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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.03.2004
Aktenzeichen: 8 WF 42/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25
GKG § 12 II
ZPO § 115
Bei der Bemessung des Streitwertes einer Ehesache sind von den monatlichen Nettoeinkünften über den Kindesunterhalt und Abträgen für Verbindlichkeiten alle Kosten abzuziehen, die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung abzugsfähig wären. Kommt danach ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung in Betracht, so übersteigt der Streitwert den gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 € (§ 12 II 4 GKG) nicht (Abweichung SchlHOLG, Beschluss vom 8. April 2003 - 13 WF 59/03-, SchlHA 2003 S. 284).
8 WF 42/04

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch Einzelrichter am 04. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 21. Januar 2004 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Familiengericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Streitwert für ein Scheidungsverfahren auf 2.000,00 € festgesetzt und im Nichtabhilfebeschluss ausgeführt, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien bewegten sich im untersten wirtschaftlichen Bereich, wie sich aus der Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe ergebe.

Mit der Beschwerde erstreben die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin eine Anhebung des Streitwertes auf 6.000,00 € und wenden sich gegen eine schematische Festsetzung des Streitwertes auf den Mindestwert in Fällen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Bei der Bemessung des Streitwertes für eine Ehesache sind von den monatlichen Nettoeinkünften der Parteien nicht nur der Kindesunterhalt und Abträge auf Verbindlichkeiten abzuziehen, sondern grundsätzlich auch jene weiteren Kosten, die im Rahmen des § 115 ZPO bei der Prüfung einer Ratenzahlungsanordnung Eingang finden. Die Richtigkeit einer ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung für beide Parteien ist von den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogen worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass den Parteien über die knapp bemessenen Grund- und Zusatzbeträge hinaus kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, welches 15,00 € übersteigt und zur Anordnung einer Ratenzahlung geführt hätte. Damit steht fest, dass die Parteien alle verfügbaren Mittel für eine kärgliche Lebensführung einsetzen und sich mit einem Lebenszuschnitt bescheiden müssen, der weitere Einschränkungen ohne Existenzgefährdung nicht gestattet. Bei derart beengten Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist der Streitwert für eine Ehesache nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf den Mindestwert von 2.000,00 € festzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

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