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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.02.2005
Aktenzeichen: 9 W 38/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten von Unterbevollmächtigten bzw. fiktiver Reisekosten des Hauptbevollmächtigten bei Auftrag an Anwalt "am dritten Ort"
9 W 38/05

Beschluss

In Sachen

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.02.2005 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Itzehoe vom 24.01.2005 durch den Einzelrichter am 18.02.2005 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise geändert. Die der Klägerin von der Beklagten zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 840,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2004 festgesetzt.

Die Klägerin trägt die Hälfte der Gebühr gemäß Nr. 1811 KV GKG. Von den Gebühren gemäß Nr. 3500 VV RVG - insoweit nach einem Wert von 305,95 € - tragen die Klägerin 65% und die Beklagte 35%.

Gründe:

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.

Erstattung der vollen Kosten der von ihren Prozessbevollmächtigten (Bremen) beauftragten Unterbevollmächtigten (Itzehoe) kann die Klägerin schon deswegen nicht verlangen, weil diese Kosten fiktive Terminsreisekosten der Prozessbevollmächtigten um weit mehr als 10% übersteigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.09.2004, BGH-Report 2005, 201 = JurBüro 2005, 93 m.w.Nachw.). Indessen hat die Rechtspflegerin die Erstattungsfähigkeit in Höhe fiktiver Terminsreisekosten zu Unrecht verneint. Die Erwägung, die Beauftragung Bremer Prozessbevollmächtigter durch die im Kreis Vechta ansässige Klägerin zeige, dass es von vornherein eines persönlichen Mandantengesprächs nicht bedurft hätte, ist schon - für sich genommen - zweifelhaft und durch das Beschwerdevorbringen widerlegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, kommt das nur in wenigen Konstellationen grundsätzlich in Betracht (z.B.: sachbearbeitende Rechtsabteilung [NJW-RR 2004, 1724] in Routinefällen [BGH-Report 2004, 780], Auftrag durch anwaltlichen Insolvenzverwalter [NJW 2004, 3187], UWG-Verband [NJW-RR 2004, 856]). Die Folgerungen der früheren Rechtsprechung betreffend Aufträge an Anwälte "am dritten Ort" sind hingegen überholt.

Das gilt auch für die Erstattungsfähigkeit der Kosten solcher Anwälte. Anerkanntermaßen können Reisekosten eines weder am Gerichtsort noch am Geschäfts- oder Wohnort der Partei ansässigen Anwalts als notwendig i.S.v. § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO anzusehen sein, soweit sie sich nämlich im Rahmen der erstattungsfähigen Kosten halten, die angefallen wären, wenn die Partei einen Anwalt am Gerichtsort oder an ihrem Geschäfts- oder Wohnort beauftragt hätte (BGH, BGH-Report 2005, 201 = JurBüro 2005, 93; NJW-RR 2004, 858 = VersR 2005, 93). Davon ist bei den hilfsweise geltend gemachten Reisekosten der Bremer Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon wegen der Entfernungen ohne weiteres auszugehen. Der Klägerin sind daher als anteilige Kosten für Beauftragung ihrer Unterbevollmächtigten am Gerichtsort die fiktiven Reisekosten von 107,00 € zusätzlich zu erstatten.

Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 1811 KV GKG und §§ 97, 92 ZPO.

Ende der Entscheidung

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