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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 17.02.2004
Aktenzeichen: 8 U 3/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 705 ff
BGB § 722
BGB § 738
1. Von einer - auch stillschweigenden - Vereinbarung einer Ehegatten-Innengesellschaft in Abgrenzung zu "ehebezogenen zuwendungen" ist auszugehen, wenn die Ehepartner durch ihre Zusammenarbeit erhebliche Vermögenswerte schaffen wollen und mit der Vermögensbildung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehende Zwecke verfolgt werden. Die Vermögensanlage zur späteren Alterssicherung kann einen derartigen eheüberschreitenden Zweck darstellen.

2. Der Umfang der Beteiligung an Gewinn und Verlusten richtet sich in erster Linie nach den Vereinbarungen zwischen den Ehepartnern, anderenfalls nach § 722 Abs. 1 BGB (hälftige Beteiligung). Deutlich unterschiedliche Beiträge können Anzeichen für die Vereinbarung unterschiedlicher Beteiligungsquoten darstellen.

3. Mit der Trennung der Ehegatten geht regelmäßig die Vollbeendigung der Ehegatten-Innengesellschaft einher. Der Ehepartner, dem die geschaffenen Vermögenswerte nicht dinglich zuzuordnen hat, hat gegen den anderen Ehepartner entsprechend § 738 I 2 BGB einen Anspruch auf Auszahlung eines durch Bestandsaufnahme und Vermögensbewertung zu ermittelnden Auseinandersetzungsguthabens.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

8 U 3/03

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Februar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7634,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 87 % und die Beklagte 13 %.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien - zwischenzeitlich rechtskräftig geschiedene Eheleute - streiten um Ausgleichsansprüche nach einer beendeten Ehegatten-Innengesellschaft, hilfsweise nach den Grundsätzen über den Fortfall der Geschäftsgrundlage bei sog. "ehebezogenen Zuwendungen".

Die Parteien hatten 1973 die Ehe geschlossen und Gütertrennung vereinbart. Bis 1984 betrieb der Kläger u.a. eine Versicherungsagentur, später war er Mitgesellschafter eines Schlüsseldinest-Unternehmens. Nach 1985 erwarben die Parteien das Hausgrundstück K.-Straße in P., um dieses zu Wohnzwecken, für das Geschäft des Klägers und als Vermögensanlage für die Alterssicherung zu benutzen. Die Beklagte wurde Alleineigentümerin, um das Objekt den Gläubigern des selbständig tätigen Kläges vorenthalten zu können. 1997 trennten sich die Parteien. Inwieweit namentlich der Kläger zur Finanzierung oder zu Umbaumaßnahmen auf dem Hausgrundstück beigetragen hat, steht ebenso im Streit wie die rechtlichen Schlussfolgerungen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme eine auseinander zu setzende Ehegatten-Innen-Gesellschaft angenommen, aber gleichwohl die Bildung von ausgleichspflichtigem Aktivvermögen vernent und deshalb die Klage abgewiesen. Die - allerdings nur auf einen Teilbetrag beschränkte - Berufung des Klägers hatte überwiegend Erfolg.

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Vermögensauseinandersetzung nach einer beendeten Ehegatten-Innengesellschaft, hilfsweise Ansprüche nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei Rückabwicklung sog. ehebezogener Zuwendungen geltend.

Hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger ein Anspruch auf Auskehr eines Gesellschafts-Auseinandersetzungsguthabens nach den §§ 734, 705 ff. BGB im Ergebnis nicht zustehe, da die mit der Trennung beendete und deshalb aufzulösende Gesellschaft ein Aktivvermögen nicht geschaffen habe. Zwar sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft bestanden habe, die auseinander zu setzen sei. Die vorzunehmende Abrechnung ergebe jedoch, dass die in die Abrechnung aufzunehmenden Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen würden. Dabei hat das Landgericht wie folgt gerechnet:

Verkehrswert des Hausgrundstückes K.-straße in P. DM 700 000,00 abzgl. hausbezogene Grundstücksbelastungen DM 550 000,00 abzgl. Darlehen B.-A. DM 231 212,03 ergibt einen Minus-Saldo von DM 81 212,03.

Mit seiner Berufung bringt der Kläger dagegen vor, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe, soweit es davon ausgegangen sei, dass nicht ersichtlich sei, wie ein aus einem Teilverkauf im November 1996 nach Abdeckung von Verbindlichkeiten noch verbleibender Überschuss in Höhe von DM 70 000 zum Stichtag Ende Juni 1997 noch hätte vorhanden sein sollen. Die Beklagte sei dazu in der Lage und auch verpflichtet, sich nachvollziehbar und unter Vorlage der einschlägigen Belege zum Verkaufserlös und dessen Verwendung zu äußern. Ergäbe sich danach ein Überschuss, müsse sich die Beklagte auch zu dessen Verbleib äußern. Weiterhin habe das Landgericht bei der Berücksichtigung der Verbindlichkeiten übersehen, dass es sich dabei um gemeinsame Verbindlichkeiten handelte, während das Hausgrundstück im Alleineigentum der Beklagten stehe. Nach § 722 Abs. 1 BGB habe jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrages einen gleich hohen Anteil. Das sei aber dann tatsächlich nicht der Fall, wenn beide Gesellschafter an den Schulden beteiligt seien, aber nur einer das Aktivvermögen halte. Insofern sei zu prüfen, ob die Beteiligung an den Verbindlichkeiten im Innenverhältnis zu korrigieren sei. Es leuchte nicht ein, dass er sich an der Rückführung dieser Verbindlichkeiten im Verhältnis zur Beklagten hälftig beteiligen müsse, während diese Alleineigentümerin des Hausgrundstückes bleibe. Schließlich sei es ihm auch darum gegangen, dass er weitere Leistungen im Zusammenhang mit Erwerb und Umbau des jetzt im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausgrundstücks erbracht habe. Es gehe dabei um den Erlösanteil aus dem Verkauf seines elterlichen Wohnhauses, um die von ihm beschafften und bezahlten Baumaterialien und um seine Arbeitskraft. Bliebe es bei der Abrechnung des Landgerichts hätte die Beklagte einen Vermögenswert von DM 770 000 abzüglich der Hälfte der Verbindlichkeiten in Händen, mithin einen Überschuss von DM 379 393,98 erwirtschaftet, während er ohne jeglichen Gegenwert mit der Hälfte der Verbindlichkeiten belastet bliebe und auch für seine anderen Leistungen keinen Gegenwert erhalte.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8000 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie erwidert, dass das Landgericht die Klage mit zutreffenden Gründen, auf jeden Fall im Ergebnis zu Recht abgewiesen habe. Zweifelhaft bleibe weiterhin, ob überhaupt eine Ehegatten-Innengesellschaft vorliege. Die von den Parteien unmittelbar vor Grundstückserwerb getroffene Wahl des Güterstandes der Gütertrennung könne nicht durch nachträgliche rechtliche Konstruktionen unterlaufen werden. Zweifelhaft sei ebenfalls, ob nicht gegebenenfalls das Geschäft zu der einmal angenommenen Innengesellschaft gehöre. Denn das Geschäft sei auf dem Grundstück betrieben worden. Gleiches gelte für die Lebensversicherung, die zur Bedienung von Schulden verwendet worden sei. Die verbleibenden Grundstücksverbindlichkeiten zahle sie allein. Der Kläger beteilige sich an der Reduzierung dieser Verbindlichkeiten überhaupt nicht und zahle im Übrigen auch keinen Unterhalt. Einen etwa daraus resultierenden Ausgleichsanspruch werde sie gegenüber dem Kläger niemals realisieren können. Im Übrigen hafte das Grundstück den Grundpfandgläubigern nicht etwa hälftig, sondern voll, so dass auch zutreffend die Verbindlichkeiten voll in die Auseinandersetzungsbilanz eingestellt worden seien. Aus dem Teilverkauf im Dezember 1996 habe sie keinen Resterlös erzielt, denn der Gesamtkaufpreis von DM 175 000 sei gänzlich zur Ablösung von Verbindlichkeiten des Klägers und zur Bezahlung von Schulden bei Handwerkern, die am Haus gearbeitet hätten, verwandt worden. Sie habe von dem Verkauf nichts gehabt. Der Kläger wisse auch um den Verbleib des Kauferlöses, denn verkauft worden sei mit Zustimmung und auf Betreiben des Klägers, um Schulden aus der "gemeinsamen Zeit" im Zusammenhang mit dem Grundstück bezahlen zu können. Auch die Schulden bei der Familie B.-A. seien gemeinsame Verbindlichkeiten und deshalb zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass sie nicht dinglich abgesichert seien und zurzeit wohl auch nicht bedient würden. Die Verbindlichkeiten seien damals zur Finanzierung des Ankaufs aufgenommen worden, so dass der Behandlung als Gesellschaftsschulden nichts entgegenstehe. Die Haftung im Innenverhältnis habe mit dem Gesellschaftsvermögen nichts zu tun.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Parteien im Termin vom 16. September 2003 angehört.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist im tenorierten Umfange begründet.

Dem Kläger steht ein gesellschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB nach beendeter Ehegatten-Innengesellschaft in Höhe von 7634,73 € (= DM 14 932,24) gegenüber der Beklagten zu. Denn im Ergebnis zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohn- und Geschäftshauses K.-Straße 40 in P. im August 1985 eine sog. Ehegatten-Innengesellschaft begründet worden ist, deren Auseinandersetzung nach den gesellschaftsrechtlichen Regelungen der §§ 722, 730 ff. BGB zu erfolgen hat. Von einer - auch stillschweigend möglichen - Abrede der Ehegatten, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen außerhalb des ehelichen Güterrechtes nach den Regeln des Gesellschaftsrechts zu formen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in erster Linie in den Fällen auszugehen, in denen die Ehegatten über Jahre hinweg planvoll und zielstrebig gemeinsam am Aufbau eines Vermögens mitgearbeitet haben, um - auch im Alter - aus dessen Erträgen zu leben und daraus auch weiteres Vermögen zu bilden. In derartigen Fällen führt eine Abwicklung nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu Ergebnissen, die dem Typus einer Erwerbsgemeinschaft angemessener und im Übrigen auch praxisgerechter sind, wenn die Ehegemeinschaft scheitert und der dinglich nicht berechtigte Ehegatte an den Früchten der Vermögensbildung nicht mehr teilhaben kann. Die Abgrenzung zu den sog. ehebezogenen unbenannten Zuwendungen und deren Ausgleich nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 30. Juni 1999 (vgl. NJW 1999, 2962 ff.) dahingehend vorgenommen, dass auf die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nur dort zurückgegriffen werden dürfe, wo die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft etwa daran scheitere, dass sich kein über die Verwirklichung der Ehegemeinschaft hinausgehender Zweck feststellen lasse oder die Mitarbeit des Ehegatten den eheüblichen Rahmen nicht übersteige. Die Annahme einer Ehegatten-Innengesellschaft liegt danach nahe, wenn die Ehepartner durch ihre Zusammenarbeit erhebliche Vermögenswerte schaffen und als Ziel einer solchen Vermögensbildung nicht so sehr die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft als solche im Vordergrund steht, sondern ein eheüberschreitender Zweck verfolgt wird. Kommt es in einer solchen Ehe zu Vermögensverschiebungen auf einen Ehegatten, so wird dem als Motiv regelmäßig nicht ein Geben um der Ehe willen zugrunde liegen, sondern die Ursache liegt meist darin, dass etwa der Ehegatte bereits Inhaber des geförderten Unternehmens oder Vermögens ist oder eine Vermögensverlagerung auf ihn aus haftungsrechtlichen Überlegungen erfolgt. In solchen Fällen liegt der Vermögensverschiebung die Vorstellung der Ehegatten zugrunde, dass die Gegenstände auch bei formal-dinglicher Zuordnung zum Alleinvermögen eines Ehegatten wirtschaftlich beiden gehören sollen (vgl. BGH NJW 1999, 2962, 2965). Nach diesen Auslegungsregeln ist auch hier von dem Vorliegen einer Ehegatten-Innengesellschaft auszugehen, und zwar ausschließlich bezogen auf das Grundstück K.-Straße in P.. Die Parteien haben das Hausgrundstück im Jahre 1985 nicht allein mit dem Ziel erworben, dort ihren Familienwohnsitz zu begründen und zudem Räumlichkeiten für das von dem Kläger betriebene Erwerbsgeschäft zu finden, sondern das Objekt sollte auch als Vermögensanlage für das Alter der Parteien dienen. Insoweit diente alles, was an wirtschaftlichen Mitteln und Arbeitsleistungen in das Grundstück floss, der Innengesellschaft, während das Erwerbsgeschäft des Klägers den Familienunterhalt erwirtschaften sollte. Dass es den Parteien nicht ausschließlich darum ging, Betriebsräumlichkeiten für das Geschäft des Klägers zu finden, damit dieses als Existenzgrundlage zur Bestreitung des Familienunterhaltes dienen konnte, zeigt bereits die Größe des Objektes und die nach dem Erwerb des Hausgrundstückes vorgenommenen Um- und Ausbauarbeiten der Parteien, die in den Jahren 1985 bis 1997 in drei Bauabschnitten nicht nur die Ehewohnung und Geschäftsräumlichkeiten für den Kläger schufen, sondern darüber hinaus einen weiteren Ladenraum im Erdgeschoss, eine zu vermietende Einliegerwohnung im Obergeschoss, den Ausbau des Dachbodens zu Wohnzwecken und schließlich die Errichtung eines Bungalows im rückwärtigen Bereich des Grundstücks. Wie dem eingeholten Sachverständigengutachten der Architektin R. vom 10. Mai 2000 zu entnehmen ist, hatte das gesamte Objekt Ende Juni 1997, zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien, eine Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 489,38 m2, wobei die im Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses befindlichen Wohnungen vermietet waren und die Familie selbst in dem neu geschaffenen Bungalow wohnte. Danach haben die Parteien über die Jahre durch ihre gemeinsame Arbeitsleistung und den Einsatz von Finanzierungsmitteln Immobilienvermögen geschaffen, aus dem sie durch Vermietung und Verpachtung zusätzlich zu dem Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers Einkünfte erzielen wollten, die nicht nur zur Bestreitung des Familienunterhaltes herangezogen werden sollten, sondern darüber hinaus auch der späteren Altersabsicherung dienen. Diesen über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck hat auch die Beklagte in erster Instanz mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2000 zugestanden.

Nicht erforderlich ist, dass die Parteien ihr zweckgerichtetes Zusammenwirken bewusst als gesellschaftsrechtliche Beziehung qualifiziert haben. Vielmehr reicht das erkennbare Interesse der Ehegatten aus, ihrer Zusammenarbeit über die bloßen Ehewirkungen hinaus einen dauerhaften, auch die Vermögensfolgen mitumfassenden Rahmen zu geben. Die Vereinbarung der Gütertrennung spricht nicht gegen das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen den Ehegatten. Denn daraus folgt nicht zwingend, dass sie eine Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen von vornherein ablehnen. Vorliegend haben die Parteien allein aus dem Grunde durch notariellen Vertrag vom 15. August 1985 unmittelbar vor Ankauf des Grundstückes in .P. Gütertrennung vereinbart und die Beklagte Alleineigentümerin des Grundvermögens werden lassen, um es dem Zugriff der Gläubiger, die den Kläger wegen der Schulden aus der Versicherungstätigkeit in Anspruch genommen haben, zu entziehen. Insofern ist nur eine formal-dingliche Zuordnung des Hausgrundstückes zum Alleinvermögen der Beklagten erfolgt, wirtschaftlich sollte es aber beiden gehören.

Die demnach zwischen den Parteien stillschweigend zustande gekommene Ehegatten-Innengesellschaft ist, da sie nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen wurde, durch die Trennung der Parteien Ende Juni 1997 konkludent gekündigt worden, denn dadurch haben die Parteien ihre Zusammenarbeit bzw. gemeinsame Vermögensbildung tatsächlich beendet. Liegt so weit ein Auflösungsgrund vor, geht damit grundsätzlich die Vollbeendigung der Innengesellschaft einher. Da sich die Gesellschafter im Falle einer Innengesellschaft nach deren Auflösung eher wie Schuldner und Gläubiger gegenüberstehen, ist die Auseinandersetzung in entsprechender Anwendung des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB vorzunehmen. Dem Ehegatten, dem die Vermögenswerte dinglich nicht zuzuordnen sind, steht bei Auflösung der Innengesellschaft ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung des Auseinandersetzungsguthabens gegen seinen Partner zu. Insofern erhält der ausscheidende Ehegatte nicht etwa ein nachträgliches Entgelt für seine Leistungen, sondern er ist an den Ergebnissen des wirtschaftlichen Zusammenwirkens zu beteiligen, indem er an den Überschüssen, Ersparnissen oder gemeinsam Erworbenem, aber auch an den Verlusten teilhat (BGH FamRZ 1990, 973/974). Dafür muss eine Bestandsaufnahme und eine Vermögensbewertung durchgeführt werden. Einheitlicher Stichtag für beides ist der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft, welcher hier mit der Trennung der Ehegatten Ende Juni 1997 gleichgesetzt werden kann.

Um den Wert des gemeinschaftlich erwirtschafteten Vermögens feststellen zu können, muss zunächst der Bestand der Aktiva ermittelt und anschließend bewertet werden. Hiervon sind dann die Verbindlichkeiten abzusetzen. Dementsprechend hat das Landgericht das der Beklagten dinglich allein zugeordnete "Gesellschaftsvermögen" bestehend aus dem Hausgrundstück K.-Straße in P. durch Sachverständigengutachten bewerten lassen. Die beauftragte Sachverständige R. ist in ihrem schriftlichen Gutachten vom 10. Mai 2002 zu dem Ergebnis gekommen, dass das Hausgrundstück zum Bewertungszeitpunkt Ende Juni 1997 einen Verkehrswert von DM 700 000 aufwies. Die Sachverständigenfeststellungen sind von den Parteien nicht angegriffen worden. Von diesem Aktivvermögen der Gesellschaft sind die Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen, und zwar in dem Umfange, in dem sie mit dem Grundvermögen zusammenhängen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Hausgrundstück Ende Juni 1997 noch mit Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der S.- Volksbank in Höhe von DM 550 000 belastet war, und zwar bestehend aus einem Darlehen über DM 350 000 aufgrund der Kapitalisierung der Leibrente und einem weiteren Baudarlehen über DM 200 000. Darüber hinaus hatten die Parteien im Zusammenhang mit der Finanzierung des Grundstücks bei der Ehefrau des Zeugen B.-A. drei Darlehen über insgesamt DM 58 000 aufgenommen. Ende Juni 1997 valutierten diese Darlehen wegen der hohen Kreditzinsen auf insgesamt rund DM 148 300, da die Parteien ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen waren. Die Höhe der Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Ehefrau des Zeugen B.-A. geht aus der korrigierten Abrechnung des Zeugen vom 17. Oktober 2003 hervor, die eine detaillierte und nachvollziehbare Berechnung der aufgelaufenen Zinsen enthält. Danach hatten die Parteien Ende Juni 1997 zuzüglich zur Darlehensforderung zwischenzeitlich entstandene Zinsen von insgesamt DM 90 300,62 zu entrichten. Da die zum Abrechnungsstichtag bestehenden Verbindlichkeiten grundstücksbezogen sind, sind sie vollen Umfangs in die Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, denn auch sie sind Ergebnis des wirtschaftlichen Zusammenwirkens der Parteien und können nicht allein der Beklagten als Alleineigentümerin des Grundvermögens zugeordnet werden. Die dingliche Rechtslage bleibt von dem schuldrechtlichen Ausgleich unberührt. Der Kläger ist an dem von der Gesellschaft erarbeiteten Verlust ebenso zu beteiligen wie die Beklagte, auch wenn er im Außenverhältnis zu der S.- Volksbank aufgrund einer im Juni 1998 getroffenen Vereinbarung aus allen Grundpfandrechtsdarlehen entlassen worden ist. Der Umfang der Beteiligung des Ehegatten-Gesellschafters am erwirtschafteten Vermögen bzw. an den gemeinsamen Verlusten richtet sich in erster Linie danach, was die Gesellschafter vereinbart haben. Fehlt es - wie im Regelfall üblich - an einer ausdrücklichen Vereinbarung, sind die tatsächlichen Umstände daraufhin zu untersuchen, ob sie ausreichende Anhaltspunkte für eine von den Parteien gewünschte individuelle Beteiligungsquote bieten. Indiz in diesem Sinne ist etwa, wenn die Eheleute deutlich unterschiedlich hohe Beiträge geleistet haben. Im Zweifel gilt jedoch die gesetzliche Grundregel in § 722 Abs. 1 BGB, d. h. hälftige Beteiligung der Ehegatten. Wer eine von der Zweifelsregelung abweichende Verteilung des Gewinns bzw. Verlustes anstrebt, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast (BGH FamRZ 1990, 973, 974). Dass die Parteien hier eine vom Grundsatz gleich hoher Anteile abweichende Verteilung gewollt haben, kann nicht festgestellt werden. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger einen erheblich höheren Beitrag zur Gesellschaft geleistet hat, als die Beklagte. Sie hat als Eigentümerin des Grundstücks die wesentliche Haftungsgrundlage für die in großem Umfang benötigten Kredite eingebracht und kommt gegenwärtig allein für die Verbindlichkeiten auf. Die von dem Kläger vertretene Auffassung würde dazu führen, dass er im Ergebnis nachträglich seine Leistungen vergütet wissen möchte, während die Beklagte die Schulden zurückzuführen hat.

Darüber hinaus ist in die Auseinandersetzungsbilanz der per Stichtag Ende Juni 1997 noch vorhandene restliche Kaufpreiserlös aus dem Verkauf eines rückwärtigen Grundstücksteils durch notariellen Kaufvertrag vom 18. Dezember 1996 mit einzubeziehen. Da auch diese unbebaute Grundstücksfläche in einer Größe von insgesamt ca. 595 m2 Bestandteil des Gesellschaftsvermögens gewesen ist, ist ein bei Beendigung der Ehegatten-Innengesellschaft noch vorhandener Erlösanteil als Äquivalent des veräußerten Grundvermögens dem Aktivvermögen der Gesellschaft zuzurechnen. Der vereinbarte Kaufpreis betrug insgesamt DM 175 000, wobei ein Teilbetrag in Höhe von DM 40 000 bereits vorab am 19. Dezember 1996 auf das Konto der Beklagten bei der S.-Volksbank eG geflossen ist. Da dieses Konto bereits einen Soll-Saldo aufwies, verblieb nach Eingang des Teilkaufpreises auf dem Konto per 30. Dezember 1996 ein Guthaben von DM 20 190,80. Bis zur Trennung der Parteien Ende Juni 1997 wurden von dem Konto der Beklagten weitere Verbindlichkeiten der Parteien bedient, so dass der vorab auf das Konto gezahlte Kaufpreisanteil bereits Ende März 1997 vollständig verbraucht war, denn per 1. April 1997 belief sich der Kontostand auf restliche DM 39,03. Der Restkaufpreis in Höhe von DM 135 000 ist auf ein zur Kontonummer 803 6426 60 neu eröffnetes Konto der Beklagten bei der S.- Volksbank eG überwiesen worden. Zum Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft wies dieses Konto noch einen Guthaben-Stand von DM 67 481,32 auf. Von diesem der Gesellschaft zuzuordnenden Aktivvermögen sind wiederum mit dem Grundstück in Verbindung stehende Verbindlichkeiten in Abzug zu bringen. Dies betrifft zum einen die am 16. Juli 1997 vorgenommene Zahlung von DM 30 000 an die Darlehensgeberin B.-A.. Zum anderen hat die Beklagte nachvollziehbar dargetan und belegt, dass noch Verbindlichkeiten bei Handwerkern bestanden, die aus dem Restkaufpreis bezahlt worden sind, und zwar mit DM 2116,94 die Firma K. in P. und mit DM 7199,90 die D. J. GmbH in Preetz jeweils für Arbeiten an der Hauswand. Weitere mit der Instandsetzung des Gebäudes von den Parteien noch gemeinsam in Auftrag gegebene Reparaturmaßnahmen und die darauf zurückzuführenden Verbindlichkeiten sind von der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden.

Der dem Kläger im Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft zustehende Ausgleichsanspruch errechnet sich nach alledem wie folgt:

Hausgrundstück K.-Straße in P. DM 700 000,00 restlicher Kaufpreiserlös per 16. Juni 1997 DM 67 481,32 insgesamt DM 767 481,32 abzgl. Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der S.-Volksbank DM 550 000,00 abzgl. Darlehensverbindlichkeiten gegenüber Frau B.-A. DM 148 300,00 abzgl. Teilzahlung B.-A. DM 30 000,00 abzgl. Reparaturkosten Hauswand DM 2 116,94 DM 7 199,90 verbleiben DM 29 864,48 davon die Hälfte als auszugleichendes Vermögen DM 14 932,24 = € 7 634,73.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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