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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 9 W 5/04
Rechtsgebiete: ZPO, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 104
BRAGO § 6
Vertritt ein Rechtsanwalt die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft in einem Rechtsstreit, kann er den Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 BRAGO verlangen. Die Grundsätze über die Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auf Wohnungseigentümergemeinschaften nicht anwendbar.
Beschluss

9 W 5/04

In Sachen ...

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 24.11.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers bei dem Landgericht Kiel vom 06.11.2003 durch den Vorsitzenden als Einzelrichter am 13.01.2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.283,73 €.

Gründe:

Die Kläger sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage D-straße 210 - 214 in Kl. Außer den Klägern zu 5., 6. 13., 21. und 25., die sog. Zweiterwerber sind, haben sie das jeweilige Wohnungseigentum unmittelbar von der Beklagten erworben. Nach Durchführung des Beweisverfahrens 13 OH 12/00 LG Kiel und entsprechender Beschlussfassung in der Wohnungseigentümerversammlung vom 25.06.2002 haben sie mit der am 18.10.2002 beim Landgericht eingegangenen Klage die Beklagte wegen Mängel der Gebäude auf Zahlung von knapp 30.000 € Schadensersatz in Anspruch genommen. Durch Vergleich vom 23.05.2003 hat sich die Beklagte zur Zahlung von 20.000,00 € an die Kläger verpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits (außer den aufgehobenen Vergleichkosten) sind im Verhältnis 1/3 zu 2/3 geteilt worden.

Bei der Kostenausgleichung hat der Rechtspfleger antragsgemäß bei den Klägern eine 20/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO in Höhe von brutto 1.925,60 € angesetzt. Dagegen wendet sich die Beklagte unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechts- und Parteifähigkeit von (Außen-)Gesellschaften Bürgerlichen Rechts, die auch für Wohnungseigentümergemeinschaften gelte. Die Kläger treten der Beschwerde mit Ablehnung dieses Standpunkts entgegen; der Rechtspfleger hat ihr mit gleicher Begründung nicht abgeholfen.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Rechtspfleger hat die Erhöhungsgebühr zu Recht bei der Kostenausgleichung berücksichtigt.

Die von den Parteien in den Vordergrund gestellte Frage einer Anwendbarkeit der neueren GbR-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 1056 ff.) auf die Wohnungseigentümergemeinschaft kann offen bleiben. Abgesehen davon, dass sich die Beklagte mit der Geltendmachung dieses Gesichtspunkts im Kostenausgleichsverfahren insoweit widersprüchlich verhält, als sie im Rechtsstreit u.a. die Aktivlegitimation der Zweiterwerber unter den Klägern bestritten hat, kommt es darauf nicht an. In der bisherigen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Rechtsfähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften stets einhellig verneint worden (z.B. BGH, Rpfleger 1998, 478; BayObLG, NJW 2002. 1506 ff., jew. mit weit. Nachw.), und zwar in der letztgenannten Entscheidung unter ausdrücklicher Ablehnung einer Anwendung der GbR-Grundsätze auf Wohnungseigentümergemeinschaften. Allein dieser Umstand bewirkt, dass die nach Rubrum und Antrag ("..an die Kläger ...zu zahlen") in herkömmlicher Weise erhobene Klage nicht als Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft als solche ausgelegt werden kann. Den Klägern fällt insoweit auch kein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Kostenersparnis zur Last. Solange die obergerichtliche Rechtssprechung an ihrer Auffassung festhält, Wohnungseigentümergemeinschaften seien nicht rechtsfähig - soweit ersichtlich, ist das immer noch der Fall -, waren die Kläger nicht verpflichtet, in einem gerichtlichen Verfahren als Gemeinschaft aufzutreten (OLG München, ZMR 2003, 451; vgl. für die GbR: BGH, NJW 2002, 2958). Dafür, dass den Prozessbevollmächtigten der Kläger der Klagauftrag seitens der Verwalterin, der W. Baugenossenschaft eG, nur für diese oder gar als Prozessstandschafterin erteilt worden wäre (vgl. BGH, Rpfleger 1987, 387; BayObLG, AnwBl. 2001, 183), macht die Beklagte nichts geltend und bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1957 KV-GKG.



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