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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 15.01.2009
Aktenzeichen: 9 W 137/08
Rechtsgebiete: KostO, Gebührenverzeichnis HRegGebV


Vorschriften:

KostO § 79
KostO § 79a
Gebührenverzeichnis HRegGebV Nr. 2501
Ändert sich durch Gemeindefusion der Name einer Gemeinde, in der eine im Handelsregister eingetragene Gesellschaft ihren Sitz hat, und beantragt die Gesellschaft daraufhin die Eintragung des geänderten Sitznamens im Handelsregister, fallen dafür Gerichtskosten an.
9 W 137/08

Beschluss

In der Handelsregistersache

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 15. Januar 2009 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Auf Antrag der Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesellschaft) änderte das Amtsgericht - Registergericht - Flensburg die die Gesellschaft betreffende Eintragung im Handelsregister am 30. Mai 2008 dahin, dass Sitz der Gesellschaft nunmehr B statt bisher A ist. Hintergrund des Antrages der Gesellschaft waren die zum 1. März 2008 in Kraft getretene Fusion der Gemeinden A und B und die damit verbundene Änderung des Gemeindenamens. Das Amtsgericht erteilte der Gesellschaft für die Eintragung am 3. Juni 2008 eine Rechnung über 30,- €.

Die gegen die Rechnung gerichtete Erinnerung der Gesellschaft hat das Amtsgericht nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger mit Beschluss vom 14. Juli 2008 zurückgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Kostenanspruch aus den §§ 2, 7, 79, 79a KostO iVm Nr. 2501 des Gebührenverzeichnisses der HRegGebV ergebe. Eine gesetzliche Vorschrift, Verordnung oder auch nur Dienstanweisung, nach der die Eintragung ohne Erhebung einer Gebühr vorzunehmen sei, existiere nicht. Eine Korrektur von Amts wegen sei nicht veranlasst gewesen. Die Eintragung des geänderten Gemeindenamens im Handelsregister sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Wenn die Gesellschaft gleichwohl die Eintragung gewünscht habe, habe sie dafür die Kosten nach § 2 KostO zu tragen. Das Amtsgericht hat die Beschwerde gegen seinen Beschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 14 Abs. 3 KostO zugelassen.

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde der Gesellschaft hat das Landgericht nach Nichtabhilfe durch die Amtsrichterin mit Beschluss vom 24. September 2008 zurückgewiesen. Das Landgericht hat sich den Gründen des Amtsgerichts angeschlossen und ergänzend ausgeführt, dass die Gesellschaft zwar mit ausführlicher Argumentation Gründe für eine Kostenbefreiung vorgetragen habe, dass diese Gründe aber unbeachtlich seien, da ein gerichtlicher Ermessensspielraum fehle. Die Eintragungskosten seien zwar Folge der im öffentlichen Interesse vorgenommenen Gemeindefusion. Es läge aber allein in der Hand des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, den Bürger durch Erlass entsprechender Vorschriften von den Kostenbelastungen freizustellen. Das Landgericht hat in seinem Beschluss die weitere Beschwerde gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO zugelassen.

Gegen den Beschluss des Landgerichts wendet sich die Gesellschaft mit ihrer weiteren Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 nicht abgeholfen hat.

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Gesellschaft hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte bei dem Landgericht Flensburg hat der Gesellschaft für die auf ihren Antrag vorgenommene Änderung der Handelsregistereintragung betreffend ihren Sitz zu Recht am 3. Juni 2008 einen Betrag von 30,- € in Rechnung gestellt.

Dass grundsätzlich die von dem Kostenbeamten in der Rechnung angeführten Kostenvorschriften eingreifen, wonach für die antragsgemäße Änderung der Handelsregistereintragung Kosten von 30,- € zu entrichten sind, nimmt die Gesellschaft nicht in Abrede. Sie meint nur, dass der Umstand, dass nicht ihr Verhalten (Sitzverlegung), sondern eine politische Maßnahme (Zusammenschluss von Gemeinden) Grund für den Änderungsantrag gewesen sei, dazu führen müsse, dass eine Kostenpflicht entfalle. Diese Argumentation trägt nicht.

Der Erwägung der Gesellschaft wäre möglicherweise näher zu treten, wenn die Gesellschaft aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften verpflichtet gewesen wäre, für eine Änderung der Sitzeintragung zu sorgen. Dies ist indes nicht der Fall. Es gibt keine gesetzliche Norm, aus der folgen würde, dass eine Gesellschaft bei unverändertem tatsächlichen Sitz, aber erfolgter Änderung des Namens des Sitzes verpflichtet wäre, beim Registergericht eine Änderung der Sitz-Eintragung im Handelsregister zu beantragen.

Wenn es danach die freie Entscheidung der Gesellschaft war, dass sie beim Registergericht beantragt hat, die Änderung des Namens ihres Sitzes im Handelsregister einzutragen, ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die Namensänderung des Sitzes ohne jedes Zutun der Gesellschaft geschehen ist, bewirken soll, dass für die antragsgemäße Eintragung keine Kosten berechnet werden dürfen.

Dass das Registergericht möglicherweise nach § 17 Abs. 1 der Verordnung über die Eintragung und Führung des Handelsregisters - Handelsregisterverordnung (HRV) - von Amts berechtigt gewesen wäre, die Handelsregistereintragung betreffend die Gesellschaft im Punkt Sitz zu ändern, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch wenn eine Berichtigung von Amts wegen in Betracht gekommen sein sollte, so bestand dazu jedenfalls aus den vom Amtsgericht zutreffend angeführten Gründen keine Verpflichtung.

Im Übrigen: Würde man den Fall allein nach Billigkeitsgesichtspunkten - dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage - beurteilen, so würde für die gegebene Konstellation gelten: Ein Erfahrungssatz dahin, dass ein Auseinanderfallen von Sitznamen laut Handelsregister (alter Name) und tatsächlichem Sitznamen (neuer Name nach erfolgter Gemeindefusion) regelmäßig zu Schwierigkeiten für den Rechtsverkehr führt, welche wiederum in der Regel wirtschaftliche Nachteile für die betroffenen Gesellschaften nach sich ziehen, lässt sich nicht feststellen. Regelmäßig dürfte also ein wirtschaftliches Bedürfnis der im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften an einer Berichtigung des Handelsregisters zu verneinen sein. Für diese Gesellschaften besteht also kein Grund, die Eintragung des geänderten Sitznamens im Handelsregister zu beantragen. Stellt sich aber bei einer Gesellschaft die Situation ausnahmsweise anders dar, so kann es dieser Gesellschaft nach Ansicht des Senates ohne weiteres zugemutet werden, zur Abwendung dieser Nachteile Gerichtskosten von 30,- € aufzuwenden, die durch Stellen eines Antrages auf Änderung der Handelsregistereintragung betreffend den Sitz anfallen.

III.

Gemäß § 14 Abs. 9 KostO ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Ende der Entscheidung

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