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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 18.01.2000
Aktenzeichen: 8 UF 57/99
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1572 Nr. 2 |
8 UF 57/99 53 F 55/97 Amtsgericht Norderstedt
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am: 15. Februar 2000
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
In der Familiensache (nachehelicher Unterhalt)
der Frau
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
Herrn
- Beklagten und Berufungsbeklagten -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte
hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2000 für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 9. März 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Norderstedt - Familiengericht - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
Ab Juli 1997 monatlich 500 DM,
ab September 1997 monatlich 1200 DM,
ab Juni 1999 monatlich 739 DM und
ab Oktober 1999 monatlich 1200 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6 und der Beklagte 5/6.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab August 1996.
Aus der am 10. September 1971 geschlossenen Ehe der Parteien sind die Kinder
, geboren am 28. Februar 1974, und
, geboren am 25. September 1976,
hervorgegangen. starb am 12. November 1993.
Die Parteien trennten sich 1990. Die Kinder blieben bei der Klägerin. Die Ehe der Parteien wurde am 19. Mai 1992 rechtskräftig geschieden, die elterliche Sorge für die Kinder der Klägerin übertragen.
Die Klägerin ist selbständig tätige Diplom-Ingenieurin für Maschinenbau. In der Ehe arbeitete sie in ihrem Beruf nur in geringem Umfang. Nach der Scheidung weitete sie ihre Tätigkeit aus.
Der Beklagte ist seit 1974 Angestellter bei der in . Er ist seit 1997 wiederverheiratet.
Anlässlich der Scheidung schlossen die Parteien am 19. Mai 1992 einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin bis September 1994 monatlichen Unterhalt von 690 DM zu zahlen. Im September 1994 wäre der Sohn volljährig geworden. war schwer herzkrank und musste mehrfach operiert werden. Dennoch besuchte er das Gymnasium. In dem Vergleich einigten sich die Parteien dahin, dass bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit als betreuungsbedürftig anzusehen sei und deshalb die Klägerin bis dahin zu einer Ganztags-Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis nicht verpflichtet sei. Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Oktober 1994 sollte die Klägerin gegebenenfalls gesondert geltend machen.
Im März 1996 erkrankte die Klägerin. Im Juni 1996 wurde die Erkrankung als Brustkrebs diagnostiziert. Die Klägerin musste ihre Berufstätigkeit in erheblichem Umfang einschränken.
Vom 21. Juli 1996 bis 24. Juni 1997 und wiederum vom 4. Juni 1999 bis 17. September 1999 erhielt die Klägerin Krankengeld.
Seit dem 18. Oktober 1996 erhält sie Pflegegeld in Höhe von monatlich 400 DM.
Mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 1996 verlangte die Klägerin ab August 1996 monatlich 600 DM. Mit Schreiben vom 20. November 1996 forderte sie monatlich 700 DM. Ab November 1996, und zwar bis August 1997 zahlte der Beklagte monatlich 700 DM.
Mit Schreiben vom 1. April 1997 verlangte die Klägerin ab April 1997 monatlich insgesamt 1200 DM.
Die Klägerin hat behauptet, die Krebserkrankung sei schon bei Scheidung der Ehe in ihr gewesen.
Das Familiengericht hat über diese Behauptung Beweis erhoben durch Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens von dem Leitenden Arzt der Onkologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses Hamburg-Barmbek, Herrn Dr. M. Es hat jedoch die Klage mit der Begründung abgewiesen, einen Anspruch auf Krankenunterhalt habe die Klägerin nicht, weil keiner der gesetzlichen Einsatzzeitpunkte vorliege. Nach dem Sachverständigengutachten sei es zwar wahrscheinlich, dass die Erkrankung bereits bei der Scheidung 1992 vorhanden gewesen sei; dieses sei jedoch nicht bewiesen.
Auch ein Anspruch aus § 1573 BGB sei nicht gegeben; denn die Klägerin habe eine nicht nur vorübergehende angemessene Erwerbstätigkeit erlangt gehabt, aus welcher sie ohne Eintritt der Krankheit ihren Unterhalt hätte selbst weiter verdienen können.
Der Billigkeitsunterhalt nach § 1576 BGB scheide ebenfalls aus. Die Klägerin habe sich nämlich aus freiem Entschluss für die Selbständigkeit entschieden und nicht eine Tätigkeit in abhängiger Stellung angenommen. Ein Zusammenhang der Bedürfnislage der Klägerin mit den ehelichen Lebensverhältnissen bestehe nicht.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie trägt vor:
Sie habe sich erneut der Chemotherapie unterziehen müssen. Anfang Oktober 1999 sei eine bei ihr vorgesehene Operation wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen worden. Im November 1999 sei ihr eine Lebenserwartung von noch sechs bis zwölf Monaten genannt worden.
Das ihr gezahlte Pflegegeld verbrauche sie teilweise durch die Zahlung des Eigenanteils an Arzneimitteln, für Fahrtkosten mit dem Taxi zu Ärzten und ins Krankenhaus, weil sie den Pkw nicht mehr selbst lenken könne, sowie für eine Haushaltshilfe, die sie stundenweise beschäftige.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie in folgendem Umfange Unterhalt zu zahlen:
Von August bis Oktober 1996 monatlich 700 DM,
ab Januar 1997 monatlich 250 DM,
ab Juli 1997 monatlich 500 DM,
ab September 1997 monatlich 1200 DM,
ab Juni 1999 monatlich 750 DM und
ab Oktober 1999 monatlich 1200 DM.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt aus:
Nach dem Sinn des § 1572 BGB müsse der Anspruch auf Krankheitsunterhalt einem anderen Anspruch ohne große Zwischenzeit folgen. Vorliegend aber löse der von der Klägerin geltend gemachte Krankheitsunterhaltsanspruch keinen anderen Anspruch ab.
Auch wenn die Klägerin vor der Scheidung schon latent krank gewesen sein sollte, habe sie dennoch nach der Scheidung durch ihre Ingenieurtätigkeit ihren eigenen Unterhalt sichergestellt, so dass sie keinen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB gehabt habe. Ihr Unterhalt sei dadurch in voller Höhe nachhaltig gesichert gewesen.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass er, der Beklagte, anlässlich der Trennung und Scheidung seine Eigentumshälfte an dem Einfamilienhaus ohne Ausgleich auf die Klägerin überschrieben habe. Die Klägerin habe das Familienheim im Februar 1992 verkauft und im Ergebnis einschließlich eines Bausparguthabens einen Überschuss von rund 230.000 DM gehabt. Der Zinserlös aus diesem Kapital sei zur Bestreitung ihres Unterhaltsbedarfs mit einzusetzen.
Im Vertrauen darauf, dass er an die Klägerin keinen Unterhalt mehr würde zahlen müssen, habe er sein jetziges Wohnhaus im Juni 1996 gekauft, dessen Hausbelastung monatlich 2629 DM ohne die laufenden Hausnebenkosten betrage.
Wegen des Parteivorbringens im Übrigen und Einzelnen wird Bezug genommen auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die Gerichtsprotokolle.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat überwiegend Erfolg.
Die Klage ist in dem zugesprochenen Umfang begründet.
Die Klägerin kann vom Beklagten Krankheitsunterhalt gemäß § 1572 Nr. 2 BGB verlangen. Nach der genannten Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen unter anderem Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes an wegen Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Klägerin hat den Sohn Jörg bis zu seinem Tod am 12. November 1993 gepflegt und betreut. Jörg war zu dieser Zeit zwar schon 17 Jahre alt. Die Parteien sind jedoch darin einig, dass er noch betreuungsbedürftig war. Darüber hatten sie sich in dem Scheidungsfolgenvergleich vom 19. Mai 1992 geeinigt, weil Jörg schwer herzkrank war und hatte mehrfach operiert werden müssen.
Bis zu dieser Zeit konnte eine Erwerbstätigkeit von der Klägerin nicht erwartet werden. Auch darüber hatten sich die Parteien geeinigt. Dem Scheidungsfolgenvergleich entsprechend zahlte der Beklagte auch den vereinbarten Unterhalt von monatlich 690 DM noch bis September 1994.
Allerdings hat die Klägerin im Jahre 1994 ihre selbständige berufliche Tätigkeit erheblich ausgeweitet, so dass diese im Jahre 1995 einen Umfang erreichte, dass die Klägerin davon ihren eigenen Unterhalt nach dem Maß der ehelichen Lebensverhältnisse voll sicherstellen konnte. Dennoch steckte zu dieser Zeit bereits die Krebserkrankung in ihr, welche erst im Frühjahr 1996 zum Ausbruch kam.
Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Keim der Krebserkrankung zumindest im November 1993 schon in der Klägerin lag. Das folgt aus dem vom Familiengericht eingeholten schriftlichen Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. M. Dieser hat ausgeführt, dass die ersten Anfänge der bei der Klägerin 1996 diagnostizierten Brustkrebserkrankung im fortgeschrittenen Stadium mehrere Jahre zurückliegen und wahrscheinlich schon vor dem Jahre 1992 vorhanden waren. Er hat darauf hingewiesen, dass in den anerkannten internationalen Standardwerken der Onkologie für eine Brustkrebserkrankung mit einer mittleren Verdoppelungszeit von elf Wochen von der ersten Zelltransformation einer gesunden zu einer Tumorzelle ein Zeitraum von ca. 7,5 Jahren bis zur klinischen Manifestation einer Metastasierung errechnet werde. Obwohl er betonte, dass es sich hier um ein hypothetisches mathematisches Modell handele, könne er doch sagen, dass es sich gut mit vielen klinischen Beobachtungen und Überlegungen decke, so dass es für die Beantwortung der gutachtlich gestellten Frage heranzuziehen sei. Aus seiner Sicht sei es wahrscheinlich, dass bereits um 1990 Anfänge der Krebserkrankung bei der Klägerin vorhanden gewesen seien.
Daraus lässt sich der Schluss ableiten, dass zu der rechtlich maßgeblichen Zeit im November 1993 (Einsatzzeitpunkt) mit der für eine Überzeugung hinreichenden Wahrscheinlichkeit bereits die Brustkrebserkrankung bei der Klägerin vorhanden war.
Nicht entscheidend ist, dass die Krankheit im November 1993 noch nicht festgestellt war und noch nicht in der Weise ausgebrochen war, dass eine Bedürftigkeit bei der Klägerin vorhanden war. Dass der Krankheitsausbruch erst im Frühjahr 1996 erfolgte, begründet immer noch die von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Nähe zu dem Einsatzzeitpunkt des § 1572 Nr. 2 BGB, der hier im November 1993 liegt. Das rechtliche Kriterium der zeitlichen Nähe zwischen Einsatzzeitpunkt und Ausbruch der Erkrankung muss nämlich hier mit Blick auf die Besonderheiten der Krebserkrankung beurteilt werden. Krebserkrankungen können sich verhältnismäßig langsam entwickeln, wie aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten erhellt. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall einer Krebserkrankung z. B. von demjenigen einer Erkrankung nach einer gefährlichen Infektion, bei der die Krankheit nach kurzer Zeit ausbricht.
Der Senat übersieht auch nicht, dass für den Ausbruch einer Krebserkrankung neben dem Vorhandensein des Krankheitskeimes noch eine Reihe anderer Faktoren ursächlich sein können. Auch darauf wird in dem Sachverständigengutachten hingewiesen. Entscheidend ist jedoch, dass eine wesentliche Ursache des Ausbruches der Erkrankung das Vorhandensein ihres Keims darstellt und dieser Keim bereits zum Einsatzzeitpunkt vorhanden war.
Unterhaltszahlung kann die Klägerin noch für die Zeit ab Juli 1997 vom Beklagten verlangen. Der Anspruch auf Unterhalt war im Grunde schon für die Zeit ab August 1996 begründet; er ist in dem Zeitraum von August 1996 bis Juni 1997 jedoch durch die vom Beklagten gezahlten Beträge von 8 x 700 DM = 5600 DM erloschen; § 362 Abs. 1 BGB.
Die Summe der Unterhaltsbeträge, die der Klägerin für diesen Zeitraum zustanden, liegt unter 5600 DM. Die Klägerin erzielte nämlich in dieser Zeit noch ein Einkommen, das deutlich über dem in der Zeit ab Juli 1997 lag, so dass ihr Anspruch auf die 3/7-Quote von der Differenz der Einkommen der Parteien 1996 ganz deutlich unter den vom Beklagten gezahlten 700 DM lag und in den Monaten von Januar bis Juni 1997 die gezahlten 700 DM nur wenig überschritt. Angesichts der Rückstandszeit und der stark schwankenden Einkünfte der Klägerin einerseits sowie der mit November 1996 einsetzenden freiwilligen Zahlungen des Beklagten andererseits ist es gerechtfertigt, insoweit wie folgt eine Gesamtabrechnung vorzunehmen:
1996 ist das vom Beklagten erzielte Nettogehalt von unstreitig 4100 DM zu bereinigen um die Fahrtkosten von monatlich 165 DM, so dass er anrechenbar verdiente 3935,00 DM.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 25. Juli bis 31. Dezember 1996 Krankengeld von insgesamt 12.968,20 DM erhalten. Geteilt durch 5,2 Monate ist das ein Monatsbetrag von 2494,00 DM.
Hinzukamen die Betriebseinnahmen aus dem Ingenieurbüro. Hier kann nicht nur abgestellt werden auf die steuerlich relevanten Einkünfte, wie sie sich aus dem Steuerbescheid für 1996 mit 860 DM ergeben. Vielmehr ist auszugehen von dem betriebswirtschaftlichen Jahresüberschuss, wie ihn die Klägerin mit 6557 DM erklärt hat. Dieser relativ geringe Gewinn ist zu bereinigen um "Raumkosten". Solche in einer Höhe von 14.479 DM lassen sich ohne nähere Erläuterung nur durch die darin enthaltenen Mietanteile erklären. Da die Klägerin ihr Büro in der eigenen Wohnung betrieb, sind die Raumkosten um einen angenommenen Mietanteil von 12.000 DM unterhaltsrechtlich zu korrigieren, so dass sich der Gewinn entsprechend erhöht.
Andererseits ist die Klägerin berechtigt, die Vorsorgeaufwendungen hiervon abzuziehen. Solche ergeben sich aus dem Steuerbescheid in Höhe von 5615 DM.
Danach ergibt sich ein berichtigter Jahresgewinn von 6557 DM + 12.000 DM - 5615 DM = 12.942 DM. Das entspricht monatlich 1078,00 DM.
Die Differenz der Einkünfte der Parteien betrug somit von August bis Oktober 1996 nur monatlich 363,00 DM.
Ab November 1996 erhielt die Klägerin zusätzlich Pflegegeld in Höhe von monatlich 400 DM. Dieser Betrag kann ihr nur in Höhe der Hälfte, also mit 200,00 DM als Einkommen zugerechnet werden; denn die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie einen Teil des Pflegegeldes verbraucht durch die Zahlung des Eigenanteils an Arzneimitteln, für die Entlohnung einer Haushaltshilfe, die ihr auch beim Haare waschen behilflich sein muss und dann anwesend sein muss, wenn sie in die Badewanne geht. Weitere Kosten entstehen ihr dadurch, dass sie mit einem Taxi zu Ärzten und ins Krankenhaus fahren muss, weil sie den Pkw nicht mehr selbst lenken kann.
So hat sich die Differenz der Einkommen der Parteien in den Monaten November und Dezember 1996 auf 163,00 DM reduziert.
1997 erzielte der Beklagte höheres Einkommen. Die Klägerin erhielt weniger Krankengeld.
Der Beklagte verdiente monatlich im Durchschnitt netto 4047,00 DM.
Er erhielt zusammen mit seiner ebenfalls erwerbstätigen Ehefrau eine Steuererstattung von 7215 DM. Davon kann ihm die Hälfte als eigene Erstattung zugerechnet werden. Das entspricht einem monatlichen Betrag von rund 300,00 DM.
Dieses Einkommen ist zu bereinigen um die Fahrtkosten von 165,00 DM,
so dass ein anrechenbares Monatseinkommen verbleibt von 4182,00 DM.
Demgegenüber erhielt die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 24. Juni 1997 ein Krankengeld von insgesamt 12.576,72 DM. Das entspricht geteilt durch sechs Monate einem Monatsbetrag von 2096,00 DM.
Hinzu kommt das Pflegegeld mit monatlich anrechenbaren 200,00 DM,
so dass sich ein Gesamteinkommen ergibt von monatlich 2296,00 DM.
Gewinne aus dem Ingenieurbüro können der Klägerin nicht mehr zugerechnet werden. Die von ihr vorgelegte betriebswirtschaftliche Auswertung bis zum 30.9.1997 hat Verluste ergeben von mehr als 13.000 DM bei Betriebseinnahmen von rund 7600 DM. Obwohl diese Auswertung nicht das gesamte Jahr 1997 betrifft, kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin in diesem Jahr einen Gewinn erwirtschaftet hat. Allerdings können die Verluste aus dem Ingenieurbüro nicht das übrige Einkommen der Klägerin schmälern; denn seit März 1997 hat der Sohn Frank zeitweilig im Büro mitgearbeitet und aus dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt. Diese entsprechen in ihrer Höhe von 11.542 DM aus selbständiger Erwerbstätigkeit knapp den betriebswirtschaftlich erklärten Verlusten der Klägerin aus dem Ingenieurbüro in der Zeit bis zum 30. September 1997.
Die Differenz der Einkünfte der Parteien betrug in diesem Zeitraum monatlich 1886,00 DM.
Die danach der Klägerin noch zustehende 3/7-Quote von 808,00 DM
hat der Beklagte mit den laufenden Zahlungen von monatlich 700 DM sowie unter Berücksichtigung seiner Überzahlungen aus der Zeit vor dem Januar 1997 gedeckt.
In der Zeit ab Juli 1997 errechnen sich die Unterhaltsansprüche der Klägerin wie folgt:
Einkommen des Beklagten anrechenbar 4182,00 DM
Einkommen der Klägerin, die kein Krankengeld mehr erhielt, aus dem anrechenbaren Teil des Pflegegeldes 200,00 DM
Einkommensdifferenz 3982,00 DM.
Der Beklagte hat monatlich 700 DM gezahlt.
Der Klägerin stehen die von ihr beantragten weiteren 500 DM monatlich zu.
Ab September 1997 hat der Beklagte Zahlungen nicht mehr geleistet. Die Klägerin kann die von ihr beantragten 1200 DM monatlich verlangen.
1998 haben sich die Einkünfte der Parteien erneut geändert.
Der Beklagte hat ein durchschnittliches Nettogehalt verdient von monatlich 4186,00 DM.
Zusammen mit seiner Ehefrau erhielt er eine Steuererstattung von 6150 DM. Bei Zurechnung der Hälfte ergibt sich ein monatlicher Betrag von 256,00 DM.
Abzuziehen sind die Fahrtkosten mit 165,00 DM,
so dass sich anrechenbar ergeben 4259,00 DM.
Die Klägerin erzielte aus ihrem Ingenieurbüro nunmehr wieder einen Überschuss von 10.175 DM. Die Vorsorgeaufwendungen sind dabei schon berücksichtigt. Einkommensteuern hatte die Klägerin auf diesen geringen Gewinn nicht zu entrichten. Danach hatte sie ein monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 847,00 DM.
Hinzuzurechnen ist die Hälfte des Pflegegeldes mit 200,00 DM,
so dass die Klägerin ein Einkommen hatte von 1047,00 DM.
Die Differenz der Einkünfte der Parteien betrug somit 3212,00 DM.
Danach kann die Klägerin die von ihr beantragten 1200 DM weiterhin verlangen.
1999 sind von Januar bis Mai 1999 die gleichen Einkommensverhältnisse der Parteien zugrunde zu legen wie im Vorjahr 1998, so dass die Klägerin weiterhin die von ihr beantragten 1200 DM monatlich verlangen kann.
Die Einkommensschwankungen des Beklagten waren in den vergangenen Jahren geringfügig, so dass davon abgesehen werden konnte, den genauen Einkommensbetrag für 1999 festzustellen.
Auf Seiten der Klägerin ließ sich kein höheres Einkommen feststellen, als im vorangegangenen Jahr. Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit müssten wegen der starken Schwankungen im Laufe des Jahres in einer Durchschnittsberechnung festgestellt werden. Ab Mai oder Juni 1999 war die Klägerin jedoch erneut arbeitsunfähig erkrankt, so dass sie Krankengeld erhielt. Daher fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin aus dem Ingenieurbüro von Januar bis Mai 1999 Einkünfte von mehr als monatlich 847 DM erzielt hat.
Für die Zeit ab Juni 1999 gilt sodann die nachfolgende Unterhaltsberechnung:
anrechenbares Einkommen des Beklagten 4259,00 DM
Die Klägerin erhielt Krankengeld von täglich 76,52 DM. Das entspricht monatlich 2334,00 DM.
Hinzu kommt das hälftige Pflegegeld mit 200,00 DM,
so dass das anrechenbare Einkommen der Klägerin 2534,00 DM betrug.
Die Einkommensdifferenz ist 1725,00 DM.
Die 3/7-Quote daraus 739,00 DM.
Ab Oktober 1999 wurde die Zahlung des Krankengeldes von der Krankenversicherung eingestellt, weil die Höchstdauer der Leistungszeit erreicht war. Die Klägerin kann von diesem Zeitpunkt ab somit wiederum die von ihr beantragten 1200 DM verlangen.
Den vorstehend errechneten Einkünften der Klägerin konnten Zinseinkünfte ihrerseits weder tatsächlich noch fiktiv zugerechnet werden. Zinserträge hatte sie ausweislich der Steuerbescheide und Steuererklärungen nicht mehr erzielt. Ihr kann unterhaltsrechtlich auch nicht vorgeworfen werden, dass sie solche nicht erzielt hat. Zwar hatte sie nach der insoweit unwidersprochenen Darlegung des Beklagten im Jahre 1992 ein Kapital von rund 230.000 DM. Davon hat sie jedoch einen Teil gebraucht für den Aufbau ihres Ingenieurbüros und ihres zeitweilig betriebenen Einzelhandels mit Computern und Software. Sodann hat sie nach Ausbruch ihrer Erkrankung und Abnahme ihrer Arbeitsfähigkeit weitere Beträge zum laufenden Unterhalt verbraucht. Das ist nachvollziehbar.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, § 711 und § 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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