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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 24.04.2008
Aktenzeichen: 9 W 8/08
Rechtsgebiete: KostO
Vorschriften:
KostO § 60 |
2. Werden die Namen der Kinder des Kostenschuldners mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" in das Grundbuch eingetragen, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstückseigentum der GbR und nicht den Kindern zusteht.
9 W 8/08
Beschluss
In der Grundbuchsache
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 24. April 2008 beschlossen:
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Flensburg wird der Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 04. Januar 2008 aufgehoben und die Kostenrechnung des Amtsgerichts Niebüll vom 21. Februar 2007 bestätigt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Kostenschuldner und seine Ehefrau waren hälftige Miteigentümer des im Grundbuch von N unter Blatt ... verlautbarten Grundvermögens. Mit notariellem Vertrag vom 29. November 2006 überließen sie das Grundvermögen ihren drei Kindern, und zwar, so der Wortlaut des Überlassungsvertrages "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch wurde beantragt. Die am 16. Februar 2007 im Grundbuch in der Spalte "Eigentümer/Eigentümerin" unter der laufenden Nummer 5 vorgenommene Eintragung enthält nach der namentlichen Nennung der drei Kinder des Kostenschuldners hinter den fortlaufenden Nummern 1, 2 und 3 den Zusatz "in BGB-Gesellschaft".
Mit Kostenrechnung vom 21. Februar 2007 stellte das Amtsgericht ... dem Kostenschuldner u.a. für die Eigentumsumschreibung eine volle Gebühr gemäß § 60 Abs. 1 KostO in Rechnung.
Gegen die Kostenrechnung hat der Kostenschuldner mit der Begründung Erinnerung eingelegt, dass nur eine halbe Gebühr gemäß § 60 Abs. 2 KostO erhoben werden könne. Nach § 60 Abs. 2 KostO falle nur eine halbe Gebühr an, wenn Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen würden. Die Rechtspflegerin bei dem Amtsgericht Niebüll hat die Erinnerung unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass das Eigentum an dem Grundvermögen nicht den einzelnen Gesellschaftern der BGB-Gesellschaft, also den Kindern des Kostenschuldners, sondern der rechtsfähigen BGB-Gesellschaft selbst zustehe. Der Ermäßigungstatbestand des § 60 Abs. 2 KostO greife deshalb nicht ein. Das Landgericht Flensburg hat auf die Beschwerde des Kostenschuldners, mit der er sich gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gewandt hat, mit dem angefochtenen Beschluss die Gebühr für die Eigentumsumschreibung auf die Hälfte reduziert und die weitere Beschwerde wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht ... veranlasste Eintragung als Eintragung der drei Kinder als neue Eigentümer und nicht als Eintragung der BGB-Gesellschaft als neue Eigentümerin verstanden und deshalb den Kostentatbestand § 60 Abs. 1 KostO für einschlägig gehalten.
II.
Die gemäß § 14 Abs. 5 KostO zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat Erfolg. Das Amtsgericht ... hat die Kosten zu Recht nach § 60 Abs. 1 KostO und nicht nach § 60 Abs. 2 KostO festgesetzt, da die BGB-Gesellschaft (GbR) als neue Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden ist.
Gem. § 60 Abs. 2 KostO ermäßigt sich die Gebühr, wenn u.a. Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers eingetragen werden. Eine Ermäßigung gem. § 60 Abs. 2 KostO kommt daher nicht in Betracht, wenn nicht die Abkömmlinge als neue Eigentümer in das Grundbuch eingetragen werden, sondern als neue Eigentümerin eine GbR eingetragen wird, deren Gesellschafter die Abkömmlinge des eingetragenen Eigentümers sind. In diesem Fall bleibt es bei der vollen Gebühr gem. § 60 Abs. 1 KostO. Das Eigentum an einer zum Gesellschaftsvermögen einer GbR gehörenden Liegenschaft steht materiell-rechtlich nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft selbst zu (BGH v. 25.09.2006, NJW 2006, 3716). Wenn im Grundbuch die einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR" eingetragen sind, wird damit für den Rechtsverkehr unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR ist (BGH, a.a.O, 3716, 3717).
Hier wurden die Namen der Kinder des Kostenschuldners mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" in das Grundbuch eingetragen. Hierdurch wird zum einen zum Ausdruck gebracht, dass das Grundstückseigentum der GbR und nicht den Kindern zusteht sind. Daraus ergibt sich dann aber auch, dass die GbR als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. In der namentlichen Nennung der Kinder mit dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" kann nicht die Eintragung der Abkömmlinge gesehen werden, sondern nur die Eintragung der GbR, die mit den Namen der Abkömmlinge und dem Zusatz "in BGB-Gesellschaft" lediglich bezeichnet wird. Die Verlautbarung der einzelnen Gesellschafter hat nur die Funktion von Identifizierungsmerkmalen (vgl. Wilsch, JurBüro 2007, 397,399) und führt daher nicht dazu, dass im Sinne von § 60 Abs. 2 KostO die Abkömmlinge eingetragen sind.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.
Ende der Entscheidung
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