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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.10.1999
Aktenzeichen: 9 U 37/99
Rechtsgebiete: RVO


Vorschriften:

RVO § 640
Ein Landwirt handelt grob fahrlässig, wenn er einen Ernehelfer auf einem Anhänger mitnimmt, obwohl sich dieser in einem völlig desolaten Zustand befindet.
9 U 37/99 2 O 223/98 LG Lübeck

Verkündet am: 27. Okt. 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Rechtsstreit

1. des Landwirts,

2. der Versicherungs-Gesellschaft a. G., vertreten durch den Vorstand,

Beklagten und Berufungskläger,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

die Berufsgenossenschaft, vertreten durch den Geschäftsführer,

Klägerin und Berufungsbeklagte,

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 20.10.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 03.03.1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 39.002,59 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Ersatz von Aufwendungen gemäß § 640 RVO, die sie als Berufsgenossenschaft wegen eines Unfalls des für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten zu 1) tätig gewesenen und bei ihr versicherten G. erbracht hat.

Am 5. September 1996 transportierte der Beklagte zu 1) von seinem Feld Strohballen zu seinem Hof. Er benutzte dazu einen MB-Trac und zwei Anhänger mit Ladegitter, die er sich von dem Landwirt L. ausgeliehen hatte. Der Beklagte zu 1) fuhr den MB-Trac, die Helfer F. und P. luden die Strohballen auf die Anhänger und - am Spätnachmittag - Günther Müller stapelte die Strohballen auf den Anhängern. Bei der ersten Rückfahrt zum Hof nahmen die Helfer F. und P. auf der Ladefläche des MB-Trac Platz, während G. auf dem zweiten Anhänger verblieb. Dies geschah auch bei der zweiten Rückfahrt. Als der Beklagte zu 1) gegen 19.30 Uhr von der Kreisstraße 41 nach links in die Heiligenhafener Chaussee abbog, brach das Ladegitter des zweiten Anhängers nach rechts ab und fiel mit den Strohballen nach rechts auf die Straße, ohne dass der Hänger umkippte. Auch G. stürzte auf die Straße und prallte mit dem Kopf gegen die Bordsteinkante; er trug einen Schädelbruch, einen Bruch des rechten Augenhöhlenknochens und einen Splitterbruch des rechten Handgelenks davon.

Die Klägerin trug die Kosten der stationären und ambulanten Behandlung des G. und zahlte an ihn eine Unfallrente von zuletzt 495,50 DM. Mit Schreiben vom 13.10.1997 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) die bis dahin entstandenen Aufwendungen in Höhe von 33.840,22 DM geltend. Nach einem Schriftwechsel mit der Beklagten zu 2), der Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 1), zahlte diese den geltend gemachten Betrag Ende Februar 1998 an die Klägerin mit dem Vermerk "zum Ausgleich der Forderung".

Die Klägerin macht weitere Aufwendungen gegen die Beklagten geltend und hat dazu vorgetragen:

Der Beklagte zu 1) habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Der Landwirt L. habe den Beklagten zu 1) auf den schlechten Zustand des Anhängers ausdrücklich hingewiesen. Im übrigen sei dessen schlechter Zustand vor dem Unfall ohne weiteres deutlich erkennbar gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 22.353,79 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Unfall vom 05.09.1996 auf der K 41/Ecke Heiligenhafener Chaussee in Oldenburg in Holstein entstanden sind, zu ersetzen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben bestritten, dass der Landwirt L. den Beklagten zu 1) auf den schlechten Zustand des Hängers hingewiesen habe, und haben behauptet, dessen schlechter Zustand sei vor dem Unfall äußerlich auch nicht erkennbar gewesen. Die Verstöße des Beklagten zu 1) gegen Unfallverhütungsvorschriften seien daher nicht als grobe Fahrlässigkeit einzustufen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, dass das Verschulden des Beklagten zu 1) bereits nach dem unstreitigen Sachverhalt grob fahrlässig gewesen sei. Im übrigen hat das Landgericht in der Zahlung ein deklaratorisches Anerkenntnis gesehen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes überwiegendes Mitverschulden des G. einwenden, eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) und ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 2) leugnen. Dazu wiederholen und ergänzen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Sie beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in zweiter Instanz wird auf die Berufungsbegründung vom 27.04.1999 und die Berufungserwiderung vom 07.09.1999 Bezug genommen.

Die Ermittlungsakte 752 Js 2644/97 StA Lübeck hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1) Grobe Fahrlässigkeit

Der Beklagte zu 1) haftet für die Aufwendungen der Klägerin für den Verletzten G. gemäß § 640 RVO nur, wenn er den Arbeitsunfall mindestens grob fahrlässig verursacht hat. Dies hat das Landgericht zu Recht bejaht. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus; diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen. Es darf nicht schon aus einem objektiv groben Pflichtenverstoß allein deshalb auf ein entsprechend gesteigertes personales Verschulden geschlossen werden, weil ein solches häufig damit einherzugehen pflegt. Die Unternehmer sollen wegen ihrer an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge grundsätzlich von einer Haftung freigestellt sein und nur dann im Wege des Rückgriffs in Anspruch genommen werden können, wenn es auch bei voller Berücksichtigung dieses Zwecks angesichts ihres für den Versicherungsfall ursächlichen Verhaltens nicht mehr gerechtfertigt erscheint, die Folgen auf die in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossene Unternehmerschaft abzuwälzen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn eine besonders krasse und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet. Ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtenverstoß kann den Schluß auf ein auch subjektiv gesteigertes Verschulden allerdings nahelegen. Der Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, mag diese auch besonders wichtig sein, reicht aber grundsätzlich für sich allein nicht aus, um grobe Fahrlässigkeit annehmen zu können. Ein derartiger Vorwurf ist vielmehr gegen den Schädiger auch bei solchen Verstößen nach ständiger Rechtsprechung nur dann zu erheben, wenn auch in subjektiver Hinsicht ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit gesteigertes Verschulden vorliegt. Ein solches subjektiv gesteigertes Verschulden kann naheliegen, wenn ein besonders gewichtiger objektiver Pflichtenverstoß vorliegt, z.B. ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrift, die mit eindeutigen Sicherungsanweisungen vor tödlichen Gefahren schützen soll (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl., Kap. 32 Rdn. 10 und 11; BGH VersR 1988, 474; VersR 1989, 109).

Die hier maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften lauten:

§ 12 Abs. 4: Der Fahrzeugführer darf erst anfahren, nachdem alle Mitfahrenden sichere Plätze eingenommen haben.

§ 13 Abs. 1: Auf Fahrzeugen dürfen nur Personen mitfahren, wenn Plätze vorhanden sind, die einen sicheren Aufenthalt ermöglichen.

Ähnlich bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 2 und 3 StVO: Auf der Ladefläche von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden.

Fälle, in denen landwirtschaftliche Arbeiter auf mit Strohballen beladenen Anhängern mitgefahren sind, haben die Rechtsprechung wiederholt beschäftigt. In den vorliegenden Fällen ist nur der Vorwurf leichter Fahrlässigkeit für begründet erachtet worden.

OLG Oldenburg VersR 1967, 1052: 10 Ballen Stroh, in zwei Lagen zu je 5 Stück übereinander geladen, auf einem landwirtschaftlichen Anhänger; darauf zwei landwirtschaftliche Arbeiter sitzend; beim Durchfahren einer spitzwinkligen Linkskurve stürzte einer mit dem Strohballen, auf dem er gesessen hatte, vom Hänger. Nur leichte Fahrlässigkeit angenommen: Der Fahrer hatte sich mit dem Verletzten verständigt, ob alles in Ordnung sei; der Trecker konnte nur 18 km/h fahren und fuhr im Unfallzeitpunkt höchstens 14 km/h; die Straße hatte eine Betondecke, so dass beim Durchfahren der Kurve keine ungewöhnlichen Erschütterungen aufgetreten sein konnten; der zweite Arbeiter hatte sich mit den Füßen am Seitenschott abgestützt, der Verletzte hingegen hatte seine Beine an dem Strohballen herunterhängen lassen und sich offenbar nicht auf das Durchfahren der ihm bekannten Kurve eingestellt; der Verletzte war ein erfahrener Landarbeiter, bei dem die Kenntnis von den Gefahren vorausgesetzt und ein entsprechendes Verhalten erwartet werden konnte.

BGH VersR 1988, 474: Die Verletzte hatte einen einachsigen Anhänger ohne Ladegitter mit Strohballen mit einer leichten Innenneigung bis zu einer Gesamthöhe von 3,70 m beladen; bei der Rückfahrt zum Hof blieb sie oben auf dem Hänger; beim Einbiegen nach links in eine Seitenstraße fielen hinten rechts mehrere Strohballen vom Hänger, und die Verletzte stürzte auf die Straße. Der BGH hat den objektiven Pflichtenverstoß des beklagten Landwirts als nicht so krass angesehen, dass er ohne besondere Feststellungen zur personalen Seite den Schluß rechtfertigen könne, dem Beklagten sei auch subjektiv ein gesteigerter Schuldvorwurf zu machen. Der BGH hat ausgeführt: Zwar habe es sich bei der Heimfahrt mit der ohne festen Halt in 3,70 m Höhe auf den ungesicherten Strohballen sitzenden Frau M. um eine sehr gefährliche Angelegenheit gehandelt, die es auf den ersten Blick nahelegen könne, das Verhalten des Beklagten als äußerst leichtsinnig und deshalb als grob fahrlässig einzustufen. Diese Wertung sei aber dann nicht gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beklagten konkrete Anhaltspunkte dafür sprächen, die Gefahr eines Absturzes von Frau M. sei hier aufgrund besonderer Umstände nicht ernstlich gegeben. Dass eine solche Annahme des Beklagten im Streitfall habe in Betracht kommen können und deshalb eine fallbezogene Abwägung der für und gegen eine gesteigerte Schuld des Beklagten sprechenden Umstände erforderlich sei, ergebe sich schon aus den vom Berufungsgericht selbst aufgeführten Gegebenheiten. So seien die Strohbündel mit einer Innenneigung geschichtet gewesen, was den Beklagten (subjektiv) zu der Annahme habe verleiten können, die Ladung sei fest genug gepackt, um ein Herunterfallen einzelner Strohballen jedenfalls dann zu verhindern, wenn er langsam und insbesondere in Kurven nur mit Schrittgeschwindigkeit fahre. Auch habe es sich bei Frau M. um eine erfahrene Erntehelferin gehandelt, die vom Beklagten noch am Vortrag vergeblich zum Herabsteigen aufgefordert worden sei und durch ihre Weigerung bei dem Beklagten den durch vorangegangene unfallfreie Fahrten hervorgerufenen Eindruck verstärkt gehabt haben könne, sie sei auf Grund ihrer Erfahrung bei der Fahrt auf den Strohbündeln nicht ernstlich gefährdet. Einem gesteigerten Maß an personeller Schuld auf seiten des Beklagten könne ferner auch entgegenstehen, dass es nach den Bekundungen der Zeugin H. früher üblich gewesen sei, beim Einfahren von Stroh oben auf dem Wagen sitzenzubleiben, und dass dies, wie nicht zuletzt der Streitfall zeige, auch heute noch gelegentlich vorkomme. So sei insbesondere für den Betrieb des Beklagten davon auszugehen, dass es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt habe; denn nach der Aussage der Zeugin H. sei Frau M. manchmal einfach nicht runtergegangen. Zwar stelle § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht auf die verkehrsübliche, sondern auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ab. Das bedeute aber nicht, dass ein beim Einbringen der Ernte in der Landwirtschaft etwa zu verzeichnender Schlendrian bei der Beurteilung der Frage, ob eine gesteigerte Vorwerfbarkeit und deshalb grobe Fahrlässigkeit vorliege, außer Betracht bleiben müsse. Auch solche berufsspezifischen Nachlässigkeiten seien vielmehr in die vom Tatrichter nach § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmende Gesamtwürdigung zum Grad der Fahrlässigkeit mit einzubeziehen.

Das OLG Stuttgart VersR 1989, 497 hat in der Folgeentscheidung das Verhalten des Beklagten zwar als grob leichtsinnig, aber subjektiv nicht als grob fahrlässig eingestuft auf Grund folgender Umstände: Die damals 71 Jahre alte Verletzte sei aufgrund Betreibens einer eigenen Landwirtschaft eine in allen Belangen der Landwirtschaft erfahrene Helferin gewesen. Zwar sei ihr Verhalten erkennbar nicht ungefährlich gewesen. So habe der Beklagte, ein Jungbauer und Nebenerwerbslandwirt, sie am Tag zuvor und auch sonst schon aufgefordert gehabt, vom Hänger abzusteigen, was sie abgelehnt habe; eine Mitfahrgelegenheit auf dem Trecker habe gefehlt. Die Strohballen seien mit Innenneigung geschichtet gewesen. Vorsichtige Fahrweise (Befahren der Kurve nur mit Schrittgeschwindigkeit).

In einer späteren Entscheidung (VersR 1989, 110) hat der BGH am Ende allerdings ausgeführt: Zudem dürfe bei den Normzweckerwägungen zu § 640 RVO nicht unberücksichtigt bleiben, dass... für diesen Regreß nicht der das Schadensersatzrecht beherrschende Ausgleichsgedanke im Vordergrund stehe, sondern dem Sozialversicherungsträger Ersatz seiner Aufwendungen im wesentlichen aus präventiven, erzieherischen Gründen gewährt werden solle. Gerade diese Gründe geböten es aber, bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art an das Tatbestandsmerkmal der für einen Rückgriff erforderlichen groben Fahrlässigkeit keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen, um nicht auf solche Weise durch Freistellen von Sanktionen einem Schlendrian bei der Einhaltung elementarer Sicherheitspflichten auf Baustellen Vorschub zu leisten.

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu 1) nicht nur in objektiver, sondern auch in subjektiver Hinsicht zu bejahen; denn der zweite Anhänger befand sich in einem desolaten, maroden Zustand. Dies ergibt sich aus den Lichtbildern in der Ermittlungsakte deutlich. Zwar zeigen diese den Zustand nach der herausgebrochenen Halterung des Ladegitters. Nach dem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten des DEKRA-Sachverständigen Qu. vom 12.12.1996 stammte der Anhänger aus dem Baujahr 1957, war im Unfallzeitpunkt (05.09.1996) also fast 40 Jahre alt. Der Sachverständige hat ausgeführt: Die vorhandenen Schäden, insbesondere an den Bordwänden, seien zwar zum Teil dem eigentlichen Abstürzen des Ladegitters mit vorhandenem Ladegut zuzuordnen; jedoch müsse hier deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass aufgrund des maroden Vorzustandes des gesamten Aufbaus diese Schadensentwicklung stark begünstigt worden sei. So seien aufgrund vorhandener starker Korrosionsschwächungen die Einfaßprofile des Pritschenbodens und der Holzbordwände ausgerissen. Dieses gelte insbesondere auch für das massive obere Einfaßprofil der seitlichen Bordwände. Vorhandene Schweißverbindungen von Verstärkungsprofilen hätten sich bereits gelöst gehabt; die erforderliche Festigkeit des gesamten Aufbaus sei aufgrund des maroden Vorzustandes nicht mehr gewährleistet gewesen. Die vorhandenen Profilbretter seien zum Teil morsch gewesen; bezeichnend hierfür sei eine vorgenommene provisorische Reparatur am Pritschenboden (Verstärkung mit einem Brett).

Diese Feststellungen sind durch die von dem Sachverständigen gefertigten Lichtbilder dokumentiert. Von den sonst noch von dem Sachverständigen festgestellten, nach seiner Auffassung aber nicht maßgeblich unfallursächlichen Mängeln abgesehen (unterschiedliche Bereifung, unzulässige Veränderung der Elyptikfedern hinten links und rechts; keine einwandfreie Funktion der Auflaufbremse) wären die festgestellten, bereits vor dem Unfall vorhandenen Mängel am Aufbau für den Beklagten bei der gebotenen Überprüfung des alten ausgeliehenen Hängers nach Auffassung des Senats ohne weiteres erkennbar gewesen. Der Sachverständige geht am Ende seines Gutachtens von deutlich erkennbar aus. Jedenfalls die zum Teil morschen Profilbretter und Korrosionsschwächungen der Einfaßprofile waren auch bei flüchtiger, beim Ausleihen gebotener Betrachtung nicht zu übersehen. Die dann gebotene nähere Betrachtung hätte den insgesamt maroden Zustand des Anhängers deutlich werden lassen. Entweder hat der Beklagte zu 1) sich über jegliche Bedenken hinweggesetzt oder er hat die Augen vor deutlich erkennbaren Gefahrumständen verschlossen. Beides hält der Senat für eine ungewöhnlich hohe Sorgfaltspflichtverletzung und für schlechthin unentschuldbar. Da die Festigkeit des gesamten Aufbaus nicht mehr gewährleistet war, konnte auch das Ladegitter seine Sicherungsfunktion gegen ein Verrutschen/Herunterfallen der Strohballen nicht mehr erfüllen.

Wenn auch der Erntehelfer F. nach seinen Angaben im Ermittlungsverfahren keine Beschädigungen am Anhänger festgestellt haben will, hatte er doch keinen Grund, darauf besonders zu achten; er hat die Strohballen mit nach oben gereicht und hat sich ersichtlich nie auf dem letzten Hänger aufgehalten. So hat auch der andere Erntehelfer P. im Ermittlungsverfahren bekundet, er habe sich den Anhänger vor der Arbeit nicht angeguckt.

Auf die Vernehmung des Landwirts L. kommt es nach allem nicht mehr an.

Angesichts des ohne weiteres erkennbaren maroden Zustandes des Anhängers würde es den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch in subjektiver Hinsicht nicht mildern, wenn auch der Beklagte zu 1) den G. - wie behauptet - mehrfach erfolglos aufgefordert haben sollte, vom Anhänger abzusteigen. Zum einen bestand keine Notwendigkeit, auf dem Anhänger sitzenzubleiben, da auf dem MB-Trac eine weitere Sitzgelegenheit vorhanden war. Zum anderen kann nicht angenommen werden, dass G. einer Aufforderung nicht nachgekommen wäre, wenn sie energisch genug unter Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren erfolgt wäre. Ob G. ein erfahrener Erntehelfer war oder nicht, ist unerheblich, da es oben auf den Strohballen ohnehin keine Haltemöglichkeit gab, schon gar nicht gegen das Herabstürzen der gesamten Ladung. Von einer Schichtung der Strohballen mit Innenneigung kann keine Rede sein, wie sich aus den Lichtbildern des unbeschädigten ersten Anhängers ergibt. Danach sind die seitlichen Bordwände zwar etwas schräg ausgestellt, die Strohballen aber völlig gerade geschichtet.

Bei allem verkennt der Senat nicht, dass die erste Fahr gefahrlos abgelaufen ist und der Unfall sich erst auf der zweiten Fahrt ereignet hat. Ob der nach Darstellung des G. im Ermittlungsverfahren bei der zweiten Fahrt zugenommene Wind dabei eine Rolle gespielt hat, kann dahingestellt bleiben; denn der bereits auf der ersten Fahrt eingetretene "Schlendrian" muss bei der Beurteilung der Frage, ob eine gesteigerte Vorwerfbarkeit und deshalb grobe Fahrlässigkeit vorliegt, außer Betracht bleiben (vgl. BGH VersR 1989, 110).

Auf ein etwaiges Mitverschulden des Verletzten G. kommt es grundsätzlich nicht an. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges über § 254 BGB scheidet aus. § 110 SGB VII gilt hier nicht. Dies hat die Berufungserwiderung zutreffend ausgeführt. Darauf wird verwiesen.

2) Schuldanerkenntnis

Auf ein Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 2), wie es das Landgericht zusätzlich angenommen hat, kommt es somit nicht mehr an. Dennoch sei angemerkt, dass nach Auffassung des Senats von einem kausalen Anerkenntnisvertrag zum Grund des erhobenen Anspruchs nicht ausgegangen werden kann, sondern in der Überweisung des mit Schreiben vom 13.10.1997 geforderten Betrages von 33.840,22 DM mit dem Bemerken "zum Ausgleich der Forderung" allenfalls ein schlüssig erklärtes Anerkenntnis der konkreten Forderung liegen kann (vgl. BGH VersR 1963, 1025/6; NJW 1995, 3311/2).

Nach allem ist die Berufung daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 2 i. V. m. § 9 ZPO.

Ende der Entscheidung

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