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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 11.01.2000
Aktenzeichen: 8 U 20/99
Rechtsgebiete: ZVG


Vorschriften:

ZVG § 44 I
ZVG § 182 I, II
Der Erlößüberschuß aus einer Auseinandersetzungsversteigerung kann entsprechend den unterschiedlich belasteten Grundstückshälften zu verteilen sein.
8 U 20/99 4 O 218/98 Landgericht Kiel

Verkündet am: 11. Januar 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

der Frau,

Klägerin, Widerbeklagten und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig,

gegen

Herrn,

Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke in Schleswig,

wegen Verteilung des Versteigerungserlöses

Der 8. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. März 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass an der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Rendsburg zum Aktenzeichen 1 HL 14/96 hinterlegten Summe von 45.171,02 DM nebst Zinsen die Klägerin zu einem Anteil von 43.404,26 DM nebst darauf entfallender Zinsen und der Beklagte zu einem Anteil von 1.766,76 DM nebst darauf entfallender Zinsen berechtigt sind.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für den Beklagten 19.236,84 DM.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verteilung des hinterlegten Überschussbetrages aus dem Erlös nach der Ersteigerung ihres früheren gemeinsamen Hausgrundstückes durch den Beklagten.

Den Parteien gehörte ein in G belegenes Hausgrundstück je zur ideellen Hälfte. Nach Trennung der Parteien hatte es der Beklagte im Rahmen der Auseinandersetzungsversteigerung durch Zuschlag vom 5. Februar 1996 zu Alleineigentum erworben ( Amtsgericht R). Nach Begleichung aller angemeldeten Forderungen der Grundstücksgläubiger und der Kosten verblieb bei Abschluss des Versteigerungsverfahrens ein Erlösüberschuss von 45.171,02 DM, der vom Versteigerungsgericht bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Rendsburg hinterlegt wurde, weil sich die Parteien über die Verteilung des Betrages nicht einigten.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Freigabe eines Anteils von 43.404,26 DM nebst Hinterlegungszinsen, während der Beklagte die hälftige Teilung des Erlösüberschusses begehrt.

Vor Beginn der Auseinandersetzungsversteigerung hatte der Beklagte in Abt. III unter lfd. Nr. 7 eine Grundschuld über 30.000 DM nebst 15 % Zinsen und einer 5%igen einmaligen Nebenleistung (1.500 DM) zugunsten der Kieler Volksbank zur Sicherung eines dort von ihm aufgenommenen Kredits lastend allein auf seinem hälftigen Miteigentumsanteil bestellt und eintragen lassen. Diese Belastung valutierte am maßgeblichen Stichtag in Höhe von 41.637,50 DM.

Der Beklagte konnte das Grundstück zu dem geringsten Gebot im Sinne der §§ 44 Abs. 1, 182 Abs. 1 ZVG ersteigern. Er musste dazu als seinem Auseinandersetzungsanspruch vorgehend die auf dem gesamten Grundstück lastenden Grundpfandrechte übernehmen. Diese blieben laut dem vorläufigen Teilungsplan des Vollstreckungsgerichtes vom 13. März 1996 in einer Summe von 197.455,71 DM bestehen (Bl. 116 f in ), § 52 ZVG. Außerdem blieb die Grundschuld auf seiner Grundstückshälfte zugunsten der Volksbank mit 30.000 DM bestehen. Zusätzlich hatte der Beklagte die die bestehenbleibenden Grundpfandrechte übersteigenden Zinsen und die Kosten in bar zu entrichten (geringstes Bargebot, § 49 Abs. 1 ZVG). Außerdem hatte er die einseitige Belastung seiner Grundstückshälfte durch die Volksbank-Grundschuld gemäß § 182 Abs. 2 ZVG dadurch auszugleichen, dass das geringste Bargebot erhöht wurde um den Valutabetrag der Grundschuld, also in Höhe des Kapitalbetrages mit 30.000 DM, nebst Zinsen und Nebenleistung mit 11.637,50 DM, zusammen also mit 41.637,50 DM.

Nachdem die Gläubiger von Kosten und Zinsen aus dem vom Beklagten bar gebotenen Betrag befriedigt waren, verblieb - einschließlich Zinsen vom Tag der Zahlung des Bargebotes bis zum Verteilungstermin - ein Erlösüberschuss von 45.171,02 DM.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Erlösüberschuss wäre ohne die Belastung der Grundstückshälfte des Beklagten mit der Volksbank-Grundschuld um deren Valutabetrag von 41.637,50 DM höher gewesen, so dass der Erlösüberschuss 86.808,52 DM ausgemacht hätte. Davon hätte beiden Parteien je die Hälfte zugestanden, so dass sie vom Beklagten 43.404,26 DM verlangen könne.

Das Landgericht hat den Erlösüberschuss dahin verteilt, dass auf die Klägerin 24.167,42 DM und auf den Beklagten 21.003,60 DM entfielen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt:

An sich seien dem Erlösüberschuss die lediglich auf dem Miteigentumsanteil des Beklagten lastenden Schulden von 41.637,50 DM hinzuzuaddieren, um eine ungerechtfertigte Bereicherung seinerseits bei der Verteilung des Erlösüberschusses zu vermeiden; denn diese Schuldsumme sei vollen Umfangs in der vom Beklagten bei der Versteigerung geleisteten Barzahlung enthalten. Dennoch sei vorliegend nur ein Teilbetrag von 1.581,91 DM dem Erlösüberschuss hinzuzuaddieren, bevor die hälftige Teilung erfolgen könne. Das folge aus den Erwägungen, die dem Urteil des Senates über den Zugewinnausgleich der Parteien vom 19. Mai 1998 zugrunde liegen würden.

Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber auch die weitergehende Widerklage des Beklagten sowie zusätzliche Widerklaganträge, welche die auf dem Grundstück zugunsten der Deutschen Bank eingetragene Grundschuld und die Erteilung von Löschungsbewilligungen betreffen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren erster Instanz weiter, wobei sie auch wieder auf die Erwägungen in dem Urteil über den Zugewinnausgleich zurückgreift.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Rendsburg zum Az. die Freigabe eines Betrages von DM 43.404,26 nebst der auf diesen Betrag entfallenden Hinterlegungszinsen an sie zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, zugunsten der Klägerin dürften nicht erneut die Gründe Berücksichtigung finden, die schon im Zugewinnausgleichsverfahren dazu geführt hätten, dass sie keinen Ausgleich habe zahlen müssen. Zur Begründung im Zugewinnausgleichsurteil, dass es grob unbillig wäre, wenn die Klägerin einen Ausgleich an ihn zahlen müsste, sei schon die Volksbank-Grundschuld über 41.637,50 DM neben der Darlehensschuld gegenüber der Deutschen Bank bemüht worden.

Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen und Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht von dem bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Rendsburg hinterlegten Erlösüberschuss aus der Versteigerung des vormals gemeinsamen Hausgrundstückes der Parteien in G ein Anteil in dem zugesprochenen Umfang zu.

Die gegenteilige Ansicht des Beklagten, der Erlösüberschuss sei hälftig zu teilen, ist nur vom Grundsatz her zutreffend; sie berücksichtigt jedoch nicht die hier vorliegenden Besonderheiten. An sich tritt nach der Versteigerung eines Grundstücks der Erlösüberschuss als Surrogat an die Stelle des versteigerten Objektes mit der Folge, dass sich die bisherige Gemeinschaft der Eigentümer an dem Grundstück an dem Surrogat fortsetzt, und zwar gemäß ihrer Beteiligungsquote an dem Grundstück. Das bedeutet, dass bei hälftigem Miteigentum an einem Grundstück auch der Erlösüberschuss hälftig zu teilen wäre.

Dieser Grundsatz wird aber dann durchbrochen, wenn die Grundstückshälften ungleichmäßig belastet waren. Das war auch vorliegend der Fall. Würde dann, wenn die eine Grundstückshälfte höher belastet ist als die andere, der Erlösüberschuss im Ergebnis hälftig geteilt, wäre derjenige Miteigentümer mit der stärker belasteten Hälfte gegenüber dem anderen ungerechtfertigt bereichert; denn er hätte durch die Ersteigerung des Grundstückes im Vorwege die Befreiung von einer größeren Schuld erreicht als der andere und würde dann von dem Erlösüberschuss noch die Hälfte erhalten, also einen Betrag in gleicher Höhe wie der andere Miteigentümer.

Um dieses Ungleichgewicht auszugleichen, bestimmt § 182 Abs. 2 ZVG, dass sich im Falle einer Versteigerung des Grundstücks das geringste Gebot (§§ 44 Abs. 1, 182 Abs. 1 ZVG) um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag zu erhöhen hat. Dieser Vorschrift hat das Amtsgericht als Versteigerungsgericht Rechnung getragen und den Beklagten veranlasst, das geringste Gebot durch Bareinzahlung eines Betrages von 41.637,50 DM zu erhöhen. In Höhe dieses Betrages nämlich valutierte zu dem maßgeblichen Stichtag die allein auf der Grundstückshälfte des Beklagten lastende Grundschuld zugunsten der Kieler Volksbank einschließlich Zinsen und Nebenleistungen.

Bei dem vorgenannten Betrag handelt es sich um denjenigen, der laut vorläufigem Teilungsplan vom 13. März 1996 des Vollstreckungsgerichtes endgültig festgestellt worden ist. Auf diesen kommt es an, nicht jedoch auf den bei der Versteigerung zunächst vom Beklagten zusätzlich in bar gezahlten Betrag von 41.825 DM, der betragsmäßig geringfügig über dem schließlich festgestellten zutreffenden Betrag lag.

Dieser vom Beklagten zusätzlich zum geringsten Bargebot im Ergebnis gezahlte Betrag ist somit in dem Erlösüberschuss enthalten, ohne dass davon Kosten oder Forderungen von Grundstücksgläubigern zu befriedigen waren; denn diese waren aus den übrigen bar zu bietenden und zu zahlenden Beträgen zu begleichen und zu befriedigen entsprechend den Anmeldungen der Gläubiger vor dem Versteigerungstermin und entsprechend den der Versteigerung vorangegangenen Feststellungen des Versteigerungsgerichtes.

Sinn und Zweck dieses zusätzlich vor der Versteigerung zu zahlenden Ausgleichsbetrages ist es, zunächst eine "gleichmäßige" Belastung der Grundstückshälften herzustellen, bevor eine hälftige Teilung durchgeführt werden kann. Mit anderen Worten gesprochen bedeutet dies in einem mathematischen Vergleich: Die Bruchteile des Ganzen müssen zunächst auf einen gleichen Nenner gebracht werden, bevor sie gleichmäßig behandelt werden können.

Der Vorteil, den der Miteigentümer mit der größeren Belastung seiner Grundstückshälfte dadurch hat, dass aus dem geringsten Gebot auch die einseitige Belastung seiner Grundstückshälfte abgelöst wird (durch Barzahlung und durch bestehenbleibendes Recht), soll dadurch ausgeglichen werden, dass er einen Betrag in derjenigen Höhe zusätzlich leistet, in der seine Grundstückshälfte höher belastet ist als die andere.

Im Verfahren der Auseinandersetzungsversteigerung kann der zum Ausgleich zusätzlich bar zu entrichtende Betrag nun nur in der Weise behandelt werden, dass er Teil des Erlösüberschusses wird; denn es ist nicht Aufgabe des Versteigerungsverfahrens, den Erlösüberschuss unter den Miteigentümern zu verteilen. Die Verteilung kann vom Versteigerungsgericht lediglich dann vorgenommen werden, wenn eine Einigung unter den Miteigentümern besteht. Daran jedoch fehlte es vorliegend.

Über das Auseinandersetzungsversteigerungsverfahren hinaus führt der zusätzlich gezahlte Ausgleichsbetrag aber nur dann zu dem damit bezweckten Ausgleich unter den unterschiedlich belasteten Grundstückshälften, wenn er auch im Ergebnis demjenigen Miteigentümer zugute kommt, dessen Grundstückshälfte geringer belastet ist. Der Ausgleich unter den Grundstückshälften ist also dann noch nicht vollzogen, wenn der Ausgleichsbetrag lediglich Teil des Erlösüberschusses ist; vielmehr muss er auch ausgekehrt werden an denjenigen Grundstückseigentümer mit der geringer belasteten Grundstückshälfte. Diese Auskehrung muss im Vorwege erfolgen, also bevor der verbleibende Erlösüberschuss dann hälftig geteilt werden kann.

Diese Erwägungen führen vorliegend dazu, dass von der beim Amtsgericht Rendsburg hinterlegten Summe von 45.171,02 DM zunächst der Ausgleichsbetrag zugunsten der Klägerin in Höhe von 41.637,50 DM abzuziehen ist. Dann verbleiben noch 3.533,52 DM.

Dieser Betrag beruht unter anderem darauf, dass für die Einzahlung des geringsten Bargebotes höhere Beträge die rechnerische Grundlage gebildet hatten als sie sich bei Ermittlung der endgültigen Forderungen an die Teilungsmasse herausstellten. Im Weiteren beruht der Betrag auch darauf, dass das bei Versteigerung eingezahlte Bargebot bis zum Verteilungszeitpunkt zu verzinsen war.

Der verbleibende Betrag ist sodann entsprechend den Anteilen der Parteien an dem Gesamtgrundstück hälftig zu teilen, so dass auf die Klägerin noch ein weiterer Betrag von 1.766,76 DM entfällt. Zusammen mit dem vorgenannten Ausgleichsbetrag ergibt sich die Urteilssumme von 43.404,26 DM.

Die bei der Hinterlegungsstelle auf die Hinterlegungssumme aufgelaufenen Zinsen sind entsprechend den im Ergebnis zwischen den Parteien zu teilenden Beträgen aufzuteilen.

Der der Klägerin mit den vorstehenden Erwägungen im Vorwege zugesprochene Ausgleichsbetrag verringert sich nicht aus denjenigen Gründen, die das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung herangezogen hat. Das Landgericht hat seine Entscheidung auf das Urteil des Senats über den Zugewinnausgleich vom 19. Mai 1998 stützen wollen (). Die Begründung des Landgerichts lässt sich indes auf das Zugewinnausgleichsurteil nicht stützen. Der von der Klägerin erzielte Zugewinn ist in dem Zugewinnausgleichsurteil eindeutig mit 39.695,12 DM festgestellt worden (Zugewinnausgleichsurteil Seite 6). Daraus resultiert der Ausgleichsbetrag, der an sich von der Klägerin an den Beklagten zu zahlen gewesen wäre mit 19.847 DM (Zugewinnausgleichsurteil Seite 7). Diesem Ausgleichsanspruch des Beklagten stand jedoch der Einwand grober Unbilligkeit gemäß § 1381 Abs. 1 BGB entgegen. Das die grobe Unbilligkeit tragende Argument ist dabei der Umstand, dass es dem Beklagten gelungen war, das gemeinsame Hausgrundstück zu einem erheblich niedrigeren Betrag zu ersteigern als er aufgrund der Sachverständigenschätzung in die Zugewinnausgleichsbilanz eingesetzt worden war. Der genannte errechnete Zugewinnausgleichsbetrag beruhte also auf Vermögenswerten des Grundstücks, die bei der tatsächlichen Veräußerung des Grundstücks im Wege der Ersteigerung durch den Beklagten nicht erzielt worden sind.

Soweit der Senat in dem Zugewinnausgleichsurteil nach der Berechnung des Zugewinnausgleichsbetrages noch weitere Berechnungen vorgenommen hat, dienten diese allein zur Begründung des Unbilligkeitseinwandes, also zur Begründung des Umstandes, dass der Beklagte das Grundstück deutlich unter dem der Zugewinnausgleichsbilanz zugrunde gelegten Schätzwert hatte ersteigern können.

Die einseitige Belastung der Grundstückshälfte des Beklagten durch das Volksbank-Grundpfandrecht, die vorliegend die maßgebliche Entscheidungsgrundlage darstellt, war in dem Urteil über den Zugewinnausgleich ohne Belang. Das Volksbank-Grundpfandrecht musste in dem Zugewinnausgleichsurteil nur insoweit herangezogen werden, als deutlich zu machen war, dass die Valuta dieses Grundpfandrechtes in einmaliger (nicht doppelter) Höhe von der Summe abzuziehen war, die der Beklagte zur Ersteigerung des Grundstücks aufgewendet hatte; denn insoweit hatte er eine ihn allein betreffende Schuld und nicht eine gemeinsame Schuld der Parteien übernommen.

Mit der Urteilsformel ist der Senat nur dem äußeren Anscheine nach von dem Wortlaut des Klagantrags abgewichen. Mit ihr ist dem Klagbegehren im Ergebnis nämlich voll entsprochen worden. Während sich der Klagantrag an § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HintO orientierte, basiert die Urteilsformel auf der Nr. 2 dieser Vorschrift. Damit ist für die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes der Nachweis der Berechtigung geführt, welchen Betrag die Klägerin einerseits und der Beklagte andererseits anteilig beanspruchen können.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 und 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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