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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: VA (Not) 8/05
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 29
Die Werbung eines Notars auf gewerblichen Flächen einer Uhrensäule an einem Marktplatz unter Verwendung seiner Amtsbezeichnung und des Landeswappens verstößt als reklamehafte Darstellung gegen § 29 Abs. 1 BNotO
VA (Not) 8/05

Beschluss

In der Notarverwaltungssache

hat der Notarverwaltungssenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach mündlicher Verhandlung am 8. Juni 2006 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts , den Richter am Oberlandesgericht und den Notar beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wegen des Erlasses des Antragsgegners vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 3.000,-- €.

Gründe:

I.

Mit Schreiben vom 04.07.2005 teilte Rechtsanwalt A. der Notarkammer mit, der Antragsteller habe zusätzlich zu seinen bereits am Kanzleigebäude vorhandenen beiden Praxisschildern kommerzielle beleuchtete Werbeflächen einer Standuhr in der Nähe des Kanzleigebäudes angemietet. Aus seiner - des Anzeigenden - Sicht bestünden erhebliche Zweifel, ob eine derart massive plakative Werbung mit dem berufsrechtlichen Sachlichkeitsgebot und Werbeverbot eines Notars in Übereinstimmung stehen würde.

Die Schleswig-Holsteinische Notarkammer übersandte diese Eingabe an den Antragsgegner und merkte an, dass durch den Antragsteller verwendete Namensschild verstoße gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 DONot. Zudem überschreite diese Art der Kennzeichnung der Geschäftsstelle die Grenzen zulässigen Werbeverhaltens nach § 29 Abs. 1 BNotO, wonach der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen habe.

Mit Verfügung vom 12.07.2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er habe wegen der Hinweisschilder disziplinarische Vorermittlungen eingeleitet. Die auf zwei Seiten des Uhrensockels befindlichen Hinweisschilder seien mindestens 2,50 m hoch und 0,80 cm breit. Sie trügen im Kopf ein großes, farbiges Landeswappen sowie die Angabe "Notar" und wiesen zudem die Namen der in der Kanzlei ansässigen Rechtsanwälte etc. auf. Diese Hinweisschilder seien mit dem Werbeverbot des § 29 Abs. 1 BNotO, mit den Vorgaben von § 3 DONot und den Ziff. VII 1.2 und 1.3 der Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 19.05.1999 nicht zu vereinbaren. Durch Größe, Örtlichkeit und Ausgestaltung der Hinweisschilder und deren Beleuchtung bei Dunkelheit hätten sie einen über den Zweck der Information hinausgehenden, starken und unzulässigen Werbeeffekt und wirkten reklamehaft. Eine Werbung auf derartigen Uhrensockeln werde üblicherweise von Gewerbetreibenden durchgeführt, so dass die Schilder bei dem Publikum den Eindruck der Gewerblichkeit erwecken würden.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung bei dem Antragsgegner erklärte der Antragsteller, die Hinweisschilder hätten die Maße 2,26 m x 0,69 m. Er habe zwei Flächen der Säule mit den Schildern belegt. Eine dritte Seite sei leer, die vierte Fläche werde von der Kurverwaltung zum Hinweis auf die Touristeninformation verwendet. Die Schilder seien beleuchtet. Die Kanzlei habe Probleme gehabt, weil sie für Mandanten schwer zu finden gewesen sei. Das Gebäude liege etwa 15 m von der Hauptstraße zurück. Die Säule mit der Uhr befinde sich in einer Entfernung von etwa 15 m zur Kanzlei. Er - der Antragsteller - sehe die Säule als vergleichbar mit Hinweisschildern von Kollegen in deren Vorgärten in der Nähe der Straße an. Er räume allerdings ein, dass das Wappen zu groß sein möge und sei bereit, dieses Wappen bzw. auch das Schild auf die Hälfte der Größe zu verkleinern.

Mit Erlass vom 29.09.2005 wies der Antragsgegner den Antragsteller gemäß den §§ 92, 93 BNotO an, von den beiden Schildern an der in der Nähe seiner Kanzlei befindlichen Uhrensäule sämtliche Hinweise auf seine Tätigkeit als Notar zu entfernen, insbesondere das Landeswappen und die Bezeichnung "Notar". Die Hinweisschilder seien, soweit sie einen Bezug zu dem Notaramt des Antragstellers aufweisen würden, mit dem Werbeverbot des § 29 Abs. 1 BNotO, den Vorgaben von § 3 Abs. 2 DONot sowie den Ziff. VII 1.2 und 1.3 der Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer vom 19.05.1999 nicht zu vereinbaren. Größe und Ausgestaltung der Hinweisschilder und deren Beleuchtung bei Dunkelheit hätten einen über den Zweck der Information hinausgehenden starken und unzulässigen Werbeeffekt und wirkten reklamehaft. Auch angesichts üblicherweise auf derartigen Anlagen durchgeführten Werbemaßnahmen von Gewerbetreibenden erweckten die Schilder beim Publikum den Eindruck der Gewerblichkeit. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit werde zunächst die Weisung zur Entfernung der amtspflichtwidrigen Angaben erteilt.

Gegen diesen ihm am 12.10.2005 zugestellten Erlass hat der Antragsteller am Montag, den 14.11.2005 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingereicht.

Der Antragsteller macht geltend:

Die Dienstanweisung sei zweifellos bezüglich der Größe des Landeswappens und der Größe des Schriftzuges "Notar" berechtigt, weil diese an den einschlägigen Vorschriften zu messen sei. Insoweit sei das beanstandete Schild zu korrigieren und werde auf die Größe des Maßes 29,7 cm x 42 cm reduziert.

Im Übrigen handele es sich aber um ein Kanzleischild, wie es bei zahlreichen Anwaltsnotaren in Schleswig-Holstein im Vorgarten oder im Vorfeld der Kanzleigebäude auch im öffentlichen Verkehrsraum stehe. Weil sein Kanzleigebäude von der Straße räumlich zurückliege, seien schon häufiger Beschwerden an ihn herangetragen worden, dass die Kanzlei nicht gefunden worden sei. Deshalb habe sich die Notwendigkeit ergeben, durch ein zusätzliches Schild auf den Standort der Kanzlei hinzuweisen. Wegen der räumlichen Nähe der Uhr zum Kanzleigebäude habe sich angeboten, die vakanten Uhrenflächen, die seinerzeit mit dem Hinweis "zu vermieten" auf einer unansehnlichen Platte nicht den besten Eindruck gemacht hätten, zu nutzen. Von reklamehafter Werbung könne keine Rede sein. Es handele sich um ein Namensschild nach § 3 Abs. 2 DONot. In sachlicher Form würden notwendige und wissenswerte Informationen mitgeteilt. Diese Informationen fänden sich dort nicht gemeinsam mit grell-bunten kurzlebigen Werbehinweisen auf Konsumgüter oder ähnlichem. Es handele sich um einen auf Dauer angelegten sachlichen Hinweis auf die Geschäftsräume des Notars und der Rechtsanwaltskanzlei, der vergleichbar sei mit den üblichen Hinweisen der Anwaltsnotare in Telefonbüchern.

Entfiele auf der Uhrensäule allein der Hinweis auf das Notaramt des Antragstellers, würde das eine Irreführung des Rechtssuchenden bedeuten, weil er annehmen müsse, dass sich an der bezeichneten Adresse nur eine Anwaltskanzlei befinden, nicht aber auch ein Anwaltsnotar residieren würde. Auch vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit von § 29 Abs. 3 Satz 1 BNotO sei die Weisung des Antragsgegners nicht gerechtfertigt.

Der Antragsteller beantragt,

die Weisung des Antragsgegners in dem Erlass vom 29.09.2005 insoweit zu ändern, dass er lediglich verpflichtet wird, die beiden Hinweisschilder an der Uhrensäule in der Nähe seiner Kanzlei auf das Maß 29,7 cm x 42 cm zu verkleinern.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Der Antragsgegner erwidert:

Zwar sei die Ankündigung des Antragstellers, die Größe der Schilder zu verkleinern, zu begrüßen, dadurch werde aber der gegen § 29 Abs. 1 BNotO verstoßende reklamehafte Eindruck der Schilder nur reduziert, nicht jedoch vollständig beseitigt. Denn die Hinweisschilder des Notars befänden sich weiterhin auf einer Anlage, die regelmäßig Werbezwecken diene. Ziff. 2.1 - 2.5 der am 01.04.2005 in Kraft getretenen ergänzenden Bestimmungen zu § 3 DONot sähen nur Namensschilder und Hinweisschilder an dem Gebäude vor, in dem sich die Geschäftsräume befinden würden. Es bestehe hier nicht einmal ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen der Kanzlei und den Schildern, da sich zwischen der Uhrenanlage und dem Kanzleigebäude öffentlicher Verkehrsraum und nicht zu dem Kanzleigebäude gehörende Grundstücke befinden würden.

II.

Der Antrag ist zuässig. Der Antragsteller wendet sich gegen eine im Wege der Dienstaufsicht nach § 93 BNotO erteilte Weisung des Antragsgegners. Derartige Maßnahmen werden in der Rechtsprechung auch des Senats durchgängig als Verwaltungsakte im Sinne des § 111 BNotO qualifiziert. Der Antragsteller kann gegen diese Weisung mithin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO stellen (vgl. Arndt/Lerch u.a., BNotO, 5. Aufl., 2003, § 92 Rn. 34 und Schippel, BNotO, 7. Aufl. 2000, § 93 Rn. 6). Die Monatsfrist des § 111 Abs. 2 BNotO ist eingehalten.

Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn die Weisung ist nicht zu beanstanden. Maßnahmen der Dienstaufsicht nach § 93 BNotO hat die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen (vgl. Schippel, a.a.O., § 93 Rn. 5 und BGH NJW-RR 2002, 58, 59). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner aber von seinem pflichtgemäßen Ermessen im Rahmen der Überwachung der Notare gem. den §§ 92 f BNotO in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO).

Die Entscheidung des Antragsgegners stützt sich zutreffend auf § 29 Abs. 1 BNotO. Danach hat der Notar jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen. In der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zwar hervorgehoben, dass zu den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Handlungen auch die berufliche Außendarstellung des Notars einschließlich der Werbung für die Inanspruchnahme seiner Dienste zählt (zuletzt BVerfG DNotZ 2005, 931 ff.; BVerfG NJW 2006, 359 f.; ebenso BGH DNotZ 2006, 72). Das Bundesverfassungsgericht hält aber § 29 Abs. 1 BNotO - wie den zitierten Entscheidungen zu entnehmen ist - für verfassungsgemäß. Es legt die Vorschrift dahin aus, dass sie allein die dem öffentlichen Amt des Notars widersprechende Werbung untersagt. Gerechtfertigt sei das Verbot als flankierende Sicherung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung der Notare. Damit sei die Unparteilichkeit oder Gewissenhaftigkeit auch des Anwaltsnotars angesprochen.

Zu berücksichtigen ist einerseits, dass dem Notar durchaus eine gewisse Außendarstellung insoweit obliegt, als er über seine Tätigkeit für das rechtssuchenden Publikums auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO) informieren soll. Dazu gehört ersichtlich, durch eine entsprechende Beschilderung an seinem Kanzleigebäude auf die ausgeübte notarielle Tätigkeit aufmerksam zu machen. Auf der anderen Seite ist die das Werbeverhalten einschränkende Regelung in § 29 Abs. 1 BNotO aber die Konsequenz aus der Bestimmung des § 2 Satz 3 BNotO - danach ist der Beruf des Notars kein Gewerbe - sowie des § 28 BNotO, wonach der Notar durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung sicherzustellen hat.

Dem entspricht auch die Regelung in VII 1.2 und 1.3 b der Richtlinien der Schleswig-Holsteinischen Notarkammer, die auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 BNotO erlassen worden sind (zuletzt in der Fassung vom 19.05.1999, SchlHA 1999, 318 ff.). Danach ist Werbung dem Notar insoweit verboten, als sie Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit zu wecken geeignet oder aus anderen Gründen mit seiner Stellung als Träger des öffentlichen Amtes nicht vereinbar ist. Unvereinbar mit dem öffentlichen Amt des Notars ist gerade ein Verhalten, das den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt, insbesondere den Notar oder seine Dienste reklamehaft herausstellt.

Unter Berücksichtigung von § 29 Abs. 1 BNotO und der genannten Richtlinien regelt § 3 Abs. 1 DONot, dass Notare berechtigt sind, am Eingang zu ihrer Geschäftsstelle und an dem Gebäude, in dem sich ihre Geschäftsstelle befindet, ein Amtsschild (mit dem Landeswappen und der Aufschrift Notar) anzubringen. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift können die Notare auch Namensschilder anbringen. Das Namensschild enthält den Namen des Notars und den Hinweis auf sein Amt sowie ggf. ein Landeswappen. Das Namensschild tritt anstelle des Amtsschildes aus Abs. 1 der Vorschrift, wodurch deutlich wird, dass auch insoweit nur eine Beschilderung am Eingang zu der Geschäftsstelle und an dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsstelle befindet, gemeint und erlaubt ist.

Rechtsprechung und Kommentierung zu diesen Vorschriften sind übereinstimmend der Ansicht, dass der Notar im Grundsatz nicht an anderen Stellen mit Hinweisschildern für sich werben darf (so ausdrücklich Weingärtner/Schöttler DONot, 9. Aufl. 2004, § 3 Rn. 69; vgl. BGH NJW-RR 2002, 58 f.; OLG Celle NJW-RR 2001, 1721 f. und Beschluss vom 25.11.2003 Not 27/03 - Abdruck bei Juris; v.Campe in Eylmann/Vaasen, BNotO, 2. A. 2004, § 3 DONot, Rn.13 mit Beispielen dort in FN 30, die sämtlichst nur das Gebäude der Kanzlei und das zugehörige Grundstück betreffen). Amts- und Namensschilder sollen als Informationsmittel, nicht aber als Werbeträger verwendet werden (Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., 2003, § 29 Rn. 44). Diese Einschränkung ist jedenfalls dann mit der genannten Auslegung von § 29 Abs. 1 BNotO vereinbar, wenn Hinweisschilder in einer Art verwendet werden, die einem gewerblichen Verhalten gleichkommt und bei dem Rechtssuchenden den Eindruck erwecken können, dass der Notar ein Gewerbe ausübt und deshalb die Grenzen zur Unparteilichkeit und Gewissenhaftigkeit nicht mehr zweifelsfrei gewahrt sind. Zu berücksichtigen ist immer, dass bei der Differenzierung zwischen erlaubtem Werbeverhalten einerseits und berufswidriger Werbung des Notars abzustellen ist auf den Empfängerhorizont der Rechtssuchenden (vgl. Sandkühler in Beck'sches Notarhandbuch, 4. Aufl., 2006, Abschnitt L II Rn. 122).

Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof mannshohe Namensschilder an dem Amtsgebäude eines Notars als unerlaubte Werbung eingestuft, weil Größe und Vielzahl der Schilder ein reklamehaftes Gepräge annehmen, eine Werbung ohne besonderen Sachbezug darstellen und deshalb der von einem Notar zu erwartenden Zurückhaltung widersprechen würden (BGH NJW RR 2002, 58 f.).

In der Rechtsprechung wird allerdings auch hervorgehoben, dass es bei besonderen örtlichen Verhältnissen ausnahmsweise auch über den Wortlaut von § 3 DONot geboten sein kann, durch Anbringung von mehr als einem Schild und ggf. sogar durch Anbringung von einem Schild außerhalb des Gebäudes, in dem sich die Kanzleiräume befinden, auf den Amtssitz des Notars hinzuweisen. Dieser letztere Fall kann vorliegen, wenn die postalische Bezeichnung der Kanzlei nicht mit der Örtlichkeit übereinstimmt, an der sich die Kanzleiräume befinden. Dann soll es dem Notar ausnahmsweise gestattet sein, nicht nur an dem Gebäude entsprechend der postalischen Anschrift des Amtssitzes, sondern auch an dem Gebäude, in dem sich die Kanzleiräume tatsächlich befinden würden, Praxis- und Namensschilder anzubringen (OLG Celle, Beschluss v. 20.11.2003 Not 27/03 m.w.N.). Die Ausnahmen sind allerdings ersichtlich geprägt von dem auf andere Weise nicht sicherzustellenen Informationsbedürfnis der Rechtssuchenden.

Legt man diese Grundsätze im vorliegenden Fall zugrunde, ist die Weisung des Antragsgegners, den Hinweis auf die Tätigkeit des Antragstellers als Notar und das Landeswappen auf den beiden Schildern an der Uhrensäule gänzlich zu entfernen - und nicht etwa nur in der Größe der Darstellung zu beschränken - ermessensgerecht und deshalb nicht zu beanstanden. Betrachtet man die Fotografie S. 3 oben der Verwaltungsakte, die auch Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung war, so wird deutlich, dass es im Interesse der Rechtssuchenden keinesfalls erforderlich ist, auf der markanten Uhrensäule einen zweiseitigen Hinweis zu geben. Das rot geklinkerte Kanzleigebäude befindet sich nämlich gut sichtbar an der einen Seite des Marktplatzes und wird nicht von anderen Gebäuden verstellt. Es ist deshalb ohne Weiteres ausreichend, allein an diesem markanten Kanzleigebäude bzw. dem zugehörigen Grundstück entsprechend den Vorgaben von § 3 DONot mit einem Amtsschild oder einem Namensschild auf die Tätigkeit des Antragstellers als Notar hinzuweisen. Sollte der Antragsteller nach eigener Entscheidung auf der Uhrensäule den Hinweis auf seine Anwaltskanzlei belassen wollen, werden die Besucher jedenfalls nicht gehindert, seine notarielle Tätigkeit durch das Amtsschild oder Namensschild an dem Gebäude oder auf dem zugehörigen Grundstück zur Kenntnis zu nehmen.

Die in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Fotografien lassen auch nachvollziehbar werden, warum der Antragsgegner von einer deutlich reklamehaften Darstellung im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der beiden mehr als mannshohen Schilder auf der Uhrensäule ausgeht. Solche Uhrensäulen an markanten Stellen im Innenstadtbereich werden üblicherweise von Gewerbetreibenden zu Werbezwecken verwendet. Insoweit ist unerheblich, ob sich derzeit dort eine entsprechende Werbung auf den beiden noch freien Feldern tatsächlich findet. Maßgeblich erscheint allein, dass sich die fragliche Säule im öffentlichen Verkehrsraum und deutlich abseits von dem Kanzleigebäude befindet und eine typische Werbefläche darstellt, wie sie eben üblicherweise von gewerblichen Anbietern zur Anpreisung ihrer Leistungen verwendet wird. Es geht insoweit nicht nur um die Größe der Darstellung, sondern vielmehr um die Art des Werbeträgers, der hier benutzt wird, und damit um die Form der Werbung, wie sie die Richtlinien der Notarkammer mit dem Hinweis auf reklamehafte Werbung ansprechen (vgl. Eylmann/Vaasen, aaO, RL-E VII Rn. 9). Dieser Werbeträger überschreitet die Grenze zu einem gewerblichen Verhalten und zu einer reklamehaften Darstellung des Notaramtes. Hier liegt auch ein deutlicher Unterschied zu den erlaubten Hinweisen auf Anwaltsnotare in Telefonbüchern, die dem Informationsinteresse dienen. Deshalb kann im vorliegenden Fall dem Verstoß gegen die o.g. Vorschriften nicht allein dadurch begegnet werden, dass die Darstellung auf diesem Werbeträger zurückgeführt wird auf die Maße 29,7 cm x 42 cm nach Maßgabe der ergänzenden Bestimmungen 2.2. zu § 3 DONot der AV des Ministeriums vom 21.03.2005 (SchlHA 2005,110 f). Der Antragsgegner weist zu Recht darauf hin, dass auch diese ergänzenden Bestimmungen nur Namensschilder und Hinweisschilder an dem Gebäude, in dem sich die Geschäftsräume befinden, vorsehen (vgl. dort 2.1.), wie dies von der übergeordneten Verwaltungsvorschrift selbst bereits vorgegeben wird.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 111 Abs. 4 S. 2 BNotO, 201 Abs.1, 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 S. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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