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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: VA (Not) 5/04
Rechtsgebiete: GG, BNotO, AVNot Schl.H.
Vorschriften:
GG Art. 3 | |
GG Art. 12 | |
BNotO § 6 Abs. 3 | |
AVNot Schl.H. |
2) § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Schl.-H. Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO (GVOBl SH 1991, 381) ist dahin verfassungskonform auszulegen, dass die volle Pflichtzeit des abgeleisteten Zivildienstes im Rahmen der Punktebewertung der Auswahlentscheidung mit jeweils 0,25 Punkten je angefangenen Monat (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AVNot) berücksichtigt werden muss. Eine Anrechnung von freiwillig geleisteten Dienstmonaten bei der Bundeswehr über die Dauer des Grundwehrdienstes und die Dauer der etwaigen Heranziehung zu Wehrübungen hinaus findet dagegen nicht statt.
VA (Not) 5/04
verbunden mit VA (Not) 6/04
Beschluss
In der Notarverwaltungssache
hat der Notarverwaltungssenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts nach mündlicher Verhandlung am 12. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf den Antrag des Antragstellers zu 1) wird der ihn betreffende Erlass des Antragsgegners vom 7. Mai 2004 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers zu 1), ihm eine der in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2003, Seite 139, ausgeschriebenen Notarstellen im Bezirk des Amtsgerichts A. zu übertragen, nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Antrag der Antragstellerin zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 2) jeweils zur Hälfte. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu 1). Der Antragsgegner, die Antragstellerin zu 2) und die weiteren Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Der Geschäftswert wird bis zur Verbindung der beiden Verfahren auf jeweils 50.000,00 € festgesetzt, danach auf 100.000,00 €.
Tatbestand:
Der Antragsgegner schrieb zwei Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk A. aus. Um diese Stellen bewarben sich die beiden Antragsteller sowie die beiden weiteren Beteiligten. Für den Antragsteller zu 1) ermittelte der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens nach den §§ 6 ff. AVNot Schl.H. 113,40 Punkten. Dabei rechnete er 15 Monate Zivildienst an. Tatsächlich hatte der Antragsteller zu 1) aber insgesamt 20 Monate Zivildienst geleistet. Für die Antragstellerin zu 2) ermittelte der Antragsgegner 100,05 Punkte. Der weitere Beteiligte zu 3) erreichte nach den Berechnungen des Antragsgegners 113,65 Punkte. Dabei berücksichtigte er 15 Monate Grundwehrdienst. Allerdings diente der Beteiligte zu 3) insgesamt 2 Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Für den weiteren Beteiligten zu 4) ermittelte der Antragsgegner 118,60 Punkte.
Mit Erlassen vom 7. Mai 2004 teilte er den Antragstellern übereinstimmend mit, er vermöge ihren Bewerbungen um die ausgeschriebenen Notarstellen nicht zu entsprechen, weil die beiden Mitbewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens eine höhere Punktzahl erreicht hätten. Hiergegen richtet sich der Antrag beider Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung. Sie machen geltend, die strikte Anwendung der AVNot Schl-H. in ihrer bisherigen Fassung sei mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 20.04.2004 zu dem Az. 1 BvR 838/01 fehlerhaft. Der Antragsgegner habe insbesondere die Punktzahl aus dem 2. Staatsexamen durch den Vervielfältigungsfaktor 5 im Vergleich zu dem weiteren Aspekt der persönlichen und fachlichen Eignung zum Notar überproportional hoch bewertet. Er habe auch die vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen geforderte konkrete einzelfallbezogene Bewertung im Rahmen einer Prognose über Eignung, Befähigung und fachliche Leistungen des Bewerbers für das Amt des Notars unterlassen. Der Antragsteller zu 1) meint des weiteren, bei verfassungskonformer Auslegung von § 1 der Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO müsste seine volle Zivildienstzeit von 20 Monaten berücksichtigt werden. Der Beteiligte zu 3) ist der Auffassung, dass bei ihm auch die weiteren 9 Monate freiwilliger Dienstzeit bei der Bundeswehr anzurechnen seien.
Gründe:
I.
Der Antragsgegner schrieb in den Schleswig-Holsteinischen Anzeigen 2003, 139 zwei Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk A. aus. Um diese Stellen bewarben sich die Antragsteller sowie die beiden weiteren Beteiligten.
Für den am 10.10.1966 geborenen Antragsteller zu 1) ermittelte der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens nach den §§ 6 ff. AVNot in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts K. und dem Vorstand der Schl.-Holst. Notarkammer eine Punktzahl von 113,40 Punkten. Dabei rechnete der Antragsgegner 15 Monate Zivildienst an. Tatsächlich hatte der Antragsteller Hübner aber in der Zeit vom 3.2.1986 bis 30.9.1987 insgesamt 20 Monate Zivildienst geleistet. Die Grundwehrdienstzeit betrug im Jahre 1986 dagegen nur 15 Monate.
Für die am 3.9.1963 geborene Antragstellerin zu 2) ermittelte der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des Landgerichts K. und dem Vorstand der Schl.-Holst. Notarkammer eine Punktzahl von 100,05 Punkten.
Für den weiteren Beteiligten zu 3), der am 20.8.1962 geboren ist, ermittelte der Antragsgegner eine Punktzahl von 113,65 Punkte. Dabei berücksichtigte er lediglich 15 Monate Grundwehrdienst. Allerdings war der Beteiligte zu 3) in der Zeit von April 1984 bis März 1986 insgesamt 2 Jahre als Zeitsoldat bei der Bundeswehr. Der Beteiligte zu 3) hatte in dem Bewerbungsverfahren gebeten, die Vergabe von Zusatzpunkten zu prüfen, weil er eine Ausbildung zum Bankkaufmann und den Lehrgang "Steuern und Betrieb" des DAI erfolgreich absolviert habe. Sonderpunkte vergab der Antragsgegner jedoch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vorstandes der Schl.-Holst. Notarkammer nicht. Abweichend von dem Antragsgegner und der Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Kiel befürwortete der Vorstand der Schl.-Holst. Notarkammer allerdings die Vergabe von weiteren 2,25 Punkten wegen der 5 Monate zusätzlichen Tätigkeit als Soldat auf Zeit über den Grundwehrdienst hinaus.
Für den am 14.8.1964 geborenen weiteren Beteiligten zu 4) ermittelte der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem Präsidenten des LG K. und dem Vorstand der Schl.-Holst. Notarkammer eine Punktezahl von 118,60 Punkten.
Nach Durchführung des Auswahlverfahrens befürwortete der Vorstand der Schl.-Holst. Notarkammer mit Schreiben vom 4.2.2004 an den Antragsgegner, den beiden weiteren Beteiligten zu 3) und 4) die beiden Notarstellen zu übertragen.
Mit Erlassen vom 7. Mai 2004 teilte der Antragsgegner den Antragstellern übereinstimmend mit, er vermöge ihren Bewerbungen um die ausgeschriebenen Notarstellen nicht zu entsprechen, weil die beiden Mitbewerber im Rahmen des Auswahlverfahrens eine höhere Punktzahl erreicht hätten. Den Antragsteller zu 1) beschied der Antragsgegner zusätzlich dahin, eine Anrechnung der über die Zeit des Grundwehrdienstes von 15 Monate hinausgehenden Zeit als Zivildienstleistender sei nach der Landesversordnung vom 3. Juli 1991 (GVOBl SH 1991, 381) nicht vorgesehen. Der Antragsgegner teilte zugleich den beiden weiteren Beteiligten zu 3) und 4) mit, er habe ihre Bestellung zum Notar in Aussicht genommen, werde aber im Hinblick auf die Mitbewerber die Rechtsmittelfrist abwarten, bevor dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde.
Der Antragsteller zu 1) hat gegen den ihm am 15. Mai 2004 zugestellten Erlass am 27. Mai 2004 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Notarsenat eingereicht und zusätzlich - nach Hinweis des Senatsvorsitzenden - am 7. Juni 2004 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Antragstellerin zu 2) hat gegen den ihr am 17. Mai 2004 zugestellten Bescheid am 3. Juni 2004 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung und zugleich auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Notarsenat eingereicht.
Der Antragsteller zu 1) macht geltend:
Der Antragsgegner habe zu Unrecht lediglich 15 Monate seines 20-monatigen Zivildienstes berücksichtigt. Bei voller Berücksichtigung der Zivildienstzeit würde sich die von ihm erreichte Punktzahl um 1,25 Punkte erhöhen und er mithin eine höhere Punktzahl als der weitere Beteiligte zu 3) erreichen. Die von dem Antragsgegner gewählte Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO sei nicht verfassungskonform und vom Verordnungsgeber so auch nicht gewollt. Für den Wehrpflichtigen seien nämlich Grundwehrdienst sowie Wehrübungen bis zur Dauer von 2 Jahren anrechenbar. Diesen Wehrdienstzeiten entspreche die Zivildienstzeit, wobei sich die Erhöhung der Zivildienstzeit gegenüber der Grundwehrdienstdauer - in seinem Fall um 5 Monate - daraus erkläre, dass im Zivildienst Übungen nicht abzuleisten seien. Der Zivildienst setze sich deshalb aus der Dauer des Grundwehrdienstes von seinerzeit 15 Monaten und einer pauschalen Abgeltung für Übungen von 5 Monaten zusammen. Das aber müsse bei der Auslegung der Anrechnungsbestimmung unter Berücksichtigung des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebotes bedacht werden.
Soweit der Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen habe, dass bei ihm 9 Monate der als Soldat auf Zeit geleisteten 24-monatigen Dienstzeit nicht angerechnet worden seien, komme es darauf nicht an. Der Soldat auf Zeit sei nämlich freiwillig tätig und erhalte vom 1. Tag an vollen Wehrsold. In einem solchen Fall werde deshalb in Anwendung der genannten Verordnung zu Recht nur die 15-monatige Grundwehrdienstzeit berücksichtigt. Die Gleichstellung von Grundwehr- und Zivildienst bei der Anrechnung hätten auch andere Bundesländer angeordnet.
Zu berücksichtigen sei im übrigen, dass er schon seit dem 15. Lebensjahr - zunächst betraut mit einfachen Bürotätigkeiten - in der seinerzeit als Einzelkanzlei geführten Praxis seines heutigen Sozius Rechtsanwalt und Notar S. tätig gewesen sei. Er habe nach Ableistung des Zivildienstes ab Herbst 1987 insbesondere im Bereich des Notariats eingesetzt werden können und sämtliche Arbeiten eines Notariatsfachangestellten verrichtet. Seit April 2000 sei er auch Fachanwalt für Familienrecht.
Die Antragstellerin zu 2) macht geltend:
Der Antragsgegner habe sich nicht an das Prinzip der Bestenauslese zur Besetzung der freien Notarstellen gehalten, auf die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.04.2004 zu dem Az. 1 BvR 838/01 hingewiesen habe.
Der Antragsgegner habe die Punktzahl aus dem 2. Staatsexamen durch den Vervielfältigungsfaktor 5 im Vergleich zu dem weiteren Aspekt der persönlichen und fachlichen Eignung zum Notar überproportional hoch bewertet. Dabei habe er eine Differenzierung der verschiedenen Staatsexamina der Bewerber nach der unterschiedenen Notengebung der einzelnen Bundesländer nicht vorgenommen. Das von ihr, der Antragstellerin zu 2., im Bundesland Baden-Württemberg absolvierte 2. Staatsexamen (mit der Note 5,66) zähle neben demjenigen des Bundeslandes Bayern zu den anerkanntermaßen anspruchsvollsten Staatsexamina.
Der Antragsgegner habe in ihrem Fall aber auch die vom Bundesverfassungsgericht im Übrigen geforderte konkrete einzelfallbezogene Bewertung im Rahmen der Prognose der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen des Bewerbers für das Amt unterlassen. Er habe nicht berücksichtigt, dass ihr sämtliche vorgelegten Dienstzeugnisse neben guten Rechtskenntnissen gute, außergewöhnlich sorgfältige und gründliche, zuverlässige sowie engagierte und temperamentvolle Arbeitsweise bescheinigten. Sie habe in diesen Dienstzeugnissen einen Notenschnitt von 14 Punkten erreicht.
Der Antragsgegner habe das Leistungsprinzip auch insoweit nicht hinreichend in den Vordergrund gestellt, als er es unterlassen habe, neben den Notarvertretungen auch den jeweiligen Schwerpunkt der Bewerber in ihrer anwaltlichen Berufstätigkeit und ihrer Ausrichtung auf Tätigkeiten, die die für die Amtsausübung als Notar erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse belegen würden, mit in den Auswahlvorgang einzubeziehen. In ihrem Fall liege der Schwerpunkt seit dem 1.7.1994 auf den Gebieten des Familienrechts, dem in diesem Zusammenhang anzuwendenden Immobilien- und Gesellschaftsrecht sowie auf dem Gebiet des Erbrechts. Ihr umfangreiches Dezernat erfordere eine Tätigkeit, die der Tätigkeit des Notars bereits sehr nahe stehe. Die Tätigkeit des Notars umfasse nämlich neben der reinen Beurkundungstätigkeit auch weitere Aufgaben, wie beispielsweise die unparteiische Beratung der Rechtssuchenden und das selbständige Aufsetzen von Urkundsentwürfen sowie die verantwortungsvolle und sorgfältige Durchführung des beurkundeten Geschäftes.
Der Antragsteller zu 1) beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, unter Aufhebung seines Erlasses vom 7. Mai 2004 eine der in den Schl.-Holst. Anzeigen 2003, S. 139, ausgeschriebenen Notarstellen im Bezirk des AG A. mit dem Antragsteller zu 1) zu besetzen.
Die Antragstellerin zu 2) beantragt,
den Erlass des Ministeriums für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schl.-Holst. vom 7.5.2005, Az. II 408/3835 E.Not.13 - AG Norderstedt, zugestellt am 17.5.2004, aufzuheben und das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schl.-Holst. zu verpflichten, die Antragstellerin zu 2) als Notarin zu bestellen, hilfsweise unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,
sowie durch einstweilige Anordnung zu beschließen, dass das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie des Landes Schl.-Holst. die Bestellung der RAe F. und G. zu Notaren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu unterlassen hat und die Vollziehung des Erlasses einstweilen bis zur Entscheidung über den Hauptantrag ausgesetzt ist.
Der Antragsgegner beantragt,
a) den Antrag der Antragstellerin zu 2) zurückzuweisen,
b) den den Antragsteller zu 1) betreffenden Bescheid aufzuheben und das Ministerium zur erneuten Entscheidung zu verpflichten.
Der Antragsgegner trägt vor:
Die streitigen Notarstellen - im Fall des Antragstellers zu 1) nur die insoweit streitige Notarstelle, die mit dem weiteren Beteiligten zu 3) besetzt werden sollte - würden bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auch ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung nicht besetzt.
Im Fall des Antragstellers zu 1) führt der Antragsgegner ausdrücklich an, dem Antrag werde aus Gründen der Gleichbehandlung der Bewerber nicht entgegengetreten, obwohl die Landesverordnung nur eine Anrechnung von Zeiten des Zivildienstes bis zur Dauer des Grundwehrdienstes vorsehe. Damit habe der Antragsteller zu 1) tatsächlich 114,65 Punkte erreicht.
Der Antragsgegner verweist im Übrigen in beiden Verfahren auf den von der Antragstellerin zu 2) zitierten neueren Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 20.04.2004. Diese Entscheidung werde im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sein. Die betroffenen Länder mit Anwaltsnotariat hätten ihren Meinungsaustausch über die Frage, wie die Vorgaben des Gerichtes umzusetzen seien, noch nicht abgeschlossen.
Der weitere Beteiligte zu 3) macht geltend:
Der Senat werde zu berücksichtigen haben, dass nach Meinung des Bundesverfassungsgerichts die Note des 2. Staatsexamens wegen des Multiplikators überbewertet sei. Das sei in seinem Verhältnis zu dem Antragsteller zu 1) zu berücksichtigen. Nur weil dieser einen Notenvorsprung von 0,9 P vorzuweisen habe komme es wegen des hohen Multiplikators zu einem Vorsprung des Antragstellers zu 1) - insoweit - von 4,5 P.
Hinsichtlich der Problematik der Anrechung von Wehrdienst- und Zivildienstzeiten gelte, dass entweder bei allen Bewerbern nur 15 Monate berücksichtigt würden, oder die tatsächliche Dauer der Zivildienstzeit bei dem Antragsteller zu 1) einerseits, dann aber aus Gleichbehandlungsgründen auch seine - des weiteren Beteiligten zu 3) - Tätigkeit als Soldat auf Zeit im vollem Umfang von 24 Monaten. Letzteres ergebe sich schon bei richtiger Auslegung der Verordnung vor dem Hintergrund, dass der Soldat auf Zeit an Wehrübungen nicht teilnehme, weil er über die Zeiten des Grundwehrdienstes hinaus im öffentlichen Interesse Dienst geleistet habe. Der Zusatz der VO in § 1 Nr. 2, wonach die Tätigkeit als Soldat auf Zeit bis zur Dauer des Grundwehrdienstes "nach den Grundsätzen der Nr. 1" erfolge, ergebe, dass auch die fiktive Dauer von Wehrübungen einzubeziehen sei. Eine Anrechung der Tätigkeit als Soldat auf Zeit bis zu zwei Jahren sähen auch die entsprechenden Regelungen in einigen anderen Bundesländern vor.
II.
Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind zulässig und insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 111 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 BNotO, 39 Abs. 1 und 2 BRAO.
Der Antrag des Antragstellers zu 1) hat insoweit Erfolg, als der Antragsgegner unter Aufhebung des den Antragsteller zu 1) betreffenden Erlasses zur Neubescheidung zu verpflichten war. Demgegenüber bleibt der Antrag der Antragstellerin zu 2) ohne Erfolg. Bei seiner Entscheidung hatte der Senat zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner die Beteiligten zu 3) und 4) dahin beschieden hat, er habe ihre Bestellung zum Notar in Aussicht genommen. Dabei handelt es sich aber um begünstigende Verwaltungsakte (vgl. Senat, Beschluss vom 26.01.2001, VA (Not) 10/00 S. 10 f), die der Antragsgegner nur dann zurücknehmen darf, wenn sie rechtswidrig sind. Tatsächlich sind aber die den Antragsteller zu 1) und den Beteiligten zu 3) betreffenden Bescheide rechtswidrig, weil der Antragsgegner bei seiner insoweit getroffenen Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers zu 1) einen Teil seiner Zivildienstzeit nicht berücksichtigt sowie auch im übrigen unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Reichweite seines Beurteilungsspielraums verkannt hat und sich diese Fehler auf das Ergebnis hinsichtlich des Antragstellers zu 1) und des weiteren Beteiligten zu 3) ausgewirkt haben. Bei der notwendigen erneuten Entscheidung liegt ein anderes Ergebnis nahe, was der Antragsgegner nach seinen Ausführungen im gerichtlichen Verfahren zwischenzeitlich auch einräumt. Soweit der Antragsgegner auch im Zusammenhang mit der Bescheidung der Antragstellerin zu 2) und des Beteiligten zu 4) Beurteilungsfehlern unterlegen ist, steht fest, dass diese sich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt haben. Deshalb kann der Antrag der Antragstellerin zu 2) keinen Erfolg haben.
Umfassender Maßstab für die Bestellung zum Notar ist gem. § 6 BNotO die persönliche und fachliche Eignung. Unter mehreren geeigneten Bewerbern muss dann, wenn nur eine geringere Zahl ausgeschriebener Stellen vorhanden ist, eine Auswahlentscheidung nach den Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO vorgenommen werden. Die Reihenfolge richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. Im Falle der Anwaltsnotare nach § 3 Abs. 2 BNotO können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden. Ein Auswahlermessen obliegt dem Antragsgegner insoweit nicht. Bei den in § 6 Abs. 3 BNotO genannten unbestimmten Rechtsbegriffen gesteht die Rechtsprechung der Justizverwaltung jedoch einen Beurteilungsspielraum zu, von dem auch durch norminterpretierende Verwaltungsvorschriften Gebrauch gemacht werden kann (vgl. BGH DNotZ 1994, 118 ff. und Senat, Beschluss vom 30. Juni 2000, VA (Not) 1/00). In Schleswig-Holstein ist dies durch die Allgemeinverfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und der Notare - AVNot - vom 15.8.1991 (SchlHA 1991, 141 ff.) - dort in den §§ 6 f. - geschehen.
§ 6 Abs. 3 BNotO sieht im Übrigen vor, dass die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung Bestimmungen u.a. über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten zu treffen. Hiervon ist im Land Schleswig-Holstein durch die Verordnung vom 3. Juli 1991 (GVOBl 381) Gebrauch gemacht worden.
Bei der Ausübung seines Beurteilungsermessens durch die Festlegungen der AVNot und deren Anwendung im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (1 BvR 838/01, Anwaltsblatt 2004, 519 ff.) dem Grundrecht der Antragsteller zu 1) und 2) insoweit nicht ausreichend Rechnung getragen, als er dem auch in § 6 BNotO angesprochenen Merkmal der Fortbildung und praktischen Bewährung im Notariat im Verhältnis zu der allgemeinen juristischen Befähigung und der fachlichen Eignung sowie der Länge der Anwaltstätigkeit ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. Zudem hat der Antragsgegner zu Lasten des Antragstellers zu 1) dessen 20-monatigen Zivildienst nicht in voller Länge berücksichtigt und damit die Grenzen des Beurteilungsspielraums, die er sich in verfassungskonform zutreffender Auslegung seiner Landesverordnung über die Anrechnungszeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung selbst gesetzt hat, verletzt. Bei fehlerfreier Ausübung des Beurteilungsspielraums bleibt es allerdings dabei, dass eine der beiden ausgeschriebenen Notarstellen an den Beteiligten zu 4) zu übertragen sein wird, während die Antragstellerin zu 2) nicht berücksichtigt werden kann. Demgegenüber lässt sich nicht feststellen, dass die Entscheidung, die weitere Notarstelle dem Beteiligten zu 3) zu übertragen, fehlerfrei ist, denn nach dem derzeitigen Sachstand wird der Antragsteller zu 1) voraussichtlich eine höhere Punktezahl als der Beteiligte zu 3) erreichen.
Bei der erneuten Entscheidung über die Vergabe der weiteren Notarstelle wird der Antragsgegner die Grenzen des Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen haben, wie sie sich aus der Entscheidung des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (a.a.O.) ergeben.
In dieser Entscheidung stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass die gesetzlichen Regelungen in § 6 BNotO auch für die Auswahl der Anwaltsnotare nicht unzulässig in das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht, den Beruf frei zu wählen, eingreifen. Es ist aber der Ansicht, dass Auslegung und Anwendung dieser Regelungen in Gestalt der überwiegend deckungsgleichen Verwaltungsvorschriften der Länder, aber auch in Gestalt der weiteren Konkretisierung durch die Rechtsprechung des BGH nicht den verfassungsrechtlichen Erfordernissen genüge. Diese Praxis trage nämlich dem Grundrecht auf Freiheit der Berufswahl insoweit nicht hinreichend Rechnung, als sie eine konkrete und einzelfallbezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers in Bezug auf das Notaramt vermissen lasse. Gemessen an den nicht zu beanstandenden Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO sei zwar in die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern auch die allgemeine juristische Befähigung in Gestalt der Note des 2. juristischen Examens einzubeziehen und zudem auch die Zeitdauer der anwaltlichen Erfahrung. Durch den hohen Multiplikationsfaktor von 5 bei der Examensnote könnten hier bis zu 90 Punkten erworben werden. Bis zu 45 Punkten seien in der Ausgestaltung der AVNot - § 6 Abs. 2 Ziff. 2 - für die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt anzurechnen. Demgegenüber könne durch die notarspezifische Fortbildung und die praktische Bewährung in Form von Niederschriften und Notarvertretungen ebenfalls nur eine Punktzahl von 45 Punkten - zusammengerechnet - erreicht werden, wie sich in Schleswig-Holstein aus § 6 Abs. 2 Ziff. 3 - 5 AVNot ergibt.
Das Bundesverfassungsgericht sieht darin eine Ungleichgewichtigkeit zwischen dem Merkmal der allgemeinen juristischen Befähigung und der fachlichen Eignung als Folge der genannten Punktzahlbildung sowie der gemeinsamen Gruppenbildung für Fortbildung und praktische Bewährung. Dieser Effekt werde noch dadurch gestärkt, dass auch der Anwaltstätigkeit dasselbe Gewicht zukomme wie Fortbildung und praktischer Bewährung im Notariat zusammen. Vor allem aber kritisiert das Bundesverfassungsgericht das Fehlen einer benoteten Bewertung der spezifisch fachlichen Eignung für das Notariat, während auf der anderen Seite die allgemeine juristische Befähigung in Gestalt der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung nicht zuletzt auch durch den Multiplikationsfaktor ausdifferenziert bewertet werde. Dem Prinzip der Bestenauslese werde die Kappungsgrenze für den Bereich von Fortbildungsveranstaltungen und notarieller Praxis nicht gerecht. Demgegenüber erhalte die möglicherweise schon lange zurückliegende Prüfungsleistung im 2. Staatsexamen ein zu großes Gewicht und es werde etwa im Hinblick auf die Anwaltstätigkeit auch nicht einbezogen, ob diese Tätigkeit je nach Ausrichtung notarnäher oder notarferner sei.
Im Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht der Verwaltung in der genannten Entscheidung keine Übergangsfrist bei der konkreten, verfassungsgemäßen Handhabung des § 6 BNotO eingeräumt. Das Bundesverfassungsgericht verkennt allerdings nicht, dass es derzeit bei den zur Auswahl auf freie Notarstellen vorhandenen Bewerbern noch keine Bewertung der erworbenen fachspezifischen theoretischen Kenntnisse und der praktischen Erfahrungen - insbes. bei den Beurkundungen - gibt, solche notarspezifischen Regelungen für das Ausbildungssystem vielmehr erst geschaffen werden müssen (vgl. dazu auch die Entscheidungsanmerkungen von Jung DNotZ 2004, 570, 571 f. und Kleine-Cosack, AnwBl. 2004, 523 f). Das Bundesverfassungsgericht führt deshalb abschließend für die derzeit zu treffenden Auswahlentscheidungen wie folgt aus:
"Eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Auswahl wird die für den Notarberuf wesentlichen Eigenschaften, also die fachliche Eignung der Bewerber, ebenso differenziert zu bewerten haben, wie die von ihnen in der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen und praktischen Kenntnisse. Solange weder die erworbenen theoretischen Kenntnisse der Bewerber um ein Anwaltsnotariat noch deren praktische Erfahrungen, insbesondere bei den Beurkundungen, bewertet sind, wird in Abwägung zu den weiterhin berücksichtigungsfähigen Leistungen aus der die Ausbildung abschließenden Prüfung eine individuelle Prognose über die Eignung des Bewerbers im weiteren Sinne zu treffen sein. Dabei kommt den beiden genannten spezifischen Eignungskriterien im Verhältnis zur Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens eigenständiges Gewicht zu. ..."
Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich für die vorliegende Übergangsphase und die hier fragliche Entscheidung über die Vergabe der beiden Notarstellen zwangsläufig, dass der Antragsgegner die in § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AVNot enthaltene sog. Kappungsgrenze, nach der für die Teilnahme des Bewerbers an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen und für die Niederschriften/Vertretungen insgesamt höchstens 45 Punkte im Rahmen der Auswahlentscheidung unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern angerechnet werden, nicht mehr anwenden darf. Dem Grundrecht der Bewerber auf Freiheit der Berufswahl ist im Rahmen des Auswahlverfahrens in der Übergangsphase insoweit Rechnung zu tragen, dass die in Folge der Kappungsgrenze gestörte Relation zwischen den beiden Merkmalen der Befähigung und der fachlichen Eignung einerseits und der notarspezifischen Fortbildung und praktischen Bewährung andererseits wieder in ein Gleichgewicht zurückgeführt wird. Das aber hat gerade dadurch zu geschehen, dass die Kappungsgrenze in Fortfall gerät.
In Konsequenz dieses Umstandes liegt es, dass hinsichtlich jener Niederschriften, die gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 4 AVNot "innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung während einer Vertreterbestellung oder Verweserschaft mit einer ununterbrochenen Dauer von mindestens zwei Wochen errichtet wurden" und die mit jeweils 0,2 Punkten ohne Berücksichtigung einer Kappungsgrenze in die Bewertung einzustellen sind, auch aus Gründen der verfassungsgemäßen Gleichbehandlung einheitlich abzustellen ist auf den Bewerbungsschluss. Dieser maßgebliche Bewerbungsschluss war nach der hier fraglichen Ausschreibung (Schleswig-Holsteinische Anzeigen 2003, 139, 140) der 31. Juli 2003. Deswegen hat der Antragsgegner bei dem Beteiligten zu 4) auch jene 21 Niederschriften zu berücksichtigen, die dieser erst nach seiner Antragstellung vom 1.7.2003, aber noch vor Bewerbungsschluss gemäß der Bescheinigung des Notars Dr. B. vom 4. August 2003 in einer Vertretungszeit vom 14. bis 31. Juli 2003 errichtet hat. Der Antragsgegner hat auch bei der Antragstellerin zu 2), die ihren Antrag erst kurz vor Bewerbungsschluss vom 29.7.2003 eingereicht hat, Niederschriften aus dem Monat Juli 2003 berücksichtigt. Der Beteiligte zu 3), dessen Antrag bereits Ende Juni 2003 vorlag, hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er habe möglicherweise auch noch im Juli 2003 Niederschriften gefertigt, die je nach einschlägiger Variante der §§ 6 Abs. 2 Ziff. 4 BNotO mit 0,1 oder 0,2 Punkten zu bewerten wären. Es bleibt ihm unbenommen, dem Antragsgegner solche Niederschriften nachzuweisen, die dieser dann im Rahmen der erforderlichen neuen Entscheidung berücksichtigen muss.
Weitere zusätzliche Umstände sind dagegen auch nach dem Maßstab der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Neubescheidung im vorliegenden Fall nicht zu berücksichtigen. Der Senat hat dabei bedacht, dass keiner der hier von dem Antragsgegner in die Auswahlentscheidung einzubeziehenden vier Bewerber für die beiden ausgeschriebenen Notarstellen die von dem Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung angesprochenen besonders herausragenden Leistungen in Bezug auf das Notaramt oder eine umfangreichere Zeit einer ständigen Notarvertretung aufweist, die bereits in der derzeitigen Übergangsphase zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären.
Im Übrigen ist aber für diese Übergangsphase und in Bezug auf die hier einzubeziehenden vier Bewerber mit weitgehend ähnlichem Werdegang und ähnlichen Leistungen zu bedenken, dass alle Konkurrenten im Rahmen ihrer Vorbereitung auf das Notaramt vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von der Geltung der derzeitigen AVNot ausgegangen sind. Auch unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit gibt es daher keinen Anlass und auch keine Berechtigung für den Antragsgegner, das Verfahren über die aufgezeigten Umstände hinaus wieder aufzugreifen bzw. die zwei Notarstellen neu auszuschreiben.
Der Senat sieht insbesondere nicht, dass der Antragsgegner berechtigt sein könnte, für die Entscheidung zwischen den vier Bewerbern den in § 6 Abs. 2 Ziffer 1 AVNot vorgesehenen Multiplikationsfaktor 5 für das Ergebnis der die juristischen Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu ändern. Zu bedenken ist, dass der Antragsgegner diesen Multiplikationsfaktor in Relation zu dem Umstand gewählt hat, dass gemäß § 6 Abs. 2 Ziffer 2 AVNot die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je angefangenem Monat berücksichtigt wird. Für ein Anwaltsjahr werden mithin im Rahmen der Auswahl 3 Punkte angerechnet, so dass bei einem Multiplikationsfaktor von 5 ein voller Notenunterschied von 3 Punkten im Rahmen der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung durch 5 Jahre zusätzliche Anwaltstätigkeit ausgeglichen werden kann (vgl. zu diesem Hintergrund der Wahl des Multiplikationsfaktors 5 durch seinerzeit sämtliche Justizverwaltungen Teichmann-Mackenroth, SchlHA 1991,133, 137-139). Diese Relation ist unter Berücksichtigung auch der Vorgaben von § 6 BNotO nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird die bei der Anwendung von § 6 Abs. 2 Ziffer 5 BNotO sich ergebende Ungleichgewichtigkeit der allgemeinen fachlichen Befähigung zu den besonderen notarspezifischen Kenntnissen und Leistungen durch den Wegfall der Kappungsgrenze für die Übergangszeit ausreichend ausgeglichen.
Im vorliegenden Fall kommt der Frage des Multiplikationsfaktors allerdings ohnehin keine besondere Bedeutung zu, da sich bei Berücksichtigung der vollen Zivildienstdauer des Antragstellers zu 1) - dazu noch sogleich - eine Verschiebung des Ergebnisses zugunsten des weiteren Beteiligten zu 3) nur dann ergeben würde, wenn man das Ergebnis der zweiten Staatsprüfung lediglich mit einfacher Wertung berücksichtigen würde. Die Antragstellerin zu 2) wäre selbst dann bei der Verteilung der beiden Notarstellen nicht zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung des Ergebnisses der zweiten Staatsprüfung im Auswahlverfahren nur mit der nicht vervielfältigten Punktwertung kommt aber bei verfassungskonformer Berücksichtigung der Vorgaben von § 6 BNotO nicht in Betracht, weil dann die sich in der zweiten Staatsprüfung ausdrückende allgemeine juristische Befähigung im Rahmen der Auswahlentscheidung einen zu geringen Niederschlag fände.
Eine Differenzierung der verschiedenen Staatsexamen der Bewerber nach den statistischen Unterschieden der Notengebung in den einzelnen Bundesländern, in denen sie ihre Prüfung abgelegt haben, kommt im Rahmen der Auswahlentscheidung entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) nicht in Betracht. Eine solche Forderung lässt sich jedenfalls für die Übergangsphase auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen. Dort wird lediglich im Zusammenhang mit der Kritik an der ungleichgewichtigen Relation zwischen der allgemeinen fachlichen Leistung und den notarspezifischen Kenntnissen darauf hingewiesen, dass sich die Aussagekraft der Note des zweiten Staatsexamens auch durch die Unterschiede in der Notengebung der einzelnen Bundesländer sowie zusätzlich der Veränderung der Notengebung im zeitlichen Verlauf innerhalb der einzelnen Bundesländer relativiere. Es erscheint dem Senat allerdings in der erforderlichen objektivierbaren Weise nicht möglich, die Unterschiede in den Notengebungen der Staatsexamina der einzelnen Bundesländer und im zeitlichen Zusammenhang innerhalb der einzelnen Bundesländer zu berücksichtigen.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2) ist in der vorliegenden Übergangsphase eine Bewertung der besuchten Fortbildungsveranstaltungen und der erledigten Niederschriften im Rahmen der Auswahlentscheidung zwischen den vier Bewerbern nicht möglich und auch nicht gefordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass alle Bewerber hier unter den gleichen Voraussetzungen in das Bewerbungsverfahren eingetreten sind, nämlich unter der Annahme, dass Fortbildungsveranstaltungen und Niederschriften nicht im einzelnen bewertet würden. Eine sachgerechte Möglichkeit, eine derartige Bewertung nachträglich vorzunehmen, ist auch nicht ersichtlich.
Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung kann derzeit auch keine Bewertung der unterschiedlichen Anwaltstätigkeit in Bezug auf etwaige Notarnähe oder -ferne im Rahmen der Auswahlentscheidung stattfinden. Keiner der Antragsteller ist im Bewerbungsverfahren und seinem Vorfeld davon ausgegangen, dass eine derartige Bewertung stattfindet. Soweit die Antragstellerin zu 2) ausführt, sie sei Fachanwältin für Familienrecht und die Tätigkeit in einem familienrechtlichen Dezernat stehe jener eines Notars besonders nahe, ist darauf zu verweisen, dass auch der Antragsteller zu 1) Fachanwalt für Familienrecht ist. Das Bundesverfassungsgericht hat jedenfalls für die Übergangsphase nicht gefordert, dass der Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit in die Auswahlentscheidung einbezogen werden müsse.
Die von der Antragstellerin zu 2) angeführten Dienstzeugnisse aus ihrer Ausbildungszeit können für die Auswahlentscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die allgemeine juristische Befähigung fordert § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO die Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung. Dann aber können Zeugnisse aus dem Referendariat und aus der Tätigkeit der Antragstellerin zu 2) als wissenschaftliche Hilfskraft bzw. Dozentin/Lehrbeauftragte an der Universität C. und der Fachhochschule D. nicht zusätzlich berücksichtigt werden, zumal die dortigen Tätigkeiten und damit auch der Inhalt der Zeugnisse in keiner besonderen Beziehung zu Notar-Tätigkeiten stehen und deshalb im Hinblick auf die Eignung zum Notaramt nicht aussagekräftig sind.
Der Antragsgegner hat bei dem Antragsteller zu 1) zu Unrecht lediglich 15 der von ihm abgeleisteten 20 Monate Zivildienst im Rahmen der Punkteberechnung nach § 1 der Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung berücksichtigt. Bei verfassungskonformer Auslegung von § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 dieser Verordnung müssen vielmehr auch die weiteren fünf Monate Zivildienst in die Anrechnung einbezogen werden. Nach § 1 Nr. 2 sind Zeiten des Ersatzdienstes im Zivildienst bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nr. 1 zu berücksichtigen. Diese Nr. 1 benennt aber neben dem Grundwehrdienst auch die Wehrübungen, zu denen Wehrpflichtige nach Ableistung ihrer Grundwehrdienstzeit zwangsweise einberufen werden können.
Die längere Dauer des Zivildienstes findet ihren Grund gerade auch darin, dass der Zivildienstleistende anders als der Grundwehrdienstleistende nicht damit rechnen muss, nach Ablauf der regulären Zivildienstzeit noch zwangsweise zu Übungen herangezogen zu werden. Gemäß Art. 12 a Abs. 2 Satz 2 GG darf die Dauer des Ersatzdienstes die Dauer des Wehrdienstes grundsätzlich nicht übersteigen. Zu dem Wehrdienst zählen aber auch die Wehrübungen. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 48, 127, 171) hat der Gesetzgeber die Länge der Zivildienstzeit unter Berücksichtigung der vollen nach dem Wehrpflichtgesetz möglichen Dauer von Wehrübungen bei Wehrpflichtigen bestimmt. Nach § 24 Abs. 2 Zivildienstgesetz in der seinerzeitigen Fassung musste der Antragsteller zu 1) deshalb gegenüber der damaligen Grundwehrdienstzeit von 15 Monaten einen Zivildienst von 20 Monaten ableisten.
Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 1 GG ist § 1 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der genannten Landesverordnung dahin verfassungskonform auszulegen, dass die volle Pflichtzeit des abgeleisteten Zivildienstes im Rahmen der Punktebewertung der Auswahlentscheidung mit jeweils 0,25 Punkten je angefangenen Monat (§ 6 Abs. 2 Ziff. 2 AVNot) zu berücksichtigen ist. Dieser Auslegung steht der Wortlaut der Landesverordnung nicht zwingend entgegen, denn diese ermöglicht die Anrechnung von Zeiten des Ersatzdienstes gerade nicht nur bis zur Dauer des Grundwehrdienstes, sondern vielmehr "bis zur Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nr. 1", wo aber die "Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur Dauer von 2 Jahren" aufgezählt sind. Es entspricht der ständigen Auslegung und Anwendung dieser Nr. 1 auch und gerade durch den Antragsgegner, bei den Wehrpflichtigen stets sowohl die Dauer des Grundwehrdienstes als auch die Dauer geleisteter Wehrübungen kumulativ bis zu 2 Jahren zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um die volle Zeit, die der Wehrpflichtige zwangsweise im öffentlichen Interesse tätig sein muss und wegen der er dann entsprechend später in Ausbildung und Berufstätigkeit eintreten kann. Deshalb entspricht es dem Gleichheitssatz, auch die volle Zivildienstzeit, die derjenige, der aus Gewissensgründen den Wehrdienst mit der Waffe verweigert, zwangsweise abzuleisten hat, in die Anrechnung einzubeziehen.
Aus diesen Überlegungen folgt allerdings auch, bei dem Beteiligten zu 3) nur 15 Monate Wehrdienstzeit zu berücksichtigen und nicht die im Rahmen einer freiwilligen Verpflichtung als Soldat auf Zeit tatsächlich bei der Bundeswehr geleisteten weiteren 9 Monate Diensttätigkeit. Eine Anrechnung dieser weiteren 9 freiwillig geleisteten Dienstmonate ergibt sich nicht aus der genannten Landesverordnung. Soweit sich der Beteiligte zu 3) zur Auslegung der Landesverordnung auf Regelungen in anderen Bundesländern beruft, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Unterschiedliche Länderregelungen im Rahmen der Ermächtigung in § 6 Abs. 3 Satz 4 BNotO sind möglich. In Schleswig-Holstein verweist die Landesverordnung hinsichtlich der Länge der Anrechnungszeiten für den Ersatzdienst, die Tätigkeit als Soldat auf Zeit, im Vollzugsdienst der Polizei etc. in § 1 Nr. 2 der Verordnung sachgemäß im Rahmen des bestehenden Beurteilungsspielraumes auf die "Dauer des Grundwehrdienstes nach den Grundsätzen der Nr. 1". Dort sind als Anrechnungszeit die "Zeiten des Grundwehrdienstes oder von Wehrübungen bis zur Dauer von 2 Jahren" vorgesehen. Dabei handelt es sich aber um solche Zeiten, zu denen männliche deutsche Staatsbürger auf der Grundlage ihrer Wehrpflicht zwangsweise hereingezogen werden können. Der auf Grund freiwilliger Verpflichtung in der Bundeswehr geleistete Wehrdienst ist nach § 7 Abs. 1, 1. HS Wehrpflichtgesetz auf den Grundwehrdienst anzurechnen. Seinerzeit betrug die Grundwehrdienstzeit aber lediglich 15 Monate. Insoweit rechtfertigt sich die Anrechnung von 15 Monaten nach den genannten Bestimmungen der Landesverordnung. Die Berücksichtigung der weiteren freiwillig geleisteten 9 Monate kommt demgegenüber nach den Bestimmungen der Landesverordnung auch unter Berücksichtigung einer Gleichbehandlung mit weiblichen Bewerbern um das Notaramt nicht in Betracht.
Soweit der Beteiligte zu 3) dahin argumentiert, es müssten auch die freiwillig geleisteten Monate angerechnet werden, weil der Soldat auf Zeit wegen der freiwillig zusätzlich geleisteten Dienstzeit nicht an den in § 1 Nr. 1 der Verordnung genannten Wehrübungen teilnehme, ist dies nicht zutreffend. Auch ein Soldat auf Zeit kann nämlich zu Wehrübungen im Rahmen von § 6 Abs. 2 Wehrpflichtgesetz herangezogen werden. Eine Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes auf die zwangsweise durchsetzbare Verpflichtung zur Teilnahme an Wehrübungen ist lediglich nach pflichtgemäßem Ermessen der Bundeswehr möglich, wie § 7 Abs. 1, 2. HS Wehrpflichtgesetz ausdrücklich bestimmt. Soweit der Zeitsoldat auf dieser gesetzlichen Grundlage zu Wehrübungen zwangsweise herangezogen wird, hat auch eine Anrechnung nach der genannten Landesverordnung im Rahmen der Auswahlentscheidung über den Zugang zum Notaramt zu erfolgen. Solche Zeiten weist der weitere Beteiligte zu 3) aber nicht auf.
Der Antragsgegner hat dem Beteiligten zu 3) zu Recht wegen dessen Ausbildung zum Bankkaufmann und der Absolvierung des Lehrgangs "Steuern und Betrieb" keine Sonderpunkte zuerkannt. Nach der genannten Vorschrift können auf gutachterlichen Vorschlag der Notarkammer im Rahmen der Gesamtentscheidung bis zu 10 weitere Punkte hinzugerechnet werden, wenn dies die fachliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers besser kennzeichnet. Es können dabei auch sonstige, für die fachliche Eignung zum Notarberuf bedeutsamen Erkenntnisse, Erfahrungen und Leistungen berücksichtigt werden. Der Bundesgerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass eine zu großzügige Handhabung einer solchen Ausnahmevorschrift zu einer unzulässigen Zurückdrängung der im Gesetz vorgegebenen Eignungsmerkmale führen kann und es Aufgabe der Rechtsprechung ist, dem zu begegnen (BGH JZ 1994, 790, 793; vgl. auch Senat, Beschluss vom 14. Juni 1996, VA (Not) 6/96). Nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AVNot können jedenfalls nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die geeignet sind, die fachliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt besser zu kennzeichnen. Der BGH hat mit Beschluss vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96 - ausgeführt, dass ein besuchter Lehrgang des Deutschen Anwaltsinstituts zum Thema "Steuern und Betrieb" insgesamt kein notarfachspezifisches Gepräge habe und es deshalb nicht möglich sei, diesen Gesichtspunkt bei der Vergabe der Wertungspunkte zu berücksichtigen. Auch in der Literatur wird im Übrigen hervorgehoben, dass die Vergabe von Wertungspunkten als restriktive Ausnahmeregelung anzusehen sei. Wertungspunkte könnten vergeben werden bei einer längeren Tätigkeit als Notariatsverweser, einer Lehrtätigkeit in notarspezifischen Gebieten oder einer früheren Rechtspflegertätigkeit (vgl. Teichmann/Mackenroth, SchlHA 1991, 133, 139 und Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 6 Rdnr. 28, 31).
Vor diesem Hintergrund ist die hier über 20 Jahre zurückliegende Ausbildung des Beteiligten zu 3) zum Bankkaufmann bei der Commerzbank in E. in der Zeit von Febr. 1982 bis Jan. 1984 nicht geeignet, einen Beurteilungsspielraum für die Vergabe von Wertungspunkten nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AVNot zu eröffnen. Es fehlt an dem erforderlichen besonderen notarspezifischen Bezug.
Nach alledem ergibt sich unter Berücksichtigung der bisherigen Ermittlungen des Antragsgegners, soweit aus den Verwaltungsvorgängen erkennbar, unter Anrechnung von zusätzlich 5 Monaten Zivildienst im Falle des Antragstellers zu 1), jedoch ohne Berücksichtigung der Kappungsgrenze aus § 6 Abs. 2 Ziffer 5 AVNot, das folgende Punktebild:
F. | G. | H. | I. | |
2. Staatsprüfung | 47,10 | 40,65 | 45,15 | 28,30 |
a) Dauer RA und | ||||
b) anrechenbare Zeiten | 26,50 | 28,00 | 24,50 | 26,75 |
Fortbildungskurse | 27,50 | 26,50 | 25,00 | 25,00 |
Niederschriften | 17,00 | 10,60 | 21,40 | 7,60 |
Vertretungen | 14,80 | 20,20 | 12,90 | 20,30 |
132,90 | 125,95 | 128,95 | 107,95 | |
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erkenntnisse zu dem Bereich Niederschriften/Vertretungen der Antragsteller und der Beteiligten wären mithin die beiden ausgeschriebenen Notarstellen an den Antragsteller zu 1) und den Beteiligten zu 4) zu vergeben.
Da der Antrag der Antragstellerin zu 2) in der Hauptsache erfolglos bleibt, kann auch ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers zu 1) zum Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dadurch entfallen, dass sich der Antragsgegner in der Antragserwiderung bereiterklärt hat, die streitige Notarstelle, die mit dem Beteiligten zu 3) besetzt werden solle, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zu 1) nicht zu besetzen. Der Antragsteller zu 1) hat diesen zunächst angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung dementsprechend nicht mehr gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 201 Abs. 1, 40 Abs. 4 BRAO, 13 a Abs. 1 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf den §§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 202 Abs. 2 BRAO und 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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