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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: 8 UF 220/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1570 | |
BGB § 1606 III S. 1 | |
BGB § 1615 l |
SchlHOLG, Urteil vom 07. November 2000, - 8 UF 220/99 -
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
8 UF 220/99 129 F 173/98 Amtsgericht Lübeck
Verkündet am: 7. Nov. 2000
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Familiensache
der
- Beklagte und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Tischler, Carstensen, Schulz und Punke in Schleswig,
gegen
Herrn
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, von Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig,
hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 2000 durch den Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. 11. 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Beklagten ab Juli 1998 keinen höheren nachehelichen Unterhalt schuldet als
ab 1. 7. 1998 monatlich 772 DM,
ab 1. 9. 1998 monatlich 536 DM,
ab 13. 10. 1998 monatlich 344 DM,
ab 13. 10. 2000 monatlich 609,40 DM (469 DM Elementarunterhalt + 140,40 DM Krankenvorsorgeunterhalt).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen zu 44 % der Kläger und zu 56 % die Beklagte, die Kosten der zweiten Instanz zu 24 % der Kläger und zu 76 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben am 1989 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder E, geboren am 1989, und Y, geboren am 1992, hervorgegangen. Die Kinder leben seit der Trennung der Parteien im September 1994 bei der Mutter. Die Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 12. 9. 1996 - 125 F 141/95 - geschieden. In dem EA-Verfahren Amtsgericht Lübeck 125 F 141/95 EA II haben die Parteien am 13. 6. 1996 einen gerichtlichen Vergleich geschlossen, mit dem der Kläger sich verpflichtet hat, für die Kinder E und Y an die Unterhaltsvorschusskasse einen monatlichen Unterhaltsbetrag von insgesamt 573 DM und an die Beklagte einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 887 DM zu zahlen.
Die Beklagte ist zwischenzeitlich Mutter eines dritten Kindes J, geboren am 13. 10. 1998. Vater dieses Kindes ist der Zeuge P, der die Vaterschaft anerkannt und sich zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages für J in Höhe von 107 % des jeweiligen Regelsatzes verpflichtet hat.
Die Beklagte bezieht Sozialhilfe und seit Geburt der Tochter J Erziehungsgeld. Der Kläger erzielt Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung bei der Firma G Maschinenbau. Der Zeuge P ist von Beruf Heizungsmonteur. In diesem Beruf arbeitete er bis 3. Mai 1999 bei der Firma W, danach war er arbeitslos. Seit Oktober 1999 ist er wieder als Heizungsmonteur für eine Firma K tätig. Er erzielt zudem Nebeneinkünfte als Taxifahrer.
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte und der Zeuge P lebten wie ein Ehepaar zusammen. Die Beklagte führe dem Zeugen P den Haushalt. Die Beklagte habe daher ihren Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger gemäß § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber keinerlei Unterhaltsansprüche mehr habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, sie führe mit dem Zeugen P keinen gemeinsamen Haushalt.
Das Familiengericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagten aus dem gerichtlichen Vergleich vom 13. 6. 1996 Unterhaltsansprüche, die den monatlichen Betrag von 344 DM übersteigen, mit Wirkung ab 1. Juli 1998 nicht mehr zustehen. Zur Begründung hat das Familiengericht ausgeführt, der Unterhaltsanspruch der Beklagten sei weiterhin gemäß § 1570 BGB begründet. Auf einen gänzlichen Ausschluss des Unterhaltsanspruches wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1579 Nr. 7 BGB könne der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen, weil der Betreuungsbedarf der gemeinsamen Kinder eine Versagung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nicht zulasse. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Beklagten mit Rücksicht auf die Geburt der Tochter J gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 BGB ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger des Kindes, Herrn P zustehe. Den nicht gedeckten Notbedarf der Beklagten von monatlich 860,27 DM hätten der Kläger und der Zeuge P im Verhältnis 2 zu 3 zugunsten des Klägers zu decken, weil das jüngste Kind ein deutliches Mehr an Betreuungsleistung verlange und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Beklagte auch geldwerte Leistungen (Haushaltstätigkeiten) für Herrn P übernehme.
Mit der Berufung trägt die Beklagte vor, eine anteilige Haftung des Zeugen P könne frühestens sechs Wochen vor Geburt der Tochter J, mithin ab 1. 9. 1998 berücksichtigt werden. Bei der Quotenbildung habe das Familiengericht es versäumt, die Leistungsfähigkeit des Zeugen P zu prüfen. Bei der Firma W habe der Zeuge P ca. 3000 DM netto monatlich verdient, seit Dezember 1999 habe er ein Monatseinkommen von nicht einmal mehr 2500 DM netto. Hiervon zahle er Miete samt Nebenkosten für seine eigene Wohnung in Höhe von 756 DM monatlich. Er habe erhebliche Verbindlichkeiten bei seinen Eltern, die er in unterschiedlichem Ausmaß abzahle, eine Verbindlichkeit von über 68 000 DM, die er von Fall zu Fall abzahle, und eine Verbindlichkeit über 30 000 DM, die er mit monatlich 200 DM bediene. Da etwaige Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Zeugen P gemäß § 1615l BGB zeitlich begrenzt wären, sei auch eine Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers zeitlich zu begrenzen.
Der vergleichsweise vereinbarte Unterhaltsbetrag reiche zur Deckung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten nicht aus. Die Beklagte habe einen Grundbedarf von ca. 700 DM. Hinzu kämen Unterkunftskosten und ein Krankenversicherungsbedarf von 280,80 DM.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Berufungserwiderung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen zum Zusammenleben der Beklagten mit dem Zeugen P und bestreitet, dass der Zeuge P überhaupt eine eigene Wohnung unterhalte. Wenn überhaupt stehe "seine" Wohnung anderen Personen zur Nutzung zur Verfügung bzw. diene sie als reine "Pseudo-Adresse". In der Beziehung mit dem Zeugen P finde die Beklagte ihr wirtschaftliches Auskommen. Der Zeuge P erziele aus seiner Hauptbeschäftigung und der Nebenbeschäftigung als Taxifahrer monatlich ein durchschnittliches Einkommen von mindestens 4000 DM. Er sei damit wirtschaftlich deutlich bessergestellt als der Kläger.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Zum weiteren Parteivorbringen wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Auf die gemäß § 256 ZPO zulässige negative Feststellungsklage ist festzustellen, dass der Kläger der Beklagten in der Zeit vom 1. 7. 1998 bis 12. 10. 1998 und für die Zeit ab 13. 10. 2000 höheren Unterhalt schuldet als von dem Familiengericht angenommen. Die anteilige Haftung des Zeugen P für den Unterhalt der Beklagten gemäß § 1615l BGB, die zu einer Verringerung der Unterhaltslast des Klägers führt, setzt erst sechs Wochen vor Geburt der Tochter J am 1. 9. 1998 ein. Die Voraussetzungen des Verwirkungstatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB sind, weil die Beklagte in einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeugen P lebt, zwar im gesamten hier streitigen Unterhaltszeitraum erfüllt. Unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder der Parteien ist eine Herabsetzung des der Beklagten rechnerisch gegen den Kläger zustehenden Unterhaltsanspruches aber nur in der Zeit gerechtfertigt, in der die Beklagte ihren Unterhaltsbedarf teilweise durch das seit der Geburt der Tochter J für die Dauer von 24 Monaten bezogene Erziehungsgeld decken konnte.
Die negative Feststellungsklage ist zulässig. Der in dem EA-Verfahren II - Amtsgericht Lübeck 125 F 141/95 - am 13. 6. 1996 geschlossene gerichtliche Vergleich stellt nur eine vorläufige Unterhaltsregelung dar, die ebenso wie eine vorläufige Unterhaltsanordnung gemäß § 620 Nr. 6 ZPO nicht durch eine Abänderungsklage korrigiert werden kann, sondern gemäß § 620f ZPO bei Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft tritt. Eine solche anderweitige Unterhaltsregelung kann der Kläger als Unterhaltsschuldner nur durch eine negative Feststellungsklage erreichen (vgl. Wendl/Thalmann, § 8 Rdnr. 144).
Der Beklagten steht gemäß § 1570 BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den Kläger zu, weil von ihr wegen der Betreuung der beiden gemeinsamen Kinder, die erst elf und acht Jahre alt sind, eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der eheangemessene Elementarunterhaltsbedarf bemisst sich zu 3/7 des anrechenbaren Einkommens des Klägers. Neben dem Elementarunterhalt kann die Beklagte gemäß § 1578 Abs. 2 BGB auch Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe der von ihr zu zahlenden Krankenversicherungskosten von monatlich 280,80 DM beanspruchen. Der Krankenvorsorgeunterhalt kann allerdings erst ab Mai 2000 bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Krankenvorsorgeunterhalt darf als unselbständiger Unterhaltsbestandteil nämlich nicht von Amts wegen, sondern nur dann zugesprochen werden, wenn er von dem Berechtigten geltend gemacht wird (vgl. Wendl/Gutdeutsch, § 4 Rdnr. 522). Auf einen Krankenvorsorgebedarf hat die Beklagte sich aber erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 15. 5. 2000 berufen.
Das anrechenbare Einkommen des Klägers bemisst sich nach den ausweislich der vorliegenden Jahresverdienstbescheinigungen für 1998 und 1999 von dem Kläger monatlich durchschnittlich erzielten Nettoeinkünften. Einkommenserhöhend zu berücksichtigen sind die dem Kläger jährlich erstatteten Steuerbeträge. Gemäß Steuerbescheid vom 2. 3. 1999 hat der Kläger im Jahr 1999 eine Steuererstattung von 3749,99 DM erhalten, so dass sich das monatliche Nettoeinkommen im Jahre 1999 um einen anteiligen Steuererstattungsbetrag von 312,50 DM erhöht. Der Steuererstattungsbetrag im Jahre 1998 beträgt nach Schätzung des Senats, der der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen hat, monatlich ca. 300 DM. Abzusetzen sind unstreitige monatliche berufsbedingte Fahrtkosten von (20 km x 0,45 DM x 220 Tage : 12 Monate) = 165 DM, monatliche Gewerkschaftsbeiträge von 41 DM sowie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers von monatlich 52 DM. Vor Berechnung der Ehegattenunterhaltsquote ist das Einkommen des Klägers weiter zu bereinigen um die von dem Kläger für die beiden gemeinsamen Kinder tatsächlich gezahlten Unterhaltsbeträge von monatlich insgesamt 573 DM sowie das dem Kläger zustehende hälftige Kindergeld.
Danach bemisst sich der eheangemessene Elementarunterhaltsbedarf und der Krankenvorsorgeunterhaltsbedarf der Beklagten wie folgt:
1998
Jahresbrutto des Klägers 65 388,48 DM
- Lohnsteuer 12 291,00 DM
- Solidaritätszuschlag 409,04 DM
- Solidaritätszuschlag 142,17 DM
- Krankenversicherung 4 206,70 DM
- Rentenversicherung 6 636,91 DM
- Arbeitslosenversicherung 2 125,15 DM
- Pflegeversicherung 554,38 DM
Jahresnetto 39 023,13 DM
: 12 Monate = 3251,93 DM
+ anteilige Steuererstattung 300,00 DM
- vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers 52,00 DM
- Gewerkschaftsbeitrag 41,00 DM
- Fahrtkosten 165,00 DM
- Kindesunterhalt 573,00 DM
- anteiliges Kindergeld 220,00 DM
insgesamt 2500,93 DM
hiervon 3/7 1071,82 DM,
rund 1072 DM.
1999
Jahresbrutto des Klägers 65 260,76 DM
- Lohnsteuer 12 137,64 DM
- Solidaritätszuschlag 540,87 DM
- Krankenversicherung 4 386,87 DM
- Rentenversicherung 6 421,04 DM
- Arbeitslosenversicherung 2 120,98 DM
- Pflegeversicherung 554,74 DM
Jahresnetto 39 098,62 DM
: 12 Monate = 3258,22 DM
+ anteilige Steuererstattung 312,50 DM
- vermögenswirksame Leistung 52,00 DM
- Gewerkschaftsbeitrag 41,00 DM
- Fahrtkosten 165,00 DM
- Kindesunterhalt 573,00 DM
- anteiliges Kindergeld 250,00 DM
insgesamt 2489,72 DM
hiervon 3/7 1067,02 DM,
rund 1067 DM.
1. 1. bis 30. 4. 2000
Im Jahr 2000 ist das Einkommen des Klägers aus dem Jahr 1999 fortzuschreiben. Wegen des zu berücksichtigenden anteiligen Kindergeldes, das sich auf 270 DM erhöht, verringert sich der Bedarf der Beklagten um 9 DM auf 1058 DM monatlich.
Ab Mai 2000 ist der Krankenvorsorgeunterhalt zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Elementarunterhalt bemisst sich dann wie folgt:
anrechenbares Monatseinkommen des Klägers 3312,72 DM
- Kindesunterhalt 573,00 DM
- anteiliges Kindergeld 270,00 DM
- Krankenvorsorgeunterhalt 280,80 DM
insgesamt 2188,92 DM
hiervon 3/7 938,10 DM,
rund 938 DM.
Gesamtunterhalt (938 DM Elementarunterhalt + 280,80 DM Krankenvorsorgeunterhalt) = 1218,80 DM.
In den Monaten Juli und August 1998 hat die Beklagte sich auf den eheangemessenen Bedarf ein Haushaltsführungsentgelt anrechnen zu lassen. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beklagte für den Zeugen P geldwerte Haushaltsleistungen erbringt. Auch wenn der Zeuge P, wie die Beklagte bei ihrer Anhörung vor dem Senat glaubhaft dargelegt hat, sich zeitweise in seiner eigenen Wohnung aufhält, ist der Zeuge nicht nur gelegentlich zu Gast bei der Beklagten. Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht am 6. 10. 1998 selbst eingeräumt, dass der Zeuge P durchschnittlich dreimal die Woche bei ihr übernachte, dann bei ihr esse und sie gelegentlich die Wäsche für den Zeugen P wasche. Danach spricht die Lebenserfahrung dafür, dass die nicht berufstätige Beklagte für den Zeugen P zeitweise den Haushalt mitversorgt, indem sie die von dem Zeugen mitbenutzte Wohnung in Ordnung hält, dem Zeugen das Essen zubereitet und die Wäsche besorgt. Darauf, ob der Zeuge P der Beklagten tatsächlich ein Entgelt für die Haushaltsleistungen zahlt, was die Beklagte in Abrede gestellt hat, kommt es nicht an. Soweit ein Unterhaltsberechtigter seinem neuen Partner Versorgungsleistungen erbringt, hat er sich im Verhältnis zum Unterhaltsverpflichteten eine für seine Leistungen angemessene Vergütung auf den Unterhaltsbedarf anrechnen zu lassen, soweit der neue Partner finanziell imstande ist, die erbrachten Leistungen zu vergüten (Wendl/Haußleiter, § 1 Rdnr. 372, 374). An der Leistungsfähigkeit des Zeugen P in den Monaten Juli und August 1998 bestehen keine Zweifel. Der Zeuge P hat nach dem eigenen Vortrag der Beklagten in dieser Zeit als Heizungsmonteur durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte von 3000 DM bezogen und zusätzliches Einkommen aus einer Nebentätigkeit als Taxifahrer erzielt. Die von der Beklagten für den Zeugen P erbrachten Versorgungsleistungen bewertet der Senat nach freier Schätzung gemäß § 287 ZPO mit monatlich 300 DM, so dass der Beklagten für die Monate Juli und August 1998 ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 772 DM monatlich gegen den Kläger zusteht.
Ab 1. 9. 1998 haften der Kläger und der Zeuge P anteilig für den Unterhaltsbedarf der Beklagten. Gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Zeuge P als Vater der Tochter J der Beklagten Unterhalt für die Dauer von sechs Wochen vor der Geburt J am 12. 10. 1998 zu gewähren. Bereits vier Monate vor Geburt der gemeinsamen Tochter J wäre der Zeuge P der Beklagten gemäß § 1615l Abs. 2 BGB nur dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn die Beklagte infolge einer durch die Schwangerschaft verursachten Krankheit außerstande gewesen wäre einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist jedoch nicht der Fall. In der Zeit vor dem 1. 9. 1998 war die Beklagte vielmehr durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder der Parteien an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert.
Für die Dauer von acht Wochen nach der Geburt J hat der Zeuge P der Beklagten gemäß § 1615l Abs. 1 Satz 1 BGB Unterhalt zu gewähren. Gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB ist der Zeuge P der Beklagten weiter für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt J zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, weil von der Beklagten wegen der Pflege und Erziehung J eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Der Unterhaltsanspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte auch wegen der Betreuung der gemeinsamen Kinder der Parteien an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Erweiterung des Betreuungsunterhaltsanspruches in § 1615l Abs. 2 BGB sollte den Vater mehr in die Verantwortung dafür einbeziehen, dass auch ein nichteheliches Kind während der ersten drei Lebensjahre in den Genuss der persönlichen Betreuung durch die Mutter kommt. Darauf, ob die Betreuung des nichtehelichen Kindes die alleinige Ursache für die Nichterwerbstätigkeit ist, kommt es daher nicht mehr an. Der Unterhaltsanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn die Mutter schon zuvor erwerbslos war oder ein anderes Kind betreute, welches sie ebenfalls an einer Erwerbstätigkeit hinderte (vgl. BGH FamRZ 1998, 541, 543).
Die Aufteilung der Verantwortlichkeit für den Unterhalt der Beklagten zwischen dem Kläger, der nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB schuldet, und dem Zeugen P, der Unterhalt gemäß § 1615l BGB schuldet, hat in entsprechender Anwendung des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nach den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen des Klägers einerseits und des Zeugen P andererseits zu erfolgen. Da § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur entsprechend anzuwenden ist, bleibt bei der Aufteilung der Haftungsquoten Raum für die Berücksichtigung anderer Umstände als der Vermögensverhältnisse, insbesondere der Anzahl, des Alters, der Entwicklung und der Betreuungsbedürftigkeit der jeweiligen Kinder (vgl. BGH a. a. O., S. 544). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hält der Senat die Haftung des Klägers und des Zeugen P zu gleichen Teilen für angemessen. Die Leistungsfähigkeit des Klägers einerseits und des Zeugen P andererseits ist nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen nämlich in etwa gleich zu bewerten. Der Zeuge P hat nach dem eigenen Vortrag der Beklagten als Heizungsmonteur bei seiner früheren Arbeitgeberin, der Firma W, bis zum 3. Mai 1999 ca. 3000 DM monatlich netto verdient. Dass das von dem Zeugen P ab 13. 9. 1999 bei der Firma K erzielte Einkommen als Heizungsmonteur sich auf durchschnittlich monatlich 2500 DM verringert haben soll, hat die Beklagte durch Vorlage der einen Gehaltsbescheinigung für den Monat Oktober 1999, die einen Nettobetrag von 2450,34 DM ausweist, nicht hinreichend nachgewiesen. Die Firma K GmbH zahlt ausweislich der vorliegenden Gehaltsbescheinigung dem Zeugen P mit 23,75 DM in etwa den gleichen Stundensatz wie früher die Firma W, in deren Gehaltsbescheinigung für April 1999 Stundensätze von 23,75 DM bzw. 23,79 DM ausgewiesen sind. Da sich das Einkommen im Jahresschnitt durch jährliche Sonderzuwendungen sowie mögliche Überstunden erhöht, ist vielmehr davon auszugehen, dass der Zeuge P auch bei seiner neuen Arbeitgeberin, der Firma K, im Jahresdurchschnitt ein Monatsnetto von etwa 3000 DM bezieht. Schuldtilgungsraten des Zeugen P können einkommensmindernd nicht berücksichtigt werden. Der Zeuge P bezieht weiter Nebeneinkünfte als Taxifahrer. Diese Nebeneinkünfte kann er, da er feste Tilgungsraten mit seinen Eltern nicht vereinbart hat, in der jeweils erzielten Höhe für die Schuldtilgung einsetzen. Auch die vorübergehende Arbeitslosigkeit des Zeugen P führt nicht zu einer für den Zeugen P günstigeren Haftungsquote. Die Arbeitslosigkeit war nur vorübergehend und der Zeuge P hat auch während der Arbeitslosigkeit Nebeneinkünfte als Taxifahrer erzielt, die er, wenn er die Schuldentilgung vorübergehend zurückstellte, für Unterhaltszwecke einsetzen konnte.
Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von 3000 DM verbleibt dem Zeugen P nach Abzug des für J zu zahlenden Kindesunterhalts von 264 DM oberhalb des großen Selbstbehalts von 1600 DM ein monatlicher Einkommensbetrag von 1136 DM. Der Kläger verfügt demgegenüber bei einem monatlichen anrechenbaren Einkommen von etwa 3300 DM nach Abzug des Kindesunterhalts für die beiden gemeinsamen Kinder von 573 DM über einen über dem großen Selbstbehalt liegenden monatlichen Einkommensbetrag von 1127 DM. Diese Einkommensverhältnisse rechtfertigen eine Haftung des Klägers und des Zeugen P für den Unterhalt der Beklagten zu gleichen Anteilen. Eine für den Zeugen P günstigere Verteilung der Verantwortlichkeiten ist nicht schon deshalb geboten, weil die Beklagte zwei Kinder des Klägers betreut. Die Betreuung des jüngsten Kindes J erfordert im Vergleich zu den beiden älteren Kindern nämlich einen deutlich höheren Betreuungsaufwand, so dass trotz der höheren Anzahl der Kinder des Klägers die Verteilung der Haftung nach den Vermögensverhältnissen angemessen bleibt.
Sowohl der Kläger als auch der Zeuge P haften der Höhe nach für den eheangemessenen Bedarf der Beklagten. Das Maß des von dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Mutter geschuldeten Betreuungsunterhalts bestimmt sich nämlich nach der Lebensstellung der Mutter, die geprägt ist durch die ehelichen Verhältnisse, die damit auch den Maßstab für den Unterhaltsanspruch bilden (vgl. BGH a. a. O., S. 544). Auf den erforderlichen Mindestunterhalt der Beklagten ist vorliegend schon deshalb nicht zurückzugreifen, weil der eheangemessene Bedarf der Beklagten diesen Mindestbedarf übersteigt. Der Mindestbedarf der Beklagten bemisst sich nämlich lediglich auf
allgemeiner Unterhaltsbedarf 672,00 DM
+ Mietkosten 664,27 DM
+ Heizung 96,28 DM
- pauschaliertes Wohngeld 352,00 DM
- Mietanteil der Kinder (1/4 des Gesamtunterhaltsbetrages von 837 DM) 209,25 DM
insgesamt 871,30 DM
+ Vorsorgeunterhalt 280,80 DM
insgesamt 1152,10 DM.
Der Zeuge P haftet der Beklagten nicht nur für den Elementarunterhalt, sondern auch die Krankenvorsorgekosten. Zu dem nach § 1610 BGB geschuldeten Lebensbedarf der Mutter gehören nämlich auch die im konkreten Fall erforderlichen Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung, die aus den laufenden Einkünften bestritten werden müssen und daher allgemeinen Lebensbedarf darstellen (Wendl/Pauling, § 6 Rdnr. 764 m. w. N.).
Der von dem Kläger der Beklagten rechnerisch geschuldete Unterhalt ermäßigt sich danach unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung des Zeugen P auf 536 DM ab 1. 9. 98, auf rund 534 DM ab 1. 1. 1999, auf 529 DM ab 1. 1. 2000 und auf 469 DM Elementarunterhalt + 140,40 DM Krankenvorsorgeunterhalt ab 1. 5. 2000. Nachdem der Zeuge P der Beklagten zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, kann der Beklagten ein zusätzliches Entgelt für die Haushaltsführung für den Zeugen P nicht mehr angerechnet werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die zeitliche Befristung der Unterhaltsverpflichtung des Zeugen P auf drei Jahre nach Geburt der Tochter J gemäß § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB nicht dazu, dass die negative Feststellungsklage des Klägers für die Zeit ab 13. 10. 2001 abzuweisen wäre, weil der Kläger ab jenem Zeitpunkt wieder allein für den Unterhalt der Beklagten aufzukommen hätte. Innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr können sich auch die sonstigen für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten maßgeblichen Umstände wesentlich ändern, so dass nicht schon heute wegen des Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung des Zeugen P im Oktober 2001 der dann bestehende Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kläger der Höhe nach bestimmt werden kann.
Für den Zeitraum 13. 10. 1998 bis 12. 10. 2000 ist der rechnerisch gerechtfertigte Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß § 1579 Nr. 7 BGB herabzusetzen, weil die Beklagte eine verfestigte eheähnliche Beziehung zu dem Zeugen P unterhält. Gemäß § 1579 Nr. 7 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil ein Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 6 aufgeführten Gründe. Die Unzumutbarkeit nach § 1579 Nr. 7 BGB kann sich unabhängig von der Vorwerfbarkeit bestimmter Verhaltensweisen auch aus objektiven Gegebenheiten und Veränderungen der Lebensverhältnisse der geschiedenen Eheleute ergeben. So ist anerkannt, dass das Zusammenleben des Unterhaltsberechtigten in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wenn diese Lebensgemeinschaft sich so verfestigt hat, dass sie gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist, die Fortdauer der Unterhaltsbelastung für den Unterhaltsverpflichteten unzumutbar machen kann. Dabei wird im Allgemeinen ein gemeinsamer Haushalt sowie eine Dauer der Beziehung von mindestens zwei bis drei Jahren vorausgesetzt (vgl. Wendl/Gerhardt, § 4 Rdnr. 754 f., BGH FamRZ 1989, 487 (491), FamRZ 97, 671 (672). Im Einzelfall kann eine feste soziale eheähnliche Verbindung aber auch angenommen werden, wenn kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und der neue Partner noch eine eigene Wohnung hat (vgl. BGH FamRZ 1997, 671, 672). Die Voraussetzungen einer nichtehelichen verfestigten Lebensgemeinschaft zwischen der Beklagten und dem Zeugen P können unter diesen Voraussetzungen unabhängig davon bejaht werden, ob der Zeuge P, wie der Kläger behauptet, sich ständig im Haushalt der Beklagten aufhält oder er, wie die Beklagte behauptet, zeitweise auch in seiner eigenen Wohnung lebt. Die Beziehung der Beklagten zum Zeugen P besteht bereits seit 1994. Die Beklagte und der Zeuge P haben ein gemeinsames Kind, für das der Zeuge P ausweislich der vorliegenden Gehaltsbescheinigungen die Steuerklasse II in Anspruch nimmt. Der Zeuge P hält sich regelmäßig im Haushalt der Beklagten auf. Nach den eigenen Angaben der Beklagten übernachtet er dort etwa dreimal wöchentlich. Die Beklagte und der Zeuge P verbringen die Freizeit miteinander und haben in der Vergangenheit auch gemeinsame Urlaube verbracht. Der Zeuge P hilft der Beklagten bei der Kinderbetreuung. So hat er unstreitig während des Krankenhausaufenthalts der Beklagten nach der Geburt der Tochter J die gemeinsamen Kinder der Parteien betreut. Er hat weiter unstreitig die Wohnung für die Beklagte renoviert und kauft, wie die Beklagte einräumt, zumindest gelegentlich für die gesamte Familie ein. Die Beklagte hat bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht am 6. 10. 1998 selbst erklärt, es könne sein, dass sie und der Zeuge P im Freundeskreis als Paar angesehen würden. Unter diesen Umständen stellt sich die Verbindung der Beklagten zum Zeugen P in der Öffentlichkeit als verfestigte nichteheliche Lebensgemeinschaft dar, die dem Kläger die weitere Zahlung von Ehegattenunterhalt unzumutbar machen kann.
Nach Abwägung der Belange des Klägers und seines Interesses an einem völligen Wegfall oder einer Reduzierung des Unterhaltsanspruchs einerseits und der Belange der gemeinsamen Kinder der Parteien sowie der Beklagten und deren Interesse an einer Sicherung ihres angemessenen Unterhalts hält der Senat allerdings eine Herabsetzung des der Beklagten rechnerisch zustehenden Unterhaltsanspruches lediglich in der Zeit vom 13. 10. 1998 bis 12. 10. 2000 für angemessen. In diesem Zeitraum hat die Beklagte monatliches Erziehungsgeld von 600 DM bezogen. Unter Berücksichtigung des von dem Zeugen P in dem Zeitraum von Oktober 98 bis Oktober 2000 mindestens zu zahlenden Elementarunterhalts in Höhe von 469 DM, des nach dem erstinstanzlichen Urteil von dem Kläger zu zahlenden Unterhalts von 344 DM sowie des Erziehungsgeldes von 600 DM stand der Beklagten damit für ihren Elementarunterhalt ein monatlicher Betrag von mindestens 1413 DM zur Verfügung, der den oben errechneten Mindestbedarf der Beklagten erheblich übersteigt. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung des § 1579 BGB kann das Erziehungsgeld gemäß § 9 Satz 2 Erziehungsgeldgesetz als Einkommen des Unterhaltsberechtigten berücksichtigt werden (vgl. BGH FamRZ 1998, 541, 542). Da die Beklagte für die Zeit des Erziehungsgeldbezuges ihren Unterhalt auch ohne höhere Unterhaltszahlungen des Klägers als 344 DM monatlich bestreiten konnte, stehen die Belange der gemeinsamen Kinder einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nicht entgegen. Die Beklagte wird durch die Herabsetzung des Unterhaltsanspruches gegen den Kläger nämlich nicht gezwungen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die zu Lasten der Betreuung und Versorgung der gemeinsamen minderjährigen Kinder gehen könnte. Im Hinblick auf die beiderseitigen Einkommensverhältnisse während der Zeit des Erziehungsgeldbezuges entspricht es vielmehr der Billigkeit, den Kläger teilweise von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten und den Unterhaltsanspruch auf mindestens 344 DM monatlich herabzusetzen.
Für die Zeit vom 1. 7. bis 12. 10. 98 und die Zeit ab 13. 10. 2000 kann die Inanspruchnahme des Klägers auf Zahlung des unter Berücksichtigung der anteiligen Haftung des Zeugen P noch geschuldeten eheangemessenen Unterhalts unter Berücksichtigung der Belange der gemeinsamen Kinder und der Einkommensverhältnisse beider Parteien nicht als grob unbillig angesehen werden. Wenn der Kläger den rechnerisch geschuldeten Ehegattenunterhalt zahlt, ist in dieser Zeit lediglich der eheangemessene Unterhaltsbedarf der Beklagten gedeckt, der ihren Mindestbedarf nicht erheblich überschreitet. Eine Herabsetzung des von dem Kläger geschuldeten Unterhalts hätte zur Folge, dass die Beklagte sich in ihrer Lebensführung einschränken oder durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hinzuverdienen müsste. In beiden Fällen wären die Belange der gemeinsamen Kinder der Parteien beeinträchtigt. Der Kläger verfügt bei einem anrechenbaren Einkommen von etwa 3300 DM monatlich nach Abzug des Kindesunterhalts von 573 DM und des ab 13. 10. 2000 geschuldeten Ehegattenunterhalts von insgesamt 609,40 DM noch über ein monatliches Einkommen von 2117,60 DM. Bei diesem Einkommen ist es dem Kläger im Interesse der gemeinsamen Kinder der Parteien zumutbar, trotz der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beklagten mit dem Zeugen P, der Beklagten den für eine angemessene Lebensführung benötigten anteiligen eheangemessenen Unterhalt zu zahlen. Für die Zumutbarkeit spricht dabei nicht zuletzt die Tatsache, dass die Unterhaltslast des Klägers in der Zeit ab September 1998 nicht dem vollen eheangemessenen Bedarf der Beklagten entspricht, der Kläger wegen der anteiligen Haftung des Zeugen P vielmehr nur die Hälfte des eheangemessenen Bedarfs der Beklagten zu decken hat, und wegen der Anrechnung eines Haushaltsführungsentgelts auch in den Monaten Juli und August nicht der volle eheangemessene Bedarf geschuldet wurde.
Für die Zeit vom 1. 7. 1998 bis 12. 10. 1998 und die Zeit ab 13. 10. 2000 war das angefochtene Urteil daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zugunsten der Beklagten abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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