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Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 1 Ss 501/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 267 Abs. 1 |
2. Inhaltliche Mängel durch unklare, widersprüchliche oder unvollständige Feststellungen im Urteil erster Instanz wirken sich unmittelbar auf das Berufungsurteil aus.
Oberlandesgericht Stuttgart Im Namen Volkes Urteil
Geschäftsnummer: 1 Ss 501/02
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart in der Sitzung vom 10. Dezember 2002, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Stuttgart hatte die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Angeklagten wurde durch das Landgericht Stuttgart mit dem von ihr angefochtenen Urteil vom 23. Juli 2002 verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die das Urteil des Landgerichts mit der allgemeinen Sachrüge angreift.
Das Landgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten folgende Feststellungen getroffen:
Zur Person der Angeklagten und ihren strafrechtlichen Vorbelastungen hat die Berufungskammer dieselben Feststellungen getroffen wie im angefochtenen Urteil unter 1 (Seite 3 / 4 der Urteilsgründe). Hierauf wird Bezug genommen.
Abweichend wurde festgestellt, dass der Pkw des Ehemanns der Angeklagten bereits 12 Jahre alt ist.
Bezüglich der Diebstahlstat vom 25. Februar 2000, welche dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 23. März 2000 zugrunde liegt, wurde infolge der Einräumungen der Angeklagten festgestellt, dass sie sich bei der Tatbegehung in Begleitung einer Freundin befunden hatte, gegen die wegen Mitnahme ebenfalls unbezahlter Ware auch eine Strafanzeige erstattet worden war.
Auch hinsichtlich des Schuldspruchs hat das Landgericht auf die Gründe des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen und die Bezugnahme klar bezeichnet.
Die Generalstaatsanwaltschaft, die von einer rechtswirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung ausgeht, stellt den Antrag, das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben. Das Urteil könne keinen Bestand haben, da es gemäß § 267 Abs. 1 StPO aus sich heraus verständlich sein und die getroffenen Feststellungen in einer geschlossenen Darstellung enthalten müsse. Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssten vom Berufungsgericht stets neu getroffen werden. Bezugnahmen seien hierbei nicht zulässig. Diese würden auch nicht durch den Zusatz zulässig, die Kammer habe dieselben Feststellungen wie das Gericht erster Instanz getroffen. Da auch den Strafzumessungserwägungen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in zureichendem Umfang entnommen werden könnten, sei das Urteil für das Revisionsgericht nicht verlässlich überprüfbar und könne auf diesem Mangel beruhen.
II.
1. Die ausschließlich auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler ergeben. Infolge der - auch nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch sind die zum Schuldspruch getroffenen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig geworden, wovon das Landgericht zutreffend ausgeht. Die Feststellungen des Amtsgerichts zur Tat sind klar und vollständig, weshalb sie eine hinreichende Grundlage für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bieten.
2. Auch die vom Landgericht vorgenommenen Bezugnahmen auf das Urteil des Amtsgerichts sind nicht zu beanstanden.
a. Die schriftlichen Urteilsgründe müssen nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO aus sich heraus verständlich, klar, geschlossen und erschöpfend sein (BGH NStZ-RR 2000, 304; NStZ-RR 1996, 109; BGHSt 33, 59; 30, 225). Deshalb sind Bezugnahmen auf Aktenteile (Anklageschrift, Eröffnungsbeschluss, Sitzungsprotokoll, schriftliche Gutachten etc.) und andere Urteile grundsätzlich unzulässig (vgl. Gollwitzer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Auflage § 267 Rdn 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Auflage § 267 Rdn 2). Durch dieses Erfordernis soll gewährleistet werden, dass der vom erkennenden Gericht aufgrund der Hauptverhandlung für erwiesen erachtete Tathergang und die erhobenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer geschlossenen Darstellung geschildert werden, um dem Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht verlässlich zu ermöglichen.
Auf Urteile, die in einer anderen Sache ergangen sind, darf nicht verwiesen werden, da das Gericht die tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen hat (BGH NStZ 1992, 49; BGHSt 33, 59).
Unzulässig sind nach ständiger Rechtsprechung auch Bezugnahmen auf frühere Urteile oder Urteilsteile, die samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben wurden (Gollwitzer a.a.O. § 267 Rdn 29 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt auch bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Diese müssen nach jedem den Rechtsfolgenausspruch betreffenden Aufhebung im neuen Urteil neu festgestellt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet in diesen Fällen die Bezugnahme auf die Ausführungen in einem früheren (aufgehobenen) Urteil grundsätzlich aus (BGH NStZ-RR 2002, 99; NStZ 1994, 25; 1992, 29 [K]; 1987, 220; StV 1991, 503; wistra 1988, 33; NJW 1977, 1247; Gollwitzer a.a.O.; Engelhardt in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 267 Rdn 4; Pfeiffer, StPO, 4. Auflage, § 287 Rdn 3; Julius in: Heidelberger Kommentar zur StPO, 3. Auflage, § 267 Rdn 6).
Auch Bezugnahmen auf Strafzumessungserwägungen des mit der Berufung angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht sind unzulässig. Das Berufungsgericht hat als neu erkennende Tatsacheninstanz selbständige und neue Erwägungen darüber anzustellen, welche Strafe gerechtfertigt ist (BGH StV 1989, 5).
b. Andererseits ist bereits aus § 267 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO ersichtlich, dass auch der Strafprozessordnung Bezugnahmen zur Vereinfachung der schriftlichen Urteilsgründe und zur Verringerung des Schreibwerks nicht fremd sind (vgl. Gollwitzer a.a.O. Rdn 11). Hierbei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung von Ausnahmefällen.
Das Rechtsmittel der Berufung unterliegt im Gegensatz zu dem der Revision grundsätzlich dem strengen Wiederholungsprinzip. Dies hat zur Folge, dass nur die vom Berufungsgericht festgestellte Tat in Bedeutung und Umfang des § 264 StPO Gegenstand der Beurteilung ist. Sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur ist allgemein anerkannt, dass Berufungsgerichte in bestimmten Fällen in begrenztem Umfang auf ein erstinstanzliches Urteil Bezug nehmen dürfen (BGHSt 33, 59; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369; OLG Koblenz, Beschluss vom 28. August 1989 - 2 Ss 317/89, zitiert nach Juris; OLG Celle, Beschluss vom 13. Dezember 1988 - 1 Ss 241/88, zitiert nach Juris; Engelhardt a.a.O. Rdn 5; Gollwitzer a.a.O. Rdn 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn 2a; Pfeiffer a.a.O. Rdn 3).
Für das Revisionsgericht muss zunächst erkennbar sein, dass das Berufungsgericht seiner Pflicht zu eigenen Feststellungen und zu eigener Beweiswürdigung voll nachgekommen ist, es sei denn, es verweist auf rechtskräftige Feststellungen, die es nicht mehr selbst zu treffen brauchte. Weiter ist in der Bezugnahme genau und zweifelsfrei anzugeben, in welchem Umfang das Berufungsgericht die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen übernimmt. Die Gesamtdarstellung darf dadurch in keinem Stück unsicher oder unklar oder der Umfang der Bezugnahme zweifelhaft werden. Diese allgemeinen Grundsätze müssen stets eingehalten werden, um dem Revisionsgericht eine verlässliche Überprüfung des angefochtenen Urteils zu ermöglichen. Pauschalverweisungen oder Verweisungen, die den Gegenstand der Bezugnahme nicht klar erkennen lassen, sind nach allgemeiner Meinung unzulässig (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn 2a; Gollwitzer a.a.O. Rdn 30; Engelhardt a.a.O Rdn 5). Die Klarheit und Sicherheit der Gesamtdarstellung darf unter der Bezugnahme in keinem Punkt leiden. Dies besagt aber nicht, dass diese Darstellung in einer Urteilsurkunde enthalten sein muss. Andererseits darf es nicht dem Leser überlassen bleiben, Abweichungen durch Vergleich der beiden Urteile in mühevoller Kleinarbeit zu ermitteln (Engelhardt a.a.O Rdn 5).
Insbesondere hinsichtlich des Schuldspruchs können Berufungsgerichte auf Feststellungen der ersten Instanz Bezug nehmen, sofern durch die Bezugnahme die Gesamtdarstellung nicht unklar wird und genau angegeben ist, in welchem Umfang der Inhalt des erstinstanzlichen Urteils übernommen wird (vgl. schon RGSt 59, 78; 59, 427; 66, 8; OLG Hamm NJW 1952, 77; OLG Stuttgart NJW 1968, 1792; Die Justiz 1979, 270; OLG Celle NStZ 1989, 340; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369; Gollwitzer a.a.O. Rdn 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn 2a). Auch auf im Verfahren rechtskräftig gewordene Feststellungen kann Bezug genommen werden (BGHSt 33,59; 30, 225; Gollwitzer a.a.O. Rdn 29, Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. Rdn.2a). Nach der Rechtsprechung braucht bei rechtskräftigem Schuldspruch eine solche Bezugnahme nicht zu erfolgen (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 202; OLG Celle NStZ 1989, 340), da sich die Reichweite des Berufungsurteils als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung klar ergibt.
Hinsichtlich der Möglichkeit der Bezugnahme des Berufungsgerichts bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wird in Teilen der Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. September 2002 - 4 Ss 387/02; KG, Beschlüsse vom 31. März 2000 und 08. Mai 2000 - 1 Ss 66/00 und 1 Ss 116/00, jeweils zitiert nach Juris; OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369) und der Kommentarliteratur (Engelhardt a.a.O. Rdn 4f; Julius a.a.O. Rdn 6) vertreten, dass eine Bezugnahme nicht möglich sei. Demgegenüber hält der Senat an seiner Rechtsprechung (vgl. NJW 1968, 1792), nach der einer Bezugnahme bei den persönlichen Verhältnissen keine grundsätzlichen Bedenken entgegenstehen, fest. Voraussetzung für eine Bezugnahme ist, dass das Berufungsgericht selbst die gleichen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie das Amtsgericht getroffen hat und dies eindeutig aus dem Berufungsurteil hervorgeht. Darüber hinaus darf der Umfang der Bezugnahme nicht unklar bleiben. Leidet das angefochtene Urteil, soweit darauf Bezug genommen wird, an tatsächlichen Mängeln, wirken sich diese unmittelbar auf das Berufungsurteil aus. Der Senat weicht insofern auch nicht von den zur Begründung der abweichenden Auffassung teilweise zitierten Literaturmeinungen ab. Weder von Gollwitzer (a.a.O. Rdn 29) noch von Meyer-Goßner (a.a.O. Rdn 2a) wird die Möglichkeit der Bezugnahme bei den persönlichen Verhältnissen durch das Berufungsgericht generell infrage gestellt, sofern es sich beim erstinstanzlichen Urteil nicht um ein aufgehobenes und damit nicht mehr existentes Urteil handelt.
Nach den Grundsätzen des Senats hätten auch die vom Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 369) und Kammergericht Berlin (Beschluss vom 31. März 2000 - 1 Ss 66/00, zitiert nach Juris) aufgehobenen Urteile keinen Bestand, da in beiden Verfahren die Bezugnahme durch die Berufungsgerichte zu unpräzise war. Das vom Oberlandesgericht Hamm aufgehobene Berufungsurteil enthielt darüber hinaus in der Strafzumessung nur bruchstückhaft einzelne persönliche Umstände, die vom Landgericht als bedeutsam angesehen wurden. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht nicht genügende Feststellungen zur Bemessung der Höhe des verhängten Tagessatzes getroffen. Auch nach den Grundsätzen des Senats hätten sich jene Mängel auf den Bestand der Berufungsurteile ausgewirkt.
Gleiches gilt für die Berufungsurteile in den Verfahren 1 Ss 116/00 des Kammergerichts und 4 Ss 387/02 des Oberlandesgerichts Stuttgart. Im Verfahren des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart hatte das Landgericht zudem keine eigenen Feststellungen getroffen, weshalb bereits aus diesem Grund eine Bezugnahme nicht zulässig war. In beiden Verfahren waren den persönlichen Verhältnissen, auf die Bezug genommen wurde, die strafrechtlichen Vorbelastungen nur unvollständig beziehungsweise die Dauer der Bewährungszeit nicht zu entnehmen. Hierbei handelt es sich aber um wesentliche Umstände, die für die revisionsrechtliche Beurteilung der zu überprüfenden Rechtsfolgenentscheidungen von Bedeutung waren. Werden solche Umstände nicht mitgeteilt, ist dem Revisionsgericht eine vollständige Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht möglich. Auch nach Auffassung des Senats ist nicht auszuschließen, dass die angefochtenen Berufungsurteile auf diesen Mängeln beruhen konnten.
Die Grundsätze des Senats, die dem Berufungsgericht unnötige Schreibarbeit ersparen, decken sich mit denen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 33, 225) und des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 28. August 1989 - 2 Ss 317/89, zitiert nach Juris). In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation hafte das Bayerische Oberste Landesgericht 3 Einzelstrafen der Vorinstanz bestätigt, 3 weitere Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben. Das Landgericht hatte sodann als Gericht des ersten Rechtszugs entschieden und dabei auf die Gründe des durch das Bayerische Oberste Landesgericht teilweise aufgehobene Urteil Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hielt dies für zulässig, da eine Verpflichtung des Tatrichters zur eigenständigen Darstellung der erneut getroffenen Feststellungen bei den persönlichen Verhältnissen jedenfalls dann nicht bestehe, wenn er auf inhaltsgleiche Feststellungen Bezug nehmen könne, die im Laufe desselben Verfahrens getroffen und durch die Entscheidung des Revisionsgerichts bindend geworden seien. Selbst wenn man davon ausgehe, dass durch die teilweise Aufhebung die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zu den Vorstrafen erfasst seien (was der Bundesgerichtshof offen lässt), verlören diese zwar insoweit ihre bindende Wirkung, nicht aber ihre Existenz. Eine Bezugnahme sei möglich, da mit ihr keine Verwirrung oder Unklarheit hervorgerufen werden könne. Auch im Verfahren 1 StR 134/96 des Bundesgerichtshofs (NStZ-RR 1996, 266) hatte ein Landgericht auf aufgehobene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen verwiesen und Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof hielt dies für zulässig, da das Landgericht sich in den nachfolgenden Urteilsgründen mit dem Lebenslauf in angemessener und ausreichender Weise auseinandergesetzt habe.
Nach den Urteilsgründen hat das Landgericht vorliegend zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten eigene Feststellungen getroffen, die sich weitgehend mit den Feststellungen des Amtsgerichts decken. Das Landgericht ist deshalb seiner Verpflichtung, diese Feststellungen selbst zu treffen, nachgekommen. Der Umfang der Bezugnahmen ist klar ersichtlich. Auch die Gesamtdarstellung leidet nicht durch die vom Landgericht vorgenommenen Bezugnahmen. Das Landgericht hat auch bezüglich des Schuldspruchs auf das insoweit rechtskräftige Urteil in zulässiger Weise Bezug genommen. Aus den dortigen Feststellungen lässt sich entnehmen, dass die in den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen mitgeteilte Vorstrafe (Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2001) seit dem 08. Juni 2001 rechtskräftig war und ab diesem Tag die in den persönlichen Verhältnissen mitgeteilte Bewährungszeit von 2 Jahren lief. Damit geht aus dem angefochtenen Urteil klar hervor, dass die Angeklagte die neuerliche Tat lediglich kurze Zeit nach der rechtskräftigen Vorverurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 31. Mai 2001 begangen hat und ein Bewährungsbruch bereits zu Beginn der Bewährungszeit vorliegt. Zutreffend hat das Landgericht in seiner ausführlichen Strafzumessung - in der es auf die festgestellten persönlichen Verhältnisse einging - diesen Punkt maßgeblich berücksichtigt.
3. Eine Vorlagepflicht an den Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG besteht nicht. Wie dargestellt, sind die den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm und des Kammergerichts zugrundeliegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden vergleichbar. Es besteht darüber hinaus kein Vorlegungsgrund, wenn ein Oberlandesgericht - wie es der Senat tut - nur in der Begründung seiner Rechtsansicht, nicht aber im Ergebnis von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweicht (BGH NStZ 2000, 222; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O § 121 GVG Rdn 10).
Ende der Entscheidung
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