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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 23.06.2009
Aktenzeichen: 8 UF 16/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 1600d
BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1607
BGB § 1610
BGB § 1615l
Nach Treu und Glauben kann zur Vorbereitung eines Rückgriffs ein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter eines Kindes auf Auskunft bestehen, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat. Für die erforderliche Sonderverbindung genügt jeder qualifizierte soziale Kontakt, weshalb die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung - hier: Anerkennung der Vaterschaft, Gewährung von Betreuungsunterhalt - ausreicht.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

8 UF 16/09

verkündet am: 23. Juni 2009

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 10. Dezember 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wer ihr in der Zeit vom 24. März 2006 bis einschließlich 21. Juli 2006 beigewohnt hat.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 3.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger leistete als Scheinvater des am ... 2007 nichtehelich geborenen Kindes A Betreuungs- und Kindesunterhalt. Er will zur Vorbereitung eines Rückgriffs von der Beklagten wissen, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Der 1961 geborene Kläger ist Polizeibeamter außer Dienst. Die 45-jährige Beklagte ist Hausfrau und betreut neben A ihren 2001 geborenen Sohn B. Dessen Vater ist der verheiratete C, der Vater von vier ehelichen Kindern ist. Die Beklagte bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie erhält für A Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 202 €. Die Parteien lebten bis zur Trennung im Frühjahr 2006 etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Nach einem Versöhnungsversuch trennten sie sich im Frühsommer 2006 erneut. Der Kläger erkannte die Vaterschaft mit Zustimmung der Beklagten am 9. November 2006 an. Er zahlte an die Beklagte neben 1.200 € für die Erstlingsausstattung 2.075 € Kindesunterhalt und rund 1.300 € Betreuungsunterhalt. Die Parteien blieben nach ihrer Trennung durch mehrere vor dem Familiengericht Rendsburg geführte Verfahren verbunden. So stellte der Kläger einen Antrag auf Regelung des Umgangs mit A (23 F 70/07). Die Kosten des dazu eingeholten psychologischen Gutachtens hatte der Kläger jedenfalls zum Teil zu tragen. In dem Prozess über Betreuungs- und Kindesunterhalt (49 F 142/07) verständigten sich die Parteien auf die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf dessen Grundlage stellte das Familiengericht mit Urteil vom 19. Dezember 2007 fest, dass der Kläger nicht der Vater von A ist (23 F 286/07). Das nahm der Kläger zum Anlass, in der Regionalzeitung bekannt zu geben, dass er nicht der Vater von A sei. Er nimmt die Beklagte schließlich in einem vor dem Landgericht Kiel anhängigen Rechtsstreit auf Zahlung von Wohnkosten aus der Zeit ihres Zusammenlebens in Anspruch (1 S 6/09).

Das Familiengericht hat die Beklagte zur Auskunft verurteilt. Darauf habe der Kläger nach § 242 BGB einen Anspruch. Nachdem der Bundesgerichtshof eine Durchbrechung der so genannten Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen habe, sei die ältere, einen Anspruch auf Auskunft verneinende Rechtsprechung überholt. Schützenswerte Interessen der Beklagten stünden der Erteilung der Auskunft nicht entgegen. Dass ihr ein anderer Mann während der Empfängniszeit beigewohnt habe, sei längst offenbar.

Die Beklagte wendet mir ihrer Berufung ein, es fehle an einer Anspruchsgrundlage. Ihr Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre würde durch den Zwang zur Auskunft verletzt. Die Vermögensinteressen des Klägers müssten zurückstehen. Nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Kläger im April 2006 habe sie bis zur Feststellung der Schwangerschaft mit keinem anderen Mann verkehrt. Nachdem ihre Regel vor April 2006 nicht ausgeblieben sei, habe sie gutgläubig angenommen, dass der Kläger der Vater von A sei. Die Voraussetzungen des § 826 BGB lägen deshalb nicht vor.

Die Beklagte beantragt,

das am 10. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rendsburg aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wenn ein Scheinvater nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Vater direkt in Regress nehmen könne, müsse dieser von der Mutter auch Auskunft verlangen können, wer Vater des Kindes ist.

Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagte hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie ist aus ihren zutreffenden Gründen zu bestätigen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der erhobene Anspruch auf Auskunft nach § 242 BGB zu.

Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 261 Rn. 8; vgl. allgemein zum Streitstand betreffend den Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter auf Benennung des Erzeugers Wohlgemuth, in: Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., 4.2.5; vgl. weiter einen Anspruch - zwischen Ehegatten - bejahend LG Bonn, MDR 1993, 655; aus § 1615b Abs. 1 BGB a. F. Amtsgericht Philippsburg, DAVorm 1988, 426 unter Bezug auf OLG Stuttgart, Urt. v. 10. Oktober 1984, Az.: 4 U 76/84; nur für den Fall des § 826 BGB bejahend LG Heilbronn, FamRZ 2005, 474 und Palandt/Diederichsen, a.a.O., Einf v § 1591 Rn. 4; einen Anspruch auf Auskunft verneinend LG Ansbach, NJW-RR 1993, 135; LG Paderborn, NJW-RR 1992, 966). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger weiß nicht und kann ohne die Beklagte nicht wissen, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit (§ 1600d Abs. 3 Satz 1 BGB) beigewohnt hat und gegen wen er nach §§ 1607 Abs. 3 Satz 2 und 1, 1601, 1602 Abs. 1 1610 Abs. 1, 1615l Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 und 2 BGB möglicher Weise übergegangene Ansprüche geltend machen kann, nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungeachtet des § 1600d Abs. 4 BGB (BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424). Die Beklagte kann diese Auskunft unschwer geben. Sie weiß, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt hat und wer der Vater von A ist. Denn von diesem und niemand anderem bezieht sie nach der Überzeugung des Senats monatlich 202 € Kindesunterhalt. Schutzwürdige Interessen der Beklagten stehen der erstrebten Auskunft nicht entgegen. Dass die Beklagte in der Empfängniszeit einem anderen Mann beiwohnte, steht seit dem einvernehmlich eingeholten Vaterschaftsnachweis vom 28. November 2007 und dem Urteil des Familiengerichts vom 19. Dezember 2007 fest. Von dem Vater A's erhält sie Kindesunterhalt, will aber dem Kläger den Rückgriff wegen des von ihm als Scheinvater anstelle des Vaters gezahlten Unterhalts ohne Angabe von nachvollziehbaren Gründen verwehren. Der Kläger war mit einer anonymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche gegen den Vater von A einverstanden. Ihm ist an einer Bloßstellung der Beklagten und des Vaters nichts gelegen. Diese Möglichkeit haben die Beklagte und der Vater von A jedoch nicht genutzt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach möglichen weiteren schützenswerten Interessen befragt, hat die Beklagte nur angegeben, dass sie nach all dem Streit einfach zu nichts weiter bereit sei. Unter diesen Umständen und unter Abwägung mit den gegenläufigen finanziellen Interessen des Klägers wird die Beklagte durch die Annahme einer Verpflichtung zur Auskunft in dem von ihr angeführten Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Privat- und Intimsphäre nicht verletzt.

Zutreffend hat die Beklagte vorgebracht, dass die Auskunftspflicht nach § 242 BGB eine Sonderverbindung voraussetzt (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 261 Rn. 9). Der Begriff der Sonderverbindung ist hier jedoch im weitesten Sinn zu verstehen, sodass jeder qualifizierte soziale Kontakt genügt und auch die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung ausreicht (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 3). An einer Sonderverbindung fehlt es demnach zwischen den Parteien nach ihrem vielfältigen qualifizierten sozialen Kontakt nicht. Der Kläger hat der Beklagten nach § 1615l Abs. 2 Satz 1 BGB Betreuungsunterhalt gewährt. Sie hat der Anerkennung der Vaterschaft zugestimmt und deshalb eine Garantenstellung für die Möglichkeit eines Rückgriffs des Klägers (so überzeugend Wohlgemuth, a.a.O., 4.2.5 Rn. 153 a. E.). Am Bestehen einer Sonderverbindung ändert auch der Umstand nichts, dass das Vater-Kind-Verhältnis zwischen dem Kläger und A durch das Urteil des Familiengerichts vom 19. Dezember 2007 mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes aufgehoben ist (vgl. zur Rückwirkung Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1599 Rn. 7). Denn die Auskunft wird gerade zur "Abwicklung" dieser Folge geschuldet. Insoweit liegen die Dinge strukturell nicht anders, als bei der Abwicklung eines nichtigen Vertrages.

Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 ZPO zur Last. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen.

Ende der Entscheidung

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