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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 07.01.2003
Aktenzeichen: 8 UF 150/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 306
ZPO § 511 II Nr. 1
1. Ein Urteil, das eine Stufenklage insgesamt abweist, sich inhaltlich aber nur mit dem Auskunftsanspruch befasst und nicht feststellt, dass der Hauptanspruch unbegründet ist, ist als Teilurteil zu qualifizieren.

2. Zur Beschwer bei einer hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgewiesenen Stufenklage.


8 UF 150/02

Tatbestand:

Der Kläger nahm die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Leistung von Zugewinnausgleich in Anspruch.

Der Kläger begehrte von der Beklagten zunächst Auskunft über ihr Endvermögen, insbesondere über die von dem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung nebst Vorlage entsprechender Kontoauszüge der Versicherung. Der Klageschrift beigefügt war ein Schreiben der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, mit welchem per Stichtag 23. September 1997 bereits Auskunft erteilt worden war. Sein aufrechterhaltenes Auskunftsbegehren hat der Kläger darauf gestützt, dass die vorprozessual erteilte Auskunft nur unvollständig sei, da sie keine Angaben über die durch den Arbeitgeber der Beklagten unterhaltene Direktversicherung enthalte. Diese Direktversicherung sei im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen, da sie nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen worden sei.

Das Familiengericht wies die Stufenklage insgesamt ab.

Die Berufung wurde als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Umfang der Beschwer ist grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Berufungseinlegung zu berechnen, wobei maßgebend für den Wert das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils ist. Beschwer und Wert des Beschwerdegegenstandes sind somit in den Grenzen der erstinstanzlichen Entscheidung zu ermitteln. Soweit das Familiengericht vorliegend die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen hat, handelt es sich lediglich um ein Teilurteil über den von dem Kläger in der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruch nach § 1379 BGB. Innerhalb der Stufenklage sind die stufenweise erhobenen Ansprüche auf Auskunft, gegebenenfalls Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und auf Leistung prozessual selbständige Teile, über die nur dann durch insgesamt abweisendes Endurteil entschieden werden kann, wenn sich bereits bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt. Ansonsten ergeht ein Teilurteil über den zunächst erhobenen Auskunftsanspruch. Entsprechend ist das angefochtene Urteil als Teilurteil zu qualifizieren, da Gegenstand der Entscheidung ausschließlich der Auskunftsanspruch des Klägers ist. Der Wert der Beschwer bestimmt sich mithin auch nur nach dem Interesse des Klägers an der begehrten, aber versagten Information. Dieses Interesse war im ersten Rechtszuge allein auf die Auskunft über die zugunsten der Beklagten von ihrem Arbeitgeber abgeschlossene Direktversicherung ... gerichtet. Im Rahmen der Auskunftsstufe vor dem Familiengericht ging es dem Kläger allein darum, eine ergänzende Auskunft über diese Direktversicherung zu erhalten, da die - ansonsten nicht angegriffene - vorprozessuale Auskunftserteilung mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2001 dazu keine Angaben enthält. Insoweit ist der Kläger nur in dem Umfange beschwert, in dem sich sein Auskunftsinteresse auf die Information über die .... abgeschlossene Direktversicherung beschränkt. Bereits für den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundverfahren ist von Amts wegen - wenn auch zum Ehezeitende am 31. August 1997 - eine entsprechende Auskunft eingeholt und von der ... mit Schreiben vom 10. November 1997 nebst Berechnung vom 7. November 1997 erteilt worden. Dieser Auskunft ist zu entnehmen, dass die Direktversicherung ein Deckungskapital von etwas mehr als DM 2000,- aufweist. Selbst wenn unterstellt wird, dass dem Kläger hiervon die Hälfte als Zugewinnausgleich zustehen sollte, somit ein Betrag von allenfalls DM 1000,-, ist die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schon nicht erreicht, unabhängig davon, dass das Auskunftsinteresse noch quotal geringer zu bewerten ist. Nicht entscheidend ist, dass die streitgegenständliche betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung, die teilweise vom Arbeitgeber der Beklagten und teilweise von der Beklagten selbst finanziert wird, gar nicht dem Zugewinnausgleich, sondern dem Versorgungsausgleich unterliegt. Denn aus dem Schreiben der ... Lebensversicherungs AG vom 10. November 1997 geht hervor, dass der vom Arbeitnehmer finanzierte Teil der Versicherung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 5 BGB als private Rentenversicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen und der vom Arbeitgeber finanzierte Teil der Versicherung gemäß § 1587a Abs. 2 Nr. 3 BGB als betriebliche Altersversorgung zu berücksichtigen ist.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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