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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 16.09.2003
Aktenzeichen: 8 UF 110/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323 IV
ZPO § 794 I Nr. 5
Zur Abänderung vollstreckbarer notarieller Urkunden über Geschiedenenunterhalt
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 UF 110/02

Verkündet am: 16. September 2003

In der Familiensache (nachehelicher Unterhalt)

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lassen, den Richter am Oberlandesgericht Jacobsen und die Richterin am Oberlandesgericht Wien für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Norderstedt geändert und wie folgt neu gefasst:

Die nacheheliche Unterhaltsregelung des notariellen Vertrages vom 3. Juli 1998 - Urkundenrolle Nr. .... des Notars S. in N. - wird für die Zeit ab dem 1. Mai 2001 dahin geändert, dass der Kläger an die Beklagte folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen hat:

Ab Mai 2001 monatlich 1829,00 DM ab Januar 2002 monatlich 820,00 € für Dezember 2002 588,00 € und ab Januar 2003 monatlich 610,00 €.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines Abänderungsverfahrens um Ehegattenunterhalt für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung.

Die am 26. März 1969 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil im Oktober 1999 geschieden. Durch notariell beurkundeten Ehevertrag vom 3. Juli 1998 einigten sich die Parteien über die Trennungs- und Scheidungsfolgen. Unter II. § 2 des Vertrages verpflichtete sich der Kläger an die Beklagte ab sofort einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von DM 3500 zu zahlen. Weiter heißt es in diesem Kontext: "Bei dieser Unterhaltsregelung gehen die Parteien davon aus, dass der Ehemann aufgrund seiner Berufstätigkeit und seines Vermögens ein Nettoeinkommen erzielt, das mindestens doppelt so hoch ist, wie der von ihm jeweils zu zahlende Unterhaltsbetrag und die Ehefrau zurzeit kein eigenes Einkommen mehr hat. ... Sollte die Ehefrau zukünftig wieder ein eigenes Einkommen aus Berufstätigkeit oder Vermögensanlage erzielen, so soll dieses Einkommen bei der Bemessung des Unterhaltes nicht angerechnet werden. Hingegen soll ein Einkommen aus Rentenzahlungen jedweder Art zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Ehefrau angerechnet werden." Unter IV. des Vertrages unterwarf sich der Kläger wegen aller in der Urkunde übernommenen Unterhaltsverpflichtungen der Beklagten gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde in sein gesamtes Vermögen.

Der am 9. Februar 1943 geborene Kläger übt eine selbständige Tätigkeit als Möbelkaufmann aus. Er kauft und verkauft Möbel, vermittelt andererseits aber auch Möbelkaufverträge, wofür er Provisionen erhält.

Die am 20. November 1942 geborene Beklagte bezieht seit dem 1. Dezember 2002 eine gesetzliche Altersrente der BfA. Darüber hinaus hat sie im Jahre 1999 und bis Ende Juli 2001 Nebeneinkünfte aus einer Nachhilfetätigkeit erzielt.

Mit der seit dem 7. Mai 2001 anhängigen Abänderungsklage hat der Kläger eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber auf monatlich DM 2597,80 ab Mai 2001 geltend gemacht. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass sich sein Einkommen nach Vertragsschließung im Jahre 1999 um mehr als 10 % reduziert habe, denn ausweislich des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 habe er aus dem Gewerbebetrieb nur noch Einnahmen in Höhe von insgesamt DM 53 148 erzielt, was unter Hinzurechnung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von DM 16 974 ein monatliches Nettoeinkommen von DM 5843,50 ergebe. Im weiteren Verlaufe des Abänderungsverfahrens hat der Kläger vorgetragen, ihm sei bewusst gewesen, dass sein Nettoeinkommen bei Abschluss des Vertrages nicht monatlich durchschnittlich DM 7000 betragen habe. Es sei ihm bei Vertragsabschluss darum gegangen, mit der Beklagten auseinander zu kommen und er habe darauf vertraut, dass er sich für die Zukunft lediglich verpflichtet habe, nur die Hälfte seines jeweiligen Einkommens an Unterhalt zahlen zu müssen. Die Beklagte hat demgegenüber Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, dass keine wesentliche Veränderung der Umstände seit Vertragsabschluss eingetreten sei. Insgesamt sei das Einkommen des Klägers nicht gesunken, vielmehr habe sich seine Einkommenssituation in den nachfolgenden Jahren verbessert.

Das Familiengericht hat die Abänderungsklage durch das angefochtene Urteil mit der Begründung abgewiesen, bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, die der Vereinbarung des Unterhaltes zugrunde lagen, eingetreten sei. Nach den von dem Kläger eingereichten Einkommensunterlagen ergebe sich keine Verschlechterung seiner Einkommenssituation, sondern sein Einkommen sei seit 1999 höher als in den Jahren 1996 bis 1998. Weiter hat das Familiengericht ausgeführt, dass die Parteien in ihrem Ehevertrag auch nicht vereinbart hätten, die Unterhaltszahlung in regelmäßigen Abständen dem jeweiligen Nettoeinkommen des Klägers anzupassen, sondern als Grundlage der von ihnen vereinbarten Unterhaltsverpflichtung erklärt, dass der Kläger aufgrund seiner Berufstätigkeit und seines Vermögens ein Nettoeinkommen erziele, das mindestens doppelt so hoch sei wie der von ihm jeweils zu zahlende Unterhaltsbetrag. Wenn sich der Kläger in Kenntnis seines geringeren Einkommens verpflichtet habe, einen monatlichen Unterhalt von DM 3500 an die Beklagte zu zahlen, könne er sich jetzt nicht auf eine Veränderung der Umstände berufen und zwar so lange nicht, wie sich seine Einkommensverhältnisse nicht tatsächlich gegenüber 1998 erheblich verschlechtert hätten.

Mit seiner Berufung bringt der Kläger vor, dass das Familiengericht den Sachverhalt nur unzureichend erfasst habe. Der notarielle Vertrag vom 3. Juli 1998 beruhe auf gütlichen Überlegungen der Parteien. Die Beklagte habe Herrn Rechtsanwalt C. diese Überlegungen dargelegt und ihn gebeten, eine entsprechende schriftliche Vereinbarung niederzulegen. Anlässlich der Vertragsbeurkundung habe die Beklagte zur Überraschung der anderen Urkundsbeteiligten dann die im Vertrag vorgesehene Unterhaltssumme von nur DM 3000 beanstandet und stattdessen DM 4000 gefordert. Daraufhin habe man sich im Wege einer Verständigung auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von DM 3500 geeinigt. Er habe zum damaligen Zeitpunkt eine genaue Unterhaltsberechnung nicht für erforderlich gehalten in der Annahme, dass die Bemessung des Unterhalts immer und laufend durch die Entwicklung des von ihm erzielten Einkommens beeinflusst werden würde. Die Probleme einer Unterhaltsberechnung seien ihm nicht bekannt gewesen. Die vereinbarte Unterhaltsregelung enthalte Widersprüche und Unklarheiten zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens, die sich im Wege der Auslegung - wenn überhaupt - nur schwierig schließen lassen würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte für die Übertragung ihrer Miteigentumshälfte an dem Haus Dahlienstieg 9 in Norderstedt von ihm einen Betrag in Höhe von DM 200 000 sowie zusätzlich gemäß II. § 3 des Vertrages DM 25 000 und am 31. Mai 1996 sowie am 31. Juli 1996 weitere insgesamt DM 215 000 erhalten habe. Auch diese Umstände müssten bei der Prüfung der Angemessenheit der unterhaltsrechtlichen Regelung bedacht werden. Weiterhin sei zu beachten, dass er seit 1999 Einkünfte aufgrund eines Erbes nach seiner Mutter erlange, so Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, ferner aber auch aus Kapitalvermögen. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien durch diese Einkünfte nicht geprägt worden, weshalb sie auch nicht in eine Unterhaltsberechnung mit einzubeziehen seien. Das Familiengericht habe das Klagbegehren allein in Anwendung des § 323 ZPO geprüft und hierbei übersehen, dass Streitgegenstand weder die Abänderung eines Urteils noch eines gerichtlichen Vergleichs sei. Bei zutreffender Würdigung sei Streitgegenstand die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung über nachehelichen Unterhalt, zusätzlich eine Inhaltsbestimmung in ergänzender richterlicher Vertragsauslegung. Sollte beides nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führen, sei zu überlegen, in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhalt kraft Gesetzes zu zahlen sei. Soweit das Familiengericht bei seinen Berechnungen zum durchschnittlichen Einkommen aus Gewerbebetrieb in den Jahren 1996 bis 1998 von den Beträgen ausgegangen sei, die steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb angegeben worden seien, seien als weitere Einnahmen die Beträge hinzuzurechnen, die die Beklagte als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in seinem Gewerbebetrieb erhalten habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die nacheheliche Unterhaltsregelung des Vertrages vom 3. 7. 1998 - Urkundenrolle Nr. ... des Notars S. in N. - für die Zeit ab 1. Mai 2001 dahin zu ändern, dass er an die Beklagte folgende monatliche Unterhaltsbeträge zu zahlen hat:

Ab Mai 2001 bis Dezember 2001 1829,00 DM ab Januar 2002 bis November 2002 820,00 € für Dezember 2002 588,00 € ab Januar 2003 610,00 €.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, es sei nicht zutreffend, dass der Kläger ohne irgendeine zusätzliche anwaltliche Beratung die notarielle Vereinbarung vom 3. Juli 1998 geschlossen habe, denn das Gegenteil ergebe sich bereits aus seinem eigenen Vorbringen anlässlich seiner Anhörung vor dem Familiengericht am 6. März 2002. Im Übrigen ergebe der Vertrag eindeutig, dass der Kläger die Hälfte seines Nettoeinkommens als Unterhalt zahlen sollte und der Anfangsunterhalt dadurch zustande gekommen sei, dass man übereinstimmend von einem Nettoeinkommen des Klägers von jedenfalls nicht weniger als DM 7000 ausgegangen sei. Diese schlichten Zusammenhänge hätten dem Kläger nicht verborgen bleiben können. Nur er habe die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte gekannt, da er allein Überblick über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gehabt habe. Es sei auch unzutreffend, dass das Vertragswerk zur Konsequenz habe, dass sie insgesamt mehr erhalte als dem Kläger verbleibe, denn dieser habe immer ein Einkommen aus allen Quellen und unabhängig von seinen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt gehabt, das weitaus mehr als DM 7000 monatlich betragen habe. Deshalb sei bewusst darauf verzichtet worden, das der Vereinbarung zugrunde liegende Einkommen mit übereinstimmend DM 7000 anzugeben. Auch wenn nicht zu verkennen sei, dass das Familiengericht den rechtlichen Ausgangspunkt falsch gewählt habe, setze auch eine Anpassung der Vereinbarung die Darlegung voraus, dass dem Kläger auch und gerade unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ein Festhalten an der Vereinbarung vom 3. Juli 1998 nicht mehr zuzumuten sei. Soweit sie seit Dezember 2002 eine Rente beziehe, sei der Kläger hierüber informiert und die Rente zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Parteien im Termin am 11. März 2003 angehört.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Die von ihm erhobene Abänderungsklage hat Erfolg, soweit er für den Zeitraum ab Mai 2001 eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber begehrt.

Gemäß § 323 Abs. 4 i. V. m. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Abänderungsklage auch auf vollstreckbare notarielle Urkunden, um die es hier geht, anwendbar. Ihre Anpassung richtet sich jedoch nach den Regeln des materiellen Rechts, so dass es weder auf die sich aus § 323 Abs. 1 ergebende Wesentlichkeitsschwelle ankommt noch das Verbot rückwirkender Abänderung nach § 323 Abs. 3 ZPO gilt. Maßgeblich sind vielmehr die aus § 242 BGB a. F. hergeleiteten Grundsätze über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage, die eine Anpassung rechtfertigen, wenn es einem Beteiligten aus Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann, an der bisherigen Regelung festgehalten zu werden. Geltungsgrund für die Vereinbarung ist ausschließlich der durch Auslegung zu ermittelnde Parteiwille. Die Anpassung an geänderte Umstände muss daher nach Möglichkeit unter Wahrung der dem Parteiwillen entsprechenden Grundlagen geschehen, es sei denn, es ergibt sich aus dem Parteiwillen, dass eine Anpassung an veränderte Umstände gänzlich ausgeschlossen sein sollte. Vorliegend haben die Parteien in Ziffer II. § 2 Abs. 3 der notariellen Unterhaltsvereinbarung eine Abänderbarkeit ins Auge gefasst, indem sie der Unterhaltsregelung zugrunde legten, dass der Kläger als Unterhaltspflichtiger aufgrund seiner Berufstätigkeit und aus seinem Vermögen ein Nettoeinkommen erziele, das mindestens doppelt so hoch sei, wie der von ihm jeweils zu zahlende Unterhaltsbetrag, und des Weiteren geregelt, dass ein zukünftiges Renteneinkommen der Beklagten zur Hälfte auf ihren Unterhaltsanspruch anzurechnen sei. Insoweit ging der Wille der Parteien nicht dahin, dass die Unterhaltsleistung an die Beklagte unter allen Umständen konstant bleiben sollte, sondern eine Anpassung an veränderte Umstände ist vorbehalten worden.

Die Abänderungsklage ist danach zulässig, aber auch in der Sache begründet. Für die in diesem Zusammenhang zu stellende Frage, welche tatsächlichen Umstände Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung geworden sind und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen sollten, kommt es ebenfalls auf die Vorstellungen an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren und, wie sie diese bewertet haben. Vorliegend haben die Parteien als Maßstab für die Unterhaltsbemessung vereinbart, dass das erzielte Einkommen des Klägers doppelt so hoch sein soll, wie der von ihm an die Beklagte zu zahlende Unterhaltsbetrag, also dementsprechend seinerzeit jedenfalls DM 7000 monatlich. Insoweit entspricht die Unterhaltsvereinbarung dem unterhaltsrechtlichen Halbteilungsgrundsatz und damit dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch mit Ausnahme der ausdrücklich festgelegten Abweichung, dass zukünftiges Erwerbseinkommen der Beklagten oder Vermögenseinkünfte bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt bleiben sollen und Renteneinkommen der Beklagten nur hälftig angerechnet werden. Da das die Grundlage für spätere Abweichungen ist, ist ein Abänderungsgrund gegeben, wenn das Einkommen des Klägers unter monatlich DM 7000 fällt und zwar losgelöst davon, ob sein zur Zeit der Vereinbarung erzieltes Einkommen tatsächlich bei monatlich DM 7000 lag. Denn soweit sich der Kläger seinerzeit freiwillig auf höhere Unterhaltszahlungen an die Beklagte eingelassen hat, kann er hieran nicht auf Dauer festgehalten werden, sondern ihm muss die Möglichkeit erhalten werden, den zu zahlenden Unterhalt an die gesetzlichen Unterhaltsvoraussetzungen anzupassen.

Nach Auswertung der Einkommensunterlagen stellt sich die Einkommenssituation des Klägers für die maßgebliche Zeit ab Mai 2001 unter Zugrundelegung des Durchschnitts der Jahre 1999 bis 2002 wie folgt dar:

1999 (gemäß Steuerbescheid für 1999, Bl. 21 ff d. A.) Einkommen aus Gewerbebetrieb DM 53 148,00 Kapitalerträge DM 16 974,00 insgesamt DM 70 122,00 abzüglich Steuern: Einkommensteuer DM 4 420,00 Kirchensteuer DM 308,16 Solidaritätszuschlag DM 183,75 verbleiben DM 65 210,09 abzüglich Vorsorgeaufwendungen: BfA DM 1 489,00 KV DM 8 901,00 Unfallvers. DM 1 149,00 Lebensvers. DM 3 481,00 ergibt DM 50 190,09.

2000 (gemäß Steuerbescheid für 2000, Bl. 84 ff d. A.) Einkommen aus Gewerbebetrieb DM 76 998,00 Kapitalerträge DM 19 501,00 Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung DM 8 174,00 insgesamt DM 104 673,00 abzüglich Steuern: Einkommensteuer DM 26 145,00 Kirchensteuer DM 2 353,05 Solidaritätszuschlag DM 1 426,20 verbleiben DM 74 748,75 abzüglich Vorsorgeaufwendungen: BfA DM 1 460,00 KV DM 9 563,00 Unfallvers. DM 2 261,00 Lebensvers. DM 3 482,00 ergibt DM 57 982,75.

2001 (gemäß Steuerbescheid für 2001, Bl. 196 ff d. A.) Einkommen aus Gewerbebetrieb DM 58 464,00 Kapitalerträge DM 7 769,00 Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung DM 7 924,00 insgesamt DM 74 157,00 abzüglich Steuern: Einkommensteuer DM 11 627,00 Kirchensteuer DM 1 063,35 Solidaritätszuschlag DM 637,39 verbleiben DM 60 829,26 abzüglich Vorsorgeaufwendungen: KV DM 10 437,00 Unfallvers. DM 1 456,00 Lebensvers. DM 3 482,00 ergibt DM 45 454,26.

2002 (gemäß Steuerbescheid für 2002, Bl. 252 ff d. A.) Einkommen aus Gewerbebetrieb € 21 666,00 Kapitalerträge € 1 934,00 Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung € 3 966,00 insgesamt € 27 566,00 abzüglich Steuern: Einkommensteuer € 3 225,00 Kirchensteuer € 295,92 Solidaritätszuschlag € 177,37 verbleiben € 23 867,71 abzüglich Vorsorgeaufwendungen: KV € 5 337,00 Unfallvers. € 775,00 Lebensvers. € 1 781,00 ergibt € 15 974,71 DM 31 243,82.

In den Jahren 1999 bis 2001 verfügte der Kläger demnach über ein Gesamteinkommen in Höhe von DM 135 627,10, so dass sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von DM 51 209,03 und entsprechend ein Durchschnittsmonatseinkommen von DM 4267,42 errechnet.

Ab dem Jahre 2002 ergibt sich dementsprechend unter Zugrundelegung des Durchschnitts aus den Jahren 2000 bis 2002 ein Gesamteinkommen in Höhe von DM 134 680,83 und ein durchschnittliches Monatseinkommen in Höhe von DM 3741,13 = 1912,81 €. Da das Einkommen des Klägers in den Jahren 1999 bis 2002 mithin wesentlich zurückgegangen ist, müssen zur Kompensation auch die Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herangezogen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um ererbtes Vermögen des Klägers handelt, denn zur Auffüllung seiner Leistungsfähigkeit hat er auch erst nach der Scheidung von der Beklagten hinzuerworbenes Vermögen einzusetzen.

Auf der Grundlage des so ermittelten unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommens des Klägers berechnet sich der Unterhaltsanspruch der Beklagten unter Berücksichtigung der in II. § 2 des notariellen Vertrages vom 3. Juli 1998 zwischen den Parteien getroffenen Unterhaltsregelung wie folgt:

Ab Mai 2001 Einkommen des Klägers DM 4267,42 3/7-Quote DM 1828,89, aufgerundet monatlich DM 1829,00.

Ab Januar 2002 Einkommen des Klägers 1912,81 € 3/7-Quote 819,77 €, aufgerundet monatlich 820,00 €.

Für Dezember 2002 3/7-Quote wie vorstehend 820,00 € abzgl. hälftiges um die Krankenversicherungskosten bereinigtes Renteneinkommen der Beklagten 232,00 € Unterhaltsbetrag somit 588,00 €.

Ab Januar 2003 3/7-Quote wie vorstehend 820,00 € abzgl. hälftiges um die Krankenversicherungskosten bereinigtes Renteneinkommen der Beklagten 210,00 € Unterhaltsbetrag somit monatlich 610,00 €.

Dass das hälftige um die Krankenversicherungskosten bereinigte Renteneinkommen der Beklagten auf ihren Unterhaltsanspruch angerechnet wird, entspricht der Unterhaltsvereinbarung der Parteien, in der sich wiederum der im Unterhaltsrecht als Obergrenze des gesetzlichen Unterhaltsanspruches geltende Halbteilungsgrundsatz widerspiegelt, was nachfolgende Vergleichsberechnung für den Zeitraum ab Januar 2003 zeigt:

Einkommen des Klägers 1912,81 € - 1/7 Erwerbstätigenbonus 273,26 € anrechenbar 1639,55 € Renteneinkommen der Beklagten 418,81 € Differenz 1220,74 € davon die Hälfte 610,37 €.

Nach alledem hat die Berufung des Klägers in vollem Umfange Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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