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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 9 W 43/03
Rechtsgebiete: Einigungsvertrag
Vorschriften:
Einigungsvertrag Anl. I Kap. III. Sachgebiet A Abschn. III Nr. 19 a |
9 W 43/03
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Klägerin vom 14. Februar 2003 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. Januar 2003 durch die Richter am 28. April 2003 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Kostenansatz der Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts Lübeck vom 9. September 2002 wird um 310,60 € auf 2.795,40 € ermäßigt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
Das Landgericht Lübeck hat es mit dem angefochtenen Beschluss unter Berufung auf den Beschluss des Senats vom 22. Februar 1996 (SchlHA 1996, 166) abgelehnt, die Gerichtskosten für die bei Dresden ansässige Klägerin um 10 % zu ermäßigen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Der Bundesgerichtshof habe richtiger Weise entschieden, dass die Gebührenermäßigung unabhängig davon sei, ob das Verfahren vor einem Gericht der alten oder neuen Bundesländer stattfinde (BGH, MDR 1996, 205).
Die nach § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat hält an der in seinem Beschluss vom 22. Februar 1996 beiläufig geäußerten Rechtsauffassung zur Gerichtskostenermäßigung nicht fest und schließt sich in Ergebnis und Begründung der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (BGH, MDR 1996, 205; vgl. zusammenfassend und zutreffend OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 461 m. w. Nachw.). Danach tritt, wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand im Beitrittsgebiet hat, die Ermäßigung der Gerichtsgebühren nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 19 a des Einigungsvertrages unabhängig davon ein, vor welchem deutschen Gericht die Gerichtsgebühren anfallen.
Die Nebenentscheidung beruht auf § 5 Abs. 6 GKG.
Ende der Entscheidung
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