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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 08.05.2001
Aktenzeichen: 8 UF 120/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 623
ZPO § 628
Eine Abtrennung der Folgesachen kann geboten sein, wenn sich nach einem über zwei Jahre hinziehenden Scheidungsverfahren immer noch nicht nicht absehen läßt, wann über die Folgesachenanträge entschieden werden kann.

SchlHOLG, 1. FamS, Urteil vom 08. Mai 2001, - 8 UF 120/00 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 UF 120/00 55 F 58/97 Amtsgericht Kiel

Verkündet am: 8. Mai 2001

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache (Scheidung und Folgesachen)

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lassen, den Richter am Oberlandesgericht Jacobsen und die Richterin am Oberlandesgericht Krönert für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 17. Mai 2000 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Berufung.

Tatbestand

Die Parteien haben am 24. Oktober 1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen drei Kinder, die noch minderjährig sind. Der Scheidungsantrag des Ehemannes ist am 12. Juli 1997 zugestellt worden. Auch die Ehefrau hat die Scheidung begehrt und Anträge auf Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie Zugewinnausgleich im Verbund eingereicht. Über diese Anträge ist im Termin vom 25. Juni 1999 verhandelt worden. Im Termin vom 17. Mai 2000 schlossen die Parteien über das Umgangsrecht, den Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie den Zugewinnausgleich einen Vergleich, wobei der Antragsgegnerin der Widerruf dieses Vergleichs durch schriftliche Anzeige zu den Gerichtsakten bis einschließlich 16. Juni 2000 gestattet wurde. Durch Verbundurteil vom gleichen Tage hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abgetrennt. Nach Erlass dieses Urteils hat die Ehefrau mit einem am 31. Mai 2000 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz den am 17. Mai 2000 geschlossenen Vergleich widerrufen. Gegen das Verbundurteil hat sie Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 29. November 2000 hat das Familiengericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Berufung ausgesetzt.

Die Ehefrau begründet ihre Berufung damit, dass durch den Widerruf des Vergleichs die darin geregelten Gegenstände hinfällig geworden seien. Das Familiengericht habe diese durch die Entscheidung über den Scheidungsantrag praktisch abgetrennt, obwohl die Abtrennungsvoraussetzungen nicht gegeben gewesen seien.

Die Ehefrau beantragt,

das angefochtene Urteil samt Verfahren aufzuheben und den Rechtsstreit an das Amtsgericht zurückzuverweisen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit den Folgesachen Unterhalt und Zugewinn.

Der Ehemann beantragt Zurückweisung der Berufung. Er erwidert, das amtsgerichtliche Verfahren möge als "unglücklich" bezeichnet werden, man frage sich allerdings, was die Berufung solle. Die Ehefrau habe dem Scheidungsbegehren nicht widersprochen. Die Voraussetzungen für eine Abtrennung lägen vor. Die Zugewinnausgleichsfrage habe keine außergewöhnliche Bedeutung, der Ehegattenunterhalt sei ohne eine Hauptsacheentscheidung nicht gefährdet. Er beantrage nunmehr vorab über den Scheidungsantrag zu entscheiden und die Folgesachen Unterhalt und Güterrecht abzutrennen. Schon die bisherige Dauer des Scheidungsverfahrens sei eine unzumutbare Belastung für ihn.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung der Antragsgegnerin ist nicht begründet. Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien zu Recht gemäß §§ 1565, 1566 Abs. 1 BGB geschieden. Die Parteien leben bereits seit Frühjahr 1996 getrennt voneinander. Die Antragsgegnerin hat auch dem Scheidungsantrag zugestimmt.

Allerdings ist das erstinstanzliche Verfahren fehlerhaft verlaufen, weil das Familiengericht entgegen der Vorschrift des § 623 ZPO in dem angefochtenen Urteil lediglich über die Scheidung, nicht jedoch über die im Verbund gestellten Anträge der Ehefrau zum Ehegatten- und Kindesunterhalt sowie zum Zugewinnausgleich entschieden hat. Danach ist, soweit in Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 - 9, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen und von einem Ehegatten rechtzeitig begehrt wird, hierüber gleichzeitig und zusammen mit der Scheidungssache zu verhandeln und sofern dem Scheidungsantrag stattgegeben wird, zu entscheiden (Folgesachen). Das ist hier offensichtlich deswegen nicht geschehen, weil das Familiengericht darauf vertraut hat, dass der darüber abgeschlossene Vergleich zwischen den Parteien nicht widerrufen werden würde. Eine förmliche Abtrennung dieser Folgesachen gemäß § 628 ZPO ist jedenfalls nicht erfolgt, lediglich die Folgesache Versorgungsausgleich ist abgetrennt worden. Dieser Verfahrensfehler führt im vorliegenden Falle aber nicht zu einer Aufhebung des Scheidungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht. Denn zwischenzeitlich liegen die Voraussetzungen einer Abtrennung nach § 628 Nr. 4 ZPO vor. Nach dieser Vorschrift kann vorab über den Scheidungsantrag entschieden werden, soweit die gleichzeitige Entscheidung über die Folgesache den Scheidungsausspruch so außergewöhnlich verzögern würde, dass der Aufschub auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das ist hier der Fall. Die Ehefrau hat bereits mit Anträgen vom 8. Januar 1999 Unterhalts- sowie Zugewinnausgleichsansprüche im Verbund geltend gemacht. Da die Parteien sehr zerstritten sind, war eine Einigung über diese Folgesachen nicht möglich, was sich auch daran gezeigt hat, dass die Ehefrau den am 17. Mai 2000 geschlossenen Vergleich widerrufen hat. Auch eine vom Senat in der Berufungsinstanz vorgeschlagene Einigung war nicht möglich. Da nunmehr seit Einreichung dieser Folgesachenanträge mehr als 2 Jahre vergangen sind, liegt bereits jetzt schon eine so außergewöhnliche Verfahrensdauer vor, dass ein weiterer Aufschub des Scheidungsausspruchs für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es lässt sich auch keine zuverlässige Prognose dahingehend abgeben, dass über die Folgesachen in absehbarer Zeit entschieden werden kann.

Die Interessen der Antragsgegnerin an einer Entscheidung im Verbund werden nicht wesentlich beeinträchtigt, denn der Beklagte zahlt an sie Ehegatten- und Kindesunterhalt entsprechend dem Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2000 (8 WF 190/99). Streit besteht nur noch darüber, ob die Antragsgegnerin höheren Unterhalt verlangen kann. Gleiches gilt auch für den Zugewinnausgleich.

Die Berufung der Antragsgegnerin kann deswegen keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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