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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 7 U 76/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, StVG
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO § 287 | |
BGB § 253 | |
StVG § 11 |
2. Zur Schmerzensgeldbemessung bei einer unfallbedingten posttraumatischen Belastungsstörung
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
verkündet am: 15. Januar 2009
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 08.12.2008 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes sowie umfassende Feststellung in Anspruch. Dem zugrunde liegt ein Verkehrsunfall vom 21.06.2004, an dem beteiligt waren die Klägerin als Fahrerin eines Pkw und ein bei der Beklagten seinerzeit gegen Haftpflichtschäden versicherter Lkw. Dieser hatte der Klägerin die Vorfahrt genommen, die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Parteien haben erstinstanzlich darum gestritten und streiten zweitinstanzlich weiterhin darum, ob die Klägerin infolge des Unfalls - neben diversen anderen, zweitinstanzlich mittlerweile unstreitigen Verletzungen - ein posttraumatisches Belastungssyndrom erlitten hat.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der auf Zahlung weiterer 27.250,00 € Schmerzensgeld (nebst Zinsen) gerichteten Klage sowie dem umfassenden Feststellungsbegehren der Klägerin in vollem Umfange stattgegeben. Dabei hat es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund eines vorgerichtlich eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (Anlage K 3) als bewiesen angesehen.
Die Beklagte rügt das Vorgehen des Landgerichts mit der Berufung als verfahrensfehlerhaft; sie hält darüber hinaus ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000,00 € (27.250,00 € plus vorgerichtlich gezahlte 2.750,00 €) für übersetzt und meint, auch das Feststellungsbegehren sei unbegründet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 28.09.2007 - AZ 6 O 84/06 - abzuweisen,
während die Klägerin auf Zurückweisung der Berufung anträgt.
Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 10.01.2008 ein Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. A eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf das Gutachten vom 19.08.2008 (Bl. 149 - 173 d. A.) verwiesen; der Sachverständige hat dieses Gutachten, wie aus der Sitzungsniederschrift über den Senatstermin vom 8. Dezember 2008 (Bl. 206 ff d.A.) ersichtlich, erläutert.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes verurteilt und auch dem umfassenden Feststellungsbegehren der Klägerin stattgegeben.
Zwar ist das landgerichtliche Urteil rechts- und verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO zustande gekommen, indem das Landgericht es aufgrund des vorgerichtlich eingeholten Gutachtens als "bewiesen" angesehen hat, dass die Klägerin infolge des Unfalles unter einer fortdauernden posttraumatischen Belastungsstörung leidet; außergerichtliche Gutachten sind substantiierter Sachvortrag, hingegen keine Beweismittel. Die Beklagte hat schon erstinstanzlich den Inhalt dieses Gutachtens bestritten. Angesichts dessen wäre das Landgericht gehalten gewesen, Beweis zu erheben. Dem hat der Senat durch die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen Dr. A abgeholfen.
Aufgrund des mündlich erläuterten Gutachtens des Sachverständigen Dr. A erweist sich das Begehren der Klägerin als berechtigt (§§ 7, 11 Satz 2, 18 StVG).
Der Sachverständige hat sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung dazu bestätigt, dass die Klägerin infolge des Unfalles an einer (fortdauernden) posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Die Kritik der Beklagten, die dahin geht, der Sachverständige habe sich für seine Diagnose allein auf die Angaben der Klägerin verlassen, geht ins Leere. Schon in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt (Bl. 166 ff. d.A.), dass sich bei der Überprüfung keine Hinweise für psychotische Fehlwahrnehmungen ergeben hätten, auch das zur Überprüfung herangezogene standardisierte klinische Verfahren habe die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt. Dies hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung weiter erläutert, indem er ausgeführt hat: "...Diagnosen können, wie hier, eindeutig sein, weil bestimmte Symptomkonstellationen für die Diagnose sprechen. So verhält es sich hier. Die von Frau B geschilderten Symptome sind typisch für eine posttraumatische Belastungsstörung. Es ist ja nun auch nicht so, dass wir das einfach glauben, die Diagnose wird überprüft. Hier habe ich keinen Zweifel an der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung... Ich kann zwar nicht mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen, dass Derartiges simuliert werden kann, auch wenn vegetative Reaktionen kaum zu simulieren sind. Hier verhält es sich nun aber so, dass keinerlei Anzeichen für ein Simulieren bei Frau B vorlagen".
Der Senat sieht keinen Grund, an den Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.
Auch der Höhe nach ist das Schmerzensgeld mit einem Gesamtbetrag von 30.000,00 € nicht zu beanstanden.
Abgesehen einmal davon, dass die Klägerin bei dem Unfall erhebliche Verletzungen erlitten hat, nämlich eine HWS-Distorsion, eine Nasenbeinfraktur, Multiple Prellungen, Schürf- und Schnittverletzungen, ein Schädelhirntrauma 1. Grades, ein stumpfes Bauchtrauma mit Sternumprellung, Beckenprellungen beiderseits, eine distale Radiusfraktur und erhebliche Schädigungen zweier Zähne, rechtfertigt im Zusammenspiel damit die unfallbedingte, fortdauernde posttraumatische Belastungsstörung das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld. Denn die Auswirkungen dieser psychischen Unfallfolge sind ganz erheblich. Der Sachverständige Dr. A hat ausgeführt, dass die posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin zwar nicht in schlimmster Weise ausgeprägt ist, gleichwohl die Folgen gravierend für die Klägerin sind. Die Klägerin hat ihren erlernten Beruf als Arzthelferin aufgeben müssen, infolge ihrer Ängste konnte sie ihn nicht mehr ausüben. Darüber hinaus erzeugt bei ihr alles, was mit Straßenverkehr verbunden ist, Angst. Dies wirkt sich beispielsweise so aus, dass die Klägerin - wie sie in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat geschildert hat - nicht allein ihre Wohnung verlassen kann. Zu der von ihr begonnenen Umschulung wird sie hingefahren und auch wieder abgeholt. Insgesamt ist die Klägerin infolge des Unfalls - wie auch vom Sachverständigen bestätigt - gegenüber ihrem Leben vor dem Unfall stark eingeschränkt.
Hingegen führt die Tatsache, dass die Klägerin Therapiemöglichkeiten (bislang) nur in unzureichendem Maße ergriffen hat, nicht zu einer Reduzierung des Schmerzensgeldanspruches. Es ist - wie der Senat aus vielen ähnlich liegenden Fällen weiß und was auch der Sachverständige Dr. A wieder bestätigt hat - gerade eine typische Folge ihrer unfallbedingten psychischen Erkrankung, dass Therapiemöglichkeiten nicht oder nur in unzureichendem Maße ergriffen werden. Dies kann dem Geschädigten gerade nicht im Sinne von § 254 BGB zum Vorwurf gemacht werden.
Letztlich kann bei der Schmerzensgeldbemessung das Regulierungs- und Prozessverhalten der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben; nicht nur, dass die Beklagte von vornherein die Schmerzensgeldansprüche der Klägerin unzureichend reguliert hat; denn schon die rein körperlichen Verletzungen rechtfertigen ein jedenfalls über 2.750,00 € angesiedeltes Schmerzensgeld. Die Beklagte hat es trotz des von ihr selbst vorgerichtlich eingeholten Gutachtens, das schon eine posttraumatische Belastungsstörung der Klägerin bestätigt hat, nicht nur auf das vorliegende Verfahren ankommen lassen, sondern sie hat durchgängig die Klägerin verdächtigt, die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung vorzuspiegeln mit dem Ziel, erhöhte Entschädigungsleistungen zu erlangen, mithin die Klägerin ohne jeden konkreten Hintergrund als Simulantin darstellen wollen.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Faktoren rechtfertigt sich damit ein Gesamtschmerzensgeld von 30.000,00 €; Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag gebühren der Klägerin gem. § 288, 291 BGB.
Auch das umfassende Feststellungsbegehren der Klägerin ist begründet. Allein schon die unstreitigen, erheblichen Verletzungen der Klägerin durch den Unfall rechtfertigen diesen Ausspruch.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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