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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.06.2005
Aktenzeichen: 7 W 9/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 |
7 W 9/05
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 08. Juni 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 06. April 2005 geändert:
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Wert bis zu 1.200,00 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO als unterlegene Partei zu tragen. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 93 ZPO sind nicht gegeben, weil der Beklagte durch seinen gegen den Anspruch insgesamt gerichteten Widerspruch im Mahnverfahren Anlass zur Klage gegeben hat.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt der Beklagte dann, wenn er sich vor dem Rechtsstreit so verhalten hat, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung annehmen musste, nur durch eine Klageerhebung sein Ziel erreichen zu können (MüKo-Belz, ZPO, 2. Aufl. 2000, § 93 Rn. 7). Zur Beurteilung des vorprozessualen Verhaltens ist auch das Verhalten des Beklagten nach Klageerhebung heranzuziehen (BGH NJW 1979, 2040, 2041). Der Vordruck für den Widerspruch gegen den Mahnbescheid hat den Beklagten durch Ankreuzen von verschiedenen Feldern vor die Wahl gestellt, ob sich sein Widerspruch gegen den Anspruch insgesamt oder nur gegen einen Teil des Anspruchs - im Vordruck erwähnt sind auch die Kosten - richten soll. Zudem ist der Beklagte im Mahnbescheid aufgefordert worden, entweder den geltend gemachten Betrag, soweit er ihn als begründet ansieht, zu begleichen oder dem Gericht auf dem Vordruck mitzuteilen, ob und in welchem Umfang er dem Anspruch widerspricht. Trotz dieser deutlichen Hinweise hat der Beklagte seinen Widerspruch nicht auf die Kosten beschränkt. Vielmehr hat er sich durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes positiv zur Erhebung eines Widerspruchs entschlossen, der sich gegen den Anspruch insgesamt richtete. Wer ein solches Verhalten im Mahnverfahren aufzeigt, macht deutlich, dass er den geltend gemachten Anspruch auch vorprozessual bestritten und damit Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hätte.
Die Pflicht zur Beschränkung des Widerspruchs auf die Kosten folgt zudem aus dem Gebot der möglichst kostensparenden Prozessführung, an das sich beide Parteien halten müssen, mithin auch der Beklagte. Wenn es wegen eines unbeschränkten Widerspruchs überflüssigerweise auch zur Rechtshängigkeit der später anerkannten Forderung kommt, ist es nur billig, dass der beklagte Schuldner die von ihm veranlassten Kosten zu tragen hat (OLG Hamm DB 1988, 959, 960).
Dem Beklagten ist eine Beschränkung des Widerspruchs auf die Kosten auch zuzumuten gewesen. Ein Teil im Schrifttum vertritt zwar die Auffassung, dass man von einem Beklagten nicht verlangen könne, zunächst den Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf die Kosten zu beschränken, alsdann den möglichen Teil-Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der Hauptforderung gegen sich ergehen zu lassen und letztlich gegen diesen Vollstreckungsbescheid Einspruch - erneut beschränkt auf die Kosten - einzulegen (vgl. Fischer, MDR 2001, 1336, 1337; Wieczorek/Schütze-Steiner, ZPO, 3. Aufl. 1994, § 93 Rn. 13; Jonas/Stein-Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 93 Rn. 9); denn ein solcher Weg, der die einzige Möglichkeit darstelle, nur noch die Kosten zum Gegenstand des Streitverfahrens zu machen, könne von einer im Mahnverfahren oftmals anwaltlich nicht vertretenen Person kaum erkannt werden. Dieser Ansicht vermag sich der Senat - bezogen auf den konkreten Fall - nicht anzuschließen. Denn die auf dem Mahnbescheid und auf dem Vordruck gegebenen Hinweise und Möglichkeiten waren optisch hervorgehoben und auch für einen Laien klar und verständlich.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Sie ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt und berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Die Frage, ob dem Beklagten die Kostenwohltat des § 93 ZPO nicht mehr zugute kommt, wenn er zuvor im Mahnverfahren seinen Widerspruch nicht auf die Kosten beschränkt hat, stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen.
Ende der Entscheidung
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