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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.03.2003
Aktenzeichen: 7 U 61/00
Rechtsgebiete: BGB, VVG, StVG


Vorschriften:

BGB § 426 I
BGB § 823
BGB § 833
BGB § 840
VVG § 67
StVG § 8 a a.F.
Nach einem Unfall zwischen einem Kfz und einem ausgebrochenen Pferd scheitert der Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers, der Leistungen an einen Kfz-Insassen erbracht hat, bei dem allein aus § 833 BGB haftenden Tierhalter jedenfalls dann an der Vorschrift des § 840 III BGB, wenn den Fahrer/Halter des Kfz ein Unfallverschulden trifft.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

7 U 61/00

Verkündet am: 27.03.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27.03.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.02.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, wenngleich sie zweitinstanzlich die von ihr geltend gemachten Regressansprüche nach Grund und Höhe weitgehend substanziiert dargelegt hat.

Denn der von ihr geltend gemachte Regressanspruch, der tatsächlich ein auf die Klägerin gem. § 67 VVG übergegangener Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB ist, greift im Ergebnis wegen der Regelung des § 840 Abs. 3 BGB nicht durch.

Aufgrund des Unfalles vom 08.08.1988, an dem das bei der Klägerin gegen Haftpflichtschäden versicherte Fahrzeug ...sowie das Reitpferd des Beklagten, das aus unbekannt gebliebener Ursache aus einer Koppel entwichen war, beteiligt waren, bestand im Verhältnis zu dem infolge des Unfalles schwer verletzten Mitfahrer D. ein Gesamtschuldverhältnis zwischen Fahrer/Halter des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges sowie dem Beklagten.

Der sich daraus grundsätzlich ergebende Ausgleichsanspruch gem. § 426 Abs. 1 BGB ist, soweit die Klägerin Leistungen an den geschädigten D. erbracht hat, gem. § 67 VVG auf die Klägerin übergegangen. Es entspricht allgemeiner Meinung, dass vom Übergang gem. § 67 Abs. 1 VVG nicht nur Schadensersatzansprüche im engeren Sinne, sondern auch vertragliche und auf Ausgleich gerichtete Ansprüche des Versicherungsnehmers erfasst werden (BGH NJW 1981, S. 681 f.; Prölls/Martin, 26. Aufl., § 67 Rdnr 4 m. w. N.). Bereits mit der Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses entsteht der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB) die Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine anderweitige Bestimmung in diesem Sinne kann sich sowohl aus dem Gesetz als auch - soweit es Schadensersatzansprüche betrifft - aus dem Maß der Verursachung ergeben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst nicht "Gesamtschuldner" i. S. von § 426 BGB ist, denn der Direktanspruch des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer ist lediglich ein gesetzlicher Schuldbeitritt, der den Haftpflichtanspruch gegen den Schädiger zu seiner leichteren und sicheren Durchsetzung verstärken soll. Durch den Direktanspruch des Geschädigten D. ist die Klägerin nicht in das Gesamtschuldverhältnis zwischen ihrem Versicherungsnehmer und dem Beklagten einbezogen (vgl. BGH, a. a. O.).

Eine anderweitige Bestimmung i. S. von § 426 Abs. 1 BGB bildet u. a. § 840 Abs. 3 BGB. Danach ist im Innenverhältnis zwischen demjenigen, der nach den §§ 833 - 838 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist und einem ebenfalls für den Schaden verantwortlichen Dritten der Dritte allein verpflichtet. Es handelt sich bei dieser Vorschrift um eine Haftungsprivilegierung des aus Gefährdung oder vermutetem Verschulden Haftenden gegenüber Dritten, die daneben für den Schaden verantwortlich sind (MüKo-Stein, 3. Aufl., § 840 Rdnr 29). § 840 Abs. 3 BGB ist nach allgemeiner Meinung restriktiv auszulegen und insbesondere dann nicht anwendbar, wenn der Dritte ebenfalls (nur) aus Gefährdung haftet (MüKo, a. a. O., Rdnr 25).

Während der Beklagte für die Kollision zwischen dem bei der Klägerin versicherten Pkw und seinem Pferd nur gem. § 833 S. 1 BGB haftet - für ein Verschulden des Beklagten ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich - kommt eine Haftung des Fahrers des bei der Klägerin versicherten Fahrzeuges gegenüber dem Mitfahrer D. nur aus Verschuldenshaftung gem. §§ 823, 847 BGB in Betracht. § 8 a Abs. 1 S. 1 StVG (a. F.) steht einer Haftung von Fahrer/Halter des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs gegenüber dem Geschädigten D. auch aus den §§ 7, 18 StVG entgegen (Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 18 StVG Rdnr 3).

Der geschädigte D. war Beifahrer in dem von dem bei dem Unfall getöteten B. geführten Fahrzeug; die Fahrt von Bargum nach Wilhelmshaven und zurück diente weder der entgeltlichen noch der geschäftsmäßigen Beförderung des geschädigten D., vielmehr handelte es sich um eine reine Vergnügungsfahrt, die tragisch endete. Dabei ist nach dem Ergebnis des Verfahrens Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7 U 192/91, in dem die Klägerin Streitverkündete war, zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits unstreitig, dass der getötete B. jedenfalls fahrlässig den Unfall mit herbeigeführt hat.

Haftet - wie hier - der eine Gesamtschuldner allein aus Verschulden und der andere nur aus Gefährdung, ist im Innenverhältnis der Gesamtschuldner allein der aus Verschulden Haftende verpflichtet. Das hat hier zur Folge, dass ein Ausgleichsanspruch der Klägerin gem. § 426 Abs. 1 BGB nicht besteht und nicht auf die Klägerin übergegangen ist. Aufgrund der Regulierung der geltend gemachten Ansprüche des geschädigten D. kann die Klägerin daher den Beklagten nicht in Regress nehmen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision i. S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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