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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.11.2002
Aktenzeichen: 9 W 47/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 104 |
9 W 47/02
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 13. September 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kiel vom 5. September 2001 durch die Richter am 4. November 2001 beschlossen:
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert:
Die von der Klägerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden anderweit auf 1.334,47 ? festgesetzt, die ab dem 25. Juni 2001 mit 4 % zu verzinsen sind.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten nach einem Wert von 142,96 ? auferlegt. Im Übrigen ergeht diese Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Gründe:
Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 577 ZPO a.F. zulässige Beschwerde ist begründet. Die Positionen "Auslagen/Abwesenheitsgeld" (inkl. Mehrwertsteuer 127,60 DM) und "Fahrkosten" (152,00 DM) sind nicht erstattungsfähig. Dies führt dazu, dass der festgesetzte Betrag von 2.889,60 DM um 279,60 DM auf 2.610,00 DM zu kürzen ist, was dem tenorierten Betrag von 1.334,47 ? entspricht.
Die Senatsrechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten auswärtiger Anwälte - wonach die Terminreisekosten eines am Prozessgericht nicht zugelassenen, aber postulationsfähigen Rechtsanwalts grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn bei Einschaltung eines Unterbevollmächtigten keine geringere Kosten entstanden wären (grundlegend Beschluss vom 31. Oktober 2000 - SchlHAnz 2001, 74 f. = OLGR 2001, 51 f. = JurBüro 2001, 197 f. = MDR 2001, 537 f.; zuletzt Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 - 9 W 123/02) - betrifft naturgemäß nicht Fälle, in denen eine schriftliche oder telefonische Unterrichtung eines am Gerichtssitz ansässigen Anwalts ausreicht. Dass der das Kostenerstattungsrecht prägende Grundsatz einer kostengünstigen Prozessführung (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) auch mit Blick auf Terminreisekosten von Anwälten Anwendung findet, hat der Senat vielmehr ausdrücklich hervorgehoben (a.a.O.). Auf dieser Grundlage ist die Erstattungsfähigkeit der genannten Positionen zu verneinen. Der Rechtsstreit betraf ein Bankgeschäft, das die (nunmehrige) Insolvenzschuldnerin in einer Vielzahl von Fällen getätigt hat. Als Bankhaus wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, einen in Kiel ansässigen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass die Insolvenzschuldnerin zudem in eine ganze Reihe von vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten verwickelt war, so dass sie genau wusste, auf welche Fragen es für eine erfolgversprechende Rechtsverteidigung ankam.
Der Kostenausspruch beruht auf § 91 ZPO sowie auf einem Umkehrschluss aus Nr. 1953 KV-GKG a.F.
Ende der Entscheidung
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