Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 26.07.2000
Aktenzeichen: 7 W 6/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 a |
SchlHOLG, 7. ZS; Beschluß vom 26. Juli 2000, - 7 W 6/00 -,
Beschluss
7 W 6/00 6 O 144/99 LG Itzehoe
In dem Rechtsstreit
1. der Frau B
2. des Herrn M
Kläger und Beschwerdeführerin zu 1.,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Herrn L
Beklagten und Beschwerdegegner,
-Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
Streithelfer und Beschwerdegegner:
Herr S
-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen den Kostenbeschluss des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 10. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht
am 26. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.
Der Beschwerdewert beträgt bis zu 3.000,00 DM.
Gründe:
Die nach § 91 a Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet; der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten seines Streithelfers zu tragen.
Weil bei der Ausübung des Ermessens nach § 91 a Abs. 1 ZPO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, sind die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen. Ist die Erledigung durch freiwillige Erfüllung des Beklagten eingetreten, spricht vieles dafür, dass die Klage Erfolg gehabt hätte (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 19. Aufl., Rn. 47 zu § 91 a). Auch wenn ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, nicht anzuerkennen ist (vgl. Zöller, ZPO, 21. Aufl., Rn. 25 zu § 91 a m.w.N.), hat der Beklagte sich hier aus der Sicht eines objektiven Betrachters so sehr in die Rolle des Unterlegenen begeben, dass es angemessen ist, ihm die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen: Nach dem Teilurteil zugunsten des Klägers haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei den Prozessbevollmächtigten des Beklagten angefragt, ob nicht auch an die Klägerin gezahlt werden solle; daraufhin hat der Haftpflichtversicherer des Beklagten in vollem Umfang ohne Vorbehalt und ohne jede Einschränkung gezahlt; der Beklagte hat dem über seine Anwälte nicht widersprochen.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.