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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 22.12.1999
Aktenzeichen: 9 W 137/99
Rechtsgebiete: KostO


Vorschriften:

KostO § 14
KostO § 17
KostO § 26
1. Gebühren für Handelsregistereintragungen von Kommanditgesellschaften dürfen den tatsächlichen Verwaltungsaufwand nicht überschreiten.

2. Rückerstattungsansprüche wegen überhöhter Gebühren bei Handelsregistereintragungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Jahres, indem sie entstanden sind.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluß vom 22. Dezember 1999, - 9 W 137/99 -,

9 W 137/99 15 T 3/99 LG Kiel HRA 1215 AG Rendsburg


Beschluß

In der Handelsregistersache

betreffend die im Handelsregister A Nr. 1215 des Amtsgerichts Rendsburg eingetragene vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kapitän

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt ,

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Kiel vom 12.07.1999 gegen den Beschluß der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Kiel vom 25.03.1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

am 22.12.1999 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit das Landgericht einen Gebührenerstattungsanspruch der MS KG in Höhe von 11.220,--DM festgestellt hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die weitere Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Teilaufhebung durch den angefochtenen Beschluß den Kostenansatz des Amtsgerichts vom 09.01.1995 zum Gegenstand hat.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Die am 16.03.1994 begonnene, oben näher bezeichnete Kommanditgesellschaft (künftig: Gesellschaft) ist seit dem 25.04.1994 im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist der Bau und Betrieb eines Seeschiffs. Unter dem 31.10. 1994 sind die Erhöhung der Einlage des bis dahin einzigen Kommanditisten von 10.000,--DM auf 1.800.000,-- DM und der Eintritt zweier weiterer Kommanditisten (einer deutschen GmbH mit einer Einlage von 5.150.000,--DM und einer Aktiengesellschaft schwedischen Rechts mit einer Einlage von 800.000,--DM) zur Eintragung angemeldet worden. Für diese am 23.11.1994 erfolgte Eintragung hat das Amtsgericht mit Kostenrechnung vom 09.01.1995 neben Auslagen für die Veröffentlichung gegenüber der Gesellschaft eine Gebühr gemäß § 79 KostO in Höhe von 11.720,--DM nach einem Geschäftswert von 7.740.000,--DM angesetzt. Die Gesellschaft hat diesen Betrag in der Folgezeit gezahlt.

Mit ihrer am 21.12.1998 beim Amtsgericht gegen den Kostenansatz eingelegten Erinnerung hat die Gesellschaft die einen Betrag von 500,--DM übersteigenden Gebühren zurückverlangt. Sie hat unter Bezugnahme auf das "Fantask"-Urteil des EuGH vom 02.12.1997 (z.B. ZIP 1998, 206 ff.) den Standpunkt vertreten, die Art. 10 und 12 Abs. 1 e der Richtlinie 69/ 335/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 17.07.1969 in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG vom 10.06.1985 (künftig: Richtlinie) hätten gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie auch für sie Geltung. Die Grundsätze des EuGH-Urteils müßten daher Anwendung auf die hier erfolgte Gebührenüberhebung finden.

Nach Anhörung des Bezirksrevisors, der in erster Linie Verwirkung geltend gemacht hat, hat das Amtsgericht der Erinnerung mit Beschluß vom 11.02.1999 nicht abgeholfen. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Gesellschaft vom 22.02.1999 hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 02.03.1999 ebenfalls nicht abgeholfen. Von der Einlegung der Beschwerde ist der Bezirksrevisor nach Aktenlage nur durch Übersendung einer Abschrift dieses Nichtabhilfebeschlusses unterrichtet worden. Er hat weder die Beschwerdeschrift mitgeteilt erhalten noch ist er sonst am Erstbeschwerdeverfahren förmlich beteiligt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Kostenansatz vom "29."01.1995 insoweit aufgehoben, als die festgesetzte Eintragungsgebühr einen Betrag von 500,--DM übersteigt, und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kostenansatz verstoße gegen das in Art. 10 der Richtlinie bestimmte Kumulierungsverbot. Die Gebühr nach §§ 79, 18, 26 Abs. 1 Nr. 6 und 7 KostO sei wegen der unmittelbaren Anknüpfung an das Nennkapital keine Abgabe mit Gebührencharakter i.S.v. Art. 12 Abs. 1 e der Richtlinie. Die Art. 10 und 12 seien anwendbar. Eine Kommanditgesellschaft, die Bau und Betrieb eines Seeschiffs zum Gegenstand habe, sei eine den Kapitalgesellschaften nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie gemäß Abs. 2 und Art. 10 der Richtlinie gleichgestellte Personenvereinigung mit Erwerbscharakter. Wegen der fehlenden Umsetzung der Richtlinie durch den deutschen Gesetzgeber und wegen des Verstoßes der Gebührenerhebung gegen das inhaltlich unbedingte und hinreichend genaue Gemeinschaftsrecht stehe der Gesellschaft ein unmittelbarer Anspruch auf Rückerstattung der über den Betrag von 500,--DM hinausgehenden Gebühren zu. Es sei davon auszugehen, daß die tatsächlichen Kosten der Eintragung allenfalls 500,--DM betragen hätten. Die Gesellschaft habe weder den Rückerstattungsanspruch noch das Recht zur Einlegung der Erinnerung verwirkt.

Gegen diesen Beschluß, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung ergänzend verwiesen wird, richtet sich die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors. Er macht geltend, der Entscheidung des EuGH müsse nicht gefolgt werden, weil sie nur das dänische Recht bzw. Kapitalgesellschaften betreffe. Die Anwendbarkeit der Richtlinie auf deutsche Kommanditgesellschaften sei fraglich. Die tatsächlichen Kosten der Eintragung seien bei Berücksichtigung weiterer Aufwendungen als der unmittelbaren Personal- und Sachkosten höher als vom Landgericht angenommen; richtiger als die angenommenen 500,--DM dürfte ein Abschlag von 25% von den Gebühren der §§ 26, 79 KostO sein. Wegen des Verwirkungseinwands werde auf die früheren Ausführungen verwiesen.

Die Gesellschaft tritt der weiteren Beschwerde entgegen.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässig. Sie ist zum Teil begründet. Der angefochtene Beschluß beruht zur Höhe der von der Gesellschaft für die Eintragung vom 23.11.1994 geschuldeten Gebühr und damit auch zum Umfang des allerdings dem Grunde nach bestehenden Erstattungsanspruchs auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KostO, §§ 550 f. ZPO). Das Landgericht hat dem Bezirksrevisor als dem zur Vertretung der Staatskasse berufenen Beamten (§§ 42, 45 Abs. 2 KostVfg) im Erstbeschwerdeverfahren nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Auf die Entscheidung über den Grund des Gebührenerstattungsanspruchs hat sich dieser Verfahrensfehler indessen nicht ursächlich ausgewirkt.

1. Zutreffend ist der dem angefochtenen Beschluß erkennbar zugrunde liegende Ausgangs-punkt, daß die Voraussetzungen des von der Gesellschaft geltend gemachten Erstattungsanspruchs im Verfahren nach § 14 KostO zu klären sind. Der in Rechtsprechung und Schrift-tum insbesondere in Bezug auf die Verjährung (§ 17 Abs. 2 KostO) bestehende Streit darüber, ob die Entstehung des Rückerstattungsanspruchs von einer Aufhebung oder Änderung des Kostenansatzes abhängig ist oder ob der Erstattungsanspruch bereits mit einer Überzahlung entsteht (vgl. zum Meinungsstand z.B. Bengel, DNotZ 1999, 722, 784 m.w.Nachw.), ist insoweit ohne Belang. Auch die Vertreter der erstgenannten Meinung nehmen nicht in Abrede, daß der Rückerstattungsanspruch gewissermaßen die Kehrseite des in § 14 KostO geregelten Kostenanspruchs darstellt, so daß letztlich über die Kostenschuld zu befinden ist.

Wenn der Kostenschuldner die von ihm verlangten Gebühren bereits gezahlt hat, ist in Abweichung von einer Beanstandung des Kostenansatzes vor Zahlung nur zu prüfen, ob die Gebühren zu Unrecht erhoben (statt verlangt) wurden und ob sie als rechtsgrundlose Leistung zurückerstattet werden müssen. Diese bloße Umkehrung ändert nichts an der ursprünglichen Zuständigkeit (BayObLG, FGPrax 1999, 39 m.w.Nachw.). Die weitere Beschwerde erinnert hierzu auch nichts.

Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, die Gesellschaft habe das Recht zur Einlegung der Erinnerung (§ 14 Abs. 2 KostO) nicht verwirkt. Eine Verwirkung ist ausgeschlossen, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Daher kann anerkanntermaßen die verfahrensmäßige Befugnis zur Anrufung des Gerichts grundsätzlich nicht verwirkt werden (vgl. z.B. Palandt/Heinrichs, 59. Aufl., § 242 BGB Rn. 96 m.w.Nachw.). Das verkennt der Bezirksrevisor, soweit er mit dem wiederholten früheren Vorbringen den Standpunkt vertritt, für die Verwirkung der nicht befristeten Erinnerung sei in entsprechender Anwendung der §§ 7 GKG, 15 KostO auf eine Jahresfrist nach Erledigung der Angelegenheit abzustellen. Darüber hinaus läßt sein Standpunkt außer acht, daß die Erinnerung wegen der angeführten beschränkten Durchsetzungsmöglichkeit mit dem materiellen Rückerstattungsanspruch verknüpft ist. Deswegen könnte eine Anwendung des Grundsatzes, daß prozessuale und sachlich-rechtliche Fristen unabhängig voneinander zu behandeln sind, hier zu einem unerträglichen Wertungswiderspruch führen, wenn die Verjährung des Rückerstattungsanspruchs bei einer rein verfahrensmäßigen Betrachtung unberücksichtigt bliebe. Der Rückerstattungsanspruch verjährt gemäß § 17 Abs. 2 KostO erst vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist. Da eine Verwirkung vor Ablauf einer Verjährungsfrist nur in seltenen Ausnahmefällen unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommt (vgl. z.B. Rohs/Wedewer, KostO, § 14 Rn. 11 m.w.Nachw.), für deren Vorliegen dem Vortrag des Bezirksrevisors und dem Inhalt der Akten nichts zu entnehmen ist, und weil nach der Zahlung der Gesellschaft im Jahr 1995 die Verjährung bei Einlegung der Erinnerung im Dezember 1998 unabhängig von dem aufgezeigten Meinungsstreit zur Entstehung des Anspruchs jedenfalls noch nicht vollendet war, konnten weder die Erinnerung noch der Rückerstattungsanspruch als solcher damals verwirkt sein. Im übrigen hat das Landgericht auch die sonstigen sachlichen Voraussetzungen einer Verwirkung zutreffend verneint. Darauf kann mangels besonderer Angriffe hierzu in der weiteren Beschwerde mit der Maßgabe verwiesen werden, daß anstelle des vom Landgericht bei der Vertrauensprüfung jeweils angeführten Amtsgerichts Rendsburg die Staatskasse zu berücksichtigen ist, wodurch sich aber keine inhaltlichen Abweichungen ergeben.

2. Auch in Bezug auf die Sache selbst läßt der angefochtene Beschluß zum Grund des Erstattungsanspruchs keine Rechtsfehler erkennen:

a) Entgegen der mit der weiteren Beschwerde erneut vorgetragenen Annahme des Bezirksrevisors läßt sich die vom Landgericht vorgenommene Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 02.12.1997 nicht mit der Erwägung in Zweifel ziehen, die Feststellungen des EuGH beträfen nur das dänische Recht und auch insoweit nur Kapitalgesellschaften. Das Urteil vom 02.12.1997 enthält vielmehr eine Auslegung der Richtlinie, die gemäß Art. 234 (früher Art.177) EGV für die Gerichte aller Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft wegen der abschließenden Entscheidungsbefugnis des EuGH u.a. über die Auslegung der im EGV genannten abgeleiteten gemeinschaftlichen Akte verbindlich ist.

b) Nationale Bestimmungen, die einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genau abgefaßten Richtlinie widersprechen, sind nicht verbindlich; es gilt der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Nach dem Urteil des EuGH vom 02.12.1997 genügen sowohl das Kumulierungsverbot in Art 10 der Richtlinie als auch die Ausnahme davon in Art. 12 Abs. 1 e den Unbedingtheits- und Genauigkeitsanforderungen, so daß sich Einzelne darauf vor den jeweiligen nationalen Gerichten gegenüber einer gegen die Richtlinie verstoßenden Vorschrift des nationalen Rechts berufen können.

c) Demgemäß ist in der obergerichtlichen deutschen Rechtsprechung nach dem genannten Urteil des EuGH - und zwar, soweit ersichtlich - einhellig anerkannt, daß § 26 KostO in den vor und nach dem 01.07.1997 geltenden Fassungen dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, soweit sich durch Anwendung dieser Norm Gebühren für die in Art. 10 und 12 der Richtlinie erfaßten Vorgänge ergeben, die den tatsächlichen Aufwand übersteigen (Beschlüsse des OLG Köln vom 16.11.1998 [z.B. WM 1999, 1929 ff. = BB 1999, 436 ff.], des BayObLG vom 25.11.1998, 02.12.1998 und 09.12.1998 [z.B. WM 1999, 1622 ff., 1625 ff. und 1627 ff. = ZIP 1999, 364 ff., 363 f. und 359 ff.] und des OLG Zweibrücken vom 23.06.1999 [z.B. WM 1999, 1631 ff. = FGPrax 1999, 195 ff.], jeweils m.w.Nachw.). Der Senat hält diese Rechtsprechung für zutreffend, die dagegen vereinzelt geübte Kritik (vgl. z.B. Bengel a.a.O. S. 783; Görk, DStR 1999, 283 ff. und DNotZ 1999, 851 ff.; Fabis, ZIP 1999, 1041 ff.) hingegen nicht für überzeugend, weil die Beanstandungen durchweg auf Mißverständnissen der EuGH-Entscheidung und z.T. auf nicht hinreichender Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Bezüge beruhen. Es spricht im übrigen für sich, daß einzelne Landesjustizverwaltungen alsbald auf das Urteil des EuGH durch Einführung vorläufiger Höchstbeträge für Handelsregistereintragungen reagiert haben (vgl. Mathias, JurBüro 1998, 566 betr. Rheinland-Pfalz; ZIP-Dokumentation, ZIP 1998, 1246 ff. betr. Baden-Württemberg) und daß mittlerweile das Bundesministerium der Justiz bundesweit Erhebungen zum tatsächlichen Aufwand mit dem Ziel einer Einführung von Festgebühren durchgeführt hat. Auch der Bezirksrevisor nimmt vorliegend mit der weiteren Beschwerde den Vorrang der Richtlinie in der Auslegung des EuGH gegenüber § 26 KostO nicht generell bzw. nicht eindeutig in Abrede.

d) Auch die vom Landgericht vorgenommene Erstreckung der EuGH-Grundsätze auf die hier betroffene KG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie, den das Landgericht zu Recht herangezogen hat, sind den Kapitalgesellschaften nach Art. 3 Abs. 1 unter anderem die Gesellschaften, die einen Erwerbszweck verfolgen, zur Anwendung der Richtlinie gleichgestellt. Das Verbot, abgesehen von der Gesellschaftssteuer der Richtlinie andere Steuern oder gleichartige Abgaben auf bestimmte Vorgänge zu erheben, gilt nach Art. 10 auch für diese Gesellschaften mit Erwerbszweck. Zwar hat der EuGH in dem genannten Urteil bei einem Teil seiner Auslegungsergebnisse, insbesondere bei der Antwort auf die ersten fünf der ihm vom dänischen (stre Landsret vorgelegten Fragen (Tz. 33), ausdrücklich nur bestimmte Vorgänge bei Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung angeführt. Daraus folgt indessen nicht, daß sich die Entscheidung nur auf solche Gesellschaften bezieht. Zum einen finden sich in ihr vielfach auch die umfassenderen Bezeichnungen "Kapitalgesellschaft" oder "Gesellschaft", was darauf schließen läßt, daß die Ausdrucksweise der Anwort zu Tz. 33 mit der Formulierung der vom (stre Landsret gestellten Fragen (Tz. 11 Fragen 2 und 4) korrespondiert. Zum anderen und vor allem hat der EuGH nach wörtlichem Zitat aus der Richtlinie (Tz. 17) am Schluß der Entscheidung (Tz. 54) ohne jede Einschränkung die schon angeführte Feststellung zur Unbedingtheit und hinreichenden Genauigkeit des Verbots in Art. 10 der Richtlinie getroffen. Nach Auffassung des Senats läßt das ungeachtet der Bedenken, die wegen einer "case-law-artigen" Entscheidungspraxis des EuGH gegen Verallgemeinerungen geäußert werden (z.B. Görk a.a.O.), kein anderes Verständnis zu, als daß der EuGH die insoweit für den Einzelnen begründeten Rechte aus Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 e der Richtlinie, auf die sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten berufen kann, auch allen in Art. 10 genannten Gesellschaften mit Erwerbszweck zubilligt.

Das Verbot einer Erhebung von anderen Steuern und Abgaben als der Gesellschaftssteuer ist in Art. 10 der Richtlinie für die dort bezeichneten Vorgänge umfassend ausgestaltet. Die einzig zugelassene Ausnahme sind die sog. Sondersteuern gemäß Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie. Schon deswegen verbietet es sich, aus der Befugnis der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie, davon abzusehen, Gesellschaften usw. mit Erwerbszweck als Kapitalgesellschaften zu betrachten, gewissermaßen im Umkehrschluß zu entnehmen, daß dann, wenn eine derartige Gesellschaft der Gesellschaftssteuer national-rechtlich nicht unterworfen ist, für sie auch das Verbot gemäß Art. 10 keine Geltung habe. Das würde ohnehin vernachlässigen, daß die den Mitgliedstaaten in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 eingeräumte Befugnis gerade nur auf die Erhebung der Gesellschaftssteuer bezogen ist. Die Ziele der Richtlinie (vgl. dazu insbesondere Tz. 13, 21 und 25 des EuGH-Urteils vom 02.12.1997) würden insoweit nicht durch ein Absehen von der Erhebung der Gesellschaftssteuer, wohl aber durch das Einfordern anderer Gebühren mit gleichen Merkmalen wie der Gesellschaftssteuer gefährdet. Eben das soll durch das Verbot des Art. 10 verhindert werden.

Ferner begegnet die Subsumtion der deutschen Kommanditgesellschaften unter den Begriff einer Gesellschaft oder Personenvereinigung mit Erwerbszweck gemäß Art. 10 der Richtlinie keinen Bedenken. Nach der Begriffsbestimmung in § 161 HGB könnte allenfalls die ausnahmslose Bestimmung dieser Gesellschaftsform zur richtliniengemäßen Kapitalansammlung abstrakt bezweifelt werden, nicht aber der Erwerbszweck. Nach den konkreten Verhältnissen der betroffenen KG besteht, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht einmal in Bezug auf jenen grundsätzlichen Gesichtspunkt Anlaß für weitere Überlegungen dahin, die Geltung der Auslegungsergebnisse des EuGH einzuschränken. Auch die angeführten Landesjustizverwaltungen beziehen ohne weiteres die Grundsätze des EuGH-Urteils auf andere Gesellschaften als diejenigen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie. Die vorläufigen Höchstbeträge in Rheinland-Pfalz umfassen auch Eintragungen in Teil A des Handelsregisters. Im Runderlaß des baden-württembergischen Justizministeriums vom 27.04.1998 sind in Abschnitt II Abs. 1 Personengesellschaften, u.a. die Kommanditgesellschaft, ausdrücklich angeführt. In der Rechtsprechung findet sich ebenfalls keine Beschränkung auf Kapitalgesellschaften europäischen Rechts nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie: die Beschlüsse des BayObLG vom 02. und 09.12.1998 betreffen eine GmbH & Co. KG bzw. die Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft nach dem Recht des Staats Connecticut/USA. Konkrete Anwendbarkeitszweifel macht schließlich auch der Bezirksrevisor mit der weiteren Beschwerde überhaupt nicht geltend. Sein allgemeines Bedenken beruht lediglich auf einer Fehlbeurteilung der Verbindlichkeit einer EuGH-Entscheidung.

e) Die sonstige Umsetzung ist unproblematisch. Der Kostenansatz vom 09.01.1995 betrifft einen Vorgang i.S.v. Art. 10 Buchst. a) i.V.m. Art. 4 Abs. 1 c der Richtlinie, der zugleich unter Art. 10 Buchst. c) der Richtlinie zu subsumieren ist (EuGH-Urteil vom 02.12.1997, Tz. 22). Daß die angesetzte Gebühr den tatsächlichen Aufwand für die Eintragung nicht unerheblich übersteigt, liegt auf der Hand und wird - abgesehen von dem Ergebnis des angefochtenen Beschlusses zur Höhe - grundsätzlich auch von der weiteren Beschwerde nicht in Abrede genommen.

f) Nach allem ist der Kostenansatz vom 09.01.1995 unrichtig. Die überwiegende Aufhebung durch den angefochtenen Beschluß - abgesehen von dem von der Gesellschaft nicht angegriffenen Betrag von 500,--DM - ist dem Grunde nach nicht rechtsfehlerhaft. Soweit in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten wird, bei in der Vergangenheit abgeschlossenen Vorgängen genüge die nachträgliche Hinzufügung eines Vorläufigkeitsvermerks analog § 13 Abs. 4 KostVfg, eine Aufhebung und abschließende Neufestsetzung einer richtlinienkonformen Gebühr bzw. das Konstatieren einer gemeinschaftswidrigen Gebührenüberhebung seien hingegen nicht praktikabel (vgl. insbesondere LG Frankenthal, WM 1999, 1634, 1637), sind solche Erwägungen zumindest nicht zwingend. Sie beruhen auf einer Überbetonung des Grundsatzes, daß generell bei Aufhebung des Kostenansatzes zugleich ausgesprochen werden muß, wie die Kostenrechnung richtig zu lauten hat (vgl. z.B. Rohs/Wedewer, § 14 KostO Rn. 31 und 19 m.w.Nachw.). Abgesehen davon, daß dieser Grundsatz ohnehin nicht uneingeschränkt gilt, hält der Senat ein Vorgehen entsprechend dem "Normalfall" unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Schwierigkeiten zur Feststellung einer richtliniengemäßen Gebühr gegebenen Besonderheiten eher für gesetzeskonform, nämlich die Aufhebung des als unrichtig erkannten Kostenansatzes (vgl. z.B. Korintenberg/Lappe/Bengel/ Reimann, Kostenordnung, 14. Aufl., § 14 Rn. 156 und 107 ff. m.w.Nachw.) und Neufestsetzung einer nach Auffassung des Tatrichters richtliniengemäßen Gebühr, die ggf. mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen werden kann. Dafür, den fehlerhaften Kostenansatz dem Grunde nach uneingeschränkt aufrecht zu erhalten, gibt es keine gesetzliche Grundlage. Die Aufhebung räumt insbesondere den sonst weiter bestehenden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht aus der Anwendung des § 26 KostO aus. Warum eine derartige Handhabung bei Altfällen weniger "praktikabel" sein soll als etwa die Festsetzung bei Neueintragungen, erscheint im übrigen nicht nachvollziehbar.

Daher konnte die weitere Beschwerde zum Grund keinen Erfolg haben. Allerdings handelt es sich bei der Datierung des vom Landgericht aufgehobenen Kostenansatzes um ein offenbares, vom Senat entsprechend § 319 ZPO berichtigtes Schreibversehen. Gemeint ist eindeutig der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 09. (nicht 29.) 01.1995 (Bl. 17 d.A.), die sich ausdrücklich auf die Eintragung vom 23.11.1994 bezieht. Soweit die Gesellschaft mit der Erinnerung vom 18.12.1998 eine Kostenrechnung vom "20."01.1995 angegriffen hatte, ist ebenfalls eindeutig die Kostenrechnung vom 09.01.1995 gemeint gewesen; die anzunehmende Falschbezeichnung etwa auf Grund der Zahlungsaufforderung der Landesbezirkskasse ist unschädlich.

3. Zur Höhe des Rückerstattungsanspruchs kann der angefochtene Beschluß wegen der bereits angesprochenen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs keinen Bestand haben. Das Landgericht hätte den Bezirksrevisor als Vertreter der Staatskasse wie jeden anderen Beteiligten zum Beschwerdeverfahren hinzuziehen müssen (vgl. z.B. Rohs/Wedewer, § 14 KostO Rn. 17 m.w.Nachw.). Die für den Bezirksrevisor auf Grund der Mitteilung des Nichtabhilfebeschlusses vom 02.03.1999 bestehende Möglichkeit, sich selbst unmittelbar beim Landgericht nach der Beschwerde zu erkundigen oder über das Amtsgericht, dem nach Aktenlage das Landgericht allein sein Aktenzeichen mitgeteilt hatte (Bl. 35 R d.A.), weitere Informationen einzuholen, genügte jedenfalls wegen der vom Landgericht beabsichtigten Abweichung von der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß die angefochtene Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn der Bezirksrevisor bereits im Erstbeschwerdeverfahren Gelegenheit gehabt hätte, die mit der weiteren Beschwerde vorgebrachten Gesichtspunkte zur Höhe der richtliniengemäßen Gebühr (und damit zugleich des Rückerstattungsanspruchs) geltend zu machen. Das Landgericht hat sich zwar infolge der teilweisen Nichtanfechtung des Kostenansatzes durch die Gesellschaft im Ergebnis in dem Rahmen gehalten, den die genannten Landesjustizverwaltungen bis zur bundeseinheitlichen Regelung vorläufig als Höchstgrenzen einer Gebühr nach jeweils tatsächlichem Aufwand empfohlen haben (abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderfällen). Ob dieser Rahmen aber zutrifft bzw. welches Ergebnis die begonnenen Ermittlungen des Bundesgesetzgebers haben werden, ist völlig ungewiß. Schon der Umstand, daß das Landgericht abschließend hat entscheiden wollen, anstatt etwa auf Grund entsprechenden Vorbringens des Bezirksrevisors die Anbringung eines Vorläufigkeitsvermerks anzuordnen, wie er auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Köln, BayObLG, OLG Zweibrücken a.a.O.) befürwortet wird - auch das hält der Senat nach Maßgabe der Erwägungen zu oben 2 f für zutreffend -, begründet eine entscheidungskausale Gehörsverletzung zu Lasten der Staatskasse. Wie im einzelnen die danach erforderliche Neufestsetzung ausgestaltet sein muß, hat der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu entscheiden. Er bemerkt aber vorsorglich, daß es auf die Einzelheiten dann, wenn etwa keine endgültig abschließende Entscheidung getroffen werden sollte, nicht wesentlich ankommen kann, weil er die Auffassung des BayObLG zur Verzinsung eines Rückerstattungsanspruchs (z.B. FGPrax 1999, 39, 40), die weitgehend Zustimmung gefunden hat, teilt.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 5 KostO.

Ende der Entscheidung

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