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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 07.05.2009
Aktenzeichen: 7 U 26/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 249 ff.
ZPO § 287
Die im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Verdienstausfallschaden anzurechnenden ersparten berufsbedingten Aufwendungen können mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte auf 5 % des Nettoverdienstes geschätzt werden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

7 U 26/08

verkündet am: 7. Mai 2009

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2009 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Februar 2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 20.294,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Mai 2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 610,11 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Mai 2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 42% und die Beklagten als Gesamtschuldner 58%, die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die Klägerin nimmt die Beklagten gesamtschuldnerisch aus abgetretenem Recht ihres Gesellschaftergeschäftsführers auf Schadensersatz aufgrund eines Unfalles vom 17. Juni 2004 in Anspruch. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.

Mit der Klage hat die Klägerin Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für den Zeitraum vom 17. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 in Höhe von (restlichen) 40.166,30 € geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme teilweise, nämlich in Höhe von 26.116,43 € stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Inhalt der Beweisaufnahme sei der Geschäftsführer der Klägerin unfallbedingt vom 17. Juni 2004 bis zum 4. April 2005 arbeitsunfähig gewesen. Für diesen Zeitraum errechne sich ein Verdienstausfall in Höhe von insgesamt 56.433,75 €; abzüglich der vorgerichtlichen Zahlungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 30.317,32 € verbleibe der ausgeurteilte Betrag.

Die Beklagten waren erstinstanzlich (u.a.) und sind auch weiterhin der Auffassung, der Ersatzanspruch sei zu reduzieren um ersparte berufsbedingte Aufwendungen des Geschäftsführers der Klägerin für den Zeitraum seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Höhe nach beliefen sich die ersparten Aufwendungen auf jedenfalls 5% des Gehalts. Die Beklagte ist dem schon in erster Instanz entgegengetreten unter Hinweis auf eine Bescheinigung des Steuerberaters M vom 17. Oktober 2007 (Anlagenband); zudem hat sie behauptet und behauptet weiterhin, eventuell ersparten berufsbedingten Aufwendungen des Zedenten stünden dessen weitere, erhebliche Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen, Arztbesuche und ähnliches gegenüber. Diese Aufwendungen würden der Höhe nach etwaige ersparte berufsbedingte Aufwendungen übersteigen.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Klage in Höhe weiterer 2.821,69 € nebst anteiliger Zinsen abzuweisen,

während die Klägerin auf Zurückweisung der Berufung anträgt.

Die Berufung der Beklagten erweist sich im Umfange des unter teilweiser Ausnutzung des (zulässigen) Erweiterungsvorbehalts gestellten Antrages als begründet.

Auf den aus übergegangenem Recht ihres Geschäftsführers geltend gemachten unfallbedingten Verdienstausfallschaden muss sich die Klägerin ersparte berufsbedingte Aufwendungen ihres Geschäftsführers im Wege des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen; der Höhe nach schätzt der Senat die Ersparnis auf 5% des Verdienstausfalles, mithin - bei einem unstreitigen Verdienstausfallschaden in Höhe von 56.433,75 € - auf 2.821,69 €.

Die Beklagten hatten erstinstanzlich - entgegen der im Beschluss vom 14. März 2008 geäußerten Auffassung des Landgerichts - ihren Vortrag zu den ersparten berufsbedingten Aufwendungen im Hinblick auf die Bescheinigung des Steuerberaters M nicht fallengelassen. Vielmehr bestand kein Anlass, sich dazu zu äußern. Diese Bescheinigung befasst sich inhaltlich ganz offensichtlich allein mit von der Klägerin ersparten Aufwendungen infolge des Ausfalles ihres Geschäftsführers. Um derartige Aufwendungen geht es aber gar nicht, maßgeblich sind - da die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht - berufsbedingte Aufwendungen ihres Geschäftsführers selbst. Dass derartige Aufwendungen erspart worden sind, liegt allein schon vor dem Hintergrund, dass der Geschäftssitz der Klägerin in D ist, der Geschäftsführer selbst in E wohnt, auf der Hand. Bereits mit Beschluss vom 25. September 2007 (Bl. 63-65 d.A./dort Ziffer 4) hatte das Landgericht darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Höhe der ersparten berufsbedingten Aufwendungen des Geschäftsführers der Klägerin mit 5% des Nettogehalts zu schätzen, soweit die Klägerin nicht substantiiert darlegt, dass diese Aufwendungen tatsächlich regelmäßig geringer waren. Dieser ihr obliegenden Darlegungslast hat die Klägerin in keiner Weise genügt. Der Senat hält im Rahmen des § 287 ZPO eine derartige Schätzung in Ermangelung konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte für zulässig (vgl. auch Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden 8. Aufl, Rn 78/79 m.w.N.).

Dieser Kürzung des an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzanspruches ihres Geschäftsführers stehen auch nicht von der Klägerin behauptet unfallursächliche "Mehraufwendungen" ihres Geschäftsführers entgegen. Abgesehen einmal davon, dass es schon an einer Aufrechnungserklärung hinsichtlich dieser behaupteten Schadenspositionen fehlt, ist maßgeblich, dass die Klägerin gar nicht Inhaberin dieser Forderung ist, sondern diese gegebenenfalls ihrem Geschäftsführer zustehen. Denn es fehlt insoweit an einer Abtretungserklärung. Auch darauf hatte bereits das Landgericht im Beschluss vom 25. September 2007 (dort Ziffer 6.) hingewiesen, ohne dass die Klägerin entsprechend reagiert hätte. Auch im zweiten Rechtszug ist weder eine Abtretung erfolgt noch die Aufrechnung erklärt worden. Eine Beweisaufnahme über die vermeintlichen zusätzlichen Schadenspositionen kam und kommt daher von vornherein nicht in Betracht.

Da die Klägerin lediglich 0,65 der nicht anrechenbaren, vorgerichtlichen anwaltlichen Geschäftsgebühr geltend gemacht hat, stehen ihr (weiterhin) die vom Landgericht ausgeurteilten 610,11 € nebst Rechtshängigkeitszinsen als Nebenforderung zu.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.



Ende der Entscheidung

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