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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.11.2000
Aktenzeichen: 9 W 153/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2
Unterrichtet das Gericht den Antragsteller, daß es den eindeutig verspäteten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid voraussichtlich verwerfen wird, dann sind die Kosten nicht erstattungsfähig, die dadurch entstehen, daß der Antragsteller nutzlos Anwälte damit beauftragt, den Anspruch zu begründen.

SchlHOLG, 9. ZS, Beschluss vom 09. November 2000, - 9 W 153/00 -




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