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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 9 W 82/02
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 19 Abs. 5
ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3
Einwände im Sinne von § 19 Abs. 5 BRAGO dürfen nur dann als "unbeachtlich" übergangen werden, sofern sie "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind.
9 W 82/02

Beschluss

In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren

hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Juni 2002 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Itzehoe vom 22. Mai 2002 durch den Richter Dr. Roth als Einzelrichter am 23. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Der Festsetzungsantrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die das Beschwerdeverfahren betreffenden Gerichtskosten werden nicht erhoben. Im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller nach einem Beschwerdewert von 393,79 € zur Last.

Gründe:

Die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 f. ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.

Der Festsetzung der gesetzlichen Vergütung des Antragstellers steht nach § 19 Abs. 5 BRAGO entgegen, dass der Antragsgegner nunmehr Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihre Grundlage haben. Danach muss der Rechtspfleger die Festsetzung schon dann ablehnen, wenn nach dem Vortrag des Schuldners ein gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand "offensichtlich aus der Luft gegriffen" ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 31. Auflage, § 19 BRAGO Rdnr. 50 u. 57), wobei es zu berücksichtigen gilt, dass es sich beim Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das der zügigen und unkomplizierten Abwicklung bedarf. Vor diesem Hintergrund darf ein Einwand nur dann als für die Festsetzung nach § 19 BRAGO unbeachtlich behandelt werden, wenn die Haltlosigkeit des Einwandes ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam "ins Auge springt". Das lässt sich hier nicht sagen, sodass der Frage, ob dem Antragsteller Gegenansprüche wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages zur Seite stehen, in einem eventuellen Klageverfahren nachzugehen ist. Es kommt daher gar nicht mehr darauf an, dass der Festsetzung im Hinblick auf die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zudem entgegen steht, dass das Landgericht zwar das die Klageerweiterung vom 9. August 2000 betreffende Prozesskostenhilfegesuch des Antragsgegners positiv beschieden hat, indessen über das vom Antragsgegner selbst mit Schriftsatz vom 1. April 2000 gestellte weitere Prozesskostenhilfegesuch bis heute nicht befunden worden ist.

Eine Präklusion des Einwandes nach § 19 Abs. 5 BRAGO kennt das geltende Recht nicht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist für die Annahme einer Verwirkung weder das dafür erforderliche Zeit- noch das Umstandsmoment gegeben.

Ende der Entscheidung

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