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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: 9 W 91/04
Rechtsgebiete: ZPO, RPflG
Vorschriften:
ZPO § 568 | |
ZPO § 572 | |
RPflG § 11 Abs. 1 | |
RPflG § 21 Nr. 1 |
9 W 91/04
Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12. Mai 2004 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin bei dem Landgericht Kiel vom 27. April 2004, der die 8. Zivilkammer dieses Gerichts nicht abgeholfen hat, durch die Richter Schlüter, Dr. Roth und Wien am 13. Juli 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger nach einem Wert von 511,29 € (= 1.000 DM) auferlegt.
Gründe:
I.
1. Über die nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde hat der Senat nicht durch den Einzelrichter, sondern in der durch § 122 Abs. 1 GVG vorgegebenen Besetzung zu befinden. Die Voraussetzungen des § 568 ZPO - wonach das Beschwerdegericht grundsätzlich durch den Einzelrichter entscheidet, sofern die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspflegers getroffen wurde - liegen nicht vor. Zwar ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss von der Rechtspflegerin erlassen worden. Indessen gilt es der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass vorliegend nicht - wie an sich nach §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 2 RPflG, 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgesehen - die Rechtspflegerin auch über die Frage der Abhilfe entschieden hat (zur Abhilfekompetenz des Rechtspflegers vgl. etwa Zöller/Herget, § 104 ZPO Rdnr. 10 und 21 Stichwort Abhilfe"), sondern die 8. Zivilkammer dieses Gerichts in voller Besetzung. Da sich dieser Spruchkörper die angefochtene Entscheidung durch die Nichtabhilfeentscheidung zu eigen gemacht hat und die Wirksamkeit des Nichtabhilfebeschlusses durch den Umstand, dass statt der Rechtspflegerin die Kammer entschieden hat, nach § 8 Abs. 1 RPflG nicht in Frage gestellt wird, liegt der Fall bei der gebotenen teleologischen Betrachtung ebenso, als hätte die Kammer den Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen. Für eine Beschwerdeentscheidung durch den Einzelrichter ist bei dieser Sachlage kein Raum.
2. In der Sache bleibt der Beschwerde der Erfolg aus den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses versagt.
II.
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1957 KV-GKG a.F. i.V.m. § 72 GKG n.F.
Ende der Entscheidung
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