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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.10.1999
Aktenzeichen: 8 UF 196/98
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1376 I
BGB § 1376 II
BGB § 1376 III
BGB § 1374 II
Beim Zugewinnausgleich ist ein vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wirtschafts- und Währungsunion (01.07.1990) geerbtes DDR-Grundstück beim Anfangsvermögen mit dem Verkehrswert zum 01.07.1990 zu berücksichtigen.
8 UF 196/98 19 F 31/97 Amtsgericht Rendsburg

Verkündet am: 12. Oktober 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In der Familiensache (Scheidung und Folgesachen;

hier: Güterrecht und nachehelicher Unterhalt)

des Herrn , - Antragsteller/Beklagter, Berufungskläger und Berufungsbeklagter -

Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping, Dr. Hansen und Dr. von Borzeszkowski in Schleswig,

gegen

Frau , gesch. , - Antragsgegnerin/Klägerin, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin -

Prozeßbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Tischler, Dr. Carstensen, Dr. Schulz und Dr. Punke in Schleswig,

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 7. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und für Recht erkannt:

Tenor:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Ausspruch zum Zugewinnausgleich in dem Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 12. November 1998 (Ziffer 4.) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß 4 % Zinsen auf den ausgeurteilten Betrag erst ab 2. April 1999 zu zahlen sind.

II.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rendsburg vom 12. November 1998 im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer 5.) teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden nachehelichen Unterhalt zu zahlen:

1. vom 2. April bis 31. Juli 1999 monatlich 666 DM, davon 132 DM Vorsorgeunterhalt,

2. von August bis Oktober 1999 monatlich 934 DM, davon 186 DM Vorsorgeunterhalt,

3. ab November 1999 monatlich 988 DM, davon 196 DM Vorsorgeunterhalt.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben; es verbleibt bei der Kostenentscheidung des Familiengerichts.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien hatten am die Ehe geschlossen. Aus der Ehe stammen die Kinder , geboren am , , geboren am , und , geboren am .

Die Ehewohnung befand sich in einem Einfamilienhaus in F., welches im Miteigentum der Parteien stand. Das Hausgrundstück ist nach der Trennung veräußert, der Erlösüberschuß zwischen den Parteien geteilt worden.

Die Klägerin wohnt jetzt in K.. Sie ist Arzthelferin und hat schon während des Zusammenlebens der Parteien im versicherungsfreien Bereich gearbeitet. Seit April 1999 arbeitet sie 26 Stunden wöchentlich, ab August in geringerem Umfange teilschichtig.

Der Beklagte wohnt jetzt in B. Er ist Bankkaufmann bei der . In den Jahren 1979 und 1989 hat er zusammen mit anderen Miterben ein Geschäftshausgrundstück in L./DDR geerbt. Seinen Anteil hat er im Jahre 1993 für 115.000 DM verkauft.

Die Klägerin hat im Verbund nachehelichen Unterhalt verlangt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie insgesamt 1594,66 DM einschließlich Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Beide Parteien haben Zugewinnausgleichsansprüche geltend gemacht. Der Beklagte hat beantragt, die Klägerin zur Zahlung von 5865,94 DM zu verurteilen, die Klägerin hat von dem Beklagten Zahlung von 7745,49 DM verlangt.

Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für auf den Beklagten, für und auf die Klägerin übertragen und den Versorgungsausgleich geregelt. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig seit dem 2. April 1999. Weiterhin hat das Familiengericht die Klägerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages von 5865,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1998 verurteilt. Der Beklagte ist zur Zahlung nachehelichen Unterhalts von 1014,13 DM einschließlich Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt verurteilt worden.

Mit seiner Berufung macht der Beklagte geltend, sein anrechenbares Einkommen sei geringer, weil höhere Fahrtkosten zu berücksichtigen seien. Aus den Lebensverhältnissen der Klägerin sei zu schließen, daß sie höheres Einkommen habe als bisher angenommen.

Der Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage auf nachehelichen Unterhalt insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, sowie das angefochtene Urteil zu ändern und die Zugewinnausgleichsverurteilung um 1600 DM nebst anteiliger Zinsen abzuweisen sowie den Beklagten zur Zahlung weiterer 100 DM laufenden monatlichen Unterhalts zu verurteilen.

Sie begründet ihre Berufung damit, daß beim Zugewinnausgleich auf seiten des Beklagten das Grundstück in der DDR nicht in seinem Anfangsvermögen berücksichtigt werden könne. Außerdem sei sie aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht imstande, irgendeinen Zugewinnausgleich an den Beklagten zu leisten.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat die Parteien im Termin vom 29. Juni 1999 gehört.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist nur zu einem Teil begründet, die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

I. Zugewinnausgleich

Hier geht es allein um die Frage, ob das Familiengericht zu Recht in dem Anfangsvermögen des Beklagten dessen Miteigentumsanteil an dem ererbten Grundstück in der DDR mit einem Wert von 15.000 DM berücksichtigt hat. Unstreitig hat der Beklagte seinen Anteil im Jahre 1993 zum Preise von 115.000 DM verkaufen können. Im Ergebnis ist die Bewertung des Familiengerichts nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Grundstück im Anfangsvermögen des Beklagten durchaus einen Wert. Dabei kann die Bewertung nicht nach den in der damaligen DDR geltenden Preisvorschriften erfolgen. Denn die damals geltende Grundstücksbewertung ist nicht vergleichbar mit der auf der Grundlage einer freien Marktwirtschaft beruhenden Verkehrsermittlung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschrift des § 1376 Abs. 1 bis 3 BGB geht aber sowohl beim Anfangs- als auch beim Endvermögen von einem gleichen Verkehrswertbegriff aus. Es ist deswegen bei der Bewertung des Grundstücks im Anfangsvermögen auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem sich auch in der damaligen DDR ein Verkehrswertbegriff gebildet hat. Das ist mit dem Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juli 1990 der Fall. Davor stellte das Grundstück einen Vermögensgegenstand dar, dessen Verfügbarkeit im Zeitpunkt des Erwerbs nicht gegeben war. Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB stellt auf das Vermögen ab, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen erwirbt; auch § 1376 Abs. 1 BGB stellt auf den Wert im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Erwerb in diesem Sinne ist der Vollerwerb der jeweiligen Rechtsposition. Zum Vollerwerb gehört damit auch die Verfügbarkeit der Rechtsposition. Das war bis zum Inkrafttreten der Wirtschafts- und Währungsunion nicht der Fall. Erst danach hat sich ein Verkehrswert gebildet. Zu dieser Zeit war der Beklagte noch Miteigentümer des Grundstücks. Es ist deswegen auch wertmäßig in seinem Anfangsvermögen zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, daß er seinen Miteigentumsanteil im Jahre 1993 für 115.000 DM verkauft hat, ist der von dem Familiengericht angenommene Wert von 15.000 DM nicht zu hoch, sondern eher zu niedrig. Denn vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wirtschafts- und Währungsunion bis zum Jahre 1993 sind Wertsteigerungen in diesem Ausmaße nicht erfolgt.

In jedem Falle führt die Bewertung des Grundstücksanteils im Anfangsvermögen des Beklagten dazu, daß sein Anfangsvermögen insgesamt das Endvermögen übersteigt, so daß bei ihm ein Zugewinn nicht entstanden ist.

Die Klägerin ist auch nicht aufgrund ihrer Vermögens- und Einkommenssituation von der Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs befreit. Nach § 1378 Abs. 2 BGB wird die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Die Klägerin beruft sich erstmals in zweiter Instanz auf diese Vorschrift. Sie hat deren Voraussetzungen aber nicht substantiiert dargelegt. Sie hat dazu zwei Belege über privat aufgenommene Darlehen von jeweils 5000 DM vorgelegt. Es handelt sich um schriftliche Bestätigungen der Darlehensgeber vom 3.9.1999, wonach die Darlehen im Dezember 1997 ausgezahlt worden sind. Bisher war von solchen Darlehensverbindlichkeiten nicht die Rede, sie sind auch nicht in ihrem Prozeßkostenhilfezeugnis vom 24. Februar 1999 aufgeführt. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Klägerin im Jahre 1996 aus dem Verkauf des gemeinsamen Hausgrundstücks der Parteien einen Erlösanteil von 36.000 DM erhalten hat. Sie hätte schon nachvollziehbar darlegen müssen, ob und in welchem Umfange dieser Geldbetrag bis zur Rechtskraft der Scheidung verbraucht worden ist. Das ist aber nicht geschehen. Deswegen kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, daß ihr Girokonto sich zu diesem Zeitpunkt im Soll befunden hat.

Allerdings hat die Berufung der Klägerin insoweit Erfolg, als die Verzinsung des dem Beklagten zugesprochenen Ausgleichsbetrages erst ab Rechtskraft der Scheidung erfolgt, weil die Ausgleichsforderung erst mit der Beendigung des Güterstandes, das ist die Rechtskraft der Scheidung, entsteht (§ 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB).

II. Nachehelicher Unterhalt

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB, weil sie zwei minderjährige Kinder der Parteien betreut. Insbesondere im Hinblick auf das Alter des Sohnes ............. ist sie noch nicht zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet.

Der Unterhaltsbedarf der Klägerin ist im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. Das gilt jedenfalls solange, als sie etwa nur im Umfange einer halbschichtigen Erwerbstätigkeit arbeitet. Denn eine teilschichtige Erwerbstätigkeit war bereits eheangelegt. Die Klägerin war schon während des Zusammenlebens der Parteien mit Unterbrechungen als Arzthelferin tätig. Auch wenn sie überwiegend nur im versicherungsfreien Bereich gearbeitet hat, so kann auch eine darüber hinausgehende teilschichtige Erwerbstätigkeit noch als eheangelegt angesehen werden. Denn es ist davon auszugehen, daß die Klägerin mit zunehmendem Alter der Kinder in größerem Umfange gearbeitet hätte. Wendet man in dem dargestellten Umfange die Differenzmethode an, dann ist es allerdings nicht mehr angemessen, der Klägerin im Hinblick auf das Alter des Sohnes .......... noch einen Betreuungsbonus zuzubilligen.

Das Einkommen der Klägerin betrug nach Rechtskraft der Scheidung zunächst 1504,80 DM monatlich, ab August noch 950,40 DM monatlich. Fahrtkosten fallen bei ihr nicht an. Ein Anspruch auf Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt besteht nicht mehr, weil sie nunmehr gesetzlich versichert ist. Allerdings kann die Klägerin noch einen ergänzenden Altersvorsorgeunterhalt verlangen.

Das monatliche Nettoeinkommen des Beklagten für das Jahr 1999 beträgt nach der Verdienstabrechnung 7/99 5020,23 DM.

Abzuziehen sind ein Beitrag für eine zusätzliche Altersversorgung von 105,00 DM sowie die vermögenswirksamen Leistungen von 78,00 DM.

Hinzuzurechnen ist eine Steuererstattung von monatlich 741,36 DM, so daß sich ein anrechenbares Nettoeinkommen von monatlich 5578,59 DM ergibt.

Die Fahrtkosten betragen monatlich 382,95 DM. Abzuziehen ist weiterhin ein Kreditabtrag von 247,86 DM sowie der Abtrag auf eine zurückzuzahlende Lastenausgleichszahlung von monatlich 150 DM.

Abzusetzen ist weiterhin der Tabellenunterhalt für die Kinder. Der Beklagte leistet Barunterhalt für ............... Für ................ bekommt er keinen Unterhalt von der Klägerin. Für diesen Sohn ist deswegen ebenfalls der Tabellenbetrag einzustellen. Da .................. bereits eigenes Einkommen hat, ist dieses nach Abzug eines Freibetrages und der Fahrtkosten zur Hälfte anzurechnen solange er minderjährig ist, danach voll.

Unterhaltsansprüche errechnen sich dann wie folgt:

Ab 2. April 1999 (Rechtskraft der Scheidung) monatliches Nettoeinkommen des Beklagten 5578,59 DM abzüglich Kreditabtrag 247,86 DM Fahrtkosten 382,95 DM Lastenausgleich 150,00 DM verbleiben 4797,78 DM Kindesunterhalt nach der Einkommensgruppe 7 ..... 713,00 DM ..... 603,00 DM ..... 713,00 DM abzüglich eigenes Einkommen 463,00 DM Freibetrag 150,00 DM Fahrtkosten 86,33 DM verbleiben 226,67 DM Davon ist die Hälfte anzurechnen, nämlich 113,00 DM, so daß abzuziehen sind 600,00 DM. Verbleibendes Einkommen 2881,78 DM Einkommen der Klägerin 1504,80 DM Differenz 1376,98 DM 3/7-Quote 590,13 DM Zuschlag laut Bremer Tabelle 15 % 88,52 DM Bruttobemessungsbetrag für den Vorsorgeunterhalt 678,65 DM davon 19,5 % 132,34 DM

Neuberechnung des Elementarunterhalts: Einkommensdifferenz wie oben 1376,98 DM abzüglich Vorsorgeunterhalt 132,34 DM verbleiben 1244,64 DM 3/7-Quote 533,42 DM zuzüglich Vorsorgeunterhalt 132,34 DM Gesamtunterhalt 665,76 DM.

Ab August 1999 (Einkommen der Klägerin geringer) anrechenbares Einkommen des Beklagten wie oben 2881,78 DM Einkommen der Klägerin 950,40 DM Differenz 1931,38 DM 3/7-Quote 827,73 DM Zuschlag laut Bremer Tabelle 15 % 124,16 DM Bruttobemessungsbetrag 951,89 DM Vorsorgeunterhalt (19,5 %) 185,62 DM

Neuberechnung des Elementarunterhalts: Einkommensdifferenz wie oben 1931,38 DM abzüglich Vorsorgeunterhalt 185,62 DM verbleiben 1745,76 DM 3/7-Quote 748,18 DM Vorsorgeunterhalt 185,62 DM Gesamtunterhalt 933,80 DM.

Ab November 1999 erhöht sich das anrechenbare Einkommen des Beklagten um 113 DM, weil nunmehr die Ausbildungsvergütung für ....... in voller Höhe abzüglich des Freibetrages und der Fahrtkosten anzurechnen ist.

Anrechenbares Einkommen des Beklagten 2994,78 DM Einkommen der Klägerin 950,40 DM Differenz 2044,38 DM 3/7-Quote 876,16 DM Zuschlag laut Bremer Tabelle 15 % 131,42 DM Bruttobemessungsbetrag 1007,58 DM Vorsorgeunterhalt (19,5 %) 196,48 DM

Neuberechnung des Elementarunterhalts: Einkommensdifferenz wie oben 2044,38 DM abzüglich Vorsorgeunterhalt 196,48 DM verbleiben 1847,90 DM 3/7-Quote 791,96 DM zuzüglich Vorsorgeunterhalt 196,48 DM Gesamtunterhalt 988,44 DM.

Unter Berücksichtigung der Zahlbeträge für den Kindesunterhalt und des ausgeurteilten Ehegattenunterhalts ist der Bedarfskontrollbetrag in jedem Falle gewahrt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Abweichung vom Grundsatz der Kostenaufhebung ist im vorliegenden Falle nicht geboten. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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