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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: 9 U 54/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 I
BGB § 826
BGB § 31
Zur Frage der Voraussetzungen der Haftung eines Vereinsmitglieds gegenüber einem anderen Vereinskollegen, der aus dem Verein ausgeschlossen wird.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Teilurteil

9 U 54/01

Verkündet am: 22. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2002 durch die Richter , und für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 15. März 2001, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, geändert.

Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 2.556,46 € (= 5.000 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Juli 1996 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. zu tragen. Im übrigen bleibt die Kostenentscheidung einem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger war langjähriges Mitglied des beklagten Vereins C N e. V.. Dort hatte er einen Liegeplatz für seine Segelyacht. Zwischen dem Kläger und dem Vorstand des Vereins, vor allem dessen Vorsitzendem K., kam es in den Jahren 1994 und 1995 zu immer größeren Spannungen. Im Juli 1995 führte der Kläger mit dem Beklagten zu 3. auf dem Hafengelände ein in den Einzelheiten streitiges Gespräch über Vereinsangelegenheiten, insbesondere darüber, ob von dem Yachteigner O. für seinen Liegeplatz gezahlte 100.000 DM ordnungsgemäß und überhaupt verbucht seien, und ob der Vereinsvorsitzende Schuld an den für den Verein unerwartet hohen Kosten für den Clubhausneubau habe (vgl. die Gesprächsnotiz des Beklagten zu 3., Bl. 50 d. A.; Original Bl. 63 BA 3 O 306/95 LG Flensburg). Nachdem der Inhalt der Gesprächsnotiz über den Beklagten zu 2., den Vorsitzenden des Ältestenrates, vereinsöffentlich geworden war, beschloss die Mitgliederversammlung am 28. Oktober 1995 den Ausschluss des Klägers (vgl. das Protokoll Bl. 39 ff. d. A.). Auf der Mitgliederversammlung entfielen von 103 vorhandenen Stimmen bei 6 Enthaltungen 97 Stimmen auf den Ausschluss.

Der Kläger hält den Beschluss für rechtswidrig. Er meint, die Mitgliederversammlung sei nach der Vereinssatzung (Bl. 87 ff. d. A.) nicht zuständig gewesen. In deren § 11 Nr. 2 sei bestimmt, dass der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes erfolge. Die Mitgliederversammlung hätte für die befangenen Vorstandsmitglieder Ersatzmitglieder bestimmen müssen. Befangenheit könne nur bei Organmitgliedern, nie bei einem Organ vorliegen. Nur bei dem kleineren Personenkreis der Vorstandsmitglieder wäre eine sachliche Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe möglich gewesen. Der C N habe ihm kein rechtliches Gehör gewährt. An der Mitgliederversammlung hätten er und seine Frau nicht teilgenommen, um sie nicht zu legalisieren. Der Ausschluss sei ihm mit Schreiben des Vorstandes vom 6. November 1995 (Bl. 23 d. A.) ohne die erforderliche Begründung mitgeteilt. Es stehe nicht einmal fest, auf welche Tatsachen sein Ausschluss beruhe.

Ungeachtet der Vereinsautonomie sei der Beschluss wegen der besonderen Bedeutung des C N und wegen des schwer wiegenden Verlusts des Liegeplatzes gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Eines groben Verstoßes gegen die Mitgliedergemeinschaft im Sinne des § 11 Nr. 2 Satz 2 der Satzung habe er sich nicht schuldig gemacht. Der Beklagte zu 3. sei bei dem Gespräch mit ihm - bereits mit entsprechenden Informationen des Vorstands versorgt - als agent provocateur aufgetreten. Seine Äußerung gegenüber dem Beklagten zu 3., dass der Yachteigner O. sich für 100.000 DM in den Verein eingekauft habe und das Geld in keinen Rechenschaftsbericht auftauche, sei eine dem wirklichen Sachverhalt angemessene Formulierung. Unverändert sei er der Auffassung, dass die Überschreitung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Kostenrahmens für den Neubau des Clubhauses den Straftatbestand der Untreue erfülle. Ihm lägen Aussagen vor, dass der Vereinsvorsitzende und der beauftragte Architekt, ohnehin Nachbarn, schon vor dem Clubhausneubau geschäftlich verbunden gewesen seien (vgl. zu den Äußerungen des Klägers aus dessen Sicht: Bl. 719 ff., 52, 482, 582 d. A. "Liegeplatz O."; Bl. 588, 726 ff. d. A. "Clubhausneubau"). Wegen des Ausschlusses würde er in keinen anderen Verein aufgenommen und könne keinen anderen Liegeplatz erlangen. Denn in anderen Vereinen sei nicht bekannt, dass bei dem C N in jedem Jahr Mitglieder ausgeschlossen würden, weil der Vorstand so an Liegeplatzrechte gelange und diese weiterverkaufen könne.

Der Kläger begehrt vom C N für die Zeit von 1996 bis 2002 Zusatzkosten für einen anderen Liegeplatz, Fahrkosten und Entschädigung für die entzogene Nutzung seines alten Liegeplatzes, insgesamt 87.752 DM, Rechtsanwaltskosten von 1.277 DM, Erstattung der auf das Jahr 1995 entfallenen Umlage von 1.440 DM für die Ausbaggerung des Hafens und hilfsweise Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes in Höhe des Nutzungsausfalls für die Jahre 1996 bis einschließlich 2002, also 30.800 DM. Der Verkehrswert seines Liegeplatzes sei um mindestens 5.000 DM höher, als die gezahlten 40.000 DM. Der Beklagte zu 2. habe ihm in seiner Funktion als Vorsitzender des Ältestenrates vorsätzlich Schaden zugefügt, der Beklagte zu 3. habe ihn fälschlich denunziert. Beide schuldeten wegen dieser Mitwirkung in der gegen ihn gerichteten Kampagne Ersatz eines Drittels des Schadens.

Die Beklagten treten allem entgegen. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung, auch die Möglichkeit, eine Art Interimsvorstand zu bestellen, sei mit dem Rechtsanwalt des C N und einem Vereinsmitglied, Volljurist und ehemaligen Direktor eines Amtsgerichts, geprüft. Der Kläger habe in dem fairen Verfahren jede Möglichkeit gehabt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Beschluss vom 28. Oktober 1995 sei durch die Übersendung des Protokolls über die Mitgliederversammlung ausreichend begründet. Der Ausschluss sei wegen der Vereinsautonomie gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Die dem Ausschluss zugrundeliegenden Tatsachen seien zutreffend festgestellt. Der Kläger habe sich eines groben Verstoßes gegen die Mitgliedergemeinschaft schuldig gemacht. Die Äußerungen des Klägers zum "Vorgang O." könnten nicht anders aufgefasst werden, als dass mit Wissen und Willen der Vorstandsmitglieder gezahlte 100.000 DM in "dunkle Kanäle" geflossen seien. Tatsächlich habe der Yachteigner O. ordnungsgemäß verbuchte 42.000 DM für seinen Liegeplatz bezahlt. Die Erhöhung der Kosten für den Neubau des Clubhauses habe ihren Grund in Sonderwünschen, Zusatzaufträgen und behördlichen Auflagen. Schadensersatz könne der Kläger auch deshalb nicht verlangen, weil er mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 seine Mitgliedschaft im C N selbst gekündigt habe (Bl. 25 d. A.; vgl. auch das Schreiben des Klägers vom 13. Dezember 1995, Bl. 83 d. A.). Daraufhin sei er bereits Ende 1995, Anfang 1996 mit 40.000 DM angemessen für seinen Liegeplatz entschädigt.

Mit Beschluss vom 10. April 2002 ist in Bezug auf den am 20. November 2001 verstorbenen Beklagten zu 4. die Aussetzung des Verfahrens angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die Berufungsbegründung vom 4. September 2001, die Berufungserwiderung vom 19. März 2002 und die Schriftsätze vom 18. März 2002, 3. April 2002 und 15. April 2002 verwiesen. Die Akten über die drei im Zusammenhang mit dem Streit über den Ausschluss des Klägers geführten Vorprozesse sind beigezogen (2 O 308/95 LG Flensburg; 2 O 297/95 LG Flensburg; 3 O 306/95 LG Flensburg).

II.

Die Berufung des Klägers ist nur wegen der weiteren 5.000 DM für den Liegeplatz begründet. Die Aussetzung des Verfahrens hinsichtlich des verstorbenen Beklagten zu 4. steht einer Entscheidung durch Teilurteil nicht entgegen (vgl. RG 241, 414, 415).

1. Verletzt ein Verein einem Vereinsmitglied gegenüber schuldhaft eine sich aus der Satzung oder dem Mitgliedschaftsverhältnis ergebende Pflicht, kann das Vereinsmitglied Schadensersatz verlangen, sei es nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 Abs. 1, 826, 31 BGB (vgl. BGHZ 90, 92; 110, 323; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 31 Rn. 12). Eine schuldhafte Pflichtverletzung liegt nicht vor, insbesondere nicht bei der Annahme der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung und der Feststellung der Tatsachen, die dem Ausschluss zugrunde liegen (vgl. zu den Anforderungen an einen Vereinsausschluss BGH, NJW 1997, 3368).

a. Keiner der auf Seiten des C N Beteiligten hat bei der Annahme der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung die im Verkehr erforderliche Sorgfall außer Acht gelassen. Das beruhte auf anwaltlichem Rat, der Empfehlung eines ehemaligen Amtsgerichtsdirektors und dem Urteil des Landgerichts Flensburg vom 17. Oktober 1995 (Beiakte 2 O 308/95, Bl. 83 ff.). Viele gute und nach Ansicht des Senats eher die besseren Gründe sprechen dafür, dass die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über den Ausschluss berufen war. Nach § 11 Nr. 2 Satz 1 der Satzung erfolgt der Ausschluss durch Beschluss des Vorstands. Sämtliche bei der außerordentlichen Vorstandssitzung vom 3. August 1995 anwesenden Mitglieder des Vorstands des C N haben sich und den Vorstand als betroffenes Organ an einer Entscheidung über den Ausschluss des Klägers gehindert gesehen (vgl. das Protokoll vom 3. August 1995, Bl. 48 f. d. A.). Dem Wortlaut der Satzung ist nicht zu entnehmen, wer in einem solchen Fall über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds entscheidet. Sie enthält auch keine Bestimmung, dass die Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für Vorstandsmitglieder bestimmen muss, die sich für befangen halten. § 19 Nr. 3 Satz 2 regelt lediglich, dass bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand vor Ablauf seiner Amtsperiode der Vorstand einen Vertreter bis zur Neuwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung bestimmt. Das betrifft dem Wortlaut nach den Fall des gänzlichen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, nicht der Befangenheit in einer einzelnen Sache. Denkbar ist eine analoge Anwendung dieser Bestimmung dahingehend, dass eine außerordentliche Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder bestellt. Das ist aber nur eine Möglichkeit unter mehreren, die sicher nicht näher liegt, als die Annahme der Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. Denn die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Anders als in dem Fall BGHZ 90, 92 geht es nicht um den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds durch die übrigen Mitglieder des Vorstands und damit einer Entscheidung, die mit Rechten der Mitgliederversammlung nicht vereinbar ist, sondern den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung als dem höchsten Vereinsorgan selbst. Auch in Rechtsprechung und Literatur finden sich deutliche Stimmen für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung in vergleichbaren Fällen (vgl. OLG Hamm, BB 1976, 1191, 1192; LG Freiburg, NJW-RR 1989, 1021; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 8. Aufl., Rn. 1671; a. Ans. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein, 15. Aufl., Rn. 98 a. E.). Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt nicht mit Sicherheit entnehmen, wer in einem solchen Fall zuständig ist. Dort gibt es aber eher Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung. So heißt es in BGH, NJW 1981, 744, 745 im Zusammenhang mit der Mitwirkung befangener Vorstandsmitglieder: "Keine Rolle spielt es dabei, dass der Verein in der Satzung ... keine Vorsorge getroffen hat, welches Organ bei der Verhinderung des Vorstands zur Durchführung eines Ordnungsverfahrens berufen ist". Da ist von der Zuständigkeit eines anderen Organs die Rede, nicht von der Bestellung von Ersatzmitgliedern. Es ist nicht zu erkennen, wie der C N bei der Bestimmung der Zuständigkeit des zuständigen Vereinsorgans mit größerer Sorgfalt hätte vorgehen können.

b. Ein Verschulden trifft den C N im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 28. Oktober 1995 auch im übrigen nicht.

Der Ausschluss hat eine Stütze in der Satzung. Nach deren § 11 Nr. 2 Satz 2 ist ein Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied sich eines groben Verstoßes gegen die Satzung oder die Mitgliedergemeinschaft schuldig gemacht hat. Das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren ist beachtet. Nach § 17 der Satzung kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Dafür gelten die gleichen Vorschriften, wie für die ordentliche Mitgliederversammlung, sodass die Mitglieder vier Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen waren, § 15 Nr. 1 der Satzung. Diesen Anforderungen genügt die rechtzeitige Einladung des Vorstandes vom 20. September 1995 an die Mitglieder mit den dort bezeichneten, zahlreichen Anlagen (Bl. 43 d. A.). Nach § 16 Nr. 1 der Satzung wird die Mitgliederversammlung von dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Diesen haben sich wegen ihrer persönlichen Betroffenheit daran gehindert gesehen (Bl. 39 d. A.). § 18 Nr. 1 der Satzung bestimmt, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens 1/4 der stimmberechtigten Clubmitglieder erschienen sind. Daran, dass dem so war, besteht kein Zweifel. Die nach § 18 Nr. 5 der Satzung erforderliche Mehrheit war gegeben. Den Beschluss der Mitgliederversammlung hat der Vorstand entsprechend § 19 Nr. 4 b) der Satzung durch Übersendung des Schreibens vom 6. November 1995 vollzogen.

Dem Kläger ist rechtliches Gehör gewährt. Er hat die Schreiben des Ältestenrates vom 5. August 1995 (Bl. 46 f. d. A.) und 16. August 1995 (Bl. 90 d. A.) bekommen, letzteres zusammen mit dem Protokoll über die Sitzung des Ältestenrates vom 11. August 1995 (Bl. 34 f. d. A.). Darauf hat er geantwortet (Bl. 186, 187 f. d. A.). Die Einladung vom 20. September 1995 zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 28. Oktober 1995 hat er erhalten (Bl. 43 d. A.). Dass er an der Mitgliederversammlung nicht teilgenommen und auch seine Ehefrau dort nichts hat bekunden lassen, war seine Entscheidung. Dem - anwaltlich beratenen - Kläger wäre eine Teilnahme unter Protest gegen die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung möglich gewesen. Der Beschluss vom 28. Oktober 1995 ist dem Kläger durch die Übersendung des Protokolls über die Mitgliederversammlung ausreichend begründet worden (Bl. 23 d. A.). Damit war klar, worauf sich der Ausschluss gründete, nämlich auf seine auf den 20. Juli 1995 datierten Äußerungen gegenüber dem Beklagten zu 3. (vgl. Bl. 39, 41 d. A.).

Die Tatsachen, die der Ausschließungsentscheidung zugrundegelegt wurden, sind bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Tatsachenermittlung festgestellt, ohne dass auch nur ein Ansatzpunkt für Fahrlässigkeit erkennbar wäre. Das Landgericht ist nach einer umfangreichen und sorgfältigen eigenen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Klägers und des Beklagten zu 3. sowie der Vernehmung der Zeugin S. und des Zeugen W. im Tatsächlichen überzeugend zu keinem anderen Ergebnis gekommen, als schon die Mitgliederversammlung (vgl. Bl. 362 ff., Bl. 476 ff., 479 ff., Bl. 585 ff., Bl. 587 ff. d. A.). Die Mitgliederversammlung hat die Äußerungen des Klägers festgestellt nach einem Appell des Versammlungsleiters We., sich gegenüber dem Kläger fair und sachlich zu verhalten, nach einer Äußerung Dr. B., die Angelegenheit möglichst sachlich zu behandeln. Dann hat die Mitgliederversammlung den Vorstand K., den Yachteigner O. und den jetzigen Beklagten zu 3. gehört. Letzterer hat bestätigt, dass der Kläger die streitigen Behauptungen aufgestellt habe (Bl. 41 d. A.). Daran schloss sich eine Diskussion unter Beteiligung mehrerer Vereinsmitglieder an, mit "Beweiswürdigung" und Glaubwürdigkeitsbeurteilung, auch mit der Möglichkeit für alle, zu Wort zu kommen. Erst daraufhin kam es zur Beschlussfassung (vgl. zu allem Bl. 39 ff. d. A.). Die Mitgliederversammlung hat die Äußerung des Klägers dahingehend verstanden, dass der Kläger dem Vorstand im Zusammenhang mit den von dem Yachteigner O. angeblich gezahlten 100.000 DM und dem Clubhausneubau "dunkle Machenschaften" vorgeworfen hat. Das so zu verstehen ist entgegen der Ansicht des Klägers alles andere als die von ihm angenommene "rechtswidrige Interpretationswillkür", im Gegenteil sind diese Äußerungen nicht anders zu verstehen und wollte der Kläger sie nach Auffassung des Senats gar nicht anders verstanden wissen. Das zeigen die Äußerungen des Klägers im Prozess. Grob unbillig oder willkürlich war der Ausschluss ausgehend von diesem, jedenfalls frei von Fahrlässigkeit festgestellten Sachverhalt nicht. Es ist ohne Weiteres verständlich, dass die den Ausschluss befürwortenden Vereinsmitglieder angenommen haben, dass der Kläger sich eines groben Verstoßes gegen die Mitgliedergemeinschaft schuldig gemacht hat.

2. Einem Schadensersatzanspruch des Klägers stehen weitere Hindernisse entgegen.

a. Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat nach § 249 Satz 1 BGB den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Notwendig ist, dass der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Schaden entfiele. Hätte sich die Mitgliederversammlung darauf beschränkt, Ersatzmitglieder für den Vorstand zu bestellen, hätte der so besetzte Vorstand den Kläger ausgeschlossen. Daran hat der Senat bei der überwältigenden Stimmenmehrheit für den Ausschluss des Klägers keinen Zweifel und kann der Kläger, ausgehend von der Annahme einer von langer Hand vorbereiteten, gegen ihn gerichteten Kampagne, selbst keinen Zweifel haben.

Vor allem hat der Kläger seine Vereinsmitgliedschaft mit Schreiben vom 4. Dezember 1995 fristlos und mit sofortiger Wirkung gekündigt. Daran lässt sein Schreiben vom 13. Dezember 1995 kein Zweifel (vgl. Bl. 25 f.; Bl. 3 d. A.; § 21 Nr. 5 1. Alternative [Austritt] der Satzung; Bl. 83 d. A.). Das schließt den Zurechnungszusammenhang und damit die rechtliche Ursächlichkeit des Vereinsausschlusses aus (vgl. BGHZ 110, 323, 329). Es lässt sich in diesem Fall nicht sagen, dass der Kläger zu seiner Kündigung in jedenfalls nicht ganz ungewöhnlicher Weise durch den Ausschluss herausgefordert worden ist oder für diese ein rechtfertigender Anlass bestand. Noch unter dem 16. November 1995 hat der Kläger dem C N geschrieben, dass seine Mitgliedschaft mit ihren Rechten und Pflichten solange bestehen bleibe, bis ein rechtsgültiges Urteil vorliege. Sollte dieser das ignorieren, werde er eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragen (Bl. 24 d. A.). Letzteres - und eine nachhaltig betriebene Feststellungsklage auf Unwirksamkeit des Ausschlusses - wäre die Alternative zur Kündigung gewesen, sowohl in betreff des Liegeplatzes, wie auch zu dem vom Kläger genannten "Ehrenschutz" (Bl. 873 d. A.). Für diese Alternative hat sich der Kläger aber nicht entschieden, obwohl er selbst in seiner Beurteilung des Ausschlusses so sicher, wie nur irgend möglich war. Wenn er dann mit der Behauptung, ihm sei sein Liegeplatz zu Unrecht entzogen und vorenthalten, Schadensersatz verlangt, liegt darin spätestens nach dem Verlangen und alsbaldigen Erhalt der Vergütung von 40.000 DM für seinen Liegeplatz zumindest ein nach § 242 BGB unbeachtliches, weil widersprüchliches Verhalten, ein unzulässiger Widerspruch gegen die objektive Erklärungsbedeutung seines Verhaltens ("protestatio facto contraria").

b. Der vom Kläger bezeichnete jährliche Nutzungsausfall von 4.400 DM ist nach überwiegender Ansicht nicht ersatzfähig (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., Vorb v § 249 Rn. 26). Davon, dass es um ein Lebensgut gehe, dessen ständige Verfügbarkeit für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung von zentraler Bedeutung sei, kann jedenfalls nicht die Rede sein. Soweit der Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.277 DM wegen der Kostenrechnung der Rechtsanwälte Brink und Kollegen vom 2. Oktober 1995 (Bl. 59 d. A.) verlangt, ist seine Klage unschlüssig. Darauf ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Rechtsanwalt Giessler war tätig im Vorfeld der anderen Prozesse. Im Dunkeln bleibt, ob und inwieweit die mit der Kostenrechnung vom 2. Oktober 1995 in Rechnung gestellte Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO auf entsprechende Gebühren für anschließende gerichtliche Verfahren anzurechnen und welche anwaltliche Tätigkeit überhaupt in Rechnung gestellt ist.

c. Ein Geschädigter kann nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten sein, zur Schadensabwendung oder -minderung Rechtsbehelfe zu ergreifen. Das gilt hier vor allem unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger durch seine Vereinsmitgliedschaft bei dem C N mit diesem in einer Sonderbeziehung verbunden war, die den Kläger mit dem Verein zur Förderung des gemeinsamen Ziels und Zwecks miteinander verband und ihm gegenüber dem allgemeinen Grundsatz des § 242 BGB erhöhte Treue- und Förderpflichten auferlegte (vgl. BGHZ 110, 323, 330). Diese Treuepflicht hätte es von dem Kläger verlangt, die Meinungsverschiedenheiten über die Entziehung des Liegeplatzes in einem Rahmen auszutragen, der den C N nach Möglichkeit vor vermeidbaren wirtschaftlichen Schäden bewahrt hätte. Der Kläger, damals und heute in der absoluten Gewissheit, dass allein ihm Unrecht widerfahren ist, hätte unter Hinweis auf den ansonsten entstehenden hohen Schaden den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den C N beantragen können, wonach ihm die Nutzung seines Liegeplatzes bis zur gerichtlichen Klärung der Wirksamkeit seines Ausschlusses möglich bleiben müsse. Genau das hat er in seinem Schreiben vom 16. November 1995 angekündigt (Bl. 24 d. A.), dann aber unterlassen und die Mitgliedschaft gekündigt. Spätestens das darin liegende (Mit-)Verschulden des Klägers bei der Abwendung des behaupteten Schadens würde eine Verpflichtung zum Ersatz nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschließen. Dies gilt umso mehr, als der vom Kläger derzeit geltend gemachte Schadensersatz von rund 130.000 DM vielleicht nicht den wirtschaftlichen Bestand des C N gefährden kann, wohl aber eine ganz erhebliche Belastung und Einschränkung bei der Erreichung des Vereinszwecks bedeuten würde, der "Ausübung des Wassersports, besonders bei den jugendlichen Mitgliedern, und die Pflege der sportlich-kameradschaftlichen Beziehungen im Inland und zum Ausland" (vgl. Bl. 87 d. A.). Mit dem derzeit bezifferten Schadensersatz hätte es zudem ausgehend vom Standpunkt des Klägers noch nicht einmal sein Bewenden: Er könnte danach Schadensersatz Jahr für Jahr so lange geltend machen, wie er eine Segelyacht in einem anderen Hafen liegen hat, möglicher Weise könnten das dann noch sein Erben auf unabsehbare Zeit. Der Kläger hätte aber bedenken müssen, dass es beim C N nicht nur und nicht im Wesentlichen um seine Interessen und den Vorstandsvorsitzenden K. ging und geht.

3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiterer 5.000 DM als Vergütung für seinen früheren Liegeplatz. Nach § 21 Nr. 5 der Satzung hat der C N dem Kläger das Liegeplatzrecht zum Verkehrswert zu vergüten. Verkehrswert ist der zur Zeit tatsächlich erzielbare Marktpreis, § 21 Nr. 4 der Satzung (Bl. 89 d. A.). Der Ältestenrat hat im Protokoll über seine Sitzung vom 11. August 1995 festgehalten, dass ein Vereinsmitglied für den Liegeplatz des Klägers bereits 45.000 DM geboten habe (Bl. 35 d. A.). Damit war dieser Preis tatsächlich erzielbar. Weshalb dem nicht so gewesen sein sollte, lässt sich dem Vortrag des C N nicht entnehmen. Die Empfehlung des Ältestenrates zur Zahlung einer Vergütung von nur 40.000 DM war geleitet von einer Verkehrswertermittlung, wie sie in einer überholten Fassung der Satzung bestimmt war (Bl. 798 d. A.).

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB a. F., 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO a. F. (vgl. zur Zulässigkeit einer Teilkostenentscheidung BGH, NJW 1960, 484), 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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