sinne der AVB Flußkasko 1986 sei. Das Eindringen des Wassers durch die undicht gewordenen Bohrlöcher - insoweit handelte es sich nur um eine Vermutung zum Schadenshergang - erfülle nicht den Ausschlußtatbestand nach § 4 d der AVB. Denn dieser setze einen mangelhaften Erhaltungszustand der versicherten Sache voraus, wohingegen die Dichtungsmasse von der Lindenau-Werft "für die Ewigkeit" eingebracht worden sei und einem Verschleiß nicht habe unterliegen sollen. Das Auswaschen der Dichtungsmasse habe der Kläger nicht bemerken können, weil sich vor den Bohrlöchern eine Scheuerleiste befunden habe. Auch die Voraussetzungen des § 4 c der AVB seien nicht erfüllt. Denn die schwimmende Tankstelle habe sich nicht in einem "fahrtüchtigen Zustand" im Sinne der Vorschrift befinden müssen. Im übrigen enthielten die Ausschlußtatbestände des § 4 der AVB eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers, weil sie objektiv und verschuldensunabhängig an den Zustand des versicherten Schiffes knüpften. Auch mache ein Haftungsausschluß im gegebenen Fall den Versicherungsvertrag wirtschaftlich sinnlos, weil die verbleibenden Restrisiken mit einer Feuerversicherung gegen Brand und Explosion abgedeckt seien.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen 91.628,61 DM nebst folgender Zinsen:

10,75 % auf 89.358,46 DM vom 17. Juli 1997 bis zum 30. September 1998,

11,5 % auf 2.270,15 DM vom 17. Juli 1997 bis zum 30. September 1998,

5,46 % auf 91.628,61 DM seit dem 01. Oktober 1998.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit rechtlichen Ausführungen.

Wegen der Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 17. Januar 1999, 14. Juni 1999 und 05. Juli 1999 und die der Beklagten vom 02. August 1999 und 11. Oktober 1999 - jeweils mit den beigefügten Anlagen - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Ausführungen des Landgerichts in vollem Umfang und nimmt auf sie Bezug.

Die Klage scheitert bereits an der Ausschlußklausel gem. § 4 d der AVB Flußkasko 1986, so daß es auf die weiteren Streitfragen, nämlich ob ein Schiffahrtsunfall i. S. v. § 1 oder ein Ausschlußfall gem. § 4 c der AVB vorlag, in der Tat nicht ankommt. Die Voraussetzungen des § 4 d AVB sind erfüllt. Der Schaden an der schwimmenden Tankstelle war die Folge ihrer Abnutzung im gewöhnlichen Gebrauch und ist durch ihr Alter entstanden. Dabei geht der Senat in tatsächlicher Hinsicht davon aus, daß der Ponton abgesunken ist, weil Wasser durch die alten Bohrlöcher, deren Dichtung nicht mehr funktionierte, in den Auftriebskörper gelangte. Mit diesem Sachvortrag, den sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, hat der Kläger im 1. Rechtszug sein Begehren in mehreren Schriftsätzen ausdrücklich begründet und hiervon ist er auch im 2. Rechtszug nicht abgerückt. Seine Berufungsangriffe beruhen auf dem genannten Sachvortrag. Die in der Berufungsbegründung enthaltene Einschränkung, es handele sich hierbei letztlich um Vermutungen seinerseits, ändert an diesem Verständnis nichts.

Ein derartiges Geschehen aber fällt sowohl nach deren Wortlaut als auch nach deren Sinn unter die erörterte Ausschlußklausel: Daß die Dichtungen versagten, kann nur darauf beruhen, daß diese über eine Reihe von Jahren dauernd der Berührung mit Salzwasser oder anderen im Hafenwasser befindlichen Substanzen ausgesetzt waren; denn für eine anderweitige Beschädigung der Dichtungen spricht nach dem Akteninhalt nichts. Hinweise auf mechanische Beschädigungen fehlen; sie wären auch auszuschließen, weil die Bohrlöcher durch eine Scheuerleiste "geschützt" waren. Dann aber ist das Undichtwerden der Bohrlöcher bei natürlichem Sprachverständnis als "gewöhnlicher Gebrauch" einzuordnen, der darin bestand, daß die abgedichteten Bohrlöcher sich tagein, tagaus in unmittelbarer Nähe des Hafenwassers befanden und dessen Einwirkungen ausgesetzt waren. Daß die Dichtungsmasse schadhaft wurde oder - so die Klagschrift - ausgewaschen wurde, ist zugleich eine Folge ihres Alters. Denn es kann vernünftigerweise kein Zweifel daran bestehen, daß die Schiffswerft die Bohrlöcher zunächst ordnungsgemäß abgedichtet hatte. Daß diese Maßnahme freilich "für die Ewigkeit" halten sollte (so die Berufungsbegründung), ist durch den unstreitigen Gang des Geschehens widerlegt worden. Ein Ausschluß der Haftung der Beklagten entspricht auch dem Sinn der erörterten Klausel, der - in Übereinstimmung mit dem eigenen Berufungsvorbringen des Klägers - darin zu sehen ist, den Versicherer von der Haftung für solche Schäden zu befreien, die auf einem mangelhaften Erhaltungszustand der versicherten Sache beruhen. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß die mangelnde Schwimmfähigkeit des Pontons von diesem Zweck erfaßt wird. Ob dieser Umstand zugleich einen Ausschluß gem. § 4 c der AVB rechtfertigt - woran wegen des Begriffs der "Fahr"-Tüchtigkeit hier gezweifelt werden könnte - kann im Ergebnis offen bleiben. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Schiffahrtsunfall vorlag, die der Senat allerdings in Übereinstimmung mit der Berufungsbegründung bejaht.

Bedenken gegen die Wirksamkeit des § 4 d der AVB Flußkasko 1986 bestehen nicht. Die Klausel ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - weder überraschend noch benachteiligt sie den Versicherungsnehmer. Den hierzu gemachten Ausführungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen. Unbedenklich ist auch die getroffene Regelung, wonach es auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers hier nicht ankommt. Die in der Berufungsbegründung zitierten kritischen Ansätze in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geben keinen Anlaß, die Wirksamkeit solcher Klauseln in Frage zu stellen oder gar von einem "Übertölpelungseffekt" zu sprechen. Und der Versicherungsvertrag behält angesichts der versicherten Gefahren, auf die sich die erörterte Ausschlußklausel nicht bezieht, für den Versicherungsnehmer seinen guten Sinn - zu denken wäre etwa an Beschädigungen der Tankstelle durch andere Fahrzeuge.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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